Sie stellt auch kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar.
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihren zwei Kindern zuletzt mit Bescheid vom
2 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 ALG II-V ab. Hiergegen legte die Klägerin am
1 SGB II, 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rn. 13 m.w.N.).
1 SGB II, 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die der Klägerin während des stationären Aufenthaltes gewährte freie Verpflegung stellt keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im vorgenannten Sinne dar. Weder mindert die unentgeltliche Verpflegung den Bedarf der Klägerin (hierzu unter I.) noch stellt sie ein
1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen dar (hierzu unter II.). I. 20Die freie Verpflegung mindert nicht den Bedarf der Klägerin. Sie hat als allein stehende Hilfebedürftige einen Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von monatlich 351 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) auch während des stationären Aufenthaltes. Bei der freien Verpflegung handelt es sich um einen von der Regelleistung
dem SGB II umfassten Bedarf. Diese für die Klägerin nicht mit Kosten verbundene Bedarfsdeckung kann
der geltenden Rechtslage nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Denn die Regelleistungen
dem SGB II sind als strikte Pauschalleistungen ausgestaltet. Ausnahmen hiervon sind nur in § 23 Abs. 3 SGB II vorgesehen. Mit der Einfügung des § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II zum 01. August 2006 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine abweichende Festlegung der Bedarfe anders als im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausgeschlossen ist (vgl. dort § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Das Verbot der abweichenden Bedarfsfeststellung gilt nicht nur für einen im Einzelfall höheren Bedarf, sondern auch für einen im Einzelfall - wie vorliegend - geringeren Bedarf. Die Klägerin hat vielmehr einen Rechtsanspruch auf die volle
Juni 2008, B 14 AS 22/07 R ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen.
Auffassung der Kammer stellt die freie Verpflegung während eines stationären Aufenthaltes keine Einnahme in Geldeswert im Sinne des § 11 SGB II dar (str., offen gelassen vom BSG, Urteil vom
Auffassung der Kammer keinen Marktwert, ist also nicht gegen Geld tauschbar (vgl. etwa Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom
Ansicht der Kammer ist die Tauschbarkeit in Geld jedoch Voraussetzung für die Qualifizierung als Einkommen, da es dem Hilfebedürftigen freisteht, wie er die pauschalierte Regelleistung verwendet.
Ansicht der Kammer kann eine unmittelbare Bedarfsdeckung in Form von Bereitstellung von Verpflegung im Anwendungsbereich des SGB II nicht im Wege einer ergebnisorientierten Auslegung als Einkommen „umetikettiert“ werden. Die Gegenansicht umgeht
Auffassung der Kammer die vom Gesetzgeber beabsichtigte strikte Pauschalierung der Bedarfe. Die Berücksichtigung der kostenlosen Verpflegung als Einkommen würde „durch die Hintertür“ eine abweichende Festlegung der Bedarfe ermöglichen. Der von der Gegenansicht vor dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2007, Seite 2942) zur Ermittlung der Höhe des zu kürzenden Betrages vorgenommene Rückgriff auf den in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil zeigt, dass es sich in der Sache um eine unzulässige Kürzung der Regelleistung durch eine abweichende Bedarfsfestlegung handelt. Auch die Einfügung des § 2 Abs. 5 ALG II-V n.F. lässt
Ansicht der Kammer keine andere rechtliche Beurteilung zu. Denn zum einen setzt die Anwendung der ALG II-V das Vorliegen von Einkommen (oder Vermögen) voraus. Das ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht der Fall. 29Zum anderen steht § 2 Abs. 5 ALG II-V n.F.
Ansicht der Kammer mit der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II nicht in Einklang (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom
Die Kammer besitzt auf Grund ihres richterlichen Prüfungsrechts die Befugnis zur eigenständigen „Verwerfung“ der untergesetzlichen Norm. § 13 SGB II enthält die
1 Satz 1 Grundgesetz (GG) erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der ALG II-V.
1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dabei sind bei Ermächtigungen zu - wie hier - belastenden Regelungen strengere Anforderungen zu stellen als bei Ermächtigungen zu begünstigenden Regelungen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968, 2 BvL 15/65 , BVerfGE 23, 62 , 73).
1 SGB II kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. § 2 Abs. 5 ALG II-V n.F. bestimmt, dass bereitgestellte Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der
SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Auffassung der Kammer handelt es sich dabei in der Sache nicht um eine Berechnungsmethode für eine bestimmte Einkommensart, sondern um eine Bestimmung zur Feststellung eines im Einzelfall abweichenden - geringeren - Bedarfes. Der Verordnungsgeber bestimmt damit, dass die Bereitstellung von Sachmitteln unmittelbar zur Bedarfsdeckung Einkommen darstellt. Es handelt sich damit auch
dem Wortlaut um eine positive Begriffsbestimmung, was als Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Bundesgesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 13 Nr. 1 SGB II aber gerade nicht ermächtigt, Einnahmen, die
dem Gesetz nicht als Einkommen zu qualifizieren sind, auf dem Verordnungswege als Einkommen zu definieren. Damit hat der Verordnungsgeber die ihm eingeräumte Rechtssetzungskompetenz überschritten. § 2 Abs. 5 ALG II-V n.F. ist nicht ermächtigungskonform. Der Verordnungsgeber kann weder festlegen, wie eine Bedarfsdeckung anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, noch kann er bestimmen, was positiv als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen ist. Eine solche Regelung kann derzeit nur vom Gesetzgeber und nicht vom Verordnungsgeber getroffen werden, da die Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II hierfür nicht ausreicht. Eine erweiternde Auslegung von § 13 SGB II scheidet angesichts der Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung war
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.