der Pflegestufe III. Am 01. Juli 2004 beantragte der Kläger über seine als Betreuerin bestellte Ehefrau Leistungen der Sozialhilfe. Aus den eingereichten Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers ergab sich, dass dieser über keine laufenden Einkünfte verfügte, sein Rentenantrag war mangels Erfüllen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden.
Angaben der Ehefrau war ein aus einem Hausverkauf erzielter Erlös
Abtragung von Schulden für den Lebensunterhalt verwandt worden. Die Ehefrau erzielte ebenfalls keine Einkünfte, verfügte jedoch über Grundvermögen in Form eines Reihenendhauses in I. mit zwei getrennten Wohnungen, die bei Antragstellung vermietet waren. Das Reihenendhaus hatte die Ehefrau im Wege der Schenkung von ihren Eltern im Jahr 1993 erhalten. In § 4 des notariellen Schenkungs-Vertrages vom 01. Dezember 1993 heißt es: „
stehende Tatbestände eintreten, kann die Schenkung durch die Schenker widerrufen werden; die Beschenkte verpflichtet sich und ihre Rechtsnachfolger für den Fall des Widerrufs bereits jetzt und unwiderruflich zur Übertragung des Grundbesitzes auf die Schenker oder einen von ihnen zu benennenden Dritten: … f) wenn die Beschenkte ohne die Zustimmung der Schenker den in § 1 und § 2 dieser Urkunde genannten Grundbesitz belastet oder veräußert;
den vorgelegten Plänen sozialhilferechtlich angemessen sei. Im März 2005 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass sie
I. verzogen sei und eine Wohnung in dem ihr gehörenden Haus bezogen habe. Der Kläger wurde zeitnah in ein Pflegeheim in I. verlegt. Das Haus der Ehefrau des Klägers wurde aufgrund entsprechender Teilungserklärung in Wohnungseigentum aufgeteilt, die Eintragungen im Grundbuch erfolgten im August
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SBG XII), Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie einen Barbetrag
2 S. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 89,70 € ab
SGB XII darlehensweise zu gewähren angenommen,
Ermittlung des Verkehrswertes durch das Katasteramt ein entsprechender Darlehensvertrag mit uns abgeschlossen und das Darlehen dinglich im Grundbuch gesichert wird.“ Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Grundvermögen nicht komplett unter die Schutzbestimmungen des § 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII falle. Das nicht geschützte Grundvermögen müsse daher zum teilweisen Ersatz der Kosten für den Heimaufenthalt eingesetzt werden. Da aber eine sofortige Veräußerung nicht möglich sei bzw. eine Härte bedeuten würde, werde die Hilfe bis zum Verkauf des Eigentums zunächst darlehensweise gewährt. Die Übernahme der Heimkosten erfolge deshalb unter dem Vorbehalt (auflösende Bedingung), dass das Angebot, die Hilfe gemäß § 91 SGB XII darlehensweise zu gewähren, angenommen,
Ermittlung des Verkehrswertes durch das Katasteramt ein entsprechender Darlehensvertrag abgeschlossen und das Darlehen dinglich im Grundbuch gesichert werde. Sollte der Abschluss eines Darlehensvertrages grundsätzlich verweigert werden, weise der Beklagte darauf hin, dass in diesem Fall der Bescheid aufgrund des vorhandenen nicht geschützten Vermögens unwirksam sei und die bisher geleistete Hilfe zurückgefordert werden müsste. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, dass schon grundsätzlich im Rahmen des Ehegattenunterhalts Vermögen nicht verwertet werden müsse. Ferner sei eine Verwertung deshalb nicht möglich, weil der Ehefrau der Grundbesitz von ihren Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge mit einer Rückfallklausel übertragen worden sei, die eingreife, wenn der Grundbesitz auch nur teilweise verwertet werde. Die Eltern der Ehefrau hätten schon unmissverständlich erklärt, dass sie die Rückforderung verlangen würden, wenn der Grundbesitz belastet oder verwertet werde. Mit einer Zustimmung der Eltern zur vorübergehenden Belastung des Grundstückes für die Dauer des Widerspruchsverfahrens wegen des Bescheides vom
1 BGB sittenwidrig, da dies zu Lasten der Allgemeinheit allein dazu dienen würde, den berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers zu vereiteln und den Sozialhilfeträger zu einer Leistung zu verpflichte, obwohl Vermögen vorhanden sei. Dies aber sei mit dem
rang der Sozialhilfe nicht vereinbar und der Sozialhilfeträger würde in die Rolle eines Ausfallbürgen gedrängt. Das Hausgrundstück sei nicht als Schonvermögen anzusehen, da es sich um ein Mehrfamilienhaus handele. Der Vermögenseinsatz sei auch nicht ausgeschlossen, denn die allgemeine Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG / § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII greife nicht. Zu Recht sei die Hilfegewährung mit Bescheid vom
der Vertragsgestaltung bei einer Übertragung im Erbgang bleiben, weshalb die Eltern für die Dauer ihres eigenen Lebens sich Rückgriffsmöglichkeiten eröffnet hätten. Die Ausübung des Rückgriffrechts könne unter diesen Umständen nicht sittenwidrig sein. Wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass die zweite Wohnung für die Ehefrau überhaupt kein verwertbares Vermögen darstelle, so wäre eine Verwertung jedoch deshalb ausgeschlossen, weil diese Verwertung für die Ehefrau eine Härte bedeuten würde. Seine Ehefrau sei durch ihre Erkrankung selbst in wirtschaftliche Not geraten. Sie sei aus diesem Grunde auch nur sehr eingeschränkt in der Lage, selbst zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen allenfalls einer Teilzeitbeschäftigung
gehen. Insoweit sei sie auch auf die Mieteinnahmen aus der vermieteten zweiten Wohnung angewiesen, um ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Es liege auch deswegen eine Härte vor, weil die Wohnung Teil der Altersversorgung sei. Seine Ehefrau habe bis heute nur Rentenanwartschaften erlangt, aufgrund derer sie im Alter nicht einmal ihren Sozialhilfebedarf abdecken könnte. Durch die Vertragsgestaltung sollte sichergestellt werden, dass der Grund der Übertragung, nämlich die vorweggenommene Erbfolge, zum Tragen komme. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom
1 BGB, da sie allein dazu diene, den berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Grundstück zu vereiteln. In diesem Zusammenhang und zur Untermauerung ihrer Argumentation verweise sie abermals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
prüfung stand. Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der Bescheid vom
Abschluss eines noch auszuhandelnden Darlehensvertrags auf dem Grundstück der Ehefrau abgesichert wird. Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, Sozialhilfe ab Antragstellung als nicht rückzahlbare Beihilfe zu erhalten. Als solche steht dem Kläger jedoch Sozialhilfe weder für den Zeitraum von Juli 2004 bis Juli 2005, noch für die Zeit ab August 2005 zu. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Leistungen, nämlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Hilfe zur Pflege, sind die § 41 ff. SGB XII und § 61 ff. SBG XII sowie für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 die Vorschriften der §§ 68 ff. BSHG sowie § 2 Grundsicherungsgesetz (GrSiG).
2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung
den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels Personen zu Leisten, die das
3 SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen
den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Entsprechende Regelungen enthalten die §§ 11 und 28 BSHG. 43Nach den genannten Vorschriften ist bei der Ermittlung des Einkommens und Vermögens grundsätzlich auch das Vermögen und Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Auch wenn der Kläger und seine Ehefrau nicht zusammen wohnen, handelt es sich nicht um ein Getrenntleben der Eheleute im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Der Begriff des nicht getrennt Lebens ist ein eigenständiger sozialhilferechtlicher Begriff, der
dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die das gegenseitige wirtschaftliche Einstehen füreinander regeln, und
deren Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen ist. Allein der Umstand, dass die Ehegatten räumlich von einander getrennt leben, reicht für die Annahme des Getrenntlebens noch nicht aus. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände an, die ihre Beziehung zueinander prägen. Von Seiten des Klägers und seiner Ehefrau wurde nie in Abrede gestellt, dass trotz der räumlichen Trennung weiterhin eine Lebensgemeinschaft besteht und sie weiterhin für einander einstehen wollen. 44Bei den Eigentumswohnungen der Ehefrau handelt es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII (§ 88 BSHG).
1 SGB XII ist einzusetzen das gesamte verwertbare Vermögen. Ein Vermögensgegenstand ist
der Rechtsprechung dann verwertbar, wenn der Hilfebedürftige durch den Einsatz Geld erhalten kann, mit dem der Bedarf gedeckt und der Bedürftigkeit abgeholfen werden kann (Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 106,105 ). Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des Grundstücks bzw. nunmehr der zwei Eigentumswohnungen und als solche im Grunde eingetragen. Ungeachtet der aus dem Schenkungsvertrag resultierenden schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Eltern, ist sie als Eigentümerin rechtlich verfügungsbefugt. Das schuldrechtliche Veräußerungsverbot bzw. der Vorbehalt der Rückforderung führt nicht dazu, dass die Wohnungen nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen wären (s. Beschl. VG Gießen vom
2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögen. Dies gilt jedoch nicht für die zweite, vermietete Eigentumswohnung. Der Verwertbarkeit dieser Wohnung steht auch nicht die Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Bei der Bestimmung des Begriffs der Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 AGB XII nicht entsprechenden Ergebnis führen würde ( BVerwGE 23, 149 ). Es muss sich also um eine Härte handeln, die nicht mit dem Einsatz des Vermögens typischerweise verbunden ist. Der Wegfall von Einkünften aus einem Vermögen wie der Wegfall der Mieteinkünfte ist jedoch eine typische Folge des Verlustes eines Vermögens in Form einer Mietwohnung. Zur Deckung des erheblichen Bedarfs reichen die Einnahmen aus dem Hausgrundstück ohnehin nicht aus, auch sind sie alleine nicht geeignet, den Unterhalt der Ehefrau sicher zu stellen. Handelt es sich also bei der nicht von der Ehefrau bewohnten Eigentumswohnung um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist dieses grundsätzlich einzusetzen. Allerdings handelt es sich um Vermögen, dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist, oder zumindest eine Härte bedeuten würde. Da der Bedarf des Klägers keinen Aufschub duldet, bis die Eigentumswohnung der Ehefrau des Klägers irgendeiner Form der Verwertung zugeführt worden ist, liegen die Voraussetzungen von § 91 SBG XII vor. Danach soll, soweit
SGB XII für den Bedarf der
fragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die sofortige Verwertung, die auch in Form einer Beleihung erfolgen könnte, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Eltern der Ehefrau angekündigt haben, von ihrem Rückforderungsanspruch im Falle einer Beleihung Gebrauch zu machen. Ungeachtet der Frage, ob sie zu einem solchen Schritt berechtigt sind, würde jede Art der Verwertung, sei es Verkauf oder Beleihung durch die Ehefrau möglicherweise einen Rechtsstreit mit den Eltern
sich ziehen. Vor diesem Hintergrund muss auch die Verwertung zum jetzigen Zeitpunkt als besondere Härte gewertet werden. Soweit der Beklagte dem Kläger Leistungen als Darlehen für den Zeitraum ab
ihrem Zweck als Hilfe in gegenwärtiger Not ist die Sozialhilfe
dem Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, dass im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf angenommen werden kann. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ betont (u. a. BVerwGE 90, 154 m. w. n.). Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen ( BVerwGE 96, 152 ). Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich auf einen Bedarf, der seiner Art
in der Regel unaufschiebbar ist. Überlässt der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden für seinen unaufschiebbaren Lebensunterhalt zwischen Eingang und Bescheidung des Sozialhilfeantrages selbst aufzukommen, so kann er dem Hilfesuchenden später nicht anspruchsvernichtend entgegen halten, dass dieser seine Notlage überbrückt und die Bedarfsmittel vorläufig sich selbst beschafft oder von Dritten erhalten hat (BVerwG a.a.O.). 52Von einem solchen Sachverhalt kann vorliegend trotz der von Seiten des Beklagten gegebenen Zusicherung auf die Einrede der Bedarfsicherung zu verzichten, nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat dem Kläger bzw. dessen Ehefrau
dem ablehnenden Bescheid vom
2 SGB XII kann die Leistungserbringung in Form des Darlehens davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Die dingliche Sicherung erfolgt bei Grundstücken regelmäßig durch Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe, ob er die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs verlangt oder nicht. Verweigert der Berechtigte die Eintragung der Grundschuld, so ist der Beklagte grundsätzlich berechtigt, die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe zu verweigern (Nieders. OVG, Beschluss v. 22.07.1997, 12 M 3558/97 - FEVS 48, 102 )
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. In den hier angefochtenen Bescheiden ist nicht ohne Weiters zu erkennen, dass sich der Beklagte des Umstands bewusst war, dass die Entscheidung, ob das zu gewährende Darlehen abzusichern ist, seinem pflichtgemäßen Ermessen obliegt. Ausdrückliche Ausführungen hierzu finden sich in den Bescheiden nicht. Trotz der insoweit unzureichenden Ausführungen in den Bescheiden scheidet eine Aufhebung jedoch aus.
SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit Zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Angesichts der in den Verwaltungsakten niedergelegten Korrespondenz und der Vermerke über die Gespräche mit der Ehefrau des Klägers über die Möglichkeiten, der Absicherung sowie der von der Beklagten gezeigten Offenheit hinsichtlich der Abfassung der Darlehensverträge hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass sich der Beklagte der Möglichkeit, bei der Entscheidung hinsichtlich der Eintragung einer Grundsicherung Ermessen auszuüben, bewusst war. Insofern fehlt es nicht an der Ermessensentscheidung an sich, sondern an einer ausreichenden Begründung. Abgesehen davon, kann
Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall das Ermessen auch nur dahingehend ausgeübt werden, dass für die umfangreichen Hilfeleistungen für den Kläger eine Absicherung auf dem Grundstück vorzunehmen ist. Ein Darlehen in der Höhe der hier in Betracht kommenden Leistungen kann angesichts dessen, dass es sich um Leistungen der Allgemeinheit handelt, nicht ohne Sicherheit vergeben werden, zumindest dann nicht, wenn eine solche Sicherung möglich ist. Von einer solchen Möglichkeit muss hier trotz des Rückforderungsanspruchs der Eltern der Ehefrau ausgegangen werden.
des Schenkungsvertrages kann die Schenkung widerrufen werden, wenn die Beschenkte ohne Zustimmung der Schenker den Grundbesitz belastet oder veräußert. Dieser neutral formulierte Rückforderungsvorbehalt führt nicht zu einer automatischen Rückabwicklung des Schenkungsvertrages bei Verwertung des Grundstückes, sondern hängt von der Entscheidung der schenkenden Eltern ab. Die Vereinbarung ist, wie der Kläger zutreffend ausführt, durchaus üblich in Schenkungsverträgen und ist
Auffassung des Gerichts als solche auch nicht sittenwidrig. Entscheidend ist jedoch nicht die Frage, ob diese Vereinbarung sittenwidrig ist, sondern entscheidend ist, ob die Ausübung des Rechts im vorliegenden Fall sittenwidrig ist. Zur Klarstellung sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Rückforderungsvorbehalt
Auffassung des Gerichts nicht zur Unverwertbarkeit des Vermögens führt und wegen des grundsätzlich verwertbaren Vermögens nur eine Hilfegewährung durch Darlehen in Betracht kommt. Nicht die Darlehensgewährung als solche, sondern der Umstand, dass eine Sicherheit für das zu gewährende Darlehen auf dem Grundstück eingetragen werden soll, berührt den Rückforderungsanspruch der Eltern. Denn erst durch die geforderte Grundschuld kommt es zu einer Belastung des Grundstücks, für die die Zustimmung der Eltern zur Vermeidung des Rückforderungsrechts erforderlich ist. 59Die Ausübung des Rückforderungsrechts allein wegen des Umstands, dass zur Sicherung eines Darlehens auf dem Grundstück eine Sicherheit eingetragen wird, muss aber zumindest dann als sittenwidrig und
BGB als nichtig betrachtet werden, wenn durch die Eintragung der Sicherheit der Zweck des Schenkungsvertrages nicht beeinträchtigt wird. Wie der Kläger ausführt, erfolgte die Schenkung im Wege des vorweggenommenen Erbausgleichs. Durch die Rückübertragung sollte sichergestellt werden, dass das Grundstück zu Lebzeiten der Eltern der Ehefrau nicht aus dem Familienvermögen herausgenommen wird. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid über die Modalitäten des Darlehens und somit auch über den Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens und damit der Notwendigkeit, von der Grundschuld Gebrauch zu machen, keinerlei Entscheidungen getroffen. In dem Bescheid findet sich nur die grundsätzliche Entscheidung, dass eine Darlehensgewährung nur gegen Sicherheit erfolgen soll. Die Modalitäten des Darlehensvertrags hat der Beklagte ausdrücklich weiteren Verhandlungen überlassen. Insbesondere hat er auch nicht ausgeschlossen, dass es sogar erst dann zu einer Rückforderung der Darlehensschuld kommt, wenn sogar die Ehefrau des Klägers verstorben ist. Insofern beinhaltet der angefochtene Bescheid noch keinerlei Festlegung, die über die Tatsache der Grundschulbestellung hinaus die Interessen der Eltern aus dem Schenkungsvertrag berühren würde. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass in dem noch zwischen den Beteiligten zu schließenden Darlehensvertrag auf die Belange der Eltern ausreichend Rücksicht genommen wird und sogar möglicherweise auf eine Verwertung des Grundpfandrechts zu Lebzeiten der Eltern verzichtet wird. Mit einer solchen Vereinbarung im Darlehensvertrag wäre dem Interesse der Eltern, wie es im Schenkungsvertrag zum Ausdruck kommt, in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Äußerung in der eidesstattlichen Versicherung der Eltern vom 24. Februar 2006, in der es allgemein heißt, die Eltern seien nicht bereit, einer Belastung zu Gunsten der Kreisverwaltung J. zuzustimmen, verstößt in dieser Allgemeinheit aus den von dem Beklagten zutreffend dargelegten Gründen gegen die herrschende Rechts- und Sozialmoral, weil sie nur der Verhinderung der Sicherung der Darlehensforderung dient, ohne dass dies mit eigenen Interessen sachlich begründet werden könnte. Es obliegt den Beteiligten, eine interessengerechte Vereinbarung über die Modalitäten des Darlehens abzuschließen. Die bisherige Behandlung des Falles durch den Beklagten lässt erwarten, dass die Interessen des Klägers in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. Sollte eine einvernehmliche Regelung der Darlehensmodalitäten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht möglich sein, hätte der Beklagte grundsätzlich die Möglichkeit, die Darlehenskonditionen durch Verwaltungsakt festzusetzen. In diesem Falle unterlägen die Konditionen der vollen gerichtlichen
prüfung. Hierzu bedarf es aber in diesem Rechtsstreit, in dem es nur um die Frage der Möglichkeit der dinglichen Sicherung an sich geht, keiner weiteren Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Bei ihr war zu berücksichtigen, dass das Klagebegehren erfolglos blieb. Permalink: http://openjur.de/u/321933.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.