barparzelle 13/74 besitzen zusammen ferner je einen Halbanteil an den Splitterparzellen 13/68 und 13/71. An der Grenze zum
bargrundstück (Parzelle 13/74) steht die Garage der Kläger. Von der Garage bis zu der – von der Straße aus gesehen – rückwärtigen Grenze der Parzellen 13/68 und 13/71 verläuft ein Zaun. Der Zaun endet ca. 7 m vor dem Straßengrundstück, so dass es möglich ist, von dem Wohngrundstück auf die Splitterparzellen 13/86 und 13/71 zu gelangen, ohne die Straße zu benutzen. Die Kläger sind ferner Miteigentümer zu ½ hinsichtlich der dem Wohngrundstück unmittelbar vorgelagerten Parzelle 13/88, die nur eine ca. 5 m breite Garagenzufahrt zum Wohngrundstück frei lässt. Im notariellen Kaufvertrag vom 24.02.1989, den die Kläger mit der Gemeinde abgeschlossen hatten, war vereinbart, dass um die neu erworbene Teilfläche herum ein zwei Meter breiter Streifen innerhalb der Straßenfläche verlaufen sollte.
Angaben der Kläger wollte die Beklagte nur in diesem Zwei-Meter-Bereich einen Parkstreifen anlegen. Im Januar 1998 wurde aber nicht nur der Zwei-Meter-Streifen, sondern ein großer Teil der Fläche vor der Grundstücksausfahrt der Kläger (den diese als Wendehammer bezeichnen) und sogar um den Baum herum mit Rasengittersteinen befestigt. Die Kläger behaupten, dass die Rasengittersteine im Unterschied zu der asphaltierten Fahrbahn den Eindruck eines Parkplatzes erwecken und dass die Grundstücksausfahrt der Kläger deshalb immer wieder von anderen Fahrzeugen zugeparkt worden sei. Am
wiederholter Rücksprache mit dem Ortsbürgermeister wird entsprechend unserer Absprache die Zufahrt Ihrer Mandantschaft
rechts hin durch Poller abgegrenzt. Die Kennzeichnung von Parkflächen ist jedoch nicht vorgesehen. Eine Verdeutlichung des bestehenden Halteverbots (§ 12 Abs. 3 Ziff. 3 StVO) vor der Ausfahrt Ihres Mandanten durch Zeichen 286 StVO kommt gem. § 39 Abs. 1 StVO nicht in Betracht. Wir hoffen, dass mit dieser Maßnahme die bestehenden Probleme beseitigt werden und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.“ Die Kläger sahen darin eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 nahmen sie Bezug auf diese Zusicherung und trugen vor, die Beklagte habe zwar zunächst Poller angebracht, diese jedoch auf Grund von Einwendungen der
barn wieder beseitigt. Die Einwendungen der
barn seien nicht berechtigt. Deshalb müsse die Beklagte die Poller bis spätestens
barn haben uns bewogen, von der Anbringung der Poller abzusehen. Wir gehen davon aus, dass eine entsprechende Markierung vor dem Grundstück Ihrer Mandantschaft ausreichen wird, die freie Zu- und Ausfahrt zu gewährleisten. Diese Maßnahme trägt
unserer Auffassung allen Anwohnern, einschließlich Ihrer Mandantschaft, Rechnung und dürfte das Problem lösen. Sollten Sie diese Auffassung nicht teilen, stellen wir anheim, gerichtliche Schritte einzuleiten. Wir weisen jedoch nochmals darauf hin, dass Ihre Mandantschaft, wie jeder andere Grundstücksbesitzer, jederzeit die Ordnungsbehörde informieren kann, wenn die Grundstückseinfahrt zugeparkt wird und die Ein-/Ausfahrt nicht möglich ist. Unser Außendienst wird dann unverzüglich die notwendigen Schritte einleiten, ggfs. lässt er das Fahrzeug abschleppen.“ Eine Rechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt. In der Folgezeit ließ die Beklagte auf den Rasengittersteinen vor der Grundstücksausfahrt eine weiße Farbmarkierung in Form eines waagrecht liegenden „X“ anbringen. Die Kläger wandten sich mit Schreiben vom
links versperrt. Die Klage wurde mit Urteil vom
wie vor parkenden Autos missachtet werde, was sie mit Fotos belegten. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch auf Anbringung der Poller auch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Das Ermessen der Behörde sei zugunsten der Kläger reduziert. Den Klägern sei es nicht zumutbar, die Falschparker bei der Behörde anzuzeigen, da es sich um Bekannte von in der
barschaft wohnenden Personen handele. Außerdem gebiete der Gleichheitssatz die Freihaltung einer geradlinigen Grundstücksausfahrt, denn diese Möglichkeit sei für alle andern Grundstücke geschaffen worden. Mit Nichtabhilfebescheid vom 28. Januar 2009 wies die Beklagte darauf hin, dass die weiße Farbmarkierung im Vergleich zu starren Pfosten einen geringeren Eingriff in den Straßenverkehr darstelle, denn die Markierung behindere nicht das Wenden auf der Straße. Außerdem würden Pfosten erfahrungsgemäß immer wieder beschädigt und müssten auf Kosten der Allgemeinheit erneuert werden. Der Außendienst habe bei Kontrollen zu verschiedenen Zeiten, auch an Wochenenden und in den Abendstunden, keine Behinderungen der Grundstücksausfahrt festgestellt. Die Kläger hätten auch keine Behinderungen gemeldet.
dem die Kläger den Kreisrechtsausschuss aufgefordert hatten, bis spätestens
rechts hin – in der Weise abgegrenzt wird, dass auf der mit Rasengittersteinen befestigten, unmittelbar vor der Grundstücksausfahrt liegenden Straßenfläche Poller in Form von im Erdboden verankerten, mindestens 80 cm hohen Metallstangen angebracht werden; die Poller müssen auf einer geraden Linie zwischen dem Ende des vor der Garage der Kläger befindlichen Zauns und dem auf der Rasengitterfläche stehenden Baum – aber nur im öffentlichen Verkehrsraum – mit solchen Abständen verwirklicht werden, dass ein Durchfahren der Abgrenzung für Personenkraftwagen unmöglich ist, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Aufstellung der beantragten Poller zu veranlassen, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
links aus dem Grundstück herauszufahren. Dort hätten sie jedoch einen Hänger abgestellt. Würde die Beklagte die beantragten Poller aufstellen, würde dadurch die Zufahrt zum
bargrundstück (Parzellen 13/74) unzumutbar erschwert. Im Übrigen habe die Beklagte nirgendwo Poller zum Schutz privater Garagenausfahrten errichtet bzw. veranlasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Es kann dahin stehen, ob die Klage als Untätigkeits-Verpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage zu betrachten ist. Soweit die Klage auf § 45 StVO gestützt ist, indem die Kläger (vermeintliche) Verkehrseinrichtungen in Form von Allgemeinverfügungen begehren, bestehen keine Bedenken gegen eine Untätigkeits-Verpflichtungsklage, denn über den Widerspruch der Kläger vom
VO a.F. waren Sperrpfosten Verkehrseinrichtungen und
VO a.F. entfalteten Verkehrseinrichtungen Regelungswirkungen. Mithin waren Poller
herrschender Meinung Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2003, NuR 2005, 415 und VG Koblenz, Urteil vom 24.11.2008 – 3 K 339/08.KO –). Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen waren auch ohne weiteres zusicherungsfähig (BVerwG, Urteil vom 25.01.1995, NJW 1995, 1977 ). Die Kenntnis dieser Rechtsprechung muss bei der Unteren Verkehrsbehörde als bekannt voraus gesetzt werden. Dass das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2007 jedenfalls mehr als eine bloße Auskunft enthielt, folgt daraus, dass andere Maßnahmen, nämlich die Kennzeichnung von Parkflächen und die Anbringung eines Halteverbots (Verkehrszeichen Nr. 286) ausdrücklich abgelehnt wurden. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Hoffnung zum Ausdruck brachte, dass „mit dieser Maßnahme“ die bestehenden Probleme beseitigt würden. Eine bloße Auskunft (etwa, dass die Beklagte lediglich erwäge, die Poller anzubringen), wäre keine „Maßnahme“ gewesen und wäre als solche noch nicht geeignet gewesen, die bestehenden Probleme zu beseitigen. Die Zusicherung war von Anfang rechtswidrig, denn sie verstieß gegen § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Danach durften Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten waren. Letzteres war hier nicht der Fall. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Vortrag der Kläger oder der Beklagten hinsichtlich des „Zuparkens“ zu folgen ist. Denn selbst wenn es zutrifft, dass die Grundstücksausfahrt „immer wieder“ zugeparkt war, brauchten die Kläger nur ihren Hänger von den Parzellen 13/68 bzw. 13/71 zu entfernen, um eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu ihrer Garage zu haben. Auch wenn diese Ein- bzw. Ausfahrt schräg zur Garage verlaufen wäre, bedeutete dies nicht, dass die Poller zwingend notwendig gewesen wären. Denn niemand hat einen Anspruch auf geradlinige Grundstücksausfahrt. Insoweit war das Ermessen der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zugunsten der Kläger verdichtet. Zum einen trifft es nicht zu, dass alle andern Grundstückseigentümer eine geradlinige Ausfahrt haben (vgl. die Parzellen 13/43 und 13/44, wo sogar ein rechtwinkliges Abbiegen erforderlich ist), und zum andern ist diese Situation nicht von der Beklagten als Untere Verkehrsbehörde verursacht worden. Ein Recht zur Gleichbehandlung gibt es nur gegenüber derjenigen Behörde, die in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich eine ständige Verwaltungspraxis ausgeübt und dadurch ihr Ermessen selbst gebunden hat. Die an anderen Stellen des Gemeindegebiets angebrachten Poller führen ebenfalls nicht zu einer Verdichtung des Ermessens zugunsten der Kläger. Sie wurden ausschließlich im öffentlichen Interesse errichtet; nirgendwo wurde eine öffentliche Verkehrsfläche abgeriegelt, um eine private Garagenausfahrt zu erleichtern. Gleichwohl war die Zusicherung der Verkehrseinrichtungen wirksam. Zu ihrer Wirksamkeit ist
VfG lediglich erforderlich, dass sie von der zuständigen Behörde in schriftlicher Form erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anhörung „Beteiligter“ oder die Mitwirkung anderer Behörden war nicht erforderlich, denn über die Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entscheidet
VO allein die zuständige Straßenverkehrsbehörde (BVerwG, a.a.O.). Aus einer wirksamen Zusicherung kann auf Erfüllung geklagt werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
VfG entfallen.
VfG ist die Behörde nicht mehr an die Zusicherung gebunden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage
Abgabe der Zusicherung derart ändert, dass die Behörde die Zusicherung bei Kenntnis der Änderung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage mit Wirkung vom 1. September 2009 geändert. Durch Art. 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl I S. 263) wurden § 43 Abs. 1 und Abs. 3 StVO neu gefasst.
VO n.F. sind Verkehrseinrichtungen rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen.
VO n.F. ergeben sich die Verkehrseinrichtungen
Absatz 1 Satz 1 aus der Anlage 4. Die Anlage 4 enthält in Abschnitt 1 die rot-weiß gestreiften Kennzeichnungen für vorübergehende Hindernisse und in Abschnitt 2 die Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen. Mit Ausnahme des Zeichens 620 (Leitpfosten) sind alle Verkehrseinrichtungen rot-weiß gestreift. Die Anlage 4 enthält keine „Sperrpfosten“, obwohl § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO n.F.
wie vor Sperrpfosten erwähnt. Dieser scheinbare Widerspruch lässt sich dadurch auflösen, dass die in der Anlage 4 genannten Zeichen auch ortsfest mit Pfosten im Straßenraum verankert werden können, so dass sie zugleich die Funktion von Sperrpfosten übernehmen. Jedenfalls folgt aus der ausdrücklichen Verweisung des § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO n.F. auf die Anlage 4, dass die Darstellungen in der Anlage 4 abschließender Natur sein sollen. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zur
weisen). Folgt man dieser Auffassung, dann wäre es denkbar, die ehemalige Zusicherung einer Verkehrseinrichtung in die Zusage eines Realaktes umzudeuten. Aber auch dann würde die analoge Anwendung des § 38 Abs. 3 VwVfG zu einem Wegfall der Bindungswirkung führen. Denn die Poller dürfen aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht (mehr) zugesagt werden. Die begehrten Poller sind im vorliegenden Fall keine „Verkehrsanlagen aller Art“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 LStrG. Sie dienen nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sie stellen vielmehr ein Hindernis im befahrbaren Straßenraum dar. Die Straße „Am H.“ (Parzelle 13/98) wurde am 3. August 2006 vollständig und ohne Einschränkungen als Gemeindestraße gewidmet. Der Umstand, dass die Straße teilweise asphaltiert und teilweise mit Rasengittersteinen befestigt ist, ändert daran nichts. Die Poller sind auch nicht zum Schutz der Anlieger gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die Poller für die übrigen Straßenanlieger keinerlei Schutzwirkung entfalten, sind sie zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger auch nicht erforderlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach die Kläger nur ihren Hänger von den Parzellen 13/68 bzw. 13/74 zu entfernen brauchen.
VO ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Da diese Vorschrift schon das bloße Verbringen von Gegenständen auf die Straße erfasst, gilt sie erst recht für das Einbetonieren von Gegenständen in der Straße, sofern dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wenn Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt werden, kann dadurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Außerdem kann unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO sogar eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Es handelt sich auch nicht um den Sonderfall, dass Poller auf Gehwegen befestigt werden, um dort das Parken von Fahrzeugen zu verhindern (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995, NJW 1995, 2172 ). Rasengittersteine sind keine Gehwege und die Straßenparzelle 13/98 wurde uneingeschränkt als Gemeindestraße gewidmet. Sie ist folglich überall dort, wo keine Gehwege vorhanden sind, befahrbar. Der Umstand, dass ein Teil der Straßenfläche asphaltiert ist und ein anderer Teil mit Rasengittersteinen befestigt ist, ändert daran nichts. Folglich ist die Bindungswirkung der Zusicherung am 1. September 2009 auch dann entfallen, wenn § 38 VwVfG analog auf die Zusage von Realakten anwendbar ist. Die Kläger können ihr Begehren auch nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO stützen. Zwar ist anerkannt, dass diese Vorschrift nicht nur der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, sondern auch den Individualrechtsgütern eines Anliegers dienen kann. Insoweit kommt zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 03.07.1986, NJW 1987, 1096 ). Allerdings bezieht sich dieser Anspruch nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, denn
VO dürfen die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln. Da (schlichte) Poller seit dem 1. September 2009 keine Sperrpfosten bzw. keine Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO n.F. mehr sind, entfällt ein Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Der Hilfsantrag hat
alledem ebenfalls keinen Erfolg. Nur am Rande weist das Gericht noch darauf hin, dass eine Fahrbahnmarkierung in Form eines „X“ in der StVO zwar nicht ausdrücklich vorgesehen war und ist (vgl. § 41 Abs. 3 StVO a.F. und StVO, Anlage 2, Abschnitt 9, n.F.). Allerdings folgt aus Ziffer IV Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO, dass Markierungen
den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen sind. In der RMS vom 15.01.1980 (Verkehrsblatt 1980, 184) war eine Markierung in X-Form noch nicht enthalten. Sie wurde jedoch unter Ziffer 2.3 der Neufassung vom 23.08.1993 als eine weitere Möglichkeit „für die zusätzliche Kennzeichnung von Halt- und Parkverboten“ eingeführt. Da das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten
VO verboten ist, handelt es sich bei der Markierung vor dem Grundstück der Kläger um eine zusätzliche Kennzeichnung im Sinne der Richtlinien. Sie ist nicht um ihrer selbst willen, sondern als Hinweis auf das gesetzliche Parkverbot zu beachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 abs. 2 VwGO. Die Berufung war
GO zuzulassen, denn die Änderung der Rechtsnatur von Sperrpfosten (in Form schlichten Pollern) ist von grundsätzlicher Bedeutung. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 , 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann
Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Permalink: http://openjur.de/u/32323.html Kommentare
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