Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 04.12.2009 wird dieser Beschluss aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (2 x 1000,00 + 4 x 750,00). Gründe I. Auf die Anträge der Antragstellerin vom 22.04.2009 erließ das Amtsgericht gemäß § 644 ZPO im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Beschluss gegen den Antragsgegner über die Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin. In ihrem Antrag vom 22.04.2009 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nahm die Antragstellerin auf die „Unterhaltsstufenklage bzw. das Prozesskostenhilfegesuch“ im Hauptsacheverfahren Bezug. In ihrem Antrag vom 22.04.2009 zur Hauptsache, den sie mit „Prozesskostenhilfegesuch und Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt“ überschrieb, beantragte sie zunächst Prozesskostenhilfe für die nachfolgende Stufenklage und führte dann aus: „Nach Prozesskostenhilfebewilligung werden wir im Wege der Stufenklage beantragen …“. Darauf folgte der Auskunftsantrag, der ausführlich begründet wurde und von der Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden war. Eine sofortige Zustellung der Antragsschrift gemäß § 14 Ziffer 3 b GKG beantragte die Antragstellerin nicht. Nach Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen wies das Amtsgericht am 18.08.2009 den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für die Stufenklage mangels Bedürftigkeit zurück. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 24.08.2009 zugestellt wurde, legte sie keine sofortige Beschwerde ein. Am 09.10.2009 zahlte sie einen Kostenvorschuss für das Hauptsacheverfahren ein. Durch den angefochtenen Beschluss vom 04.12.2009 stellte das Amtsgericht fest, dass der Beschluss vom 24.06.2009 (einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt) mit Wirkung ab dem 24.09.2009 außer Kraft getreten sei und begründete dies mit einer entsprechenden Anwendung des § 620 f ZPO. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass das einstweilige Anordnungsverfahren nach altem Recht mit dem Hauptsacheverfahren verknüpft sei. Dieses Hauptsacheverfahren sei jedoch durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts über die Abweisung des Prozesskostenhilfegesuchs in dem Hauptsacheverfahren mit Ablauf der Beschwerdefrist zum 24.09.2009 beendet. Der Kostenvorschuss sei erst am 09.10.2009 eingezahlt worden. Daher sei der Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 24.06.2009 zum 24.09.2009 außer Kraft getreten. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die sie damit begründet, dass mit ihrem Antrag vom 22.04.2009 nicht nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, sondern auch die Klage anhängig gemacht worden sei. II. Die gemäß § 620 f Abs. 1 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. Abweichend vom Amtsgericht kommt der Senat zu der Überzeugung, dass mit Einreichung des Antrages vom 22.04.2009 neben dem Prozesskostenhilfegesuch gleichzeitig unbedingt auch eine Klage eingereicht wurde. Grundsätzlich wird bei gleichzeitiger Einreichung von Prozesskostenhilfegesuch und Klage neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig (BGH FamRZ 1996, 1142 f), es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass er den Klagantrag nur bedingt für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung stellen will (BGH FamRZ 1996, 1142 f; OLG Köln MDR 2006, 112 ; OLG Koblenz MDR 2004, 177 ; OLG Dresden, Beschluss vom 19.09.1997, Az. 6 W 1000/97 , zitiert nach Juris, Rn. 14). Auch Prozesshandlungen sind gemäß §§ 133 , 157 BGB entsprechend auszulegen, d. h. es ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn der Prozesshandlung zu ermitteln. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (Greger in Zöller, ZPO, 27. Auflage, vor § 128 Rn. 25). Nach Ansicht des Senates ergibt sich aus den Erklärungen der Antragstellerin in der Antragsschrift zur Stufenklage vom 22.04.2009 und dem einstweiligen Anordnungsantrag vom selben Tag nicht eindeutig, dass sie den Klagantrag nur bedingt für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung stellen wollte. Dass dem Klagantrag ein Prozesskostenhilfegesuch vorangestellt wird, genügt nicht (OLG Köln FamRZ 1997, 375 ; OLG Koblenz FamRZ 1998, 312 ). Für eine Klagerhebung spricht, dass die Klagschrift in ihrer Überschrift als solche bezeichnet wurde und nicht als Entwurf oder beabsichtigte Klage, ferner dass sie unterschrieben wurde und auch im einstweiligen Anordnungsantrag diese als „Unterhaltsstufenklage“ bezeichnet wird. Anderes ergibt sich auch nicht aus der auf Blatt 2 der Antragsschrift vom 22.04.2009 zu findenden Formulierung „Nach Prozesskostenhilfebewilligung werden wir im Wege der Stufenklage beantragen“. Mit dieser Formulierung stellt die Antragstellerin nicht klar, dass sie eine Klageerhebung derzeit noch nicht beabsichtigt. Die Antragstellerin spricht nicht von Klageerhebung im Sinne des § 253 ZPO, sondern von Antragsstellung. Falls weitere Zweifel verbleiben, ist Rückfrage durch das Gericht geboten (im Einzelnen zu dieser Problematik Philippi in Zöller, a. a. O., § 117 Rn. 7). Auch das Verhalten der Antragstellerin nach Ablehnung des Prozesskostenhilfebeschlusses gibt keinen Anlass anzunehmen, die Antragstellerin wollte - wie der Antragsgegner meint - lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag stellen ohne die Klage zu erheben. Ihr Verhalten kann ebenso gedeutet werden, dass sie davon überzeugt war, bereits Klage erhoben zu haben und daher nach Ablehnung der PKH-Bewilligung weder weitere Anträge gestellt hat noch dafür Sorge getragen hat, für die Zustellung zu sorgen. Erst als sie aufgefordert wurde, auf ihre Rechte aus der einstweiligen Anordnung zu verzichten, dürfte sie die Problematik erkannt haben und dann zur Abwendung drohenden Nachteils den Prozesskostenvorschuss eingezahlt haben. Daher ist hier von dem Grundsatz auszugehen, dass die Antragstellerin mit Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs auch gleichzeitig Klage erheben wollte. Daher war die Stufenklage nicht mit Ablauf der Beschwerdefrist für den abweisenden Prozesskostenhilfebeschluss weggefallen. Die Voraussetzungen des § 620 f Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Beschwerde ist somit begründet und der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 620 g ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 23 Abs. 1, S. 1 RVG i. V. m. § 53 Abs. 2, S. 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/32292.html Kommentare
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