Tatbestand Streitig ist, ob dem Kläger ab Januar 2003 bis September 2006 weiterhin Kindergeld für seinen Sohn M zusteht. Der Kläger ist Vater des 1968 geborenen Sohnes M. Der Sohn leidet von Geburt an einer Behinderung (….). Laut Bescheid des Versorgungsamtes beträgt der Grad der Behinderung ab 01.04.2000 100 %, es sind die Merkzeichen RF, G, H und B festgestellt. Im Streitzeitraum lebte er in einem eigenen Haushalt. Der Sohn erhielt von der Stadt B Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. In der Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 nahm der Sohn an einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben teil und erhielt hierfür Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 33 und §§ 44 ff SGB IX in Höhe von 57 €. Ab dem 01.06.2006 erfolgte eine teilstationäre Betreuung im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe B. Hierfür erhält der Sohn Arbeitslohn. Nach den nicht streitigen Berechnungen der Beklagten hatte der Sohn folgende Einkünfte und Bezüge: Januar 2003 in Höhe von 679,55 €, Februar 2003 in Höhe von 679,55 €, März 2003 in Höhe von 679,55 €, April 2003 in Höhe von 679,55 €, Mai 2003 in Höhe von 818,55 €, Juni 2003 in Höhe von 818,55 €, Juli 2003 in Höhe von 822,55 €, August 2003 in Höhe von 822,55 €, September 2003 in Höhe von 683,53 €, Oktober 2003 in Höhe von 683,53 €, November 2003 in Höhe von 683,53 €, Dezember 2003 in Höhe von 683,53 €. Januar 2004 bis Mai 2004 in Höhe von jeweils 683,53 €, Juni 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von jeweils 689,65 €. Januar 2005 bis Juli 2005 in Höhe von jeweils 693,70 €, August 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von jeweils 694,70 €. Januar 2006 in Höhe von 694,70 €, Februar 2006 in Höhe von 694,70 €, März 2006 in Höhe von 886,82 €, April 2006 in Höhe von 768,70 €, Mai 2006 in Höhe von 768,70 €, Juni 2006 in Höhe von 812,70 €, Juli 2006 in Höhe von 759,22 €, August 2006 in Höhe von 783,20 €, September 2006 in Höhe von 797,95 €. Mit Bescheid vom 23.11.2006 hob die Beklagte die bisherige Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn M ab Januar 2003 auf mit der Begründung, der Sohn sei durch eigene Einkünfte/Bezüge imstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. In dem Bescheid forderte die Beklagte gleichzeitig das bisher für den Zeitraum von Januar 2003 bis September 2006 gezahlte Kindergeld in Höhe von 6.930 € zurück. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2006 als unbegründet zurück wies. Er führte dabei aus, die Einkünfte und Bezüge des Sohnes überstiegen die Grenzbeträge in Höhe von 599 € bzw. 640 € monatlich. Bei behinderten Kindern, die einen eigenen Haushalt führten, könne kein behinderungsbedingte Mehraufwand berücksichtigt werden. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Klageverfahren führt der Kläger aus, sein Sohn sei auf ständige intensive Pflege und Betreuung angewiesen. Ohne Unterstützung seiner Eltern oder Dritter sei der Sohn nicht in der Lage, sein Leben eigenständig zu bestreiten. Dies betreffe insbesondere die notwendige erhebliche Unterstützung bei der Haushaltsführung (z. B. Wäsche, Hilfeleistungen, Einkaufen, Arztbesuche, Behördengänge etc.) und Freizeitgestaltung (Erholung) sowie Tagesstrukturierung. Die Eltern organisierten die Betreuung ihres Sohnes und unterstützten diesen in allen täglichen Lebensbereichen. Der Sohn arbeite in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe B, von Montag bis Feitag je 4 Stunden täglich. In der übrigen Zeit bedürfe er aufgrund seiner Behinderung der ständigen Betreuung und Unterstützung durch seine Eltern. Die Eltern hätten dem Sohn in ihrem 12 km von ihrer eigenen Wohnung entfernten Mietshaus eine Wohnung vermietet. Dort halte er sich aber nur einen Teil der Woche (Montag - Mittwoch) auf. Während der übrigen Zeit suche der Sohn den elterlichen Haushalt auf und werde dort betreut und versorgt. Aufgrund von behinderungsbedingten Panikattacken und Berührungsängsten lasse er Dritte nicht an sich heran und sei auf die Betreuung und Unterstützung der Eltern angewiesen. An den Tagen in der sich der Sohn in seiner eigenen Wohnung aufhalte, fahre die Mutter täglich zu ihm, um ihn zu betreuen. Vorliegend stehe dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld zu. Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs sei neben dem Grundbedarf ein behinderungsbedingter Mehrbetrag zu berücksichtigen. Dieser sei mit dem Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 3.700 € jährlich anzusetzen, da dem Sohn vorliegend das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) zuerkannt sei. Dass der Sohn in einer eigenen Wohnung lebe, rechtfertige keinesfalls die Verweigerung des Behindertenpauschbetrages. Es sei unerheblich, ob das behinderte Kind im elterlichen Haushalt oder in der eigenen Wohnung lebe und dort betreut werde, da in beiden Fällen regelmäßig behinderungsbedingter Mehrbedarf und typische Erschwernisaufwendungen anfielen. Es sei sowohl mit dem Einkommensteuergesetz wie auch mit Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz unvereinbar, behinderte Menschen und Kinder durch das Beziehen einer eigenen Wohnung schlechter zu stellen als behinderte Menschen im elterlichen Haushalt. Dies würde eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen, da auch Eltern studierender, mittelloser Kinder ggf. einen Anspruch auf Kindergeld hätten, unabhängig davon, ob das Kind im elterlichen Haushalt lebe oder am Studienort eine eigene Wohnung unterhalte. Es wäre völlig willkürlich, behinderten Kindern im eigenen Haushalt den behinderungsbedingten Mehrbedarf für die mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Belastungen zu versagen. Die Einkünfte des Sohnes reichten nicht aus, seinen Grundbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Damit sei er außerstande, sich selbst zu unterhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 04.12.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, der Pauschbetrag für behinderungsbedingten Mehrbedarf nach § 33b Abs. 3 EStG könne bei Kindern, die im eigenen Haushalt untergebracht seien, nicht angesetzt werden, weil dieser aufgrund der übergreifenden Informationen nach Auffassung des Bundesamtes für Finanzen nur im Falle der Unterbringung im Haushalt der Eltern anzusetzen sei und bei Unterbringung im eigenen Haushalt eben nicht genannt worden sei. Gründe Die Klage ist begründet. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.