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Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.11.2008 - 7 KS 1/05

Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nur verletzt, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben "signifikant", d.h. quantitativ in "deutlicher", "beze

§ 34cNNat

G" ) zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich dem Schutzregime der FFH-Richtlinie unterwirft. 2.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das FFH-Recht (allein) auf einen Schutz der Erhaltungsziele gerichtet, nicht auf einen Flächenschutz (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 -, NuR 2002, 739 ). Es geht um eine Beeinträchtigung dieser Ziele, nicht etwa des gesamten Gebiets mit allen naturschutzrelevanten Gehalten (Jarass, Die Zulässigkeit von Projekten nach FFH-Recht, NuR 2007, 371, 373). Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hebt auf die Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ab, so dass allein der Schutz der Typen und Arten bedeutsam ist, für die Erhaltungsziele festgelegt worden sind (Jarass, aaO). Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, sind dementsprechend immer für die Erhaltungsziele maßgebliche Bestandteile (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, 1054 ff). Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, auf Grund derer das Gebiet ausgewählt worden ist, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen nach Art. 1 FFH-RL "die darin vorkommenden charakteristischen Arten" (BVerwG, Urt. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, aaO). 2.5.1.1 Der Gebietsbeschreibung im Standardmeldebogen ist zu entnehmen, dass der 4.878 ha große Gebietsvorschlag Nr. 138 "Göttinger Wald" an die Europäische Kommission gemeldet worden ist, weil es sich um eines der größten zusammenhängenden und artenreichsten Buchenwaldgebiete Niedersachsens handelt (Vorkommen von sehr artenreichen frischen Kalk-Buchenwäldern auf Muschelkalk; an Steilhängen kleinflächig Orchideen-Buchenwälder sowie Schlucht- und Hangmischwälder; in Randbereichen orchideenreiche Kalk-Magerrasen; sehr kleinflächig auch Kalk-Quellsümpfe und Kalktuff-Quellen). Der Standardmeldebogen nennt unter den "Hinweisen zu den Erhaltungszielen gemäß FFH-Richtlinie" u.a. den Schutz der o.a. Buchenwälder, die damit auf der Grundlage des Standardmeldebogens als Erhaltungsziel iSv Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sowie der zu seiner Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften (§§ 34 Abs. 2 BNatSchG, 34c Abs. 2 NNatG) definiert werden können. 2.5.1.2 Nicht zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehört dagegen die Wildkatze (felis silvestris). Die Erhaltungsziele für - wie hier im maßgeblichen Bereich des Vorhabens - noch nicht ausgewiesene Schutzgebiete sind bis auf weiteres der Gebietsmeldung zu entnehmen, die der Aufnahme in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, 1054 ff). Die Wildkatze ist im Standardmeldebogen unter den Erhaltungszielen des Gebiets jedoch nicht genannt. Ein Rückgriff auf die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stadtwald Göttingen und Kerstlingeröder Feld" der Stadt Göttingen vom 7. Mai 2007 (Nds. MBl. S. 383) - die Verordnung nennt in § 2 Abs. 3 Nr. 7 als Schutzgegenstand und Schutzzweck der Erklärung zum Naturschutzgebiet (auch) die Erhaltung und Förderung der Wildkatze -, wie die Kläger zu 1. und 2. ihn zur Bestimmung weitergehender Erhaltungsziele des FFH-Gebietes vornehmen wollen, kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Das Gebiet, das durch die Verordnung der Stadt Göttingen unter Schutz gestellt worden ist, erfasst nicht den Teil des Landkreises Göttingen, in dem das planfestgestellte Vorhaben "Ortsumgehung W" realisiert werden soll. Die - künftige - Naturschutzverordnung des Landkreises Göttingen, die den Bereich schützen wird, betrifft damit einen anderen Bereich des FFH-Gebiets. Sie muss nicht notwendig dieselben und sämtliche Schutzzwecke verfolgen, die in § 2 der Schutzgebietsverordnung der Stadt Göttingen aufgelistet sind. Denn es ist dem nationalen Verordnungsgeber freigestellt, ob er mit einer Naturschutzverordnung - auch - andere und weitergehende Ziele verfolgen will als sie ihm durch die FFH-Richtlinie europarechtlich auferlegt werden. Solche Ziele können für Vorhabensträger und Planfeststellungsbehörde zwar ebenfalls rechtlich verbindlich sein, vorliegend fehlt mangels normativer Fundierung aber ihre rechtliche Verbindlichkeit für den vom Vorhaben betroffenen Bereich des Waldgebiets. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzgebietsverordnung der Stadt Göttingen vom 7. Mai 2007 erst rund 2 1/2 Jahre nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2004 - dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Termin - in Kraft getreten ist. 2.5.1.3 Nach der "

§ 34cNNat

G" hat die Verwirklichung des Vorhabens eine räumliche Verminderung der Ausdehnung von Lebensraumtypen zur Folge, deren Erhaltung Ziel des (im betroffenen Bereich noch) potentiellen FFH-Gebiets ist. So gehen im Bereich 4 ca. 1.200 m² Kalkbuchenwald, "… zumindest teilweise dem Lebensraumtyp 9130 zuzuordnen ", durch Böschungsanschnitt verloren; im Bereich 5 werden 300 m² mesophiler Kalkbuchbuchenwald, dem Lebensraumtyp 9130 zuzuordnen, dauerhaft in Anspruch genommen. Außerdem werden - wieder im Bereich 4 - weitere 1.050 m² angepflanztes Gebüsch aus heimischen Gehölzen durch den Böschungsanschnitt beseitigt und verlieren ihre Waldsaumfunktion für den angrenzenden Waldbestand. Hinzu kommt eine akustische Belastung und die Schadstoffbelastung für die an die Trasse angrenzenden Waldbereiche. 2.5.2 Der im Standardmeldebogen als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets genannte "Buchenwald" wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - hierdurch jedoch nicht "erheblich" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, §§ 34 Abs. 2 BNatSchG, 34c Abs. 2 NNatG beeinträchtigt. 2.5.2.1 Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, 1054 ff). Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung "des Gebiets als solchen" gewertet werden. Unerheblich dürften - so das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berührten. Abweichende Vorschläge, etwa der EU-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln, hätten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO ). Wenn ein Vorhaben zumindest teilweise innerhalb eines FFH-Gebiets verwirklicht werden solle, seien erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets nahezu unvermeidlich (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO ). Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom

  1. Januar 2007 (aaO), ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen gerechtfertigt werden kann. In seiner Entscheidung weist es darauf hin, das der günstige Erhaltungszustand eines im FFH-Gebiet geschützten Lebensraumes in Art. 1 e,
  2. Unterabsatz,
  3. Anstrich, FFH-Richtlinie dahingehend definiert wird, dass "… sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen". Mindestflächengrößen in Kartierungsanleitungen seien grundsätzlich nicht geeignet, "Bagatellschwellen" zu bestimmen, da die Kriterien, die Maßstäbe für die Auswahl der Schutzgebiete liefern können, generell nicht als Rechtfertigung ausreichten, wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebietes in Rede stehe (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO , unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 28.2.1991 - C-98/05 -, Slg. 1991, I - 883, u. v. 11.7.1996 - C-44/95 -, Slg. 1996, I - 3805). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
  4. März 2008 (Az.: 9 A 3.06 , "Hessisch-Lichtenau II", NuR 2008, 633 ff) fortentwickelt und nunmehr die Unerheblichkeit von Flächenverlusten, die lediglich Bagatellcharakter haben, unter Hinweis auf den auch für das Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebiete, bejaht (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO ). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Der Rechtsbegriff der "Erheblichkeit" in §§ 34 Abs. 2 - 5 BNatSchG, 34 c Abs. 2 bis 5 NNatG bedarf zur Abgrenzung von "unerheblichen" Beeinträchtigungen der - richtlinienkonformen - Auslegung im Hinblick auf seine Verwendung in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL. Zielsetzung der europarechtskonformen Auslegung von Rechtsbegriffen ist es, als Voraussetzung für eine einheitliche Rechtsanwendung ein einheitliches Normverständnis im europäischen Rechtsraum zu erreichen. Es ist - mangels abweichender Anhaltspunkte - auch davon auszugehen, dass die nationalen Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland mit der Schaffung der §§ 34 Abs. 2 - 5 BNatSchG, 34 c Abs. 2 bis 5 NNatG - in Kenntnis dieser gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen - eine richtlinienkonforme Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL beabsichtigt haben, so dass diese Auslegungsmethode sowohl dem subjektiven Willen des Normgebers wie auch einer teleologischen Interpretation entspricht. Der Genauigkeit der Umsetzung kommt im Bereich der FFH-Richtlinie dabei besondere Bedeutung zu, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom
  5. Oktober 2005 (Az.: C-6/04 , Slg. 2005, I - 9017, Kommission ./. Vereinigtes Königreich) und vom
  6. Januar 2006 (Az.: C-98/03 , Slg. 2006, I - 53, Kommission ./. BRD) hervorgehoben hat, da die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft sind und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, oft grenzübergreifend sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom
  7. März 2008 ( aaO ) als "Orientierungshilfe" für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter habe, d.h. die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen, den Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand Juni 2007, - im Folgenden: FuE Endbericht Fachkonventionen - herangezogen. Es hat ausgeführt, der Fachkonventionsvorschlag enthalte nach eigenem Anspruch keine Grenzwerte, sondern bloße Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung und könne in dieser Funktion nach derzeitigem Wissensstand als Entscheidungshilfe genutzt werden. 2.5.2.2 Hiervon ausgehend kann eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nicht angenommen werden. 2.5.2.2.1 Nach den quantitativen Vorgaben des FuE-EndberichtsFachkonventionen liegt für den LRT 9130 "Waldmeister-Buchenwald" die Bagatellschwelle in der Stufe 3, d.h. bei einem relativen Flächenverlust von > 0,1 % (Gesamtgröße des FFH-Gebiets von 4.878 ha, Flächenanteil des LRT 9130 von 3.300 ha), bei 2.500 m². Sie ist bei einem Gesamtverlust 1.500 m², wie ihn die vom Vorhabensträger beauftragte

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G für Kalkbuchenwald, im Bereich 4 "… zumindest teilweise" und im Bereich 5 "… dem Lebensraumtyp 9130 zuzuordnen" , feststellt, klar unterschritten. Der weitere Flächenverlust des FFH-Gebiets von 1.050 m² ist in diesem Zusammenhang nicht zu bilanzieren, da er nicht den LRT 9130 betrifft, sondern lediglich "angepflanztes Gebüsch aus heimischen Gehölzen" . 2.5.2.2.2 Auch bei einer qualitativen Bewertung der vom Flächenverlust und den Einwirkungen des Vorhabens betroffenen Bereiche des FFH-Gebiets lässt sich ein Verstoß des das Vorhaben zulassenden Planfeststellungsbeschlusses gegen die §§ 34 Abs. 2 - 5 BNatSchG, 34c Abs. 2 bis 5 NNatG nicht erkennen. Nach der "

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G" des Landschaftsarchitekten O. P., die sich als "Eingangsbeurteilung" für die Frage sieht, ob überhaupt eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nicht gegeben. Der fachlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die einzelnen Beeinträchtigungen durch direkte Flächeninanspruchnahme, Immissionsbelastungen, akustische und sonstige Einwirkungen "für das Gebiet als solches" und seine Erhaltungsziele keine wesentlichen Auswirkungen haben. Betroffen sind sehr kleinflächige Gebietsbestandteile in äußerster Randlage, die bereits jetzt in unmittelbarer Nähe der bestehenden B 27 und ihres Verkehrs liegen. Prioritäre Lebensraumtypen werden nach den Feststellungen der Untersuchung P. weder durch die Flächeninanspruchnahme noch durch Sekundärwirkungen beeinträchtigt. Verkehrsbedingte Störwirkungen wie Lärm, Schadstoffe, Reflexe wirken danach allenfalls randlich und in ihrer Intensität stark untergeordnet auf das FFH-Gebiet ein, so dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet und seiner - oben näher bezeichneten - Erhaltungsziele als nicht erheblich einzustufen sind. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde die bestehende Vorbelastung des FFH-Gebietes als schutzmindernd berücksichtigen durfte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO ) und ob sie den Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau in vollem Umfang zutreffend berücksichtigt hat, was die Kläger in Abrede nehmen. 2.5.2.2.3 Den in diesem Zusammenhang gestellten (Hilfs-) Beweisanträgen der Kläger zu 1. und zu 2., "… Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" im Einzelnen bezeichneter Personen zu der Frage einzuholen, "… dass im geplanten Trassenbereich … Bereiche liegen, in denen der Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald feststellen ist" , ist nicht nachzugehen. Nach den Ausführungen der Untersuchung P. enthalten die für das Vorhaben in den Bereichen 4 und 5 in Anspruch genommenen Flächen den Lebensraumtyp 9130 "… zumindest teilweise" . Dies legt der Senat seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens zugrunde, so dass es der beantragten Beweiserhebung nicht bedarf. 2.5.2.2.4 Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer (zusätzlichen) Verlärmung von Randbereichen zum Trassenverlauf anzunehmen. Gegenüber den Befürchtungen der Kläger, hierdurch komme es zu einer Verdrängung von Brutvogelarten, insbesondere von Neuntöter und Mittelspecht, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 18. April 2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass die in Betracht kommenden Bereiche als Lebensraum des Neuntöters ausscheiden und auch in Bezug auf den Mittelspecht allenfalls ein Restbereich eines gedachten Radius von unter 100 m im - als Lebensraum in Betracht zu ziehenden - Laubwaldbestand innerhalb einer angenommenen Effektdistanz von 400 m zur Neubautrasse liege. Wendehals und Grauspecht seien im ökologischen Gutachten als Bestandteil des landschaftspflegerischen Begleitplanes nicht kartiert. Die potentiellen Standorte des Rotmilan würden nicht zusätzlich beeinträchtigt. Sie lägen entweder im bereits vorbelasteten Bereich oder außerhalb der nach Mierwald et. al. 2007 für den Rotmilan anzunehmenden Effektdistanzen von 200 m. Daher erweist sich auch der - unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (aaO) - vorgetragene Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe den vorhabensbedingten Baulärm nicht berücksichtigt, als nicht durchschlagend, da die entsprechenden Beeinträchtigungen als vorübergehend und vor dem genannten Hintergrund auch als unerheblich zu bewerten sind. 2.5.2.2.5 Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Nichtberücksichtigung von "visuellen Beeinträchtigungen" des FFH-Gebietes mag dahinstehen, inwieweit derartige Beeinträchtigungen überhaupt in den Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie fallen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, unter welchem Gesichtspunkt sie vorliegend als "erheblich" qualifiziert werden könnten. 2.6 Soweit das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. sich darauf stützt, dass die Trasse in einem "faktischen Vogelschutzgebiet" verwirklicht werden solle, weil das Vogelschutzgebiet "Unteres Eichsfeld" im Bereich Waake unzutreffend abgegrenzt sei und es auch den Bereich umfassen müsse, in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, ist dem nicht zu folgen. 2.6.1 Die Identifizierung und Abgrenzung europäischer Vogelschutzgebiete unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urte. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, NVwZ 2003, 485 , 487 u. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 ff; NdsOVG, Urt. v. 1.12.2004 - 7 LB 44/02 -, NordÖR 2006, 115 ff). Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 - Vogelschutzrichtlinie - (im Folgenden: VRL) eröffnet den Mitgliedsstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetesten sind (BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, aaO mwN). Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Als bedeutsamstes Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 19.5.1998 - C-3/96 -, Slg. 1998, I - 3054 Rn. 68 f.) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.6.2006, aaO u. v. 22.1.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87 , 102 m.w.N.) das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar. Wird diese Indizwirkung noch durch die Ergebnisse standortbezogener gutachtlicher Erhebungen verstärkt, so rechtfertigt dies den Schluss, dass der fragliche Bereich nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört, auch wenn aufgrund der Äußerungen von Fachleuten eine gegenteilige Wertung ebenfalls vertretbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 21.6.2006, aaO m.w.N.). Eine solche zusätzliche Bestätigung der Indizwirkung des IBA-Verzeichnisses kann sich auch daraus ergeben, dass die EU-Kommission unter dem Blickwinkel des Vogelschutzes keinen Nachmeldebedarf im Planungsraum sieht (BVerwG, Urt. v. 22.1.2004, aaO ). Hieran gemessen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abgrenzung des europäischen Vogelschutzgebietes V19 "Unteres Eichsfeld" in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich östlich Waake. Das in der Liste der Important Bird Areas (IBA) unter Nr. NI 120 aufgeführte Vogelschutzgebiet ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten identisch abgegrenzt. Die von den Klägern vorgelegte Stellungnahme des Ornithologen Q. vom 25. Juni 2008 bezeichnet in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich östlich Waake keine Horste des Roten Milan, vielmehr befinden sich deren Lebensstätten in dem mindestens 2 km weiter östlich gelegenen Waldgebiet. Die in der Stellungnahme als bevorzugtes Jagdgebiet bezeichnete (schraffierte) Fläche liegt südlich von Waake außerhalb des von den Klägern als "faktisches" Vogelschutzgebiet bezeichneten Bereichs. Auch bezieht sich der von der EU-Kommission für die Art des Roten Milan in Niedersachsen geltend gemachte Nachmeldebedarf nicht auf das Vogelschutzgebiet V19 "Unteres Eichsfeld", sondern auf den Bereich des Solling. 2.6.2 Bei dieser Sachlage unterliegt das Vorbringen der Kläger, das Vogelschutzgebiet "Unteres Eichsfeld" sei im Bereich Waake von den zuständigen Behörden unzutreffend abgegrenzt, angesichts des fortgeschrittenen mitgliedstaatlichen Meldeverfahrens, durch das sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu dem von der Vogelschutzrichtlinie angestrebten zusammenhängenden Netz verdichten (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL) und sich die gerichtliche Kontrolldichte entsprechend verringert, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, aaO m.w.N. u. v. 21.6.2006, aaO m.w.N.). 2.6.2.1 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. nicht. Allein die schlichte - vom Beklagten bestrittene - Behauptung, die zuständigen Behörden hätten sich bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebietes "Unteres Eichfeld" im Bereich W von anderen als ornithologischen Kriterien leiten lassen, ist dafür von Seiten der Kläger, die vom Gesetzgeber als Naturschutzverbände wegen ihres besonderen Sachverstandes mit Beteiligungs- und Klagerechten ausgestattet sind, nicht ausreichend. Für eine derartige Annahme geben auch die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge nichts Konkretes her. Soweit im Schreiben der Bezirksregierung Braunschweig vom 26. Februar 2001 an das Straßenneubauamt Nordheim eine Vergrößerung des Vogelschutzgebietes V19 u. a. im Bereich "… nördlich der B 27 östlich von W" für erforderlich gehalten wird, lässt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - schon wegen der weiteren Beschreibung "… bis zur B 446" daraus nicht ableiten, die vom Vorhaben - marginal - betroffene Fläche östlich W sei gemeint, da dieser ein Bezug zur B 446 fehlt. Jedenfalls kann aus dieser - eher kursorischen - Angabe nicht abgeleitet werden, die von ihnen angegebene Fläche sei nach ornithologischen Kriterien zu Unrecht nicht in das Vogelschutzgebiet eingezogen worden. Das von den Klägern zitierte Schreiben des Beklagten an die Bezirksregierung Braunschweig vom 7. November 2000 mit der Aufforderung, "… durch eine Änderung der Abgrenzung (von Schutzgebieten) … die Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahmen zu gewährleisten" , nennt als betroffenes Vorhaben nicht die Ortsumgehung W im Zuge der Bundesstraße 27 und erwähnt auch nicht das Vogelschutzgebiet "Unteres Eichfeld". Wie sich aus dem - den Klägern bekannten - Schreiben der Bezirksregierung vom 10. Mai 2004 ergibt, haben Gebietsverkleinerungen gegenüber dem ursprünglichen Meldeentwurf nicht den Vorhabensbereich betroffen. Es ist nach der Darstellung der Bezirksregierung im Schreiben vom 10. Mai 2004 und den diesem anliegenden Kartenauszügen auch nicht erkennbar, dass die vom Landkreis Göttingen und dem BUND im Beteiligungsverfahren vorgeschlagenen Erweiterungen des Schutzgebietes das vom Vorhaben betroffene Gebiet zum Gegenstand gehabt hätten. In dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie vom 30. Januar 2001 an die Bezirksregierung Braunschweig werden ausschließlich fachliche Gründe für die Ablehnung der Erweiterungsvorschläge des BUND angeführt. Für ein ornithologischen Kriterien und dem Ausweisungsziel widersprechendes "Aussparen" einer Teilfläche eines Vogelschutzgebietes, wie es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 (Az.: C-209/04 , Slg. 2006 I - 2755) beanstandet hat, gibt es daher vorliegend keine Anhaltspunkte. 2.6.2.2 Den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 unter teilweiser Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 in diesem Zusammenhang gestellten (Hilfs-) Beweisanträgen, durch "Zeugnis" des Ornithologen R. Q. darüber Beweis zu erheben, dass die nach ihrer Ansicht zu Unrecht aus dem Vogelschutzgebiet ausgesparte Fläche "… ornithologisch zumindest ebenso hochwertig wie angrenzende Bereiche (sei)", und als Zeugen für die Behauptung, dieser sei "… nicht "auch" wegen der Ortsumfahrung, sondern ausschließlich wegen der Ortsumfahrung bei der Schutzgebietsausweisung ausgespart worden ", einen namentlich benannten Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Göttingen zu vernehmen, ist nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragen, durch "Zeugnis" einer Person über die ornithologische Wertigkeit einer Fläche Beweis zu erheben, ist bereits ein unrichtiges Beweismittel bezeichnet, da es hierbei nicht um einen dem Tatsachenbeweis zugänglichen Umstand geht, sondern um eine naturwissenschaftliche Bewertung, für die Beweis nach Lage der Dinge nur durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden könnte. Darüber hinaus ist die beantragte Beweistatsache aber für die Entscheidung des Senats unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht jedes Gebiet, auch wenn es als naturschutzfachlich wertvoll einzuschätzen ist, dort schützenswerte Vogelarten vorkommen oder diese Vogelarten dort zumindest einen Funktionsraum vorfinden, als ein faktisches Vogelschutzgebiet zu betrachten (BVerwG, Beschl. v. 13.3.08 - 9 VR 9.07 -, "A 4 Jena", juris). Selbst ein positives Beweisergebnis unterstellt, würde sich - entgegen der Auffassung der Kläger - mithin hieraus nicht der Schluss auf eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Abgrenzung des Vogelschutzgebietes ergeben. Soweit der Beweisantrag, einen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde zu der Behauptung zu vernehmen, die Aussparung sei "… ausschließlich wegen der Ortsumfahrung " erfolgt, darauf zielt, eine fehlerhafte Abgrenzung zu belegen, handelt es sich um eine Beweiserhebung durch ein ungeeignetes Beweismittel, die auf einen Ausforschungsbeweis zielt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes ist die fachliche Auffassung der für die Meldung und Ausweisung von Vogelschutzgebieten landesrechtlich zuständigen Stellen, zu deren Erhellung nicht die Meinung des benannten Mitarbeiters der unteren Naturschutzbehörde, sondern die der verantwortlichen Mitarbeiter dieser Stellen gefragt wäre. Als Zeugen werden indes die zuständigen Mitarbeiter des Landes nicht benannt, so dass dem Beweisantrag schon aus diesem Grund nicht nachzugehen wäre. Entscheidungserheblich ist darüber hinaus auch nicht die - unter Beweis gestellte - Motivation der zuständigen Stellen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebietes, sondern allein die Frage, ob diese rechtlich fehlerhaft vorgenommen worden ist. Die klägerische Behauptung zu den Beweggründen der Entscheidungsträger könnte daher allenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass für die Abgrenzung nicht fachliche Kriterien maßgeblich gewesen sind. Bei Lichte besehen handelt es sich mithin um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil auch eine dem Beweisantrag entsprechende Bekundung des benannten Zeugen noch nicht den Beweis für die entscheidungserhebliche Tatsache erbringen, sondern allenfalls Anlass für eine weitere Aufklärung durch den Senat geben könnte. Die in den Beweisanträgen zum Ausdruck kommenden - impliziten - Behauptungen können den Senat im Hinblick auf den - oben dargelegten - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Spielraum der zuständigen Stellen des Landes auch bei der Abgrenzung des Schutzgebiets nicht veranlassen, von Amts wegen in die von Seiten der Kläger angedeutete Richtung zu ermitteln. 2.6.2.3 Für den Kläger zu 3. liegt, wie zu 2.1.4 ausgeführt, der Einwand der Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebietes ohnehin außerhalb seiner Rügebefugnis. 2.7 Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist die Behandlung des Artenschutzes im Planfeststellungsbeschluss. 2.7.1 Ein Verstoß gegen das Verbot absichtlicher Tötung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a FFH-RL und die zu seiner Umsetzung erlassenen Regelungen der § 42 Abs. 1 und 2 iVm §§ 43 Abs. 4 a.F., 19 BNatSchG liegt im Hinblick auf die Wildkatze (felis silvestris) nicht vor. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar. Die Wildkatze gehört zu den in Anhang 4 der FFH-RL aufgelisteten und damit nach §§ 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 BNatSchG sowie § 42 BNatSchG streng geschützten Arten. 882.7.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Tötung von wildlebenden Tieren im Betrieb des Straßenbauvorhabens gegen das o.g. Tötungsverbot verstoßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 ff, "Flughafen Schönefeld" m.w.N.; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633 ff; zweifelnd noch BayVGH, Urt. v. 28.1.2008 - 8 A 05.40019 -, juris). Die ältere Rechtsprechung, wonach Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben, nach § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. nicht als absichtliche Beeinträchtigungen iSv § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zu qualifizieren seien (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 -, BVerwGE 112, 321 , 330 u. Beschl. v. 12.4.2005 - VR 41.04 -, NuR 2005, 538 , 541), ist überholt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 ff; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, aaO m.w.N.). Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals hat das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 38 f., (vgl. EuGH, Urt. v. 18.5.2005 - C-221/04 - Slg. 2006, I - 4516, "Castilla y Léon" Rn. 71), ausgeführt, dass, solle das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, zu fordern sei, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben in "signifikanter Weise" erhöhe. Der Begriff der "Signifikanz" wird vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang - wie der weitere Kontext der Urteilsausführungen erkennbar macht - ersichtlich als eine "deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos und nicht - wie die Kläger unter Hinweis auf die Begriffsverwendung im Bereich der Statistik annehmen - im Sinne einer Abgrenzung zu "zufälligen" Ergebnissen verstanden. 892.7.1.2 Eine solcherart "deutliche", bzw. "bedeutsame" Erhöhung des Tötungsrisikos für die Wildkatze bei Querung der Trasse lässt sich nicht feststellen. 90Ein größeres Wildkatzenvorkommen um W ist nicht bekannt. Die auf der vom Beklagten vorgelegten Karte "Wildkatzen Nachweise in Südniedersachsen 1960-2007" verzeichneten Sichtungen und Totpunkte liegen außerhalb des Bereichs der geplanten Trasse und überwiegend östlich von Waake. Über die Häufigkeit der Querung der B 27 durch Wildkatzen in dem vom Vorhaben betroffenen - für die Erhöhung des Tötungsrisikos allein relevanten - Bereich gibt es keine Daten. Ebenso wenig gibt es verlässliche Daten über die Tötungsrate, da nicht alle durch Fahrzeuge getöteten Tiere gemeldet und als Wildkatzen erkannt werden. Der Sachbeistand der Kläger, Frau S., hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die im Göttinger Wald lebende Wildkatzenpopulation auf 10-12 Tiere geschätzt werde. Die von den Klägern vorgetragenen Befürchtungen richten sich denn auch vornehmlich darauf, dass zwischen den bedeutenden Wildkatzenvorkommen im Harz und im Solling auf der Suche nach Revieren streifende Tiere, insbesondere junge Kuder, beim Queren der Trasse von Fahrzeugen erfasst und getötet werden könnten. Durch die "Verbreiterung" der Trasse, d.h. die Doppelung von Fahrbahnen im Bereich der Zufahrten und deren Aufweitung in den Einmündungsbereichen, durch Kurvenradien sowie Leitplanken und die vorgesehenen "Wälle" werde ein zusätzliches Gefahrenpotential geschaffen, das zu einer Steigerung der Todesrate führe. 91Der Senat vermag hieraus eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Wildkatzen bei Querung der (künftigen neuen) Trasse der B 27 nicht zu entnehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass die B 27 durch den Bereich des Göttinger Waldes westlich und östlich von Waake bereits heute verläuft und die Wanderwege der Wildkatze in Nord-/Süd-Richtung daher bereits zerschnitten sind. Insofern geht es nicht um die erstmalige Zerteilung eines bisher "unberührten" Gebietes und eine Betrachtung der Tötungsrate bei Querung der B 27 überhaupt, sondern um die Frage, ob das hier planfestgestellte Vorhaben der Ortumgehung Waake zu einer deutlichen Erhöhung des - vorhandenen - Querungsrisikos führt. Das lässt sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht annehmen. Die planfestgestellte Trasse verläuft - sieht man von dem Bereich des Södderich westlich von W ab - nahezu vollständig außerhalb des Waldgebietes, auf den als Lebensraum der Wildkatzen die Betrachtung vornehmlich zu richten ist. Zwar werden von den Katzen bei der Nahrungssuche auch an den Wald grenzende Offenlandbereiche aufgesucht, so dass nicht auszuschließen ist, dass auch dort einmal die Trasse gequert wird. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass eine Querung im Bereich der Neubautrasse östlich von W stattfindet, wenn Katzen dort dem Verlauf der Aue gefolgt sind. Die - für die Risikoerhöhung - relevanten Trassenteile beschränken sich damit kurze auch Teilstücke der Trasse, namentlich auf die Bereiche, in denen der "Anschluss" der B 27 neu an die B 27 alt erfolgen wird. In den übrigen Bereichen verläuft die Trasse außerhalb der Flächen, die von den im Wald lebenden Tieren noch zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Teilweise scheiden diese Flächen schon aufgrund ihrer Nähe zur Ortslage als Ziel- wie als Herkunftsgebiet der Katzen aus, so dass auch die dort gelegenen Trassenbereiche für eine Beurteilung des - zusätzlichen - Querungsrisikos außer Betracht gelassen werden können. Von dieser tatsächlichen Beurteilung ausgehend kann das - für die Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG allein maßgebliche - zusätzliche Gefährdungspotential für Wildkatzen bei Querung der künftigen Trasse zwar nicht als nur theoretisch bewertet werden. Es ist im Hinblick auf die geringen Streckenteile des Bauvorhabens, auf denen sich ein gegenüber dem derzeitigen Zustand gesteigertes Querungsrisiko ergibt, aber auch nicht als "signifikant", d.h. als deutlich erhöhte Gefährdung für die im Bereich des Göttinger Waldes lebenden oder streifenden Wildkatzen zu beurteilen. 2.7.1.3 Den in diesem Zusammenhang gestellten (Hilfs-) Beweisanträgen der Kläger, zu den Tatsachen, dass "… die örtliche Population der Wildkatze … (und deren) Verbreitung … durch das streitgegenständliche Vorhaben erheblich beeinträchtigt (werde)" , Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht nachzugehen. Die Erhaltung der Wildkatze hat - jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2004 - nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes "Göttinger Wald" gehört. Die Frage der "Erheblichkeit" der Beeinträchtigung einer Wildkatzenpopulation stellt sich daher im Hinblick auf den FFH-Gebietsschutz nicht. Mit der Gefährdung von Wildkatzen bei Querung der Trasse als solcher und der Frage der Errichtung von Wildschutzzäunen hat die Planfeststellungsbehörde sich im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt, so dass auch unter allgemeinen naturschutzrechtlichen Aspekten eine Erheblichkeit der Beweisfrage nicht zu erkennen ist. Im Übrigen handelt es sich schon nach der Formulierung der Anträge (" erheblich beeinträchtigt") nicht um näher bezeichnete Tatsachen, die unter Beweis gestellt werden, sondern um Rechtsbehauptungen, die einem Sachverständigenbeweis in dieser Form nicht zugänglich sind. Ebenso wenig ist dem Hilfsbeweisantrag zu entsprechen, "… Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" im Einzelnen bezeichneter Personen zu der Frage einzuholen, "… dass von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko der Wildkatze bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens auszugehen ist" . Der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geprägte Begriff der "Signifikanz" ist ein Rechtsbegriff. " Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" können jedoch nur zu Tatsachen eingeholt werden, so dass der Beweisantrag bereits auf ein ungeeignetes Beweismittel gerichtet ist, soweit er den bezeichneten Personen eine rechtliche Bewertung abverlangt. Soweit der Beweisantrag darauf zielt, die als "Zeugen" bzw. "Stellungnehmende" zu ladenden Personen gerichtlicherseits zu einer naturschutzfachlichen Bewertung aufzufordern, liegt ebenfalls die Bezeichnung eines ungeeigneten Beweismittels vor, da die Bewertung von Tatsachen nicht Aufgabe von "Zeugen" oder "Stellungnehmenden" ist, sondern nur die eines Sachverständigen sein könnte. Einer derartigen Sachverständigenbewertung bedarf es indes nicht, da der Senat die erforderliche Beurteilung aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen sowie der Äußerungen der Beteiligten und ihrer Sachbeistände bzw. Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung selbst vornehmen kann. Dem Beweisantrag der Kläger zu 1. und zu 2., " Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" zu der Frage einzuholen, "… dass ein günstiger Erhaltungszustand für die örtliche Population der Wildkatze im Vorhabensbereich nicht gegeben ist", ist ebenfalls nicht nachzugehen. Er ist aus Rechtsgründen unerheblich. Die Wildkatze gehört - wie oben dargelegt - nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes, so dass die Frage des "Erhaltungszustandes" der Art im Rahmen der Eingriffsvoraussetzungen des Art. 6 FFH-RL unerheblich ist. Soweit der "günstige Erhaltungszustand" in Art. 16 FFH-RL angesprochen ist, ist er Voraussetzung für eine Abweichungsentscheidung, deren es - mangels Eingreifens der Art. 12, 13, 14 sowie 15 FFH-RL - vorliegend aber nicht bedarf. Inwieweit eine - auch hier implizit angesprochene - Rechtsfrage durch Zeugenbeweis geklärt werden kann (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen), kann daher offen bleiben. 2.7.1.4 Die Wanderkorridore der Wildkatzen gehören, wie bei anderen Tieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2007 - 9 B 19.06 -, NVwZ 2007, 708 f; Nds. OVG, Urt. v. 27.7.2006 - 7 KS 66/03 -, Vnb), nicht zu den nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geschützten Wohn- und Zufluchtstätten. Somit unterfallen Eingriffe in die Verbindungswege zwischen Wohn- und Zufluchtstätten sowie die Stätten der Nahrungssuche von vornherein nicht dem Verbotstatbestand. 2.7.1.5 Von den Klägern zu 1. und 2. wird auch nicht dargelegt, dass durch das Vorhaben Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten nach § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG beeinträchtigt würden. Die Vorkommen der Wildkatze befindet sich außerhalb des Wirkbereichs des Vorhabens, so dass auch eine Störung durch Lärmbeeinträchtigungen nicht belegt ist. Deswegen lässt der Senat offen, ob für den Waldbereich westlich W überhaupt von einem "Wildkatzenkorridor" gesprochen werden kann. Nach den Angaben von Frau S. als Sachbeistand der Klägerseite handelt es sich bei dem u.a. vom Kläger zu 2. entwickelten Modell ("BUND-Wildkatzenwegeplan") im Bereich Södderich nur um die Kennzeichnung eines "potentiellen Korridors". 2.7.1.6 Für die Forderung nach Wildschutzzäunen können die Kläger sich nicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 18 , 19 , 7 ff BNatSchG; 7 ff NNatG in den hier anzuwendenden Fassungen stützen. Nach diesen Regelungen ist der Verursacher eines Eingriffs (Legaldefinition in § 18 Abs. 1 BNatSchG) nach § 19 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG), wobei die erforderlichen Maßnahmen vom Planungsträger im Fachplan bzw. im landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen sind (§ 20 Abs. 4 BNatSchG). Zu den in diesem Rahmen gebotenen Schutzmaßnahmen können grundsätzlich auch Wildschutzzäune gehören. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese aufgrund des mit ihnen verbundenen Zerschneidungseffektes und der Beeinträchtigung des Revierwechsels anderer Tierarten als geeignete Maßnahme anzusehen wären, sind Wildschutzzäune jedoch vorliegend nicht geboten. §§ 18 Abs. 1 BNatSchG, 7 Abs. 1 NNatG definieren Eingriffe als Veränderungen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes "erheblich beeinträchtigen können". Diese Erheblichkeit des Eingriffs kann im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Wildkatze indes nicht bejaht werden. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Nicht zu folgen ist daher auch dem (Hilfs-) Beweisantrag der Kläger, durch " Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" Beweis darüber zu erheben, "… dass mit dem durchgängigen Bau von Wildschutzzäunen … es möglich ist, durch das Vorhaben entstehende signifikante (zusätzliche) Kollisionsrisiken zu vermeiden". Soweit der Beweisantrag implizit ein "signifikantes Kollisionsrisiko" als beweisbedürftig bezeichnet, ist er bereits unzulässig, da über Rechtsfragen nicht durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben werden kann. Soweit er auf den Nachweis der Geeignetheit von Wildschutzzäunen als Schutzmaßnahme gegenüber Kollisionsrisiken der Wildkatze mit Fahrzeugen zielt, ist er für die Entscheidung des Verfahrens unerheblich. Wie dargelegt, besteht unter rechtlichen Aspekten keine Notwendigkeit für die Errichtung von Wildschutzzäunen zum Schutz der Wildkatzenpopulation. 2.7.2 Ein Verstoß gegen das Verbot absichtlicher Tötung in Artikel 5 Buchstabe a VRL und die zu seiner Umsetzung erlassenen Regelungen der § 42 Abs. 1 und 2 iVm §§ 43 Abs. 4 a.F., 19 BNatSchG liegt ebenso wenig im Hinblick auf den Rotmilan (milvus milvus) vor. Der Rotmilan gehört zu den in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelisteten und damit nach § 10 Abs. 2 Nr. 9, Nr. 10

  1. b)
  2. bb)BNatSchG und § 42 BNatSchG besonders geschützten Arten. Horste des Rotmilans sind - wie dargelegt - in den vom Vorhaben betroffenen Bereichen nicht nachgewiesen. Soweit die Kläger vortragen, Rotmilane seien (auch) Aasfresser und dem Beklagten vorwerfen, es seien "… keine Schutzeinrichtungen vorgesehen, die potentielle Beutetiere von der Fahrbahn fernhalten" , sowie geltend machen, bei dem vom Vorhaben betroffenen Bereich östlich von Waake handele sich um "... eines der wenigen geeigneten Jagdgebiete des Rotmilan" , wird diese Behauptung durch die von ihnen selbst vorgelegte Stellungnahme Q. vom 25. Juni 2006 nicht belegt. Vielmehr hält der Biologe den Bereich als Jagdgebiet lediglich für "potentiell geeignet". Der von ihm als bevorzugtes Jagdgebiet bezeichnete Bereich liegt südlich von Waake und wird von der Trassenführung nicht berührt. Inwieweit für Rotmilane daher überhaupt ein Risiko besteht, bei dem Ergreifen auf der B 27 totgefahrener Beutetieren mit Fahrzeugen zu kollidieren, mag offen bleiben. Jedenfalls bewirkt das planfestgestellte Vorhaben keine signifikante Erhöhung dieses Risikos, das schon auf der vorhandenen Trasse der B 27 in nahezu gleicher Weise besteht, so dass die Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben sind. Nahrungshabitate des Rotmilan sind vom Schutzbereich dieser Vorschrift ohnehin nicht umfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.08 - 9 VR 9/07 -, aaO). Ebenso wenig wird von den Klägern zu 1. und 2. dargelegt, dass durch das Bauvorhaben Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten des Rotmilans in einer anderen in § 42 Abs. 1 oder 2 BNatSchG genannten Weise, etwa durch von der neuen Trasse ausgehenden Lärm, beeinträchtigt würden. Für eine derartige Annahme fehlt schon deshalb die Grundlage, weil die geplante Trasse in ihrem Verlauf an die Horste des Rotmilan nicht näher heranrückt als die bisherigen Führung der B 27. Die Beklagte hat zudem unter Bezugnahme auf vorläufige Ergebnisse des Forschungsauftrages "Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna" des Bundesministeriums für Verkehr ausgeführt, dass die Schwellenwerte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Rotmilan im Trassenbereich nicht erreicht werden. Für vier Bereiche sei ohnedies davon auszugehen, dass die Verlärmung so stark sei, dass sie den Schwellenwert von 52 db(A) bereits gegenwärtig überschreite. Dieser - auf fachlicher Grundlage beruhenden - Einschätzung des Beklagten sind die Kläger zu 1. und 2. inhaltlich nicht entgegengetreten. 2.7.3 Von der mit dem Vorhaben verbundenen Zerstörung der ehemaligen Fischteiche östlich von W sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geschützte Amphibienarten nicht betroffen. Wanderkorridore von Amphibien, darunter auch der nach Anhang II der FFH-RL geschützten Kammolche, die durch die neue Trassenführung zerschnitten werden, sind keine Wohn- und Zufluchtstätten im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2007 - 9 B 19.06 -, NVwZ 2007, 708 f; NdsOVG, Urt. v. 27.7.2006 - 7 KS 66/03 -, Vnb). Dem Tötungsrisiko bei Querung der Trasse begegnet der Planfeststellungsbeschluss mit der Errichtung von Amphibienschutzzäunen und -durchlässen, die sich über den Vorhabensbereich hinaus erstrecken. Damit ist insoweit festzustellen, dass alle konkreten Maßnahmen getroffen sind, um Individuenverluste abzuwenden. Bei Amphibienschutzzäunen handelt es sich um ein vielfach erprobtes Mittel, bei dem ist davon ausgegangen werden kann, dass es individuelle Todesfälle wirksam verhindert. 2.8 Auch unter dem Gesichtspunkt des fachplanerischen Abwägungsgebots (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG), dessen Verletzung die Kläger zu 1. und 2. nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bzw. § 60c Abs. 1 NNatG nur unter dem Aspekt der angemessenen Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 , 6; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 ff m.w.N.) und der Kläger zu 3. nur im Hinblick auf die ihn berührenden Belange geltend machen kann (grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67,74 ; zuletzt NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686 ff), ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. 2.8.1 Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2003 (Az.: 4 VR 1.03 , Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3) beanstanden, dass die - aus ihrer Sicht - mangelnde Finanzierbarkeit des Vorhabens von der Beklagten im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei, sieht der Senat hierin keinen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Mangel. Das gilt auch unter dem von den Klägern hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass es sich - nach ihrer Auffassung - um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1999- 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555 ) "verfrühte" Planfeststellung für ein derzeit nicht realisierbares Projekt handele, was sich - aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts für die rechtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses - materiellrechtlich auf die Berücksichtigung auch der Naturschutzbelange auswirke. Namentlich die Wildkatzenproblematik stelle sich heute erheblich konkreter dar als noch bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2004. Aus diesen Erwägungen lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht herleiten. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung in § 1 Abs. 2 FStrAbG erstreckt sich auch auf die Vorhaben des "weiteren Bedarfs". Diese gesetzgeberische Entscheidung würde negiert, wenn solchen Vorhaben im Rahmen der Abwägung das erforderliche Gewicht für eine Planfeststellung abgesprochen werden müsste, weil die Einstellung in den "weiteren Bedarf" als nicht ausreichend angesehen würde, um die Finanzierung zu gewährleisten. Dass planfestgestellte Vorhaben mitunter erst nach einer erheblichen Zeitspanne realisiert werden können, hat der Gesetzgeber gesehen und eine maximale Frist für die zeitliche Spanne zwischen Erlass und Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses in § 17 Abs. 7 FStrG a.F. bestimmt, die regelmäßig die Annahme ausschließt, das Vorhaben sei mangels Finanzierbarkeit nicht planfeststellungsfähig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2006, aaO ; Urte. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 16 ff u. v. 20.5.1999 - 4 A 12.98 -, aaO). Die Nichtberücksichtigung von Veränderungen der Sachlage oder neuer Erkenntnisse über von dem Vorhaben betroffene Belange innerhalb dieser Zeitspanne nimmt der Gesetzgeber - vorbehaltlich der Möglichkeiten der §§ 76 und 49 VwVfG - damit erkennbar hin, so dass dem dagegen gerichteten Einwand der Kläger nicht gefolgt werden kann. 2.8.2 Auch liegt ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Mangel nicht in der Abwägung des bestehenden Querungsrisikos sowie weiterer Beeinträchtigungen der Wildkatzen vor (§ 17 Abs. 6c FStrG 2002). Der Planfeststellungsbeschluss behandelt die Einwendung des Klägers zu 2., im Bereich W gebe es Wildkatzen, und die Forderung nach einem durchgehenden Wildschutzzaun. Die Erwägung der Planfeststellungsbehörde, dass - Stand 1. Dezember 2004 - ein Wildkatzenvorkommen im Bereich Waake nicht gesichert sei und es lediglich Einzelsichtungen gebe sowie der Hinweis auf kurze Querungszeiten, die einen Wildschutzzaun nicht erforderlich erscheinen ließen, sind nicht fehlerhaft. Die weitere Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, das Wild könne die Unterführung der Aue (Bauwerk WAA 2) nutzen, erscheint isoliert zwar nicht ausreichend tragfähig, da Leiteinrichtungen fehlen, die die Tiere zu der Unterführung lenken könnten. Diesen Mangel sieht der Senat aber nicht als erheblich an, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG 2002). Der Beklagte hat sowohl in der mündlichen Verhandlung wie auch in seinem Schriftsatz vom 27 Oktober 2008 ergänzend zum Ausdruck gebracht, dass er eine Abzäunung nicht für erforderlich und in Relation zu den durch das Vorhaben geschaffenen geringen (zusätzlichen) Risiken für unverhältnismäßig hält. Wie auch die Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, ist ein Wildschutzzaun beschränkt auf den Vorhabensbereich wenig sinnvoll. Hierdurch würde die Querungsproblematik nur auf die nicht abgezäunten Bereiche der B 27 verlagert. Eine Abzäunung des gesamten Verlaufes der B 27 zwischen Roringen im Westen und Ebergötzen im Osten, wie die Kläger zu 1. und 2. sie fordern, griffe aber weit über den vom Vorhaben betroffenen Streckenbereich hinaus. 2.8.3 Soweit der Kläger zu 1. im Einwendungsschreiben vom 13. Dezember 2008 "… hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft erhebliche Ermittlungsdefizite" behauptet und geltend gemacht hat, der landschaftspflegerische Begleitplan und das ökologische Gutachten seien veraltet, lässt sein Vorbringen nicht erkennen, welche materiellen naturschutzfachlichen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses sich hieraus ergeben sollen. Der in diesem Zusammenhang vorbehaltene weitere Vortrag ist jedenfalls im Einwendungsverfahren nicht eingegangen, so dass der Kläger hiermit präkludiert wäre. 2.8.4 Soweit im Klageverfahren unter Hinweis auf die Stellungnahme Q. von Seiten der Kläger eine fehlende Untersuchung von Fledermausvorkommen beanstandet wird, bleibt auch dieses Vorbringen erfolglos. Die spätere Klagemöglichkeit kann sich ein anerkannter Naturschutzverein nur insoweit offen halten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm nach seiner Auffassung drohen (NdsOVG, Urt. v. 19.2.2007 - 7 KS 135/03 -, juris) . Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655 ; Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, DVBl. 2005, 916 , 919). In den Einwendungsschriften vom 11. Dezember 2002 und 13. Dezember 2002 werden Fledermausvorkommen im Trassenbereich jedoch in keiner Weise erwähnt. Damit haben die Kläger zu 1. und 2. insoweit nicht der ihnen als Naturschutzverbänden, die aufgrund ihrer besonderen Fachkunde am Verwaltungsverfahren beteiligt und mit eigenen Klagerechten ausgestattet sind, obliegenden Darlegungslast und im Übrigen auch nicht ihrer Substantiierungspflicht im Klageverfahren genügt. 2.8.5 Soweit in den Einwendungsschreiben der Kläger "Fehleinschätzungen und Defizite in der Einbegriffsbetrachtung und der Kompensationsermittlung" , insbesondere eine Beeinträchtigung von Tierwanderwegen sowie der Wildkatzenpopulation, der Verlust der Fischteiche, die Beeinträchtigung und fehlende Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmenfläche E1, die fehlende Eignung der Maßnahmen A4 und A11 sowie eine fehlende Untersuchung der Verträglichkeit von Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen mit dem Schutz des heimischen Wildes, beanstandet werden, sind diese behaupteten Mängel - wie im Wesentlichen schon oben dargelegt - nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu belegen. Soweit man die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger überhaupt als hinreichend konkretisiert ansieht, lässt das Vorbringen der Kläger im Klageverfahren nicht erkennen, dass die behaupteten Ermittlungsdefizite zu Mängeln in der naturschutzfachlichen Abwägung oder bei Einstellung der Naturschutzbelange in die Gesamtabwägung geführt hätten. Insbesondere trifft das Vorbringen der Kläger nicht zu, im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Schutzmaßnahmen seien als Kompensations- oder Ausgleichsmaßnahmen fehlbilanziert worden. 2.8.6 Schließlich ist - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht für den Bereich der allgemeinen Abwägung der beeinträchtigten Naturschutzbelange mit den für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkten ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Gefährdung des Rotmilans beim Ergreifen totgefahrener Beutetiere zu erkennen. Wie oben ausgeführt, besteht dieses Risiko auf der vorhandenen Trasse der B 27 bereits in nahezu gleicher Weise, so dass es weiterer naturschutzfachlicher Ermittlungen zu dieser Frage im Planfeststellungsbeschluss und den vorbereitenden Untersuchungen nicht bedurfte. 2.8.7 Der von den Klägern befürchtete Grundwasseranschnitt findet nach der Darstellung des Beklagten aufgrund der Gradientenanhebung im Bereich des S nicht statt, so dass die diesbezügliche Einwendung sich erledigt hat. Auch sind - entgegen dem Vorbringen der Kläger - die landesplanerischen Feststellungen im Planungsverfahren nicht übersehen worden. Abweichungen von der im Raumordnungsverfahren zugrunde gelegten Trassenführung beruhen ihrerseits auf naturschutzfachlichen und verkehrlichen Überlegungen. 2.8.8 Soweit der Kläger zu 3. sich dagegen wendet, dass der Planfeststellungsbeschluss Sprengungen zur Herstellung der Trasse zulasse, deren Erschütterungen Schäden an seinem Wohnhaus hervorrufen könnten, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat dem Vorbringen des Klägers entgegengehalten, dass Sprengungen nach derzeitigem Stand der Planungen nicht erforderlich seien. Außerdem sieht Auflage 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens auch zugunsten des Klägers zu 3. vor und setzt einen Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach fest. Damit sind seine eigentumsrechtlichen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung hinreichend berücksichtigt worden. 2.8.9 Das Vorbringen des Klägers zu 3. zur Immissionsbelastung seines Wohngrundstücks schließlich zeigt ebenfalls keinen Abwägungsmangel im Planfeststellungsbeschluss auf. 2.8.9.1 Soweit der Kläger geltend macht, der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und die DIN 18005, die durch die Richtlinie für den Verkehrslärmschutzschutz an Bundesfernstraßen - VLärmSchR 1997 - den Straßenbaubehörden für Bundesfernstraßen als "Anhalt" vorgegeben werde, entfalteten drittschützende Wirkung jedenfalls in der Weise, dass das Trennungsprinzip im Rahmen der Abwägung für das lärmbetroffene Wohngebiet und damit (auch) für sein Grundstück zu berücksichtigen sei, mag diese Herleitung des Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung der Immissionsbelastung seines Grundstücks auf sich beruhen (wie BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151 f.). Denn jedenfalls sind die tatsächlichen Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nicht erfüllt. Ein aus § 50 BImSchG abzuleitender Drittschutz ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf den Personenkreis beschränkt, der schädlichen Umwelteinwirkungen durch ein Vorhaben ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, aaO ). Dazu gehört der Kläger zu 3. nicht. "Schädliche Umwelteinwirkungen" im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Immissionen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die in dieser Begriffsbestimmung festgelegte Schädlichkeitsgrenze stimmt mit der Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG überein, deren Überschreitung Ausgleichsansprüche beim Betroffenen auslöst (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, aaO ). Für die in § 50 BImSchG mit dem Begriff der "schädlichen Umweltbelastung" gezogene Grenze gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) dasselbe. Sie wird durch das Vorhaben nicht zu Lasten des Klägers überschritten. Das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Immissionsschutz T. vom Dezember 2003 errechnet für das Grundstück des Klägers zu 3., I. J., eine Immissionsbelastung von 47 bis 49 dB(A) tags und 40 bis 42 dB(A) nachts. Diese Werte liegen deutlich unterhalb der die Schädlichkeitsschwelle markierenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung -, die für reine und allgemeine Wohngebiete Lärmwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zulässt. 2.8.9.2 Unabhängig davon sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats auch Geräuschimmissionen unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung - und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen und vermitteln dem Betroffenen einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung der Immissionsbelastung seines Grundstücks (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 VR 3.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149; Urt. v. 4.5.1988, aaO ; NdsOVG, Urt. v. 6.6.2007 - 7 LC 98/06 -, juris). Dieser Anspruch ist vorliegend indes nicht verletzt. Die Planfeststellungsbehörde hat die Immissionsbelastung des Baugebiets am Nordrand von W, in dem auch das Grundstück des Klägers zu 3. liegt, nicht übersehen. Das ergibt sich sowohl aus der schalltechnischen Untersuchung, in der die Lärmwerte für die einzelnen Grundstücke, u.a. für das des Klägers, errechnet sind, wie auch aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Dort ist bereits zu der - vom Kläger im Klageverfahren wiederholten - Einwendung Stellung genommen, dass die errechneten Lärmwerte der schalltechnischen Untersuchung T. vom Dezember 2003 von den im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie 1989 zugrunde gelegten Werten abweichen und dies nachvollziehbar mit der Veränderung der Berechnungsgrundlagen durch die 16. BImSchV begründet. Soweit der Kläger geltend macht, dass durch abweichende Radien der Trassenführung ein größerer Abstand zur Wohnbebauung hätte geschaffen werden können, ist auch diese Möglichkeit von der Planfeststellungsbehörde nicht übersehen worden. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu aus, dass die Achse der Neubautrasse auf einen Abstand von ca. 90 m zur Bebauung nach Norden verschoben und die Gradiente tiefer gelegt worden ist, um die Lärm- und Abgasbelastungen zu mindern. Zu dem Einwand des Klägers, es hätte ein Radius R = 250 statt R = 300 gewählt werden können, hat der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 3. September 2008 geäußert. Die darin genannten Gründe, Erforderlichkeit einer Teilsprengung des Felsens, größere Beanspruchung der nach § 28a NNatG geschützten Fläche im Borntal sowie des nordwestlich von W gelegene Waldgebiets, Notwendigkeit einer Bankettaufweitung und hierdurch entstehender gravierender Mehrkosten sowie die Abhängigkeit des Radius zur Querneigung, sind nachvollziehbar und lassen einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Der Kläger ist diesen Ausführungen im weiteren Prozessverlauf auch nicht mehr entgegengetreten. 2.9 Soweit die Kläger als "Beteiligungsfehler" rügen, dass die Planfeststellungsbehörde nach Abschluss der Erörterung weitere Fachgutachten und Fachstellungnahmen eingeholt und verwertet habe, wird hierdurch ein Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Im Zuge der Nachuntersuchungen haben sich relevante Veränderungen der Schadstoff- und Lärmbelastung nicht ergeben. Ohnehin ist nicht zu erkennen, dass die Kläger hierdurch in der Geltendmachung der von ihnen vertretenen Rechtspositionen beeinträchtigt gewesen wären. Im Übrigen wäre der geltend gemachte Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt oder jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass hierdurch die Entscheidung in der Sache beeinflusst worden wäre. 2.10 Soweit die Kläger im Verfahren geltend gemacht haben, der Planfeststellungsbeschluss sehe keine ausreichende Kompensation für die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft vor und verstoße daher gegen § 19 BNatSchG, ist dem nicht zu folgen. Wie die Beklagte dargelegt hat, beruhen die diesbezüglichen Bedenken der Kläger im Wesentlichen auf einem Fehlverständnis von Angaben des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Nach seinen Ausführungen stehen Eingriffen mit einem Gesamtflächenanspruch von rd. 18,7 ha Kompensationsmaßnahmen auf insgesamt 15,9 ha Gesamtfläche gegenüber, deren Umsetzung an den Baufortschritt gekoppelt ist. Den im Folgenden nicht näher konkretisierten Einwänden der Kläger gegen den Umfang der Kompensationsmaßnahmen, ist daher nicht zu folgen. 3. Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. 3.1 Soweit die Kläger beantragt haben, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. Dezember 2004 festzustellen, ist dieser Antrag unbegründet. Wie ausgeführt, leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an erheblichen Mängeln iSv § 17 Abs. 6c FStrG 2002, die eine Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen. 3.2 Soweit die Kläger zu 1. und 2. weiter hilfsweise beantragt haben, sie "… hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden", ist dieser Klageantrag unzulässig. Die Vornahme naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen ist zum einen nicht ins Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt, so dass ein Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht möglich ist. Zum anderen ist das Begehren der Kläger hinsichtlich der "naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen" völlig unbestimmt und lässt insbesondere nicht erkennen, ob sie deren Veränderung oder die Vornahme zusätzlicher oder gänzlich anderer Maßnahmen begehren. Die Kläger beschränken sich hier auf eine Kritik der vorgesehenen Maßnahmen, ohne aber - wie es für eine Verurteilung der Beklagten erforderlich wäre - die statt dessen gewünschten Maßnahmen zu benennen, so dass etwa - was als Maßstab gelten kann - eine Vollstreckung möglich wäre. 3.3 Der Hilfsantrag des Klägers zu 3., ihn "… hinsichtlich der Immissionsschutzmaßnahmen (insbesondere Schutz vor Lärm) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden", ist ebenfalls unzulässig. Die Anordnung von Immissionsschutzmaßnahmen ist zum einen nicht ins Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt, so dass ein Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht möglich ist. Zum anderen liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf weitere - über die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen hinausgehende - Immissionsschutzmaßnahmen, auf die der Hilfsantrag zielt, nicht vor. Die im schalltechnischen Gutachten für das Grundstück errechnete Immissionsbelastung von 47 bis 49 dB(A) tags und 40 bis 42 dB(A) nachts liegt, wie bereits ausgeführt, deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Ein Anspruch auf (weitere) Maßnahmen nach § 41 BImSchG besteht daher nicht. Die pauschale Argumentation des Klägers, die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft, weil sie von den bei Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie zugrunde gelegten Werten abweiche, überzeugt nicht. Der Beklagte hat ausgeführt, dass der Berechnungsmodus sich mit dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung verändert hat, was unterschiedliche Werte erklärt. Soweit der Kläger zu 3. sich in diesem Zusammenhang gegen die in der Verkehrsprognose zugrunde gelegten Verkehrzahlen wendet, vermag dies die Richtigkeit der zu erwartenden Lärmbelastung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist insoweit die Verkehrssituation im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2004, so dass die im Schriftsatz vom 27. März 2008 angeführte "… im Herbst 2007 veröffentlichte Verkehrsmengenkarte des Landes Niedersachsen … für 2005 … und eine neue Zählung des Landkreises Göttingen" nicht berücksichtigungsfähig sind. Im Übrigen weist der Beklagte darauf hin, dass die angeführten Verkehrszählungen des Landkreises Göttingen aus methodischen Gründen nicht für die Überprüfung der Verkehrsprognose herangezogen werden können. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auch gegen den zugrunde gelegten LKW-Anteil an der Verkehrsmenge wendet und unter Berufung auf Tabelle A der 16. BImSchV den Ansatz von 20 % für geboten erachtet, hält der Beklagte dem zutreffend unter Berufung auf Anlage 1 der 16. BImSchV entgegen, dass der Pauschalsatz nach Tabelle A nur dann zur Anwendung gelangt, wenn keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung des maßgeblichen LKW-Anteils herangezogen werden können. Diese Voraussetzung für ein Abweichen vom Pauschalwert des LKW-Anteils hat der Beklagte hier aber unter Hinweis auf die der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsermittlungen bejaht, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre. Im Übrigen ist der Einwand des Klägers hinsichtlich höherer Verkehrsmengen auf der Ortsumgehung, die in der schalltechnischen Untersuchung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, unschlüssig, wenn er gleichzeitig die Entlastungswirkung der Ortsumfahrung in seinem Einwendungsschriftsatz vom 18. November 2002 in Zweifel zieht und statt der von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Entlastung von rund 90 % für die Ortsdurchfahrt lediglich von einer Entlastungswirkung von rund 50 % ausgeht. Denn ein Verbleib größerer Verkehrsmengen auf der Ortsdurchfahrt würde notwendig mit geringeren Verkehrsmengen auf der neuen Trasse einhergehen. 4. Der - vom Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilte - Hinweis auf die anstehende Verwirklichung des Ausbauvorhabens W im Rahmen des Arbeitsplatzprogramms des Bundes Dezember 2008 ist ebenso wenig wie der Schriftsatz der Kläger vom 7. November 2008 im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähig (§ 173 VwGO iVm § 296a Satz 1 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/323357.html ( https://oj.is/323357 ) Volltext Druckansicht Zitate 95 Zitiert 14 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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