Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts – Handelsregister – Hamburg vom 19.02.2009 (HRB 76907) wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die am 19.11.2008 angemeldeten Eintragungen in das Handelsregister – Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Herr E., Bestellung des Herrn D. L. P. zum alleinvertretungsberechtigten und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreiten Geschäftsführer, Erlöschen der Prokura der Frau E. Herr E. – vorzunehmen. Gründe
- Gesellschafter der Antragstellerin sind nach der zuletzt unter der früheren Firma A... Air & Sea GmbH eingereichten Gesellschafterliste vom 18.07.2006 Herr E. und Herr M. mit Geschäftsanteilen von je € 12.600,00 sowie die Firma W.. in Mauritius mit einem Geschäftsanteil von € 75.600,
- Diese hatte eine entsprechende Stammeinlage anlässlich einer am selben Tage beschlossenen Kapitalerhöhung, zu der sie allein zugelassen war, übernommen. Die Übernahmeerklärung gab als ihr Vertreter – „one of the directors“ –Herr P. ab. Der Anmeldung der Kapitalerhöhung waren u.a. legalisierte Eintragungs- und Vertretungsbescheinigungen beigefügt. Das Amtsgericht nahm die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung am 14.11.2006 vor. Mit einer folgenden Eintragung vom 16.08.2007 wurde die in einer Gesellschafterversammlung vom 21.12.2006 beschlossene Änderung der Firma registerlich vollzogen. Am 02.04.2008 fand eine von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin notariell beurkundete Gesellschafterversammlung statt, an der neben Herr E. und Herr M. ein Herr B. als Bevollmächtigter der Firma W.. teilnahm. Dieser bezog sich auf eine schriftliche Vollmacht des Herr P. vom 17.03.2008, in der dieser ihn u.a. ermächtigte, auf einer der Abberufung des Geschäftsführers Herr E. und Bestellung eines neuen Geschäftsführers dienenden Gesellschafterversammlung alle der Firma W.. Mauritius zustehenden Gesellschafterrechte wahrzunehmen (Bl. 7 d.A.). Die Versammlung beschloss einstimmig durch Zuruf u.a. die Abberufung und Entlastung von Herr E., die Bestellung von Herr P. und das Erlöschen der Prokura von Frau E. Herr E.. Am 21.05.08 meldete Herr P. die Änderungen in der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister an (Bl. 1f d.A.); nach einer die beglaubigende Stelle monierenden Zwischenverfügung der Rechtspflegerin wiederholte er die Anmeldung unter dem 19.11.08, wobei seine Unterschrift durch den deutschen Generalkonsul in Dubai beglaubigt worden war (Bl. 16ff d.A.). Die Anmeldung erfasste nun auch das Erlöschen der Prokura Frau E. und die Erteilung einer Einzelprokura an Herr K.. Der jetzt erstmalig erhobenen Forderung der Rechtspflegerin, einen Vertretungsnachweis für Herr P. in Bezug auf die Firma W.. Mauritius einzureichen, kam der Verfahrensbevollmächtigte durch Einreichung von Auszügen des „Register of Directors“ (Bl. 22 d.A.) und des „Share Register“ (Bl. 23 d.A.) nach; die zusätzliche Vorlage einer Apostille hierzu lehnte er indessen ab. Mit dem angefochtenen Beschluss – über die Eintragung der Prokura K. ist darin nicht entschieden worden – hat das Registergericht (Rechtspflegerin) die Anmeldung wegen der fehlenden Apostille zurückgewiesen. Der am 08.04.2009 eingelegten Beschwerde des Notars hat es nicht abgeholfen.
- Die – einfache – Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19f f FGG zulässig. Der Urkundsnotar gilt gemäß § 129 FGG als zur Antragstellung und demgemäß auch zur Einlegung der Beschwerde für die Gesellschaft ermächtigt. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Kammer legt den angefochtenen Beschluss entgegen seinem missverständlichen Wortlaut dahin aus, dass nicht die Anmeldung als solche beanstandet wird, sondern der Vertretungsnachweis im Hinblick auf die Mitwirkung an der Gesellschafterversammlung bzw. die hierzu erklärte Bevollmächtigung des B. durch Herr P.. Denn die Anmeldung ist von vornherein formell beanstandungsfrei, weil Herr P.‘ Unterschrift, die er gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 HGB, 129 BGB als anmeldender Geschäftsführer für sich persönlich – nicht als Vertreter der Gesellschafterin – zu leisten hatte, durch einen deutschen Konsul wirksam gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsG öffentlich beglaubigt worden ist. Zu prüfen ist nur, ob der Anmeldende –Herr P. – zuvor tatsächlich zum Geschäftsführer bestellt worden ist. Diese Prüfung fällt aber mit der Relevanz und gegebenenfalls der Wirksamkeit des Vertretungsnachweises zusammen. Das Amtsgericht darf nicht wegen fehlender Legalisation (Apostille) der vorgelegten Register der Firma W.. Mauritius die angemeldeten Eintragungen ablehnen. Mit dieser Auflage überschreitet es jedenfalls im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessens im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung nach § 12 FGG. Es hat vielmehr die organschaftliche Vertretungsmacht des Herr L. Herr P. ohne die geforderte Förmlichkeit anzuerkennen. Käme es auf den formellen Nachweis seiner Stellung als (allein) vertretungsberechtigter Director der Gesellschafterin an, wäre hierzu allerdings nach diplomatischem völkerrechtlichem Brauch eine Beglaubigung des „Register of Directors“ mindestens in Gestalt einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
- Oktober 1961 erforderlich. Auf diesen Nachweis kommt es hier indessen nicht an. Für die Prüfungspflicht des Handelsregisters setzt § 12 FGG, wonach das Gericht „von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten“ hat, nur einen allgemeinen Rahmen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung von GmbH-Geschäftsführern gibt es hingegen eine Spezialnorm, nämlich § 39 Abs. 2 GmbHG. Danach sind die Urkunden über die Bestellung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift der Anmeldung beizufügen. Das ist vorliegend mit der Vorlage des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 02.04.2008 geschehen. Mehr schreibt jedenfalls das GmbH-Gesetz nicht vor. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus das Registergericht gemäß § 12 FGG auch die Wirksamkeit des Gremienbeschlusses zu prüfen hat, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. Baumbach / Hueck / Zöllner / Noack, Rn 19 zu § 39 GmbHG m.w.N.). Die Kammer hält dafür, dass bloße Vermutungen der Unrichtigkeit von Eintragungsgrundlagen ins Blaue hinein oder gar rein routinemäßige Abfragen nicht statthaft sind, sondern nur bei begründeten Zweifeln im Einzelfall die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung nachzuweisen ist. Dazu gehört auch die Gesellschaftereigenschaft der beschlussfassenden Teilnehmer und etwaige Vollmachten zur Stimmrechtsausübung (Zöllner / Noack, a.a.O. bei Fn. 63). Nur aus gegebenem Anlass ist in diesem Zusammenhang in Zweifel zu ziehen, dass eine Person, die ihrerseits für eine Gesellschaft als Gesellschafterin auftritt, nicht die beanspruchte organschaftliche Vertretungsmacht besitzt. Beim erstmaligen Auftreten einer solchen Person für den Gesellschafter oder bei einer behaupteten Funktionsänderung oder wenn bereits auf der Versammlung andere Teilnehmer die Vertretungsmacht bezweifelt haben oder wenn einander widersprechende Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen angemeldet werden, wird sicher Anlass zu einer weitergehenden Prüfung bestehen. Der vorliegende Fall wird durch solche Umstände nicht geprägt. Vielmehr ist Herr P. bereits knapp zwei Jahre zuvor als Director der neuen Gesellschafterin aufgetreten und hat seinerzeit eine lückenlose Legalisationskette vorgewiesen und wohl nach § 2 Abs. 2 GmbHG auch vorweisen müssen. Zwischenzeitlich ist eine Satzungsänderung beschlossen worden, an der er für die Firma W.. Mauritius mitgewirkt haben muss. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich an seiner Stellung inzwischen etwas geändert haben könnte. Ferner hat der Notar jüngere Registerauszüge der Firma W.. Mauritius jedenfalls in unbeglaubigter Form eingereicht; Hinweise auf Fälschungen ergeben sich nicht. Hinzu kommt, dass die beiden anderen Gesellschafter nicht nur die Teilnahme von B. und dessen Vorsitz in der Versammlung widerspruchslos hingenommen haben, sondern dass alle Beschlüsse einstimmig gefasst wurden, auch soweit sie dem Mitgesellschafter Herr E. und dessen – vermutlich – Ehefrau Funktionen entzogen haben. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass die behauptete Organstellung Herr P.‘ für die Gesellschafterin der wahren Rechtslage entspricht. Die vom Notar dargelegte Schwierigkeit, eine Legalisation zu erwirken, wäre allein indessen kein ausreichender Grund, auf sie zu verzichten. Der Kammer genügen die dargestellten Punkte, um hier eine Ermessensreduzierung zu bejahen. Eine weitere Beweiserhebungspflicht oder ein Recht dazu, damit sich das Registergericht seine Überzeugung bilde, besteht nicht. Nach der seit der ersten Anmeldung verstrichenen – und ca. ein halbes Jahr für die Klärung der Vertretungsmacht ungenutzt gebliebenen – Zeit hätte es im Rahmen einer Güterabwägung, die bei Ermessensentscheidungen zu treffen ist, zudem bedenken müssen, dass selbst auf der Grundlage seiner Auffassung die Richtigkeit der angemeldeten Änderungen wahrscheinlicher ist als die der bisherigen Eintragungen. Wenn diese auch insgesamt nur deklaratorischen Charakter aufweisen, kann der Antragstellerin doch die Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1, Abs. 3 HGB erheblichen Schaden zufügen. Für das angemeldete Erlöschen der Prokura der Frau E. Herr E. ist demnach gleichfalls die Kompetenz des Herr P. nach § 48 HGB anzunehmen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da keine weiteren Eintragungshindernisse ersichtlich sind, ist das Amtsgericht – das Beschwerdegericht kann die Eintragung nicht selbst vornehmen – anzuweisen, die beanstandeten Anmeldungen im Handelsregister zu vollziehen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Denn die Beschwerde ist erfolgreich, so dass die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht, § 130 Abs. 1 S. 2 KostO. Eine Kostenerstattung gemäß § 13a FGG kommt nicht in Betracht, da andere Beteiligte als die Beschwerdeführerin nicht vorhanden sind. Permalink: http://openjur.de/u/32198.html Kommentare
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