Tenor
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kostenwiderspruch der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt und erhielt von der Beklagten am 30.06.2009 in seiner Kanzlei eine E-Mail, in der die Beklagte für eine Online-Plattform WebContent Recht warb. Der Kläger hatte weder durch Eintrag in eine Liste noch auf sonstige Weise eine Zustimmung zum Erhalt derartiger Werbung erklärt. Er forderte die Beklagte deshalb noch am sei ben Tag auf, seine E-Mail-Adresse aus dem Verteiler zu nehmen. Die Beklagte bestätigte per E-Mail am nächsten Tag die Sperrung der Adresse. Hierauf forderte der Kläger die Löschung und nicht nur die Sperrung und drohte gerichtliche Schritte an. Darauf versuchte die Beklagte den Kläger erfolglos telefonisch in der Kanzlei zu erreichen, worauf sich dieser wieder per E-Mail an die Beklagte wendete und diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Mit Fax vom sei ben Vormittag lehnte die Beklagte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab, erklärte sich aber bereits, die Daten des Klägers zu löschen, wenn dieser seinen Wunsch nochmals ausdrücklich bestätige. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1.7.09, bei Gericht eingegangen am 3.7.09 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte auf Unterlassung gestellt, dem das Gericht am 6.7.2009 nachgekommen ist. Die Beklagte hat daraufhin am 21.7.2009 eine Abschlusserklärung abgegeben und mit Schriftsatz vom 16.7.2009 Kostenwiderspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, den Kostenwiderspruch zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Der zulässige Kostenwiderspruch war zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 935ff., 924 ZPO, weil diese ihn ohne seine Einwilligung oder Zustimmung per Werbe-E-Mail am 30.6.2009 kontaktierte und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 1.7.09 abgelehnt hat. Es liegt daher auch kein sofortiges Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO vor, weil die Beklagte durch ihre ausdrückliche Ablehnung Anlass zur Antragsstellung gegeben hat. Permalink: http://openjur.de/u/32194.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English