Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 167/08 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Der Kläger macht einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der von ihm entwickelten Muster eines Vermittlungsvertrages sowie eines Dienstleistungsvertrages, einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung der Verträge sowie einen Feststellungsanspruch wegen Schadensersatz geltend. Der Kläger betrieb früher eine Aupair-Vermittlung. Er betreibt jetzt eine Agentur zur Vermittlung ausländischer Pflegekräfte an Senioren in Deutschland. Er benutzt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit mit „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ überschriebene Formulare. Die Beklagte vermittelt ebenfalls Pflegekräfte, und zwar eines osteuropäischen Dienstleistungsunternehmens, Kräfte zur Seniorenbetreuung, Pflege und/oder Haushaltshilfe. Sie verwendet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Vertragsformulare, die von den Formulierungen her bis auf geringfügige Abweichungen sowie teils Ergänzungen denen des Klägers entsprechen. Der Kläger erwirkte im Verfahren 2 O 391/07 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, mit der dieser die Verwendung der streitgegenständlichen Vertragsformulare untersagt wurde. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Der Kläger hat behauptet, er habe seine Vermittlungsagentur im Sommer 2005 gegründet und in diesem Rahmen die beiden Formulare „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs vollständig neu erstellt. Es handele sich um ein bis dahin einzigartiges Vertragswerk. Er hat gemeint, die Beklagte verstoße durch die Verwendung der von ihm erstellten Vertragsformulare in nahezu unveränderter Form gegen sein Urheberrecht. Sie verhalte sich zudem wettbewerbswidrig, da sie diese Formulare in unredlicher Art und Weise erlangt haben müsse. Er, der Kläger, versende sie nur auf besondere Anfrage von Interessenten hin. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den im Anhang wiedergegebenen Vermittlungsvertrag und/oder den im Anhang wiedergegebenen Dienstleistungsvertrag zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere für eigene Geschäftstätigkeit, 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Umfang der Nutzung der im Anhang befindlichen Verträge zu erteilen durch Vorlage eines chronologischen Verzeichnisses der Verwendungen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Sie hat behauptet, der Kläger habe seinen jetzigen Geschäftsbetrieb erst Ende 2006 aufgenommen. Die von ihr verwendeten Vertragsmuster stammten vom Zeugen D... A... , Inhaber des Unternehmens B... in S.... Dieser verwende die Formulare bereits seit Dezember 2004. Auch im Unternehmen „I... P...“ der Zeugin A... Sch... werde ein gleichlautender Dienstleistungsvertrag verwendet. Sie hat außerdem gemeint, die Vertragsformulare des Klägers erreichten nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, um urheberrechtlich schutzfähig sein zu können. Der Kläger habe die Verträge aus einer Vielzahl bereits vorformulierter und allgemein zugänglicher Vertragsformulare sowie branchenüblichen Geschäftsbedingungen zusammengesetzt. Das Landgericht hat die Zeugin R... F... gehört. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte den Klageanträgen entsprechend verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte sowohl ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch ein Schadensersatzanspruch nebst diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Der Kläger habe ausreichend vorgetragen, dass er Urheber der als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichten Vertragsformulare „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ sei. Die ausführliche Darlegung des Klägers in seiner Anhörung im Termin vor dem Landgericht habe seine Ehefrau, die Zeugin R... F... bestätigt. Die Verwendung des Begriffes „Dienstleistungsvertrag“, die Tatsache, dass in den Verträgen das anzuwendende Recht nicht geregelt sei, die gesetzlichen Haftungsregeln als geltend vereinbart werden sowie die Regelung des § 7 V des Dienstleistungsvertrages sprächen nicht zwingend dafür, dass die streitgegenständlichen Vertragsmuster von einem Rechtsanwalt und nicht vom Kläger gestaltet worden seien, zumal der Kläger in seiner Anhörung dargetan habe, weshalb er die genannten Regelungen gewählt habe. Der Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen D... A... für ihre Behauptung, die streitgegenständlichen Vertragsmuster stammten von dem Inhaber des Unternehmens B... in S..., hätte es mangels ausreichend substantiierten Vortrages nicht bedurft. Auf die streitige Frage, wann der Kläger seinen Geschäftsbetrieb im Handelsregister umgemeldet und seinen Internetauftritt gestaltet habe, komme es im Rahmen der Urheberschaft für die Vertragsmuster nicht entscheidend an. Die vom Kläger entworfenen Vertragsformulare seien als Sprachwerke urheberrechtlich schutzfähig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Er habe bei deren Erarbeitung einen eigenschöpferischen Gestaltungspielraum genutzt. Dessen Werk gehe über die bloße Darstellung allgemeiner gesetzlicher Regelungen hinaus und erreiche die für das Eingreifen des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe. Dass der Kläger bei der Erstellung seiner Vertragsmuster lediglich auf vorbekannte, seit mehreren Jahren branchenüblich verwendete Vertragsgestaltungen zurückgegriffen habe, habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Durch die Verwendung nahezu gleichlautender Vertragsformulare habe die Beklagte widerrechtlich gegen das Urheberrecht des Klägers verstoßen. Die Voraussetzungen des § 24 UrhG lägen offensichtlich nicht vor. Die Zustimmung des Klägers zur Verwendung der streitgegenständlichen Formulare durch die Beklagte habe sie nicht behauptet. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig das Urheberrecht des Klägers an den Vertragsmustern verletzt. Sie sei dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, der entsprechende Feststellungsantrag deshalb begründet, ebenso wie der Auskunftsantrag. Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf dessen Gründe verwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die Klageabweisung erreichen will. Die Beklagte ist unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 6.3.2008 (17 O 68/08) zu dem gleichen streitgegenständlichen Dienstleistungsvertrag der Auffassung, das Landgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Vertragsformulare urheberrechtlich schutzfähig seien. Das Landgericht habe die vermeintlichen Umstände, aus denen sich eine Überschreitung der von der BGH-Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien einer Schutzuntergrenze ergeben solle, nicht dargelegt. Es verkenne die Notwendigkeit eines Freihaltungsbedürfnisses für gewöhnliche, in ihren Formulierungen durchschnittliche, alltägliche Schriftstücke auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet, als die die streitgegenständlichen Musterverträge zu bewerten seien. Die Beklagte rügt außerdem die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, und dadurch ihr, der Beklagten, es nicht ermöglicht, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises sachdienlich zu ergänzen. Das Landgericht habe außerdem Tatsachenfeststellungen unterlassen und sei nicht zuletzt deshalb zum unrichtigen Ergebnis gekommen. Es habe - umfangreich zitierten erstinstanzlichen - unstreitigen Vortrag sowie die Einlassungen der Zeugin F... nicht nur verkannt, sondern auch unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte beantragt, das am 15. April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen: 2 O 167/08 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es verweist auf die seine Position stützenden erstinstanzlich bereits angeführten Entscheidungen des Landgerichts Hannover und des Landgerichts München I. Die Beklagte zitiere BGH-Entscheidungen falsch. Die Annahme einer erhöhten Schutzuntergrenze für Verträge sei den zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen; ebenso wenig der Literatur. Es sei von den allgemeinen Anforderungen an die urheberrechtliche Schöpfungshöhe auszugehen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Dem Kläger stehen keine urheberrechtlichen Ansprüche zu. Urheberrechtliche Ansprüche scheitern daran, dass die Beklagte kein Urheberrecht des Klägers an den Vertragsformularen verletzt hat. Die Vertragsformulare des Klägers sind keine geschützten Werke im Sinne des § 2 UrhG . Die Vertragsformulare als Gebrauchszwecken dienende Sprachwerke erreichen nicht die erforderliche schöpferische Höhe, um als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gelten zu können, der einzigen hier in Betracht kommenden Kategorie des Kataloges geschützter Werke in § 2 Abs. 1 UrhG .
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.