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Saarländisches OLG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - Az. 9 W 345/09-35

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 2009, 9 O 391/08, dahingehend abgeänder

erstattenden Kosten auf 2.812,61 EUR festgesetzt werden. Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 336,77 EUR. Gründe Die gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567 , 569 ZPO

lässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Unrecht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dieser

erstattende Verfahrensgebühr für den zweiten Rechtszug gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2009 (Bl. 150 d.A.) nach VV 3201 Anlage 1 <

§ 2Abs.

2> RVG festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 (Bl. 126, 127 d.A.) Berufung „

nächst

r Fristwahrung“ eingelegt. Dies genügt für die Auslösung der vollen Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 Anlage 1 <

§ 2Abs.

2> RVG. Für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers – und nicht, wie in dem von der Rechtspflegerin in Bezug genommenen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2008 (2 W 60/08-6) der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten - im Berufungsverfahren genügt es, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers die Berufungsschrift oder einen Schriftsatz, der die Berufungsanträge, sonstige Sachanträge oder Sachvortrag

m Gegenstand der Berufung enthält, bei Gericht einreicht. Ausreichend ist die bloße Einlegung der Berufung, ein Rechtsmittelantrag ist nicht notwendig (vgl. Riedel/ Süßbauer/Keller, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,

  1. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 2, Rz. 34; Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
  2. Aufl., VV 3201, Rz. 6). Ein von VV 3201 Anlage 1 <

§ 2Abs.

2> erfasster und nur 1,1 Gebühren auslösender Gebührentatbestand, nämlich eine vorzeitige Beendigung nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV, die dann vorliegt, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die

rücknahme der Klage oder die

rücknahme des Rechtsmittel enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ist bei der gegebenen Sachlage unzweifelhaft nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Permalink: http://openjur.de/u/32233.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.