Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine amtsgerichtliche Kostengrundentscheidung. 1. Der Stromversorger der Beschwerdeführerin kündigte an, die Stromversorgung wegen eines Zahlungsrückstandes zu unterbrechen. Das Amtsgericht untersagte dies mit einstweiliger Verfügung vom 25. Juni 2008. Der Stromversorger stellte daraufhin den Antrag nach §§ 936 , 926 ZPO anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe. Das Amtsgericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von vier Wochen. Die am 22. Oktober 2008 rechtzeitig eingereichte Klage wurde wegen nicht vollständig aufgeklärter Schwierigkeiten mit der Verbuchung der Gerichtskosten zunächst nicht zugestellt; die Zustellung erfolgte erst am 19. August 2009. Der Stromversorger beantragte nach Fristablauf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 hielt das Amtsgericht mit dem hier angegriffenen Urteil vom selben Tage die einstweilige Verfügung aufrecht, legte aber der Beschwerdeführerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auf. Zwar könne der Beschwerdeführerin die wesentliche Verzögerung des Prozesses nicht als schuldhaftes Versäumnis zugerechnet werden. Sie hätte aber versuchen müssen, den offensichtlichen Fehler bei der Überweisung aufzuklären. 2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3. April 2009 eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßende Kostenentscheidung sei objektiv willkürlich. II. 1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Gegner des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. 2. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich, dass der Stromversorger, dem anders als der Beschwerdeführerin die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts offen stand, mit am 19. März 2009 dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestelltem Schriftsatz Berufung eingelegt hat. Die Verfassungsbeschwerde enthält hierüber keine Mitteilung. 3. Das Landgericht entschied mit Urteil vom 9. Juli 2009, das amtsgerichtliche Urteil zu ändern und die einstweilige Verfügung aufzuheben; die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil stützt sich darauf, dass die Klage nicht zugestellt wurde und die Voraussetzungen für eine „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgende Zustellung nicht vorlagen. III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig. 1. Eine gerichtliche Entscheidung kann im Kostenpunkt selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht und die Entscheidung in der Hauptsache davon nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 74, 78 <89 f.>; BVerfGK 5, 10 <12 f.>). Aufgrund der vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde gemachten Angaben ging das Bundesverfassungsgericht zunächst davon aus, dass der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft ist, da die Beschwerdeführerin gegen die sie belastende Kostenentscheidung fachgerichtlich nicht mehr vorgehen konnte (§ 99 Abs. 1, § 511 ZPO). Die - erst nach Anordnung der Zustellung der Verfassungsbeschwerde mitgeteilte - Entscheidung des Landgerichts vom 9. Juli 2009 stellte sich insoweit als erledigendes Ereignis dar, weil sie das amtsgerichtliche Urteil zu Lasten der Beschwerdeführerin abänderte, so dass die Kostenentscheidung ihre Berechtigung erhielt. 2. Der Rechtsweg war jedoch in Wirklichkeit nicht erschöpft, als die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhob. Vielmehr befand sich die Sache zu diesem Zeitpunkt bereits in der Berufungsinstanz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.