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AG Wiesbaden, Urteil vom 16. März 2010 - Az. 91 C 4877/09

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 767,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009, sowie 86,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hapdie Beklagte 80 % und hat der Kläger 20 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger war Eigentümer des Pkw (Ford KA), welcher bei einem Verkehrsunfall am 29.04.2009 einen Totalschaden erlitt. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Lkw's, welcher den Verkehrsunfall verursachte. Der Kläger mietete für die Zeit vom 29.04.2009 bis zum 15,pS.2009 einen Mietwagen (Opel Corsa). Er vereinbarte einen Mietpreis in Höhe von 1.324,90 Euro. Das verunfallte Fahrzeug des Klägers stand vom 29.04.2009 bis zum 28.05.2009 auf dem Gelände der Firma Hübinger. Für jeden Tag berechnete diese 10,-- Euro. Am Ende der Standzeit wurde das Fahrzeug verschrottet. Als Kosten für die Standzeit wurden 357,-- Euro inkl. Mehrwertsteuer berechnet. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen aus dem Unfall ist grundsätzlich zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte glich daher den Schaden größtenteils aus. Für die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.324,90 Euro erstattete die Beklagte dem Kläger nur einen Teilbetrag von 557,12 Euro. Ebenso regulierte die Beklagte für die Standkosten in Höhe von 357,-- Euro lediglich 190,40 Euro. Aus der sogenannten Schwackeliste Automietpreisspiegel für 2008 ergab sich für den Bezirk 659, den Wohnort des Klägers, für das angemietete Fahrzeug und den Mietzeitraum einen Betrag von 1.474,-- Euro. Der Kläger begehrte von der Beklagten insgesamt 934,38 Euro (767,78 Euro für Mietwagenkosten und 166,60 Euro für Standkosten) und machte diese in Mahnungen - letztmalig am 06.07.2009 - erfolglos geltend. Der Kläger behauptet, dass die Kosten sowohl für den Mietwagen als auch für die Standzeit ortsüblich und angemessen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 934,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009 zu verurteilen. Der Kläger beantragt ferner, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 86,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe (§ 115 Abs. 1 VVG). Das Gericht hat die ausgesprochene Höhe geschätzt. Das Gericht legt seiner Schätzung nach § 287 ZPO die sog. Schwackeliste Automietpreisspiegel zugrunde. Diese stellt entgegen der Auffassung der Beklagten hierfür eine geeignete Schätzgrundlage dar (siehe: NJW 2008 Seite 2371 ff. mit weiteren Nachweisen). Auf der Grundlage dieser Liste ergibt sich der im Tatbestand genannte unstreitige Betrag von 1.474,-- Euro. Der von dem Kläger begehrte und von der Beklagten noch nicht ganz ausgeglichene Betrag liegt unterhalb dieses Wertes und ist damit auf jeden Fall ortsüblich und angemessen. Ein Anspruch auf weitere Zahlung von Standkosten in Höhe von.166,60 Euro besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein solcher Anspruch ist zwar dem Grunde nach gegeben, allerdings ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein ständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte. Die lange Zeit des Stehens war hier nicht erforderlich. Ein wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers hätte den Pkw mit Totalschaden nicht erst nach 30 Tagen, sondern sofort verschrottet. Warum eine unmittelbare Verschrottung nicht möglich gewesen sein soll, ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen und damit nicht vorgetragen. Die Zinsforderung ergibt sich § 286 Abs. 1 BGB, ihrer Höhe nach § 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 706 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/32321.html Kommentare

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