G ist eine Rücklage zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist.
G ist für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, ein Gewinnzuschlag in Höhe von 6% des aufgelösten Rücklagenbetrages vorzunehmen, soweit die Auflösung der Rücklage nicht auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG beruht. Diese Voraussetzungen lagen zum 31.12. des Streitjahres vor.
G ist § 7g Abs. 3 bis 5 EStG mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 EStG im Falle der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist. Die
G gebildete Rücklage war spätestens zum 31.12.2003 aufzulösen. Da der Kläger keine Anschaffung oder Herstellung vorgenommen hat, beruhte die Auflösung nicht auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG, so dass nach § 7g Abs. 5 EStG ein Gewinnzuschlag außerhalb der Gewinnermittlung hinzuzurechnen war. 2. Die Vorschriften des Strafbefreiungsgesetzes (StraBEG) vom 23.12.2003 (BStBl I 2004 Seite 22) stehen einer Gewinnerhöhung zum 31.12. des Streitjahres nicht entgegen; die durch die Gewinnerhöhung eintretende Steuererhöhung ist nicht gem. § 8 StraBG erloschen. Entgegen § 1 StraBEG hat der Kläger nämlich keine Steuern "verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt". Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten nach § 1 Abs. 2 StBefrG als Einnahmen im Sinne des § 1 Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG zwar u.a. alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG fallen auch zu Unrecht vorgenommene (Teilwert-)Abschreibungen und Absetzungen. Ausgaben in diesem Sinne sind auch Betriebsvermögensminderungen, z. B. durch überhöhten Ansatz von Bilanzposten auf der Passiv-Seite. Eine "Verkürzung" in diesem genannten Sinne liegt hier indes nicht vor, so dass der Kläger nicht nach § 2 StraBEG zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung berechtigt war. Die Voraussetzungen nach § 7g EStG zur Bildung einer Ansparrücklage waren zum 31.12.2001 nämlich erfüllt. 13a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Vorliegen einer Investitionsabsicht als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung grundsätzlich nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 12.12.2001, XI R 13/00 und BFH v. 06.09.2006, XI R 28/05 , BStBl. II 2007, 860 zur wiederholten Rücklagenbildung; Kratzsch in Frotscher, Komm. zum EStG, § 7g Rz. 41, 47ff.). Der nachträgliche Vortrag, der Kläger habe niemals eine derartige Absicht gehabt, kann somit nicht dazu führen, eine Steuerverkürzung im oben genannten Sinne zu begründen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG a.F. - wie im Streitfall - vorliegen. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist oder glaubhaft macht, dass er die Investition tatsächlich durchzuführen beabsichtigt. Im Anschluss an diesen Grundsatz hat der X. Senat des BFH durch Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00 ( BFH/NV 2003, 250 ) entschieden, dass die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt. Denn die "voraussichtliche" Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet hatte (BFH Beschluss vom 25. September 2002, IV B 55/02 , BFH/NV 2003, 159 ). Das erfordert bereits zu diesem Zeitpunkt insbesondere konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (s. auch Urteile vom 25. April 2002, IV R 30/00 , BFHE 199, 170 , BFH/NV 2002, 1097 , unter 3.b). Diese Angaben sind z.B. auch notwendig, wenn die geplante Investition unterbleibt und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG exakt errechnet werden muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 159 ). 14Aufgrund der Schreiben des Klägers an das Finanzamt vom 24.06.2003 und - insbesondere - vom 22.07.2003 konnte und musste das Finanzamt davon ausgehen, dass die genannten Voraussetzungen für die in den Schreiben genannten voraussichtlichen Anschaffungen erfüllt waren. Der Gesetzgeber hat das Risiko eines möglichen Mitnahmeeffekts, der eine Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes bewirkt, in Kauf genommen und u.a. für diesen Fall die Hinzurechnung eines Gewinnzuschlages angeordnet (vgl. auch Bundestagsdrucksache 12/4487, Seite 64 , 69). Ließe man demgegenüber zu, dass nachträglich - nach Prüfung der objektiven Voraussetzungen des § 7g EStG a.F. -anlässlich einer Strafbefreiungserklärung behauptet werden könnte, eine Investitionsabsicht habe (doch) nicht bestanden, wäre es nahezu für jeden Steuerpflichtigen, der eine Ansparrücklage zuvor gebildet hat, möglich gewesen, die Privilegien des Strafbefreiungsgesetzes in Anspruch zu nehmen. Diese mögliche Folge entspricht weder der Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf die Ansparabschreibung (s.o.) noch wurde eine solche Folge bei Entstehung des Strafbefreiungsgesetzes beabsichtigt. Überdies widerspräche es Sinn und Zweck des § 7g EStG (a.F.) und des Strafbefreiungsgesetzes, im vorliegenden Fall eine strafbefreiende Wirkung anzunehmen. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ansparabschreibung und der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen stärken ( BTDrucks 10/336 , 13, 25/26; BTDrucks 11/257 , 8f.; BTDrucks 12/4487 , 33). Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition lediglich z.B. eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BStBl II 2002, 385 , und in BFH/NV 2003, 250 ). Soweit durch nachvollziehbare Angaben beim Finanzamt innerhalb der Investitionsfrist erläutert wurde, für welche Wirtschaftsgüter mit welchen voraussichtlichen Anschaffungskosten eine Ansparabschreibung gebildet wurde, ist von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 7g EStG a.F. auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen ist es ist nicht geboten, dem Steuerpflichtigen eine "goldene Brücke" der Strafbefreiung (vgl. BT-Drs. 15/1521 ) zu ebnen. Auch bestand zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition ein Finanzierungszusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 2001, XI R 18/01 , BFHE 198, 415 , BFH/NV 2002, 181 und zuletzt BFH-Urteil v. 29.04.2008, VIII R 62/06 , DB 2008, 1833 -1834), so dass das Fehlen dieser Voraussetzung nicht zur Annahme einer Steuerverkürzung führen kann. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparrücklage war die Investitionsfrist noch nicht abgelaufen. Auch waren die Investitionen zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch objektiv möglich und durchführbar. 17b) Eine "Verkürzung" im Sinne des StraBEG liegt auch nicht hinsichtlich etwaiger formeller Mängel der Gewinnermittlung vor. § 7g Abs. 6 EStG setzt durch die Bezugnahme auf § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG tatbestandsmäßig allerdings voraus, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage wie in der Buchführung verfolgt werden können. Obwohl der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht verpflichtet ist, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1999, IV R 68/98 , BStBl II 1999, 481 ), muss er sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen (Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG, 27. Aufl., § 4 Rz. 374f.). Außerdem muss(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.