der hier gebotenen objektiven Verkehrsauffassung, ob Herr I. aufgrund des unmittelbaren örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs aus der Sicht der interessierten Öffentlichkeit mit dem Interview Amtsgeschäfte erledigt habe oder ob es den Anschein gehabt habe, dass er als Privatperson für die CDU und deren Kandidaten Wahlwerbung habe machen wollen. Für eine Wahlbeeinflussung in der Eigenschaft als Amtsträger spreche bereits, dass er in dem o.g. Interview mehrfach mit „Herr Landrat“ angesprochen worden sei. Dies stelle einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den Äußerungen des Herrn I. und seiner Amtsträgereigenschaft her. Die Amtsträgereigenschaft habe in dem fraglichen Interview der Beurteilungskompetenz des Befragten ein größeres Gewicht verleihen sollen; sie sei insbesondere eingesetzt worden, um die Befähigung des Beigeladenen für das Amt des Bürgermeisters herausstellen zu können. Dagegen sei nicht erkennbar, dass Herr I. als Parteimitglied der CDU seine Meinung habe äußern wollen. Eine andere Bewertung sei in diesem Zusammenhang auch nicht deswegen geboten, weil der Abdruck des Interviews mit „Anzeige“ überschrieben gewesen sei. Dieser Hinweis sei so klein gehalten gewesen, dass er habe kaum wahrgenommen werden können. Zudem sei der für das Interview redaktionell Verantwortliche nicht zu ermitteln gewesen. Einzig der Hinweis auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts habe auf die CDU als Veranlasserin des Interviews schließen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass die CDU das fragliche Interview bewusst habe in einem „offiziellen Licht“ erscheinen lassen wollen. Die Verstöße gegen das Neutralitätsgebot seien auch rechtserheblich gewesen und nicht dadurch relativiert worden, dass das Presseecho auf das Zeitungsinterview negativ gewesen sei. Es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Interview die Wahl des Bürgermeisters ursächlich beeinflusst habe. Bereits die zeitliche Nähe zwischen der streitigen Zeitungsanzeige und der Stichwahl lege eine Kausalität nahe. Zudem sei wegen des sehr knappen Wahlergebnisses davon auszugehen, dass die Äußerungen des Herrn I. zu einer Beeinflussung des Wählerwillens geführt hätten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern sowie die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister der Gemeinde Garrel für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass eine unzulässige Wahlbeeinflussung vorliege, wenn Organe öffentlicher Verwaltung in amtlicher Eigenschaft und unter Verletzung ihrer Neutralitätspflicht durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe u.ä. Partei für einen bestimmten Wahlbewerber ergriffen. Amtsträger seien dagegen nicht gehindert, wie jeder andere Bürger ihre private Meinung zur Eignung von Bewerbern zu äußern.
Maßgabe dessen habe das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass der Einsatz prominenter Parteimitglieder und Amtsträger in einem Wahlkampf sicherlich eine Einflussnahme auf den Wählerwillen sei. Eine solche Wahlwerbung führe allerdings nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Vielmehr sei das Werben um Wählerstimmen wesensbestimmendes Merkmal einer demokratischen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern. Unter diesen Voraussetzungen habe das streitige Interview nicht den offensichtlichen Eindruck vermittelt, Herr I. habe seine Stellung als Landrat nutzen wollen, um die Wähler zur Wahl des Kandidaten der CDU zu beeinflussen. Es sei ausreichend deutlich gemacht worden, dass in dem Interview ein Mitglied der Partei seine persönliche Meinung unabhängig von seiner Amtsstellung zum Ausdruck bringe. Es komme insoweit auf den Gesamteindruck der Äußerungen des Herrn I., nicht aber auf einzelne Aussagen an. Der Kläger habe dagegen keine plausiblen Anhaltspunkte dafür nennen können, dass Herr I. in seiner Funktion als Amtsträger das fragliche Interview gegeben habe. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verteidigt aber das angefochtene Urteil. Eine unzulässige Beeinflussung der Wahl des Bürgermeisters könne nicht festgestellt werden. Herr I. habe das streitige Interview als Privatperson gegeben; seine Aussagen und Bewertungen ließen einen Bezug zu seinem Amt als Landrat nicht erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm mit dem Wahleinspruch angefochtene Stichwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel für ungültig erklärt. Die dem entgegenstehende Wahleinspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Anspruch des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel für ungültig zu erklären, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes - NKWG - in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91).
1 Satz 1 NKWG kann gegen die Gültigkeit einer Wahl
1 Einspruch erhoben werden (Wahleinspruch). Zu den Wahlen
1 NKWG zählen u.a. die Direktwahlen, zu denen
6 Nr. 1 NKWG die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in den Gemeinden gehört.
1 NKWG wird der Wahleinspruch zurückgewiesen, wenn er
2 NKWG wird
1 NKWG zurückzuweisen ist. Voraussetzung für die vom Kläger erstrebte Verpflichtung des Beklagten, die angefochtene Stichwahl für ungültig zu erklären, ist folglich im vorliegenden Falle, dass ein Rechtsverstoß das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das vor der Stichwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel im Cloppenburger Wochenblatt am 20. September 2006 veröffentlichte Interview mit Herrn H. I., dem der CDU angehörenden Landrat des Landkreises Cloppenburg, ist das einem Amtsträger obliegende Neutralitätsgebot im Wahlkampf verletzt und das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst worden. 26Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich der Inhalt des Begriffs der unzulässigen Beeinflussung einer Wahl nicht aus den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes. Vielmehr ist sein Inhalt aus dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens zu ermitteln, das dem objektiven Schutz des Wahlrechts dient. Der Schutz des Wahlrechts erfordert bei kommunalen Direktwahlen von allen mit der Durchführung der Wahlen betrauten Behörden, aber auch von anderen Organen der Kommunal- und Kreisverwaltung eine strikte Neutralität während des gesamten Wahlverfahrens; den Organen der Gemeinde- und Kreisverwaltung ist danach jede Art von Wahlbeeinflussung untersagt. Denn
dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl, der auf bundesrechtlicher Ebene durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, für die Länder, Kreise und Gemeinden durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für die Gemeindevertretungen und einfachgesetzlich
1 NKWG auch für die Direktwahlen festgeschrieben ist, muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung gelangen können (vgl. BVerfG, Urt. v.
1 Satz 1 GG nicht ausgeschlossen, dass sich staatliche und kommunale Amtsträger nicht nur als Wähler an der Wahl beteiligen, sondern sich in ihrer Eigenschaft als Bürger im Wahlkampf äußern und von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urt. v.
druck zu verleihen (vgl. VG Osnabrück, Urt. v.
1 Satz 1 GG gedeckt wäre. Der streitige Zeitungsartikel macht bereits nicht im erforderlichen Maße deutlich, dass es sich
Form und Inhalt des Interviews um eine Wahlwerbung handelt, die erkennbar durch eine Partei oder eine Privatperson, also nicht durch einen Amtsträger, zugunsten eines Wahlbewerbers im Wahlkampf eingesetzt worden ist. Das fragliche Interview auf Seite 7 der o.g. Zeitung ist zwar am oberen Rand rechts und links jeweils mit dem Wort „Anzeige“ überschrieben. Dies lässt allerdings nur den Schluss zu, dass der Artikel keine amtliche Bekanntmachung enthält und es sich nicht um einen Artikel der Zeitungsredaktion handelt, sondern um einen von einem Dritten in Auftrag gegebenen Beitrag. Es fehlt nicht nur an einer deutlich erkennbaren und präzisen Angabe dazu, wer die Anzeige aufgegeben hat, sondern an jeglicher Kennzeichnung. Zudem ist - nicht nur im Vergleich zu der dann folgenden fett gedruckten Überschrift - der zweimal erscheinende Schriftzug „Anzeige“ in geringer Schriftgröße gehalten; er tritt hinter die Überschrift des Beitrags deutlich zurück und wird demzufolge nicht oder nur in geringem Maße wahrgenommen, so dass der Artikel nicht ohne Weiteres als Wahlkampfbeitrag erkannt werden kann. Der Artikel selbst enthält keine Angaben dazu, wer das Interview geführt hat oder in welchem Auftrage Herrn I. die Fragen gestellt worden sind und lässt auch insoweit eine hinreichende Kennzeichnung als Beitrag beispielsweise einer politischen Partei im Wahlkampf vermissen. Es bleibt offen, wer mit „wir“ in dem letzten Satz des Artikels gemeint ist und es wird auch der kursiv gedruckte Schriftzug der CDU, der sich auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts in der Anzeige der CDU befindet, nicht wieder aufgenommen. Eine Kennzeichnung des Interviews als Wahlwerbung liegt auch nicht deswegen vor, weil sich auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts der Hinweis findet, dass im Innenteil der Zeitung die Meinung von Herrn H. I. zur - kommunalpolitischen - Zukunft Garrels zu lesen ist; dieser Hinweis ist zwar durch den Zusatz „CDU“ und die Aufforderung „Eure Stimme für den Bürgermeister der CDU!“ hinreichend als Wahlwerbung erkennbar. Allerdings wird der Zusammenhang zwischen diesem Hinweis auf der Vorderseite des Cloppenburger Wochenblatts und dem auf Seite 7 abgedruckten Interview durch die Vielzahl der Informationen und Anzeigen auf Seiten 2 - 6 in einem zu großen Maße unterbrochen, um den Charakter des Artikels als Wahlkampfanzeige der CDU in noch ausreichendem Maße deutlich zu machen. Auch der Inhalt des Artikels lässt eine hinreichende Trennung von privater Meinungsäußerung und einer Äußerung eines Amtsträgers in dieser Funktion nicht erkennen. In dem als Interview bezeichneten Beitrag selbst wird eingangs die Amtsträgereigenschaft des Befragten als Landrat hervorgehoben, denn ihm wird zur Wiederwahl und zu dem erreichten, hohen Stimmenanteil gratuliert. Die Nennung oder Hervorhebung der Amtsträgereigenschaft als solche stellt zwar noch keine Verletzung des Neutralitätsgebotes dar, weil die bloße Verwendung der Amtsbezeichnung einen sonst privaten Charakter einer Äußerung des Amtsträgers nicht ohne Weiteres aufhebt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22. September 2005 - 8 UE 609/05 -, NVwZ 2006, 610 ; vgl. auch VG Chemnitz, Urt. v. 30. November 2005 - 1 K 1145/05 -, juris; s.a. BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, aaO , wonach der Amtsträger sein Amt nicht zu verleugnen braucht). Anders ist dies jedoch dann zu beurteilen, wenn durch die Verwendung der Amtsbezeichnung eine mit dem Amt erworbene - hohe - Beurteilungskompetenz des im Wahlkampf auftretenden oder eingesetzten Amtsträgers herausgestellt wird, die den Aussagen des Betreffenden nicht nur ein besonderes Gewicht verleiht, sondern die Aussagen selbst oder die ausgesprochene Wahlempfehlung mit der durch das Amt verliehenen Amtsautorität verknüpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, aaO ). In solchen Fällen wird das von der im Wahlkampf auftretenden Person bekleidete Amt also eingesetzt, um den Wähler von einer Wahlkampfaussage überzeugen zu können, indem ihr durch die hinter ihr stehende Amtsautorität und Amtserfahrung
druck verliehen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In dem als Interview gestalteten Artikel werden auf die Frage
dem beruflichen Werdegang die Ämter und Funktionen des Befragten und seine dadurch gesammelten Erfahrungen genannt, die deutlich machen sollen, dass der Befragte eine hohe Kompetenz dafür besitzt, die Anforderungen an die Amtsführung und persönliche Befähigung benennen und einschätzen zu können, die mit dem Amt eines Bürgermeisters verbunden sind. Mit der Frage wird vorausgeschickt, dass der Landrat ebenso wie der Bürgermeister Chef der jeweiligen kommunalen Verwaltung sei; es wird damit hervorgehoben, dass gerade ein Landrat in der Lage ist, die Anforderungen, die das Amt eines Bürgermeisters an den Amtsinhaber stellt, zu beurteilen. Die so durch das Interview eingeführte Beurteilungskompetenz des Befragten wird in dem Beitrag eingesetzt, um die erforderlichen Qualifikationsmerkmale für das Amt eines Bürgermeisters herauszuheben. Dies geschieht einerseits durch die Bezeichnung besonderer Eignungsmerkmale wie langjährige Erfahrung und Bewährung in bestimmten Ämtern und Funktionen und andererseits durch das Aufzeigen der an das Amt eines Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel zu stellenden Anforderungen. Die erforderlichen persönlichen Eignungsmerkmale werden in dem Gespräch vom Befragten abgegrenzt zu bloßem guten Willen und nettem Auftreten, wobei dies jedenfalls dem an der Wahl interessierten Bürger der Gemeinde Garrel als eine die Eignung des Bewerbers G. ausschließende oder jedenfalls einschränkende Bewertung erscheinen musste. Darüber hinaus werden durch das streitige Interview im Rahmen der dem Befragten zukommenden Beurteilungskompetenz die Anforderungen an das Amt des Bürgermeisters gerade in der Gemeinde Garrel herausgehoben. Der Ort wird als eine Gemeinde beschrieben, die seit vielen Jahren in einer ausgezeichneten Entwicklung und eine Vorzeigegemeinde in Niedersachsen sei, in der durch eine fachlich hervorragend geführte Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit der starken CDU im Gemeinderat eine hohe Lebensqualität und überdurchschnittlich viele Arbeitsplätze geschaffen worden seien. Diese aus der Erfahrung als Amtsträger gewonnene Beschreibung verknüpft der Befragte mit dem Wunsch, den bewährten Erfolgskurs fortzusetzen und nicht mit Experimenten leichtfertig aufs Spiel zu setzen, woran der Befragte auf
frage seine Unterstützung für den Beigeladenen anschließt. Auch in diesem Punkt werden die durch das Amt als Landrat dem Befragten zukommende Kompetenz und sein durch die Bekleidung des Amtes und seine im Amt gezeigten Leistungen erworbenes hohes Ansehen eingesetzt, um die zugunsten des Beigeladenen ausgesprochene Unterstützung im Wahlkampf zu untermauern. Mit anderen Worten wird die Amtsträgereigenschaft des Befragten funktionalisiert und zur Wahlwerbung für den Beigeladenen eingesetzt. Die vom Befragten im Rahmen des Interviews getroffene Einschätzung der politischen Lage in der Gemeinde Garrel und seine Empfehlungen für den Beigeladenen vermitteln daher den Eindruck, als seien sie vom Inhaber des Amtes des Landrates, nicht aber von einer Privatperson abgegeben worden. Dieser Eindruck wird bekräftigt durch den am Ende des Interviews ausgesprochenen Dank an Herrn I. „für diese Information“, mit dem dessen Aussage ein offizieller Gehalt beigegeben wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Befragte in seinen Antworten betont, persönlich wünsche er der Gemeinde Garrel eine Fortsetzung des politischen Erfolgskurses und persönlich sei er davon überzeugt, dass die Gemeinde Garrel mit dem Beigeladenen weiterhin erfolgreich sein werde. Diese Angaben sollen offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Befragte seine Wünsche und Einschätzungen als Privatperson und als Parteipolitiker abgibt und eine Bezugnahme zu seinem Amt als Landrat vermeiden will. Dies ist aber aus den oben genannten Gründen nicht gelungen. Dies gilt im vorliegenden Fall im Weiteren insbesondere deswegen, weil der Befragte auf die Frage der Parteizugehörigkeit der Bewerber betont, dass allein die Zugehörigkeit zu einer Partei es einem Bürgermeister einer Gemeinde ermögliche, durch seine Parteiverbindungen - durch die Nutzung von kurzen Informationswegen und durch eine enge Zusammenarbeit innerhalb der Partei in der Gemeinde, über den Kreisverband bis zu den Abgeordneten und die Ministerien in Niedersachsen und im Bund - erfolgreich für die Gemeinde arbeiten zu können. Die Möglichkeit einer erfolgreichen Arbeit für die Gemeinde präzisiert der Befragte durch den Hinweis, die Zugehörigkeit zu einer Partei und die sich daraus ergebenden Vorteile für die Gemeinde könnten bei der Förderung der Kommunen im Rahmen von EU-Programmen sowie beim Radwegebau und beim Bau und der Ausstattung der Schulen genutzt werden. Mit den beiden zuletzt genannten Förderbereichen verknüpft der Befragte seine Wahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen mit seiner Funktion als Landrat, weil der Bau von Radwegen als Teil der Straßenbaulast für Kreisstraßen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24. September 1980 - Nds. GVBl. S. 359 - mit
folgenden Änderungen) und die Trägerschaft für Schulen - mit Ausnahme der Grundschulen -, vgl. § 102 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. März 1998 - Nds. GVBl. S. 137 - mit
folgenden Änderungen) den Landkreisen obliegt, dessen Verwaltung der Landrat
den Bestimmungen der Niedersächsischen Landkreisordnung leitet und beaufsichtigt. Damit wird die Wahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen mit einem Hinweis auf dessen parteipolitische Verbindungen zu Funktionsträgern u. a. des Landkreises und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten für eine für die Gemeinde vorteilhafte Arbeit verbunden, die deshalb wegen der Amtsträgereigenschaft des Befragten das Neutralitätsgebot verletzt. Unter diesen Voraussetzungen kommt es nicht mehr darauf an, ob durch die Äußerung des Befragten, die Gemeinde Garrel sei „schließlich keine Übungsfirma“, eine unwahre Tatsache verbreitet worden ist, weil der Bewerber G. nicht Leiter einer Übungsfirma, sondern Leiter einer gemeinnützigen Firma gewesen ist. Der Kläger rügt insoweit, dass dadurch der Eindruck erweckt worden sei, der Bewerber G. verfüge nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Kompetenzen, um eine Gemeindeverwaltung wie Garrel leiten zu können. Der Senat kann offenlassen, ob im Wahlkampf die Wahrheit einer Äußerung als Bedingung für eine freie Willensentscheidung unentbehrlich ist (vgl. BVerwG; Urt. v.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt bei Verstößen bei Wahlen zu den Volksvertretungen, dass das Außerachtlassen schwer wiegender Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder Druck ausgeübte Einflüsse privater Dritter auf die Wählerwillensbildung das Demokratiegebot
1 Satz 1 GG verletze, das die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern an die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats bindet (vgl. BVerfG, Urt. v.
weis wäre nicht zu führen, weil die Gründe für ein Wählerverhalten letztlich nicht zu ermitteln sind. Unter diesen Umständen beeinflusst ein Verstoß das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich, wenn
der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit besteht, dass der in Frage stehende Verstoß für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte (vgl. dazu Oebbecke, NVwZ 2007, 30, 32). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers zur Eignung und Befähigung der Bewerber und zu den Anforderungen des Bürgermeisteramtes wegen der Bedeutung des Amts eines Landrats und der mit dem Amt verbundenen Autorität
der Lebenserfahrung auf die Willensbildung des Wahlbürgers Einfluss haben und damit sich auch auf das Wahlergebnis niederschlagen. Der Einfluss auf das Wahlergebnis ist im vorliegenden Falle insbesondere deswegen konkret möglich, weil die Differenz der Stimmen, die der Beigeladene und der Bewerber G. auf sich haben vereinigen können, lediglich 51 Stimmen beträgt und weil bei insgesamt 5.827 gültigen abgegebenen Stimmen der Vorsprung des Beigeladenen nur etwa 0,9% der Stimmen beträgt. Dies wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil das o.g. Interview in der örtlichen Presse kritisch aufgenommen und kommentiert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass auch der Einsatz von Amtsträgern im Wahlkampf für einen Bewerber zulässig sein könne, wenn es den Konkurrenten möglich sei, diese Einflussnahme mit den im Wahlkampf zulässigen Mitteln abzuwehren. Denn die Wahlwerbung durch Einsatz von Persönlichkeiten und Medien treffe auf den vom Gesetz vorausgesetzten mündigen Wähler und eine zumindest teilweise kritische Öffentlichkeit. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der o.g. Einsatz die Wahlen anders als geplant negativ beeinflusse, wenn Wähler durch Art und Inhalt des Wahlkampfes eher abgeschreckt als angezogen würden und sich deshalb die Aussichten der Partei anders als vorhergesehen auch verschlechtern können. Dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend als erfüllt angesehen, weil die CDU wegen des negativen Presseechos gezwungen gewesen sei, ihre falschen Behauptungen oder die unterschwellig geäußerte Disqualifizierung des Bewerbers G. zu berichtigen und entsprechende Presseerklärungen abzugeben. Der Senat lässt offen, ob dieser Ansatz bereits deswegen zu verwerfen ist, weil er den oben näher dargelegten verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz der Neutralität staatlicher und kommunaler Organe und Amtsträger im Wahlkampf erheblich relativiert und den Kern dieses Grundsatzes, freie Wahlen von jedem staatlichen Einfluss freizuhalten und damit die mit den Wahlen verbundene demokratische Legitimation der gewählten Vertretungen oder Amtsträger zu gewährleisten, davon abhängig macht, ob der betreffende Wahlbewerber sich der ihm zur Verfügung stehenden zulässigen Abwehrmittel gegen die Wahlbeeinflussung bedient oder bedienen kann. Die Frage des Einflusses auf ein Wahlergebnis würde in einem solchen Fall danach zu beantworten sein, ob dem betroffenen Konkurrenten die Abwehr von unzulässigen Wahlbeeinflussungen möglich und zumutbar war und ob er gegebenenfalls sogar verpflichtet sein könnte, von den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies verfehlte den oben genannten, durch das Wahlprüfungsverfahren bezweckten objektiven Schutz des Wahlrechts. Dem braucht der Senat aber nicht weiter
zugehen, weil die vom Verwaltungsgericht angenommene „Gegenwirkung“ der Pressekommentare in der Nordwest-Zeitung vom
Ansicht der Verfasser liegende Diskreditierung des Bewerbers G., der Geschäftsführer einer beim Bildungswerk angesiedelten gemeinnützigen Gesellschaft sei. Wie oben dargelegt, kommt es für die Entscheidung, ob ein Rechtsverstoß das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst hat, auf diese Gesichtspunkte aber nicht an, weil sich die unzulässige Einflussnahme auf das Wahlergebnis bereits aus der Wahlempfehlung und den Äußerungen des Befragten ergibt, die dieser nicht allein in seiner Eigenschaft als Privatperson und Parteimitglied, sondern im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Amtsträgereigenschaft als Landrat abgegeben hat. Wegen des sehr knappen Wahlergebnisses ist unter diesen Umständen zudem nicht davon auszugehen, dass das Presseecho die Wirkungen des streitigen Interviews vom 20. September 2006 im Cloppenburger Wochenblatt in einer Weise relativiert hat, dass die Äußerungen des Befragten in seiner Funktion als Landrat
der Lebenserfahrung keinen Einfluss auf die Willensbildung des Wahlbürgers und auf das Wahlergebnis mehr haben konnten. Permalink: https://openjur.de/u/322271.html ( https://oj.is/322271 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.