Eine im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich aufgrund einer entsprechenden ehevertraglichen Regelung nicht stattfindet, erwächst in materielle Rechtskraft und steht
§ 322ZPO, Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rn. 1a zu § 322 ZPO; Münch
Komm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Rn. 26, 161 ff. zu § 322 ZPO). In einem erneuten Verfahren können die in dem Prozessurteil behandelten verfahrensrechtlichen Punkte zur Zulässigkeit der Klage nicht abweichend entschieden werden. Die materielle Rechtskraft des Prozessurteils bewirkt eine Sperre für die Wiederholung einer Klage, die auf denselben Streitgegenstand gerichtet ist und denselben prozessualen Mangel aufweist, der zur Klagabweisung geführt hat (Musielak in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., Rn. 44 zu § 322 ZPO; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Rn. 161 zu § 322 ZPO; OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1735 , 1736). Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand kann also nur als zulässig behandelt werden, wenn sich die prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt gegenüber dem Vorprozess geändert haben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rn. 1a zu § 322 ZPO). Außerdem besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( FamRZ 2005, 691 ; krit. Gomille NJW 2008. 274 ff.) bei Vorliegen der Voraussetzungen für diese Klageart die Möglichkeit, über die Wirksamkeit eines ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs eine gerichtliche Entscheidung im Wege der Feststellungs(wider)klage herbeizuführen, die hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage materielle Rechtskraft entfaltet (BGH NJW 1982, 2257 ; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05 -). Die materielle Rechtskraft beschränkt sich nach § 322 Abs. 1 ZPO auf den erhobenen Anspruch, über den entschieden wurde. Der unmittelbare Gegenstand des Urteils bzw. die erkannte Rechtsfolge ergeben sich aus dem Entscheidungssatz. Ausgehend von der Urteilsformel kann die materielle Rechtskraft - insbesondere bei klagabweisenden Urteilen - auch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen zu ermitteln sein (vgl. BGH NJW 1983, 2032 ; 1985, 2535 ). In Rechtskraft erwachsen grundsätzlich als Urteilselemente nicht tatsächliche Feststellungen und die Beurteilung eines als vorgreiflich angesehenen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH NJW 1995, 2993 ; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Rn. 90 ff. zu § 322 ZPO). Aus diesen Gründen ist wie für eine Prozessentscheidung oder ein Feststellungsurteil auch für einen Beschluss nach Maßgabe des § 53 d Satz 1 FGG auf die Gründe der Entscheidung zur Bestimmung der Rechtskraft abzustellen.
- c)Das Familiengericht hat im Rahmen des § 53 d Satz 1 FGG zu prüfen, ob und inwieweit der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtswirksam ist (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 368). Geht das Familiengericht hiervon aus, findet eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht statt (Weber in: Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 15. Aufl., Rn. 7 zu § 53 d). Der Beurteilung, ob eine ehevertragliche Regelung i.S.v. § 1408 Abs. 2 BGB rechtlich wirksam ist, kommt sowohl Bedeutung für die materiell-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Eheleuten wie auch prozessuale Wirkung für das Verfahren bezüglich des Versorgungsausgleichs zu. Es handelt sich insoweit um eine quasi doppelrelevante Tatsache (vgl. im Rahmen der Zuständigkeit Heinrich in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., Rn. 20 zu § 1 ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rn. 14 zu § 12 ZPO). Wurde daher die ehevertragliche Regelung einer Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle des Gerichts unterzogen und als wirksam anerkannt, so ist diese rechtliche Beurteilung Grundlage dafür, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die materiell-rechtliche Prüfung des Ehevertrages allein bildet den prozessualen „Mangel“, der der Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegensteht. Daher bezieht sich die materielle Rechtskraft einer dahingehenden Entscheidung nach Auffassung des Senats auf diesen verfahrensrechtlichen Punkt für die Zulässigkeit eines Verfahrens. Beide Aspekte lassen sich inhaltlich nicht trennen, so dass sich auch hierauf die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt. Daher können die Parteien eines Ehescheidungsverfahrens die Durchführung des Versorgungsausgleichs und damit eine Überprüfung des Ehevertrages nur unter solchen Gesichtspunkten begehren, über die das Erstgericht noch nicht entschieden hat (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 368 aE).
- d)Nach diesen Grundsätzen ist der Beschluss vom 4. März 1993 hinsichtlich der Beurteilung, ob die Beteiligten den Versorgungsausgleich in ihrem Ehevertrag wirksam ausgeschlossen haben, in materielle Rechtskraft erwachsen. Die Antragstellerin kann daher ein identisches Rechtsschutzbegehren nicht mehr geltend machen. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1992 - ... Amtsgericht P. - wurde der Sachverhalt in der Folgesache Versorgungsausgleich im Hinblick auf die notarielle Urkunde vom 20. Oktober 1977 erörtert, nachdem der Antragsgegner in seinem Scheidungsantrag vom 13. August 1991 noch von der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgegangen und die ehevertragliche Regelung zu diesem Zeitpunkt übersehen oder vergessen worden war. Erst mit Schriftsatz vom 21. August 1992 wurde der notarielle Vertrag im Verfahren vorgelegt. Vor diesem Hintergrund wird in den Entscheidungsgründen des Scheidungsurteils vom 29. Oktober 1992 die Abtrennung der Folgesache u.a. damit begründet, dass die Parteien erwägen, ob entgegen der notariellen Vereinbarung der Versorgungsausgleich gleichwohl durchgeführt werden soll. Im Beschluss vom 4. März 1993 hat das Amtsgericht den Ehevertrag einer Überprüfung nach § 138 BGB unterzogen und Gründe für eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Antragstellerin durch den beurkundenden Notar nicht feststellen können. Insoweit habe auch die damalige Antragsgegnerin keinen substantiierten Vortrag geführt. Dass die (damalige) Antragsgegnerin die Reichweite der Regelung nicht übersehen habe, führe nicht zu deren Unwirksamkeit. Auch wenn der Prüfungsmaßstab des Amtsgerichts der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen ( FamRZ 2004, 601 ff.) im Wege der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nicht entsprechen konnte, führt die Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht zu einer Begrenzung der Rechtskraftwirkungen einer zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rn. 53 Vor § 322 ZPO). Daher haben sich die prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt gegenüber dem Vorverfahren nicht geändert. 3. Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auch nicht nach § 10 a Abs. 1 und 9 VAHRG zulässig, die grundsätzlich eine Durchbrechung der Rechtskraft und eine Totalrevision der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., Rn. 4,
§ 10a VAHRG).
a) Nach § 10 a Abs. 1 VAHRG ändert das Familiengericht auf Antrag seine Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen ab. Neben einer inhaltlichen Regelung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung oder Begründung von Anrechten können auch Negativentscheidungen erfasst werden, die feststellen, dass ein Ausgleich mangels Erwerbs ausgleichspflichtiger Anwartschaften ausscheidet (vgl. BGH FamRZ 1996, 282 , 283; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht,
- Aufl., Rn. 9 zu § 10 a VAHRG). Dies ist unproblematisch, wenn der Entscheidung Feststellungen über die von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften zugrunde liegen (vgl. Staudinger/Rehme, 2004, Rn. 28; MünchKomm/Dörr,
- Aufl., Rn. 6, Soergel/Hohloch,
- Aufl., Rn. 12 jeweils zu § 10 a VAHRG). Eine abänderbare Entscheidung i.S.v. § 10 a Abs. 1 VAHRG liegt jedoch nicht vor, wenn eine Ausgleichspflicht ohne Ermittlung eines Wertunterschieds und Erstellung einer Ausgleichsbilanz bereits dem Grunde nach ausgeschlossen wurde (vgl. BGH FamRZ 1996, 282 , 283; OLG Hamburg FamRZ 1989, 73 , 74; Staudinger/Rehme, 2004, Rn. 28 zu § 10 a VAHRG) bzw. in der Entscheidung allein ein Hinweis auf § 53 d FGG erfolgt, weil in diesem Fall mangels Rechtskraft der Entscheidung bei Nichtigkeit der Vereinbarung das Erstverfahren fortzusetzen ist (vgl. MünchKomm/Dörr,
- Aufl., Rn.
§ 10a VAHRG, wohl a.A.
Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht,
- Aufl., Rn. 9 zu § 10 a VAHRG). Nach beiden Auffassungen ist vorliegend mangels inhaltlicher Regelung bzw. Beurteilung der Versorgungsanwartschaften der Beteiligten eine Abänderung des Beschlusses vom
- März 1993 gemäß § 10 a Abs. 1 VAHRG nicht eröffnet. b) Nach § 10 a Abs. 9 VAHRG sind die vorstehenden Vorschriften auch auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich entsprechend anwendbar, wenn die Ehegatten die Abänderung nicht ausgeschlossen haben. Ob von dieser Regelung allein - familiengerichtlich genehmigte - Vereinbarungen nach § 1587 o BGB erfasst werden (so MünchKomm/Dörr,
- Aufl., Rn. 7 zu § 10 a VAHRG; Soergel/ Hohloch,
- Aufl., Rn. 41 zu § 10 a VAHRG) oder auch Vereinbarungen gemäß § 1408 Abs. 2 BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht,
- Aufl., Rn. 9, 52 VAHRG; Soergel/Gaul,
- Aufl., Rn. 43 a zu § 1408 BGB), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VAHRG besteht die Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG uneingeschränkt nur für nach dem
- Januar 1987 geschlossene Vereinbarungen. § 10 a Abs. 9 VAHRG gilt - aus Gründen des Vertrauensschutzes - für vor dem
- Januar 1987 geschlossene Vereinbarungen jedoch mit der Maßgabe, dass sie nur abgeändert werden können, soweit die Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzumutbar ist. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil die Eheleute in ihrer Vereinbarung eine spätere Abänderungsmöglichkeit nicht - wie es in § 10 a Abs. 9 HS 2 VAHRG vorgesehen ist - ausdrücklich ausschließen konnten (vgl. Soegel/Hohloch,
- Aufl., Rn. 41 zu § 10 a VAHRG; MünchKomm/Dörr,
- Aufl., Rn. 112 zu § 10 a VAHRG). Vorliegend haben die Beteiligten neben der Regelung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs Vereinbarungen über den Güterstand und die Hauslasten getroffen. Im Fall einer Globalvereinbarung (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht,
- Aufl., Rn. 52 zu § 10 a VAHRG) findet nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 3 HS VAHRG eine Abänderung der Vereinbarung grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass die Regelung im Übrigen auch ohne den Versorgungsausgleich getroffen worden wäre. Dies kann der Senat nicht feststellen, weil die Beteiligten im Ehevertrag nach ihrem unstreitigen Vorbringen aufgrund der durch das 1.EheRG eingetretenen gesetzlichen Veränderungen die vermögensrechtlichen Beziehungen möglichst weitgehend ausschließen wollten. Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Nach den voranstehenden Ausführungen sind die Anträge auf die Beschwerde hin als unzulässig abzuweisen. III. Der Senat lässt gemäß §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Reichweite der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nach § 53 d Satz 1 FGG grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom
- Januar 2007 ausgeführt, dass sich die Rechtskraft einer Prozessentscheidung nicht auf die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts erstreckt ( FamRZ 2007, 536 , 537), während der Senat die unter II. 2 b der Gründe dargestellte Differenzierung für erforderlich hält. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 21 GKG. Der festgesetzte Beschwerdewert ergibt sich aus § 49 Nr. 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/322949.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English