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OLG München, Beschluss vom 11. November 2009 - Az. 7 W 2449/09

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.10.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschwerdewert wird auf 95.193 EUR festgesetzt. Gründe Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen Richterin am Landgericht von Alvensleben ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht München I das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen, denn ein die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Landgericht von Alvensleben rechtfertigender Grund liegt nicht vor.

  1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht; nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO,
  2. Aufl., § 42 Rz. 9).
  3. Zutreffend ist das Landgericht zum Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Einzelrichterin rechtfertigen. Keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt der Umstand, dass die Einzelrichterin wiederholt von einem „wischiwaschi“ der Beklagten gesprochen haben soll. Nach Auffassung des Senats steht das Wort für die umgangssprachliche Bezeichnung des - bei der Anwaltschaft unbeliebten - Ausdrucks des unsubstantiierten Sachvortrags. Auch die mehrfache Verwendung dieses Begriffs ist am Ort seiner Verwendung weder extrem herabsetzend noch diskriminierend. Der Ausdruck ist auch nicht ansatzweise vergleichbar mit dem von der Beklagten zitierten Wort „Quatsch“. Zudem ist stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Bezeichnung als „wischiwaschi“ gibt hier noch keinen Anlass dafür, an der Unvoreingenommenheit der Einzelrichterin zu zweifeln. Die sofortige Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde mit 95.193 EUR, einem Drittel des Wertes der Hauptsache, bemessen (vgl. Zöller a. a. O. § 46 Rz. 20) Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO besteht nicht. Permalink: http://openjur.de/u/32251.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.