Obsah (5)
§ 3c§ 3a§ 28§ 12§ 9Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Plangen
§ 3cSatz 1 UVPG anzusehen ist. Tats
ächlich bedarf dies allerdings keiner Vertiefung, weil sich die UVP-Pflicht des Vorhabens aus anderen Gründen ergibt. b) Ohne Rechtsverstoß ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der zuständigen Behörde bei der „überschlägigen Prüfung“ nach § 3c Satz 1 UVPG ein Einschätzungsspielraum zukommt. Dies folgt bereits aus den Worten „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ und ist in der aktuellen Fassung
§ 3aSatz 4 UVPG ausdr
ücklich festgelegt. Danach ist „die Einschätzung ... in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist“. Das Gericht hat somit zu prüfen, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat, und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt. Jedenfalls Letzteres ist hier der Fall. Die Feststellung der Antragsgegnerin, wonach das hier in Rede stehende Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, hält sich nicht mehr in dem Rahmen des ihr durch § 3c Satz 1, § 3a Satz 4 UVPG zukommenden Spielraums.
- c)Zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht weiter an, dass die Frage der Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens materiell zu beantworten ist. Die in der Anlage 2 genannten Kriterien, die nach § 3c Satz 1 UVPG bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, enthalten keinen Maßstab für die „Erheblichkeit“ der Umweltauswirkungen, sondern geben als Beurteilungsdirektive lediglich an, welche Aspekte bei der Entscheidung über die Erheblichkeit zur Vermeidung eines Beurteilungsdefizits zu berücksichtigen sind. Ein materieller Anhaltspunkt ergibt sich demgegenüber aus § 3c Satz 4 UVPG, wonach zu berücksichtigen ist, „inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden“. Die Orientierung an den Prüfwerten für Größe, Leistung und Eingriff, die nach der Anlage 1 zum UVPG eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen, ist dagegen als Kriterium für die „Erheblichkeit“ der Umweltauswirkungen regelmäßig nicht geeignet, weil diese Werte so bemessen sind, dass sie ohne Rücksicht auf die konkreten Auswirkungen eines Vorhabens im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen sollen. Hierauf hat der Antragsteller mit der Beschwerde zutreffend hingewiesen. Deshalb lässt sich aus einem Vergleich der Zahl der Bäume, die für die Durchführung des hier streitigen Vorhabens gefällt oder beeinträchtigt werden sollen, mit den für forstliche Vorhaben in Nummer 17 der Anlage 1 zum UVPG vorgesehenen Schwellenwerten für die Frage der Erheblichkeit im vorliegenden Fall nichts herleiten. Dies gilt unabhängig davon, dass ein Vergleich der Beseitigung von Einzelbäumen mit der Waldumwandlung oder der Waldrodung nach Nummer 17.2 der Anlage 1 zum UVPG ohnehin nicht zielführend sein dürfte.
- d)Keiner Entscheidung bedarf es im vorliegenden Eilverfahren, ob es für die „Erheblichkeit“ der Umweltauswirkungen i.S.
§ 3c
Satz 1 UVPG bereits ausreichend ist, wenn ein Vorhaben überhaupt irgendwelche nicht vermeidbaren nachteiligen Auswirkungen haben könnte, die mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind, wie der Antragsteller unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.2007, BVerwGE 130, 83 , 93) meint. Insoweit weisen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass dies zur Folge haben würde, dass damit der Anwendungsbereich der Plangenehmigung erheblich eingeschränkt würde, weil schon die Abwägungserheblichkeit von Umweltauswirkungen als solche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens sperren würde. Dieser Frage muss hier deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil sich die Erheblichkeit der Auswirkungen im vorliegenden Fall bereits aus anderen Gesichtspunkten ergibt. Dabei ist vor allem die Zweckbestimmung der mweltverträglichkeitsprüfung in den Blick zu nehmen, deren Ziel es ist, eine qualifizierte Grundlage für die fachplanerische Abwägungsentscheidung in einem Planfeststellungsverfahren zu liefern. Dies zeigt sich besonders im vorliegenden Fall, in dem nach § 20 Abs. 1 UVPG die Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens allein von der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängig gemacht wird, weshalb es im übrigen nicht darauf ankommt, ob Rechte Dritter von dem Vorhaben berührt werden oder nicht. Da umweltrechtliche Belange grundsätzlich auch in einem Plangenehmigungsverfahren erhoben, zusammengestellt, bewertet und abgewogen werden können, unterscheiden sich Planfeststellung und Plangenehmigung jedenfalls für Vorhaben der vorliegenden Art vor allem durch die im Planfeststellungsverfahren und der damit verbundenen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit einschließlich der anerkannten Umweltvereine nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG. Sinn und Zweck dieser Beteiligungserfordernisse ist es unter anderem, bei Vorhaben mit nicht nur unwesentlichen nachteiligen Umweltauswirkungen einerseits zusätzliche Informationen über die Umweltauswirkungen, andererseits eine zusätzliche Kontrolle des Verfahrens zu erreichen. Auf diese Funktionen der Öffentlichkeitsbeteiligung darf nicht verzichtet werden, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG nach Art und Umfang der zu erwartenden Auswirkungen anzunehmen.
- e)Auf der Grundlage der oben dargestellten Kriterien und Gesichtspunkte ist der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben derart vielfältige und teilweise gravierende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hat, dass es nicht mehr im Rahmen zulässiger Beurteilung liegt, diese Auswirkungen des Vorhabens insgesamt als nicht erheblich einzustufen. Obwohl die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat, dass es vorrangig um die Auswirkungen während der allerdings insgesamt immerhin vierjährigen Bauzeit der Anlage geht, und die Strecke größtenteils in ökologisch nicht besonders hochwertigen und schützenswerten Landschaftsteilen verläuft, folgt jedenfalls aus der Summe der zu erwartenden Beeinträchtigungen, dass erhebliche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Deshalb hätte die Vorprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Vielzahl der Umweltauswirkungen wird auch aus der tabellarischen Zusammenstellung der Eingriffe im Landschaftspflegerischen Begleitplan deutlich (S. 18 ff.). Außerdem ist eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 876.000 Euro festgesetzt worden (Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 26). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nur dann erforderlich, wenn ein Vorhaben ökologisch besonders wertvolle Gebiete oder Objekte beeinträchtigt, sondern auch dann, wenn Nutzungsfunktionen der betroffenen Gebiete betroffen sind, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.
- aa)Obwohl nach § 3c Satz 4 UVPG auch zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Schwellenwert der Nummer 19.7.1 der Anlage 1 zum UVPG überschritten wird, ergibt sich aus der Länge der genehmigten Leitungen von über 12 km allein noch nicht der Schluss auf die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt, der für die Beurteilung der Erheblichkeit von Bedeutung ist. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Nummer 1.1 der Anlage 2 zum UVPG, wonach die Größe des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Deshalb folgt aus dem Umstand, dass das hier in Rede stehende Vorhaben mit zwei parallelen Röhren von seiner Länge her mehr als das Doppelte des Schwellenwertes der Nummer 19.7.1 der Anlage zum UVPG beträgt, allein noch keine Erheblichkeit der damit verbundenen Umweltauswirkungen.
- bb)Weit wichtiger ist die Streckenführung der Leitung, die nach Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG eine Rolle zu spielen hat. Die Leitung berührt in der genehmigten Variante eine ganze Reihe von wichtigen abwägungsrelevanten Umweltbelangen. Hier ist zunächst die Streckenführung auf der H. in Betracht zu ziehen, auf der die Leitung teilweise durch das Brutgebiet der Sturmmöwe und diverser anderer Vogelarten führt. Der Landschaftspflegerische Begleitplan zählt neben den Möwen Dohlen, Feldlerchen, Feldschwirle, Gelbspötter, Hänflinge, Kiebitze sowie Reb- und Teichhühner auf. Insoweit sieht die Plangenehmigung zwar vor, dass nur außerhalb der Brutzeiten gebaut werden darf. Ob diese Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen nach § 3c Satz 3 UVPG dazu führen können, dass die negativen Umweltauswirkungen auf die Vogelpopulationen „offensichtlich ausgeschlossen“ werden können, erscheint indes aus verschiedenen Gründen zweifelhaft. Zum einen ist zweifelhaft, ob eine strikte Einhaltung von Bauzeitbegrenzungen technisch und praktisch möglich ist, zum anderen ist zweifelhaft, ob es nicht auch in der Zeit vor dem Beginn der eigentlichen Brutphase, die zudem für die einzelnen Vogelarten auch unterschiedlich lang sein dürfte, zu relevanten Störungen kommen kann. Dies schließt es jedenfalls aus, von einem „offensichtlichen“ Ausschluss relevanter Beeinträchtigungen zu sprechen.
- cc)Zwischen der H.-Straße und der Straße B. befindet sich nach den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan eine Brachfläche, die nach der Biotopkartierung als Trockenrasen bzw. Halbtrockenrasen einzustufen ist. Die Fläche wurde seinerzeit als „hochgradig wertvoll“ eingestuft. Es ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um einen gesetzlich geschützten Biotop i.S.
§ 28Abs. 1Nr. 3 Hmb
NatSchG handelt und Eingriffe grundsätzlich nur im Wege der Ausnahmeentscheidung zugelassen werden können. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 HmbNatSchG vorliegen sollten, handelt es sich um einen Eingriff, dernach Nummer 2.3.5 der Anlage 2 zum UVPG bei der Beurteilung der Erheblichkeit berücksichtigt werden soll. Die Erwartung, dass sich der Trockenrasen angesichts der Inanspruchnahme nur einer Teilfläche nach der Bauphase rasch regenerieren werde, rechtfertigt nicht die Annahme, diese Auswirkungen könnten bei der Bewertung der Erheblichkeit außer Betracht bleiben. Es sind insoweit keine Vermeidungsmaßnahmen möglich; die bloße Erwartung einer Regeneration lässt auch den Eingriffstatbestand nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbNatSchG nicht entfallen. dd) Weiter nördlich führt die Leitung durch ein Gebiet, in dem sich ein sog. Pionierwald befindet. Hier fallen dem Vorhaben nach insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwa 5.700 qm Waldfläche zum Opfer. Es handelt sich nach Aktenlage zwar nicht um einen Wald im klassischen Sinn, sondern um eine stark mit Büschen durchsetzte Waldfläche. Sie mag von ihrer Größe her, gemessen an den Schwellenwerten für die UVP-Pflicht nach Nummer 17 der Anlage 1 zum UVPG, gering sein. Nach Nummer 3.2.1 der Anlage zum HmbUVPG ist indes die Schwelle zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, die bei 0,5 ha liegt, bereits überschritten. Darüber hinaus ist Wald nach hamburgischem Landesrecht besonders geschützt. Nach § 7a Landeswaldgesetz ist Wald in Hamburg grundsätzlich Schutzwald i.S.
§ 12BWald
G. Unabhängig davon, ob die nach § 4 Abs. 1 Landeswaldgesetz an sich erforderliche Genehmigung im Hafengebiet nach § 4 Abs. 4 Landeswaldgesetz entbehrlich ist, lässt sich immerhin feststellen, dass die Beteiligung anerkannter Umweltvereine an Verfahren über Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigungen nach § 40 Nr. 14 HmbNatSchG grundsätzlich nicht von der Größe der betroffenen Fläche abhängig ist. Auch hier liegt ein Eingriff i.S.
§ 9Abs. 1 Hmb
NatSchG vor, der nicht vermieden, sondern allenfalls durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden könnte.
- ee)Im Streckenabschnitt nördlich der Elbe soll die Leitung im Bereich des Bezirks A. zunächst unter dem Straßenkörper der H.-Straße und sodann in dem parallel verlaufenden Grünzug verlaufen, bis sie dann– weiter erdverlegt in der D.-Straße und der E.-Straße– die K.-Straße unterquert und über ein Sportplatzgelände die Pumpstation H.-Weg erreicht. In diesem Bereich ist jedenfalls während der insgesamt vierjährigen Bauphase eine Vielzahl von nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die nach Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG bei der Entscheidung über die Erheblichkeit zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für die sog. Nutzungskriterien der Nummer 2.1 der Anlage, wonach die Auswirkungen auf die bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung zu prüfen sind. Soweit es um die Inanspruchnahme von Straßenzügen geht, sind erhebliche Auswirkungen auf den Verkehr während der Bauzeit zu besorgen. Diese waren selbst nach Auffassung der Antragsgegnerin derart groß, dass sie die Verlegung der Trasse in die parallel verlaufenden Grünzüge anregte. Auch die Grünzüge sind in ihrer Funktion als Naherholungsräume für die Bevölkerung und in ihrer ökologischen Funktion als „grüne Lunge“ des Stadtteils wesentlich betroffen, wobei die Zahl der zu fällenden und zu beschneidenden Bäume lediglich ein – wenn auch wichtiger – Einzelaspekt dieser Beeinträchtigungen in diesem Bereich ist. Auch die Beeinträchtigung der Sportplatznutzung ist in diesem Zusammenhang zu nennen, unabhängig davon, ob insoweit besondere Rechte des betroffenen Sportvereins bestehen. Insgesamt zeigt sich gerade in dem Streckenverlauf nördlich der Elbe, dass die Nutzung des Gebiets in vielerlei Hinsicht erheblich betroffen wird, was in der Natur der Sache liegt, wenn eine Fernwärmeleitung durch ein dicht besiedeltes Gebiet führen soll. Dass hierfür vornehmlich der öffentliche Wegegrund sowie im Eigentum der Antragsgegnerin befindliche Grünanlagen in Anspruch genommen werden, ändert nichts daran, dass die Umweltauswirkungen auf die Nutzung des Gebiets erheblich sind. Auch die ökologische Wertigkeit der Grünanlagen, das Alter und die Größe der Bäume spielen hinsichtlich der Frage der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle.
- ff)Schließlich sind bei der Prüfung der Erheblichkeit die Auswirkungen auf das Grundwasser in Betracht zu ziehen. Aufgrund der diversen Schacht- und Tunnelbauwerke, aber auch im Zuge der Erdverlegung der Leitungen werden jedenfalls teilweise Grundwasserabsenkungen erforderlich; ferner wird die Baustellenhaltung in diesen Bereichen es erfordern, dass größere Mengen des Baugrubenwassers in das öffentliche Siel geleitet werden müssen. Ob es durch die Grundwasserabsenkung zu den vom Antragsteller befürchteten Auswirkungen auf die Bäume in den Straßen- und Grünzügen kommen wird, lässt sich derzeit nicht verlässlich beurteilen. Insoweit hat aber zu gelten, dass nicht nur als sicher prognostizierte Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen eine Rolle spielen, sondern auch solche, die lediglich eintreten „können“. Insoweit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung das richtige Instrument, um die Risiken derartiger Maßnahmen hinreichend sicher abschätzen zu können. 3. Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, ist die Plangenehmigung wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten auf Beteiligung im Rahmen des an sich erforderlichen Planfeststellungsverfahrens. Ob sich unter diesem Aspekt auch ein Anfechtungsrecht aus §§ 2, 4 URG ergibt, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, bedarf in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn der Erfolg der vom Antragsteller in der Hauptsache erhobenen Klage voraussetzte, dass darüber hinaus die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich die Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens ausgewirkt hat, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern. Es kann nämlich im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass sich in einem nach § 20 Abs. 1 UVPG nach einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführten Planfeststellungsverfahren ein anderer Trassenverlauf für das Vorhaben ergibt. Während des Plangenehmigungsverfahrens sind mehrere Trassenvarianten in Betracht gezogen worden, die sich nach einer Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Planungsverfahren möglicherweise als vorzugswürdig herausstellen könnten. Dass das Vorhaben als solches nicht in Frage steht, spielt insoweit keine Rolle. Da die vom Antragsteller in der Hauptsache erhobene Klage hiernach mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, lässt sich weder ein besonderes öffentliches Interesse noch ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug feststellen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die dem genehmigten Vorhaben bisher zugrunde liegende Zeitplanung ohnehin als überholt herausgestellt hat. Mit einer Fertigstellung des Vorhabens zur Heizperiode 2012/2013 dürfte realistischerweise selbst dann nicht mehr zu rechnen sein, wenn aufgrund dieses Beschlusses keinerlei Verzögerungen eintreten würden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/32267.html Kommentare
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