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AG Meldorf, Urteil vom 1. April 2010 - Az. 81 C 204/10

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe (unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO) I. Der Rechtsstreit ist nach Eingang der Klageschrift entscheidungsreif. Im Anwendungsbereich des § 495a ZPO kann eine unzulässige oder unbegründete Klage unmittelbar nach Eingang der Klageschrift abgewiesen werden, wenn der Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und § 139 ZPO keinen Hinweis an den Kläger gebietet. Soweit das Bundesverfassungsgericht aus Art. 103 GG eine Pflicht zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 495a ZPO hergeleitet hat, um Gelegenheit zu einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu geben (BVerfG, NJW-RR 1994, 254 ; BVerfG, NJW-RR 2009, 562 ), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall fordert Art. 103 GG die Einräumung einer Gelegenheit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung nicht: Dem Kläger muss dazu keine Gelegenheit gegeben werden, weil er in der Klageschrift selbst eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren anregt. Dem Beklagten muss dazu keine Gelegenheit gegeben werden, weil er durch die Klageabweisung nicht beschwert ist. Nur vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung muss dem Betroffenen nach Art. 103 GG Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 67/09). Dem Kläger muss auch kein Hinweis nach § 139 ZPO erteilt werden. Aus § 139 ZPO folgt keine generelle Pflicht des Gerichts, seine Rechtsauffassung offen zu legen, wenn eine nachteilige Entscheidung beabsichtigt ist. Eine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO besteht hier nicht, weil ergänzende Erklärungen des Klägers nicht zum Erfolg seiner Klage führen können. Eine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO besteht hier nicht, weil der Kläger keinen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Der anwaltlich vertretene Kläger vertritt lediglich eine unzutreffende Rechtsauffassung. Wie sich aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt, beurteilt das Gericht die Rechtslage auch nicht anders als beide Parteien. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung von 150 Euro. Einem Anspruch aus § 812 BGB steht entgegen, dass der Kläger die Anzahlung mit rechtlichem Grund geleistet hat und der rechtliche Grund fortbesteht. Der rechtliche Grund liegt in dem Ferienwohnung-Mietvertrag, welchen die Parteien geschlossen haben. Ist die darin offenbar vereinbarte Stornierungsklausel unwirksam, so bildet § 535 BGB den rechtlichen Grund für das Behaltendürfen der Anzahlung durch die Beklagte. Nach dem Mietvertrag ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Gebrauch einer Ferienwohnung im Zeitraum 09.10.2010-16.10.2010 gegen Zahlung von 580 Euro zu gewähren. Auf die Miete ist eine Anzahlung von 150 Euro sofort zu leisten. Der Vertrag besteht ungeachtet des Umstands fort, dass der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2009 die “Stornierung” erklärt hat. Das Gesetz sieht eine Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Verträgen zur vorübergehenden Überlassung von Wohnraum nicht vor (vgl. Schmidt-Futterer, § 549, Rn. 29). Der Kläger wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird (§ 537 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass die Beklagte durch die Nichtnutzung der Wohnung Aufwendungen im Wert von mehr als 430 Euro - 74% der Miete - erspare (§ 537 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB), trägt der Kläger nicht vor. Ob die Beklagte den Gebrauch anderweitig verwerten kann und wird (§ 537 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB), kann vor Beginn der vereinbarten Mietzeit nicht festgestellt werden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, einen anderen Mieter zu suchen. Nur wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters an dessen Bestand ganz erheblich übersteigt, kann der Mieter ausnahmsweise durch Stellung geeigneter und solventer Nach- oder Ersatzmieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Folge aus § 537 Abs. 1 S. 1 BGB vermeiden (Schmidt-Futterer, § 537, Rn. 6 m.w.N.). Keine dieser Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor. Ist die vertragliche Stornierungsklausel hingegen wirksam, so liegt der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Anzahlung durch die Beklagte in dieser Klausel. Diese sieht für den Stornierungsfall vor, dass dem Vermieter die Anzahlung - hier: 150 Euro - als Stornogebühr verbleibt. Ist die Klage wegen der Hauptforderung unbegründet, so stehen dem Kläger auch die darauf gestützten Nebenforderungen nicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/32270.html Kommentare

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