Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21.12.2009 (Feststellung, dass der Sachverständige B. seinen Entschädigungsanspruch nicht verloren hat) wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gründe I. Mit Beweisbeschluss vom 27.04.2007 hat das Landgericht Bremen –
- Kammer für Handelssachen – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über verschiedene (von der Klägerin) behauptete Baumängel und deren (von der Beklagten behauptete) Beseitigung. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der Sachverständige H. beauftragt. Mit Schreiben vom 05.11.2007 an das Landgericht teilte der Sachverständige H. mit, für die Beantwortung einer der Beweisfragen sei die Durchführung von erneuten Blower-Door-Messungen in Verbindung mit partiellen Probeöffnungen notwendig. Für diese Arbeiten sei er auf die Hilfe eines Sonderfachmannes angewiesen. Darauf teilte der Kammervorsitzende dem Sachverständigen mit E-Mail vom 05.11.2007 mit: „Wird ein Sonderfachmann benötigt, so können Sie einen solchen beauftragen“. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. beauftragte sodann den Sachverständigen B. als Sonderfachmann. Dieser erstattete unter dem 27.05.2009 ein umfangreiches Gutachten, welches der Sachverständige H. seinem eigenen Gutachten vom 02.06.2009 als Anlage anfügte. In seinem Gutachten setzte sich B. u.a. kritisch mit einer in dieser Sache erfolgten früheren Schiedsbegutachtung durch den Nebenintervenienten zu
- auseinander. Er erstellte für sein Gutachten eine Kostenrechnung in Höhe von € 6.413,41, die der Sachverständige H. als Unterposten in seine eigene Kostenrechnung vom 29.05.2009 mit aufnahm. Diese wurde vom Landgericht als „sachlich und rechnerisch richtig“ anerkannt und dem Sachverständigen H. angewiesen. Der Nebenintervenient zu
- beantragte mit Schriftsatz vom 08.07.2009, die beiden Sachverständigen H. und B. wegen Befangenheit abzulehnen. Hierzu nahm u.a. der Sachverständige B. Stellung (Schreiben vom 24.08.2009). Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 17.09.2009 das Ablehnungsgesuch (nur) gegen den Sachverständigen B. für begründet erklärt und dazu ausgeführt, der Sachverständige habe sich in seiner Stellungnahme vom 24.08.2009 unsachlich und herabsetzend mit der Kritik eines Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt, so dass der Eindruck mangelnder notwendiger Distanz zum Rechtsstreit entstanden sei. Im Zusammenhang mit der Frage, ob für eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen H. ein weiterer Kostenvorschuss notwendig sei, teilte der Nebenintervenient mit Schriftsatz vom 28.09.2009 mit, er gehe davon aus, dass der Sachverständige B. für seine Tätigkeit keinen Vergütungsanspruch habe, so dass möglicherweise noch ein ausreichender Vorschuss zur Verfügung stehe. Gleichfalls äußerte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2009, vor dem Hintergrund der Ablehnung wegen Befangenheit bestehe seitens des Sachverständigen B. kein Vergütungsanspruch. Mit Beschluss vom 21.12.2009 hat das Landgericht Bremen –
- Kammer für Handelssachen - entschieden, zwecks Klarstellung werde festgestellt, dass der Sachverständige B. durch die begründete Ablehnung gemäß Beschluss vom 17.09.2009 seinen Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des JVEG wegen seiner Tätigkeit als Sachverständiger nicht verloren habe. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Vergütungsanspruch gehe grundsätzlich nicht verloren, wenn der Sachverständige den Ablehnungsgrund lediglich durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Dies sei hier der Fall. Angesichts der erheblichen Angriffe der Parteien gegen seine sachverständigen Bemühungen müssten die Pflichtverletzungen des Sachverständigen, soweit er durch seine Stellungnahme vom 24.08.2009 gegen die Pflicht zur objektiven Sachlichkeit und unvoreingenommenen Beurteilung verstoßen habe, relativiert werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, der Sachverständige habe sich bewusst und wissentlich polemischer und beleidigender Äußerungen gegenüber „dem Nebenintervenienten“ bedient. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache gem. Beschluss vom 05.01.2010 dem Hanseatischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschwerde fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 21.12.2009 ins Leere geht. Der Sachverständige B. konnte bereits nicht zulässigerweise wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO abgelehnt werden. Er war nämlich kein gerichtlich bestellter Sachverständiger i.S.d. §§ 404 ff. ZPO. Das Landgericht hat ihn weder ausgewählt noch beauftragt. Vielmehr hatte der aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.04.2007 gerichtlich bestellte Sachverständige H. lediglich auf die Erforderlichkeit, einen „Sonderfachmann“ einzuschalten, hingewiesen, was ihm sodann der Vorsitzende in einer formlosen E-Mail gestattete. Allein auf dieser Grundlage wurde der Gutachter B. – allerdings nicht vom Gericht, sondern vom Sachverständigen H. als sein Gehilfe – beauftragt. Demgemäß hat der Sachverständige H. die durch die Einschaltung des „Untersachverständigen“ B. entstandenen Kosten als Unterposten in seine eigene Kostenrechnung einbezogen und in dieser Weise als seine Kosten abgerechnet. War der Gutachter B. aber demnach nur Gehilfe des Sachverständigen H. (§ 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO), so konnte er auch nicht nach § 406 ZPO abgelehnt werden (Greger in: Zöller, ZPO,
- Aufl., Rn. 1a zu § 404; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl., Rn. 4 zu § 406, beide mit Hinw. auf OLG Zweibrücken MDR 86, 417 ). Da allein der Sachverständige H. vom Landgericht beauftragt und bestellt war, traf auch nur ihn die in § 406 ZPO zum Ausdruck gebrachte Neutralitätspflicht gegenüber den Prozessbeteiligten. Als weitere Konsequenz ergibt sich, dass jede Entscheidung zu der Frage, ob der Sachverständige B. seinen Entschädigungsanspruch „verloren“ habe, gegenstandslos war und somit ins Leere gehen musste. Dieser Gutachter hatte von vornherein keinen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse nach dem JVEG; denn er war nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes als Sachverständiger „herangezogen“, d.h. unmittelbar vom Gericht beauftragt worden (Meyer/Höver/Bach, JVEG,
- Aufl., Rn. 12.16). Soweit sich die Klägerin gegen den Beschluss vom 21.12.2009 mit der Beschwerde zur Wehr gesetzt hat, beruhte dieses prozessuale Vorgehen auf einer Sachbehandlung des Landgerichts, welche die vorstehend dargestellten Zusammenhänge verkannt hat. Daher rechtfertigt es sich, gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG die entstandenen Gerichtskosten (Nr. 1812 Anl. 1 GKG) nicht zu erheben. Permalink: http://openjur.de/u/32278.html Kommentare
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