dem NWaldLG, solange der Wald nicht zulässigerweise in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 182/22, 182/23 und 182/24 der Flur 19 der Gemarkung B. mit einer Gesamtgröße von 7.843 m². Er stellte unter dem
dem hierüber aufgenommenen Vermerk vom
dem der Kläger auf seinem Grundstück den vorhandenen Waldbestand mit einer Waldfräse und einer Kettensäge entfernt habe. Für diesen Bereich habe die ehemalige Samtgemeinde B. den Bebauungsplan Nr. 10 “ D.“ aufgestellt. Dieser Bebauungsplan sei mit einem gravierenden Formfehler behaftet gewesen, der zu seiner Nichtigkeit geführt habe.
dem Ergebnis der politischen Beratungen sollte diese Fläche entgegen den Bestrebungen des Klägers nicht einer Wohnbebauung zugeführt, sondern als Waldfläche ausgewiesen werden. Diese Zielrichtung habe bereits der Ortsentwicklungsplan für die Ortschaft B. vorgegeben. Der genannte Bebauungsplan sei deshalb aufgehoben und die betreffende Fläche mit der
den vorgefundenen Wurzelstubben und Ästen habe es sich überwiegend um Birke und Faulbaum gehandelt.
Aussage des Eigentümers seien Bäume und Sträucher bereits vor sieben Jahren entfernt worden.
dem Ergebnis der Waldaufnahme aus dem Jahr 1987 sowie den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen handele es sich eindeutig um Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Der Kläger nahm zu dem vom Beklagten in zwei Anhörungsschreiben vom
einer Fällaktion vor ca. 10 Jahren gebildet hätten, und Eichentotholz entfernt worden. Bei den Arbeiten im Dezember 2004 habe es sich daher nicht um Arbeiten an einem Wald oder um eine Waldumwandlung gehandelt. Auch in der Waldaufnahme zum
vollziehbar. Auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde habe die Fläche im Dezember 2004 nicht als Wald ausgewiesen. Der Beklagte verfügte mit Bescheid vom
der Waldzustandserfassung aus dem Jahr 1987 Wald gestanden. Die Waldzustandserfassung im Jahr 1998 weise für diese Fläche eine Blöße aus. In den Jahren danach habe sich ausweislich der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2003 durch natürliche Ansamung eine neue Waldvegetation auf dieser Fläche entwickelt, die vom Kläger dann erneut beseitigt worden sei. Der Kläger habe demnach bereits vor ca. sieben Jahren und erneut im Januar 2005 Wald ohne die erforderliche Genehmigung beseitigt und in eine Fläche mit anderer Nutzungsart umgewandelt. In einem solchen Falle solle von der Waldbehörde
LG eine Wiederaufforstungsverfügung erlassen werden. Von einer Wiederaufforstungsverfügung werde nur in atypischen unzumutbaren Fällen Abstand genommen. In der Regel sei aber eine derartige Maßnahme für die Realisierung der Gesetzesziele zwingend. Im Falle des Klägers sei kein Argument ersichtlich für die Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls, so dass eine Wiederaufforstung anzuordnen sei. Gegen diese Verfügung hat der Kläger am
der ersten Beseitigung des Waldes durch den Kläger habe sich erneut Wald auf der Fläche ausgebildet. Denn im Falle eines durch natürliche Ansamung entstandenen Waldes liege Wald bereits dann vor, wenn
mindestens zweimaligem Blatt- und Zweigaustrieb ein Zustand erreicht sei,
dem ein Kronenschluss mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Dies sei etwa bei Kniehöhe der Pflanzen der Fall.
der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2003 habe sich hier durch natürliche Ansamung eine neue Waldvegetation entwickelt, die von dem Kläger ein weiteres Mal beseitigt worden sei. Das Verwaltungsgericht Stade hat durch Urteil vom 15. Mai 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
den vorliegenden Luftbildaufnahmen und der forstamtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hannover sich auf der streitigen Fläche Wald befunden habe. Diese Fläche habe ihre rechtliche Eigenschaft als Waldfläche auch nicht durch die erste Beseitigung des Waldes vor etwa acht Jahren verloren. Der Kläger habe diese Waldfläche in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt, indem er sie zu Bauland umgestaltet habe. Auf dem Grundstück selbst sei der Wald zwar nur gerodet und das Holz gehäckselt worden, so dass eine geräumte, plane Fläche entstanden sei. Der Kläger habe aber den Wald deutlich erkennbar zweckgerichtet entfernt, weil er die Fläche mit einem Logistikzentrum habe bebauen wollen. Zu diesem Zweck habe er bereits zum Zeitpunkt der neuerlichen Rodung eine Bauvoranfrage an den Beklagten gerichtet gehabt und eine entsprechende Planung vorgelegt. Der Kläger streite auch weiterhin um die Erteilung eines Bauvorbescheides. Damit sei die Umwandlung hinreichend konkretisiert. Denn derartige Maßnahmen seien der Waldumwandlung und nicht dem Kahlschlag im Rahmen einer geordneten Forstwirtschaft zuzuordnen. Die Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 8 NWaldLG würden überzogen, wenn über die konkretisierte Planung hinaus konkrete Maßnahmen gefordert würden. Dies würde auch den Zielen des Waldrechts zuwiderlaufen. Weil der Kläger die Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt habe, habe der Beklagte von der Wiederaufforstungsanordnung nicht absehen können. Dem stehe bereits die formelle Illegalität der Umwandlung entgegen, ohne dass die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insofern noch eine Rolle spiele. Die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung der Umwandlung entfalle auch nicht
LG. Denn diese entfalle erst dann, wenn feststehe, dass eine städtebauliche Satzung die Umwandlung vorsehe oder die Baugenehmigung erteilt sei. Im Übrigen sei der Bebauungsplan Nr. 28 “ E.“, der für die streitige Fläche ein Gewerbegebiet vorgesehen habe, durch Satzung der Gemeinde C. vom
zuweisen. Darüber hinaus setze eine Waldumwandlung über das Roden hinaus voraus, dass auf der betroffenen Fläche eine neue, nicht forstwirtschaftliche Nutzung aufgenommen oder konkret vorbereitet worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es fehle an konkreten, am Zustand des Grundstücks ablesbaren Vorbereitungsmaßnahmen für eine andere Nutzung. Zudem sei der für die streitige Fläche geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der für diese Fläche ein Gewerbegebiet ausgewiesen habe, nicht wirksam aufgehoben worden, da die Aufhebungssatzung der Gemeinde C. vom
der alten Rechtslage. Auch
G) habe der Kläger der Genehmigung für die Waldumwandlung bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gemeinden B. und C. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten vom 3. Mai 2005 ist rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für diese ausdrücklich auf § 8 Abs. 8 NWaldLG vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112) gestützte Verfügung nicht vorliegen.
LG soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, wenn Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden ist. Hier hat sich auf den Flurstücken 182/22, 182/23 und 182/24 der Flur 19 der Gemarkung B. zwar Wald befunden. Dieser ist vom Kläger aber nicht in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden.
LG ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist.
einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche diesen Zustand wahrscheinlich erreichen wird (§ 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG). Zum Wald gehören
LG auch kahl geschlagene Grundflächen und Waldblößen. Auch
G vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 596) ist Wald jedes mit Waldbäumen bestockte Grundstück (Abs. 1) und gehören zum Wald auch vorübergehend unbestockte Waldstücke (Abs. 2 Nr. 1).
diesen Bestimmungen hat auf den Grundstücken des Klägers vor der von dem Beklagten beanstandeten Maßnahme im Winter 2004/2005 Wald gestanden.
der Stellungnahme des Forstamts Nordheide-Küste der Landwirtschaftskammer Hannover vom
den Angaben des vom Kläger beauftragten Garten- und Landschaftspflegeunternehmens in dessen Schreiben vom
den eigenen Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Falls der Wald zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig beseitigt worden sein sollte, greift im Übrigen auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG ein, wonach zum Wald auch vorübergehend unbestockte Waldstücke (Blößen) gehören (ebenso § 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG). Der Wald hat sich zudem von diesem (vollständigen oder teilweisen) Kahlschlag Mitte der 90er Jahre in der Folgezeit erholt. Denn
der im Verwaltungsvorgang des Beklagten (in unterschiedlichen Vergrößerungen) befindlichen Luftbildaufnahme von September 2003, die der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1991 ähnelt, haben auf dieser Fläche zu diesem Zeitpunkt zumindest einige hochwüchsige Bäume und -
der näheren Beschreibung in der Stellungnahme des vom Kläger beauftragten Gartenbauunternehmens vom 8. März 2005 - mit Brombeersträuchern durchwachsene Sämlinge und Stockausschläge gestanden, die
dieser Stellungnahme
der ersten Fällung Mitte der 90er Jahre bis zu einer Höhe von ca. 5 bis 6 m gewachsen sind.
LG liegt Wald jedoch bereits dann vor, wenn sich auf der betroffenen Fläche aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben und zu erwarten ist, dass sich die Fläche zu einem Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG entwickelt. Diese Voraussetzungen haben hier
der Luftbildaufnahme von September 2003 und der Stellungnahme des Gartenbauunternehmens vom
LG genehmigungsbedürftigen Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart fordert, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG erst dann erfüllt, wenn der Wald “umgewandelt worden“, die betroffene Waldfläche also in eine Fläche mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart überführt worden ist (vgl. zum Umwandlungsbegriff Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar, 2. Aufl. 1998, § 9 Rn. 15). Denn in § 8 Abs. 8 NWaldLG steht nicht, dass die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden soll, wenn Wald umgewandelt “wird“ oder umgewandelt “werden soll“. Der Gesetzgeber hat die Wiederaufforstungsanordnung vielmehr ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, dass Wald in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt “worden ist“. Damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass weder die Absicht, Wald in Flächen mit anderer Nutzung umzuwandeln, noch darauf abzielende Vorbereitungshandlungen für eine Wiederaufforstungsanordnung
LG ausreichen. Außerdem hat er mit dieser Formulierung die Nutzungsumwandlung als Voraussetzung für eine Wiederaufforstungsverfügung
dieser Vorschrift objektiv klar von dem bloßen Kahlschlag abgegrenzt, so dass insofern Spekulationen über die oft nur schwer
weisbaren subjektiven Vorstellungen des Waldbesitzers (vgl. hierzu Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.4) entbehrlich sind. Der Wald ist aber
Auffassung des Senats bereits dann in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden, wenn zumindest auf einem Teil der betroffenen Fläche die Nutzungsumwandlung vollzogen (die gerodete Fläche beispielsweise in Ackerland umgepflügt) worden ist, da es keinen Sinn ergäbe, wenn die Waldbehörde bis zum Abschluss der Umwandlungsarbeiten auf der gesamten Fläche warten müsste, um eine auf § 8 Abs. 8 NWaldLG gestützte und die gesamte kahl geschlagene Fläche erfassende Wiederaufforstungsanordnung erlassen zu können. Die gegenteilige Auffassung, wonach bereits ein Kahlschlag, der subjektiv dazu dient, die Waldfunktionen dauerhaft auszuschließen, ohne dass die Nutzungsänderung objektiv bereits vollzogen sein muss, den Tatbestand des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG erfüllen soll (Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.4), widerspricht
alledem dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift und findet auch sonst im NWaldLG keine Stütze. Denn der Landesgesetzgeber hat im NWaldLG in Übereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) klar unterschieden zwischen der Umwandlung von Waldflächen in Flächen mit einer anderen Nutzungsart ohne die erforderliche Genehmigung und der Beseitigung des Waldes zu dem Zweck einer solchen Nutzungsumwandlung:
LG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die
LG erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. Auch letzterer, nicht von Absatz 8, aber von Absatz 1 Satz 2 des § 8 NWaldLG erfasster Fall ist in § 42 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG mit einem Bußgeld bewehrt worden. Ferner verlieren
LG Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Hätte der Landesgesetzgeber für eine auf § 8 Abs. 8 NWaldLG gestützte Wiederaufforstungsanordnung bereits die Beseitigung des Waldes zu dem Zweck einer Nutzungsumwandlung genügen lassen wollen, so wäre daher zu erwarten gewesen, dass er dies durch eine § 2 Abs. 6 NWaldLG und § 42 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht hätte. Die Unterscheidung im NWaldLG zwischen der Beseitigung des Waldes und der Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist zudem
der gemäß § 5 BWaldG bundesrahmenrechtlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG geboten. Denn in dieser Vorschrift,
der Wald nur mit Genehmigung gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf, wird ebenfalls begrifflich unterschieden zwischen der Rodung und der (
folgenden) Umwandlung in eine andere Nutzungsart (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 15). 36Eine über den Wortlaut des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG hinausgehende Auslegung dieser Vorschrift ist auch im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, den Wald zu erhalten (§ 1 Nr. 1 NWaldLG), nicht geboten, da die Waldbehörde einen Kahlschlag keineswegs tatenlos hinnehmen muss. Denn in diesem Falle besteht
dem NWaldLG neben der Verhängung eines Bußgeldes
LG auch die Möglichkeit zu behördlichen Maßnahmen
LG, wonach die Waldbehörde die zur Durchführung der Verpflichtungen des Waldbesitzers aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 NWaldLG erforderlichen Anordnungen erlassen kann: So kann die Waldbehörde
LG, wonach der Waldbesitzer Waldkahlflächen in angemessener Frist wieder aufzuforsten hat, eine Wiederaufforstungsverfügung erlassen. Dabei setzt § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 NWaldLG nicht zwingend voraus, dass es sich um einen Kahlschlag im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft handelt (a. A. wohl Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.12.1), vielmehr wird von diesen Vorschriften
ihrem klaren Wortlaut jeder unzulässige Kahlschlag, also auch der letztlich nicht in eine Waldumwandlung mündende (in diesem Fall greift § 8 Abs. 8 NWaldLG ein), diese aber (ursprünglich) bezweckende Kahlschlag erfasst. Diese Auslegung entspricht auch § 11 Satz 2 Nr. 1 BWaldG, wonach durch Landesgesetz die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln ist, kahl geschlagene Waldflächen in angemessener Frist wieder aufzuforsten, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist, also ebenfalls nicht unterschieden wird zwischen einem forstwirtschaftlichen Zwecken und einem der Nutzungsumwandlung dienenden Kahlschlag. Ferner besteht die Möglichkeit einer auf § 14 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 NWaldLG gestützten Wiederaufforstungsverfügung, da bei einem unzulässigen Kahlschlag zum Zwecke einer (später nicht vollzogenen) Nutzungsumwandlung ohne die erforderliche Genehmigung ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 NWaldLG geregelte Verpflichtung des Waldbesitzers zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft anzunehmen ist. Aus diesen Gründen besteht hier auch kein Anlass für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke (so aber Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.9), für die auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 14/2431) und der Ausschussbericht zum Gesetzesentwurf (Landtagsdrucksache 14/3220) keine Anhaltspunkte liefern. Im vorliegenden Falle ist die betroffene Waldfläche nicht in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden.
den im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Fotos und dem Vermerk des Ordnungsamtes des Beklagten über die Ortsbesichtigung am
VfG in eine Verfügung
LG umgedeutet werden. Zwar kann grundsätzlich auch eine Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Dazu darf aber der Ermessensrahmen nicht differieren (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar,
LG. Bei einer unzulässigen Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG soll die Waldbehörde nämlich tätig werden;
LG kann sie tätig werden, wenn der Waldbesitzer seinen Verpflichtungen nicht
gekommen ist. Dementsprechend hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 3. Mai 2005 auch keine Ermessenserwägungen dargelegt, sondern nur festgestellt, dass Anhaltspunkte für die Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls, der ein Absehen von der
LG grundsätzlich anzuordnenden Wiederaufforstung erlauben könnte, nicht ersichtlich seien, so dass eine Wiederaufforstungsverfügung zwingend zu erlassen sei. Darüber hinaus steht einer Umdeutung auch entgegen, dass nur in § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG, nicht aber bei auf § 14 Satz 1 NWaldLG gestützten Maßnahmen bereits von Gesetzes wegen die unverzügliche Wiederaufforstung der kahl geschlagenen Fläche gefordert wird. Mit einer auf § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG gestützten behördlichen Maßnahme kann nur eine Wiederaufforstung in angemessener Frist angeordnet werden. Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Verfügung im Wege des
schiebens von Gründen
GO beim Beklagten anzuregen, da ein solches
schieben von Gründen hier unzulässig wäre. Ein
schieben von Gründen ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar,
dem oben Gesagten nicht gegeben, da bereits der Ermessensrahmen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen völlig unterschiedlich ist. 44Der Beklagte hat daher in Anwendung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens neu zu entscheiden, ob er eine Wiederaufforstungsanordnung gemäß § 14 Satz 1 NWaldLG i.V.m. § 12 Abs. 4 und / oder § 11 Abs. 1 NWaldLG erlässt, deren tatbestandliche Voraussetzungen gemäß den obigen Feststellungen zur Beseitigung des Waldes auf der betroffenen Fläche durch den Kläger jedenfalls insoweit erfüllt sind. Dass der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens hat, falls die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 28 “E.“ unwirksam sein sollte, steht einer auf diese Vorschriften gestützten Wiederaufforstungsanordnung nicht entgegen. Denn solange der Kläger im Besitz einer Waldfläche im Sinne des NWaldLG ist, unterliegt er den Verpflichtungen
dem NWaldLG und kann ihm gegenüber auch eine auf § 14 Satz 1 NWaldLG gestützte Verfügung zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen erlassen werden. Die betroffene Fläche verliert
dem oben Gesagten erst dann ihre rechtliche Eigenschaft als Waldfläche, wenn sie zulässigerweise in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist. Hier liegt schon keine Nutzungsumwandlung vor. Diese wäre aber auch nicht zulässig, da eine Waldumwandlung weder genehmigt worden ist noch
LG ohne Genehmigung erfolgen könnte. Die Pflicht zur vorherigen Genehmigung einer Waldumwandlung
LG ist nicht
LG entfallen, weil der Kläger nicht im Besitz einer Baugenehmigung ist, die die Waldumwandlung erforderlich macht. Eine vorherige Genehmigung ist auch nicht
LG entbehrlich, wonach es einer Genehmigung für die Waldumwandlung nicht bedarf, soweit diese erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung. Denn anders als
G, wonach die Genehmigungspflicht bereits dann entfiel, wenn für das Grundstück (u. a.) in einem Bebauungsplan eine Verwendung vorgesehen war, die die Umwandlung erforderlich machte, muss
LG die Umwandlung durch die Regelungen in dem Bebauungsplan selbst erforderlich werden, die Waldumwandlung zwecks Errichtung baulicher Anlagen und / oder Erschließungsanlagen in dem Bebauungsplan also hinreichend bestimmt festgelegt worden sein (Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.3.4). Hier ist in dem 1972 genehmigten Bebauungsplan Nr. 28 “E.“ für die verfahrensgegenständliche Fläche lediglich Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung - GE/E - festgesetzt worden. Allein auf Grund dieser Gebietsfestsetzung ist die Waldumwandlung nicht erforderlich, da sie keine Verpflichtung zur Bebauung der Fläche begründet. Folglich kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan durch die Satzung der Gemeinde C. vom 14. März 2002 wirksam aufgehoben worden ist. Permalink: https://openjur.de/u/322390.html ( https://oj.is/322390 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 11 Referenzen 6 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.