laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch die Antragsteller eine Erbschaft der Antragstellerin zu
ihnen bewohnt wird. Es handelt sich dabei um ein etwa im Jahre 1900 errichtetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche
etwa 95 qm. Am
720,00 € durch welchen Einkommensbetrag überschritten werde, nicht enthalten. Ebenso fehlte eine Regelung, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die „entsprechenden Teilbeträge“ als Einkommen anzurechnen seien. Nach einem in den Akten befindlichen handschriftlichem Vermerk vom
ungefähr 10.000,00 € aus der Erbschaft auf ein Sparbuch ein. In der Zeit
November 2006 bis einschließlich Februar 2007 hätten sie aus der Erbschaft einen Betrag
etwa 5.700,00 € für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht. Am
1.396,34 € und auf dem Sparbuch ein Guthaben
8.414,72 €. Mit Bescheid vom 2. April 2007 lehnte es die Gemeinde ab, ihnen Leistungen zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gemeinsame Bedarf der Antragsteller
monatlich 735,13 € durch ein aus der Erbschaft zu berechnendes Einkommen
monatlich 870,00 € überschritten werde. Dieses Einkommen errechne sich daraus, dass die einmalige Einnahme aus der Erbschaft i. H. v. etwa 15.700,00 € auf den Zeitraum vom 1. November 2006 bis einschließlich April 2008 zu verteilen und so mit monatlichen Teilbeträgen
870,00 € als Einkommen anzurechnen sei. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am
6 Monaten geschehen (hier vom November 2006 bis April 2007), so dass ihnen nunmehr ab dem
etwa 8.400,00 € verfügten, welches sie zur gegenwärtigen Steuerung der Notlage einsetzen könnten. Auch fehle es an einem Anordnungsanspruch, da die Gemeinde aus zutreffenden Erwägungen den Zufluss aus der Erbschaft als Einkommen behandelt habe, das nicht nur auf einen Zeitraum
6 Monaten, sondern jedenfalls auf einen Zeitraum
November 2006 bis Mitte Mai 2008 zu verteilen sei. Gegen den ihnen am
Leistungen nach dem SGB II verteilt werden. Dieser Zeitraum
6 Monaten sei nunmehr aber verstrichen, so dass jetzt die Gewährung
Leistungen dringlich geboten sei. Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Beschluss des SG Aurich vom
diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69 , 74 mwN). 1. Ausgehend
diesen Grundsätzen ist es den Antragstellern gelungen - jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren - einen Anordnungsanspruch ab 1. November 2007 glaubhaft zu machen. 21a) Grundsätzlich ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass ein einmaliger Einkommenszufluss aus einer Erbschaft als Einkommen i. S.
1 Satz 1 SGB II und nicht - wie die Antragsteller meinen - als Vermögen i. S. des § 12 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Zwar lässt sich dem Gesetz selbst für eine Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen nichts entnehmen (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdn. 14 ff.). Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Einkommen „Einnahmen in Geld oder Geldeswert“, ohne dass der Begriff der Einnahmen näher definiert würde; Vermögen sind alle „verwertbaren Vermögensgegenstände“ (§ 12 Abs. 1 SGB II). Zur Unterscheidung
Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung
Leistungen nach dem SGB II kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs beim Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung
Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 137 ff. AFG bzw. §§ 193 SGB III zurückgegriffen werden. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhält. Demgegenüber ist Vermögen, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat (so genannte Zuflusstheorie: vgl. BVerwG, Urteil vom
Arbeitslosengeld II erschwert die Vielzahl
denkbaren Konstellationen eine generalisierende Handhabung der Frage, welchem Zeitpunkt der Zufluss gemäß der Zuflusstheorie zuzuordnen ist; auf den - zivilrechtlich korrekten - Zeitpunkt des Todes des Erblassers, kann für den Zuflusszeitpunkt ist nur in Ausnahmefällen abgestellt werden. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles genügt folgende Feststellung: Wächst einem Erben bzw. einem Vermächtnisnehmer zunächst lediglich ein erbrechtlicher Anspruch gegen einen Dritten - etwa den Erben oder den Erbschaftsbesitzer - zu, so ist davon auszugehen, dass dieser Anspruch nicht sofort zur Befriedigung des täglichen Lebensbedarfs (was im Wesentlichen Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II ist, vgl. auch BVerwG, Urteil v. 15. Februar 1999, a.a.O., Rz. 14) verwendet werden kann. Realisiert sich eine solche Forderung aus einer Erbschaft in der Art und Weise, dass aus ihr unmittelbar Geld oder eine Einnahme in Geldeswert dem Hilfeempfänger zufließt, so konkretisiert sich der eingetretene Wertzuwachs in diesem Zeitpunkt in Form eines Einkommenszuflusses i. S.
1 Satz 1 SGB II. Im Falle der Erfüllung einer erst während des Bestehens der Leistungsbeziehung vom Hilfebedürftigen erworbenen Geldforderung interessiert hierbei leistungsrechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der betreffenden Forderung, sondern das Gesetz stellt in § 11 Abs. 1 SGB II insofern allein auf die Erzielung
Einkünften in Geld oder Geldeswert ab. Ein einmaliger Einkommenszufluss aus einer Erbschaft ist als Einkommen i. S.
1 Satz 1 SGB II zu werten, wobei die Einkommenserzielung bei wertender Betrachtung regelmäßig dem Bedarfszeitraum - dies ist in der Regel der Monat gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II - des tatsächlichen Zuflusses der Geldmittel zuzuordnen ist und eine einheitliche Betrachtung in der Weise angezeigt ist, dass die zwischenzeitlich vor Auszahlung bestehende Vermögensposition einer Forderung gegen einen Dritten leistungsrechtlich regelmäßig außer Betracht bleibt (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS - in: Breithaupt 2007, 173 = FEVS 58, 332;
diesem Verständnis begegnet es auch zunächst im Ansatz keinen Bedenken, wenn ein derartiger Einkommenszufluss gem. § 2 b i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Arbeitslosengeld II-/Sozialgeldverordnung in der Fassung vom
der Verwaltung der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessene Teilbeträge“ zutreffend ausgefüllt wurde. 31c) Der Senat der Ansicht, dass durch die tatsächliche Unterbrechung der Leistungsgewährung in der Zeit vom
den Antragstellern noch nicht zurückgenommen wurde, wurde ein Verwaltungsverfahren i. S.
SGB X eingeleitet, das es rechtfertigt, die Verteilung des einmaligen Einkommenszuflusses im Oktober 2006 über das Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes, der mit dem Bescheid vom 29. Mai 2006 geregelt war, hinaus vorzunehmen. Zwar wurde eine derartige Verteilung bislang vom Antragsgegner nicht vorgenommen, jedoch ist der Senat der Ansicht, im vorliegenden Falle bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs diese vornehmen zu müssen. In Anbetracht der persönlichen Lebensumstände der Antragsteller, des zugeflossenen Betrages
etwa 15.700,00 € im Oktober 2006 und des nunmehr bis zur Entscheidung des Gerichts eingetretenen Zeitablaufs erscheint es dem Senat als angemessen i. S.
3 Satz 3 der Alg II-V a. F., dass eine Verteilung dieses Einkommens auf einen Zeitraum
12 Monaten erfolgt. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung der in diesem Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Betrachtungsweise jeweils den monatlichen doppelten Regelsatz und die anfallenden Kosten der Unterkunft seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Nähergehende Überlegungen, nach welchen Grundprinzipien und für welchen Zeitraum im Allgemeinen und unter Berücksichtigung welcher Besonderheiten des Einzelfalles die Zumessung angemessener Teilbeträge für einen angemessenen Zeitraum vorzunehmen ist, müssen den Überprüfungen in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich eine grobe Richtschnur gefunden werden, um daraufhin die im konkreten Einzelfall gebotene Lösung zu finden, soweit dies im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist. Zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass der vorliegende Rechtsstreit möglicherweise dann anders zu beurteilen wäre, wenn nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht eine Unterbrechung in den aufeinander folgenden Bewilligungszeiträumen eingetreten wäre. d) Ausgehend
diesen Überlegungen ist daher bei einer Verteilung des einmaligen Zuflusses auf 12 Monate für den Zeitraum vom
Verfahren auf dem Gebiet des SGB II so ausgestaltet, dass eine zweitinstanzliche Entscheidung häufig erst nach Ablauf
Jahren erreicht werden kann. 36a) Hinsichtlich des Beginns des Zuspruchs der vorläufigen Leistungen geht der Senat
dem Grundsatz aus, dass regelmäßig ein Anordnungsgrund nicht für Leistungszeiträume vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG besteht, mithin sich ein Zuspruch erst auf den Tag der Antragstellung beim SG beziehen und damit auch nicht ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erfolgen kann (vgl. Beschluss des 8. Senats des Gerichts v. 28. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER - in: FEVS 56, 503
der Verwaltung abgelehnte Leistungsansprüche für einen vergangenen Zeitraum vor der Antragstellung beim SG aus tatsächlichen Gründen eine gegenwärtig (noch) bestehende Notlage so negativ beeinflussen, dass dringlich durch das Gericht nach Antragstellung beim SG eine Regelung (für die Zukunft, aber anknüpfend an vergangene Zeiträume) notwendig ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn Mietschulden aus der Vergangenheit beglichen werden müssen, um für die Zukunft eine Wohnung zu erhalten. Für eine derartige Ausnahmesituation sind hier aber Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit früher in der Rechtsprechung zum BSHG bei einer zusprechenden einstweiligen Regelung an den Tag der (jeweiligen) gerichtlichen Entscheidung oder - aus Vereinfachungsgründen - an den Monatsersten, in dem die (Beschwerde-) Entscheidung erging, angeknüpft wurde, folgt dem der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung nicht. Zwar ist es richtig, dass der bereits angesprochene herkömmliche Rechtsgrundsatz auch für eine derartige Sicht der Dinge herangezogen werden könnte, weil nur die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegenwärtige Notlage ein sofortiges Handeln erfordert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. Juli 1997 - 4 M 3063/97 -in: FEVS 48, 42 , 46; OVG Hamburg, Beschl. v. 4. April 1990 - Bs IV 8/90 - in: NVwZ 1990, 975 ; VGH München, Beschl. v. 16. Januar 2002 - 12 CE 01.2310 - in: FEVS 53, 550, 551; Petersen in: ZfF 1992, 121, 123). Indessen ist der Senat der Ansicht, dass es die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, zeitliche Verzögerungen, die notwendigerweise bei der Bearbeitung eines Rechtsschutzantrages bei den Gericht entstehen, sich nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken zu lassen. Denn erfahrungsgemäß wird die Dauer eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes viel stärker durch den Geschäftsanfall bei den Gericht beeinflusst als dies
den einzelnen Rechtshandlungen und Sachanträgen der jeweiligen Antragsteller oder Antragsgegner abhängt (vgl. dazu auch: Conradis, a. a. O. , Rdn. 147; Grieger, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, Baden-Baden 2005, Teil V, Kapitel I Rdn. 27, Seite 708, 709). Zur Klarstellung sein angemerkt, dass etwas anderes dann gilt, wenn erst während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - eine Änderung in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht eintritt, die erst
diesem Zeitpunkt an zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes führt. Im Hinblick auf die Anrechnung des einmaligen Einkommenszuflusses besteht im vorliegenden Fall jedoch die Besonderheit, dass gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V a. F. eine Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen ab dem Monat erfolgt, der auf den Monat des Zuflusses folgt, wenn Leistungen im Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Dies ist hier der Fall, denn im Oktober 2006 standen die Antragsteller im laufenden Leistungsbezug, so dass eine Anrechnung - wie im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Gemeinde G. vom 14. Dezember 2006 ausgesprochen - erst ab dem 1. November 2006 in Betracht kommt. Der oben dargestellten Verteilung des Zuflusses auf 12 Monate folgend, ist daher im vorliegenden Fall wegen dieser Besonderheit ein Anordnungsgrund nur ab dem 1. November 2007 zu bejahen. 41b) Hinsichtlich der Dauer der vorläufigen Regelung hat sich der Senat
der Überlegung leiten lassen, dass es dem Antragsgegner bis zum 31. März 2008 möglich sein müsste, die Ansprüche der Antragsteller in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu beurteilen bzw. zu ermitteln. Denn hinsichtlich des Endes des Zeitraums einer einstweiligen Anordnung lässt sich der Senat
Erwägungen der praktischen Handhabbarkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalles leiten. Zwar wurde in der Vergangenheit in der Rechtsprechung zum BSHG die Ansicht vertreten, ein Anordnungsgrund liege auf die Zukunft bezogen dann nicht mehr vor, soweit es um die vorläufige Bewilligung
Leistungen für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung gehe (vgl. Grieger, a. a. O., Rdn. 29, Seite 709). Indessen ist es aus praktischen Gründen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes nach Ansicht des Senats mitunter durchaus angebracht, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für einen weitergehenden Zeitraum zuzusprechen. Zwar können sich die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf den jeweiligen Monat ändern, wie der vorliegende Fall zeigt. Dies ist auch
den jeweiligen Trägern der Leistungen bei den regelmäßig monatlich zu gewährenden Leistungen zu berücksichtigen. Auch spricht einiges für die Annahme, dass ein Träger
Sozialleistungen eine vom Gericht erlassene einstweilige Anordnung zum Anlass nimmt, den Hilfefall auch für weitergehende Zeiträume unter Zugrundelegung der gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Indessen muss auch praktischen Erfordernissen hinsichtlich der Vielzahl
Widerspruchs-, Klage- und einstweiligen Anordnungsverfahren Rechnung getragen werden. Daher dürfte sich regelmäßig hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Anordnung ein mehrmonatiger Zeitraum anbieten, um den betreffenden Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Sachverhaltserkenntnisse - Regelungen durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu treffen, die dann die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr notwendig machen. 43c) Hinsichtlich der Höhe der Leistungen, die der Antragsgegner aufgrund der einstweiligen Anordnung zu gewähren hat, ist der Senat nicht der Ansicht, dass eine Begrenzung der Leistungen auf ein etwaiges Maß des Unerlässlichen vorgenommen werden dürfe, soweit es wie hier um Leistungen zur Sicherstellung des Existenzminimums geht. Zwar sah § 25 Abs. 2 BSHG eine derartige Begrenzung
Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen vor, diese Begrenzung hat jedoch im neu geschaffenen SGB II nicht Eingang gefunden. Auch kann aus den Absenkungsregelungen in § 31 SGB II keine derartige Begrenzung gefolgert werden. Zwar lässt der Wortlaut der Regelung in § 86 b Abs. 2 SGG dargestellten Ermächtigungsnorm zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ihre weite und sehr vielgestaltige Ausgestaltung zu. Indessen sind die laufenden Leistungen nach dem SGB II - insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Pauschalierung und damit gebotene Ansparung für unregelmäßig anfallende einmalige Bedürfnisse - so knapp ausgestaltet, dass es dem Senat im Hinblick auf die erfahrungsgemäß lange Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht geboten erscheint, über einen längeren Zeitraum einen lediglich abgesenkten Leistungssatz zuzubilligen, wenn die betreffenden Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft darlegen. Sonst bestünde die Gefahr, dass für die betreffenden Antragsteller Nachteile eintreten würden, die auch später bei einer obsiegenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr wirkungsvoll ausgeglichen werden könnten. Denn eine unterlassene ausreichende Ernährung oder der Ankauf
notwendig werdenden Kleidungsstücken kann später nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden (vgl. zu den früheren kontroversen Ansichten bei der Rechtsanwendung des BSHG: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., München 1998, Rdn. 1242 ff., m. w. N.). Da die Hilfeleistungen nach dem SGB II zur Existenzsicherung ohnehin auf das Notwendige begrenzt sind, um den betreffenden erwerbsfähigen Hilfesuchenden zu veranlassen, sich selbst intensiv um Arbeit zu bemühen, erscheint es mit dem Gebot, ein menschenwürdiges Leben durch die Leistungen des SGB II zu ermöglichen, dem Senat nicht vereinbar, wenn regelmäßig im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Abschläge
den Regelleistungen vorgenommen würden. Dabei ist zu bedenken, dass ohnehin bei der hier erfolgten Vorwegnahme der Hauptsache ein endgültiger Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistungen noch nicht gesetzt ist, sondern erst
abschließenden Hauptsacheentscheidungen abhängt. Der Antragsgegner konnte in diesem Eilverfahren gem. § 130 SGG auch nur zu Leistungsgewährung dem Grunde nach verpflichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/96 SO 2/06 R -, zit. nach juris, Rz. 22). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.