der Auflistung der in Abteilung II und III aufgeführten Grunddienstbarkeiten und Grundschulden: "Die Grundpfandrechte übernimmt der Erwerber mit dinglicher, nicht hingegen mit schuldrechtlicher Wirkung, weil die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen gegen den Übergeber aufgrund des
stehend vereinbarten Nießbrauchs beim Übergeber verbleiben." § 4 des Hofübergabevertrages lautet: "Die Besitzübergabe des Hofes erfolgt mit der Beurkundung dieses Vertrages. Die mit dem Hof verbundenen Rechte und Nutzungen, insbesondere die mit dem Hof verbundene Milchquote, aber auch die Gefahren des Hofes gehen vom Antrittstage ab auf den Erwerber über. Die mit dem Hof verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben verbleiben aufgrund des
stehend vereinbarten Nießbrauchsrechtes beim Übergeber." Die Vertragsparteien änderten diesen § 4 durch Ergänzungserklärung vom
dem der Kläger eine Zahlung abgelehnt hatte, beantragte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung - Zentrale Vollstreckungsstelle - beim Amtsgericht Varel die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des klägerischen Grundstücks. Das Amtsgericht Varel nahm die entsprechende Eintragung in der
unzulässig noch sei das Grundbuch deshalb unrichtig, weil die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei. Daraufhin hat der Kläger am
Ein solcher Antrag hätte im Übrigen auch nur Erfolg, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus der Beantragung selbst ergäbe. Er wendet sich auch nicht allein gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, etwa gegen den an das Grundbuchamt des Amtsgerichts Varel gerichteten Antrag der Landwirtschaftskammer vom 11. Januar 2007 oder gegen die darin enthaltene Bestätigung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen (§ 58 Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 NVwVG). Der Kläger wendet sich vielmehr gegen jede Vollstreckung durch die Beklagte in den von seinem Vater übernommenen Hof und damit gegen Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen
VG. Er begehrt, die von der Beklagten begonnene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. 22Dieses Begehren ist als Feststellungsklage zulässig. Geht es einem Kläger nicht um die Abwehr einzelner Vollstreckungsakte, sondern um die Abwehr der Vollstreckung schlechthin, steht ihm die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zur Verfügung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72 , 73 = ESVGH 42, 45 , 46; vgl. auch Schenke, NVwZ 1993, 1). Dieses Rechtsschutzziel lässt sich mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht erreichen, so dass § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegensteht. Der Kläger könnte gegen den Antrag der Beklagten auf Eintragung der Sicherungshypothek
VG keine Anfechtungsklage erheben, weil es sich bei diesem Antrag nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom
VG ist. Danach kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, gegen den der Leistungsbescheid gerichtet ist. Der Rückforderungsbescheid richtete sich gegen den Vater des Klägers und nicht gegen den Kläger selbst. Adressat und Verpflichteter des Bescheides vom 30. Juli 1986 ist allein der Vater des Klägers. An die Wirkung des rechtskräftigen Urteils
GO ist der Kläger nur gebunden, wenn er Rechtsnachfolger des durch diese Entscheidungen Verpflichteten ist. Da der Erbfall nicht eingetreten ist, ist der Kläger nicht aus diesem Grund Rechtsnachfolger geworden. Deshalb liegen auch die Voraussetzungen
VG (Vollstreckung
dem Tod des Vollstreckungsschuldners) oder
Eine Rechtsnachfolge kann sich somit allein daraus ergeben, dass der Vater seinen Hof mit Vertrag vom
O kann der Hofeigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben.
O haftet der Hoferbe für die
lassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Dabei ist der Begriff der
lassverbindlichkeiten in den §§ 1967 - 1969 BGB geregelt. Macht - wie hier - der Hofeigentümer von der zweiten Möglichkeit, der vorweggenommenen Erbfolge, Gebrauch, finden
O die Bestimmungen des § 16 HöfeO entsprechende Anwendung mit der Folge, dass der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts durch Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nicht ausschließen kann.
O gilt "zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten". Damit gilt der Erbfall zugunsten der anderen Abkömmlinge als eingetreten. Das bedeutet hinsichtlich der weichenden Erben, dass ihnen Abfindungs- bzw. Pflichtteilsansprüche zustehen (§§ 12, 13 HöfeO). Die Abfindungsansprüche der weichenden Erben werden bei der lebzeitigen Übertragung bereits mit Eigentumsübertragung auf den Hofübernehmer fällig. Die Vorschriften der Höfeordnung binden den Hofeigentümer im Fall der vorweggenommenen Erbfolge lediglich hinsichtlich der Verfügungsfreiheit von Todes wegen. Seine Verfügungs- und Handlungsfreiheit unter Lebenden ist dagegen grundsätzlich nicht beschränkt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2002 - 10 U 147/01 -, AUR 2003, 86 ). Die Fiktionswirkung
O hat somit nur für die rechtlichen Verpflichtungen des Hoferben gegenüber den Miterben Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom 6. September 2006 - IX R 25/06 , BFHE 215, 465 ). Geregelt ist lediglich, dass der Erbfall bei der vorweggenommenen Erbfolge nur hinsichtlich des Hofes eingetreten ist. Die Höfeordnung trifft im Übrigen keine Regelung für die
lassverbindlichkeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Hinsichtlich des übrigen
lasses tritt der Erbfall erst mit dem Tode des Hofübernehmers ein. Eine weitergehende Regelung hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten oder der Haftung für
lassverbindlichkeiten enthält die Höfeordnung für den Übergabevertrag
O nicht. Die Frage, ob der Übernehmer des Hofes auch Verbindlichkeiten des Hofeigentümers übernommen hat, richtet sich mangels gesetzlicher Regelung somit allein
dem Inhalt des Hofübergabevertrages. Auch dieser ist gesetzlich nicht vorgegeben. Der Vertragstyp der vorweggenommenen Erbfolge ist gesetzlich nicht geregelt, es gibt auch keine gesetzliche Definition des Übergabevertrages. Eine Hofübergabe richtet sich daher im Grundsatz
den allgemein im BGB geregelten schuldrechtlichen Vertragstypen und nicht
erbrechtlichen Regelungen. Das zu übertragende Vermögen sollte möglichst umfassend beschrieben und dargelegt werden. Zur Gültigkeit eines Hofübergabevertrages ist eine solche Beschreibung und Darlegung aber nicht Voraussetzung. Regelt der Vertrag die Übernahme von Milchreferenzmengen, Flächen und/oder Betriebsprämien nicht, ist durch Auslegung des Vertrages zu bestimmen, ob die Rechte übertragen werden sollen. Dies gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf den Übernehmer übergehen sollen. 28Die Übernahme von Verbindlichkeiten, den „öffentlichen Lasten und Abgaben“, ist beim Hofübergabevertrag des Vaters des Klägers und diesem in den §§ 3 und 4 geregelt. In dem Ausgangsvertrag sollten diese „aufgrund des ... vereinbarten Nießbrauchrechtes“ beim Übergeber, also beim Vater des Klägers, verbleiben. Sie wurden
der Ergänzungserklärung vom 8. April 1991 vom Kläger übernommen. Allerdings darf diese Erklärung nicht vom übrigen Inhalt der Erklärung getrennt ausgelegt werden. Die Übernahme der Verbindlichkeiten sollte wegen des vereinbarten Altenteils erfolgen. Dieses Altenteil wurde mit einem Jahreswert von 9.600,- DM veranschlagt. Zu diesem Zeitpunkt des Vertragsschlusses forderte die damals noch zuständige Bezirksregierung Weser-Ems vom Vater des Klägers einen Betrag von über 45.000,- DM, so dass fraglich ist, ob diese Forderung Gegenstand der Vereinbarung sein sollte. Für diese Annahme spricht aber, dass der Vater neben dem Hof über kein weiteres Vermögen verfügte. Wenn der übernommene Hof aber das gesamte Vermögen des Hofübergebers darstellt, haftet der Übernehmer
O mit HöfeVfO, Standardkommentar 2. Aufl. 2006, § 17 Anm. 33, § 13 Rdnr. 120). Die für den Übernehmer des Vermögens eines Anderen geltende Haftungsnorm des § 419 BGB ist durch Art. 33 Nr. 16
Maßgabe des Dritten Teils (Art. 102 - 110 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994) aufgehoben worden.
Dezember 1998 geltenden Fassung bei Vermögensübernahmen weiter, wenn diese bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden. Der zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger geschlossene Hofübergabevertrag ist im Jahre 1991 und damit vor dem in Art. 223a EGBGB genannten Zeitpunkt wirksam geworden, so dass § 419 BGB weiterhin anzuwenden ist. § 419 Abs. 1 regelt den Fall, dass Gläubiger ihre vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Übernahmevertrages bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen können. 29Für die Frage der Vollstreckung der Beklagten in das Vermögen des Klägers kann jedoch dahin stehen, ob der Übergabevertrag die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Rückforderung der Nichtvermarktungsprämie beinhaltet. Sollte dies der Fall sein, müsste die Beklagte sich zunächst einen aus dieser Übernahme ergebenden Anspruch geltend machen und sich einen vollstreckbaren Titel verschaffen. Ein solcher Vollstreckungstitel gegen den Kläger liegt derzeit nicht vor. Der Hofübergabevertrag mit den sich aus der Höfeordnung ergebenden Folgen ersetzt diesen Titel nicht. Deshalb verbietet sich auch eine Fortsetzung der Vollstreckung gegen den Kläger, weil - wie oben bereits ausgeführt - der Fall des Todes eines Schuldners, der zur Fortsetzung der Vollstreckung berechtigt, nicht vorliegt (vgl. für privatrechtliche Forderungen auch § 779 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/322866.html ( https://oj.is/322866 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.