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OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.2010 - 4 WF 32/10

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 09.02.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. über die durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 04.09.2009 bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus auch insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird, als er eine weitere monatliche Nutzungsentschädigung i.H. von 350 € für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 und i.H. von 330 € ab dem 01.01.2010 begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
  2. Die Gebühr gem. Anlage 1 Ziffer 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG wird nicht erhoben. Gründe I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die im Juli 1999 geborenen Zwillinge L. und F. und die im Mai 2001 geborene Tochter F. Der Antragsteller hat ein weiteres nichtehelich geborenes Kind. In der Ehe haben die Parteien das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Haus bewohnt. Seit dem Auszug des Antragstellers im Oktober 2005 bewohnt die Antragsgegnerin gemeinsam mit den Kindern der Parteien das Haus allein. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 13.09.2006 ist ihr das Haus im Rahmen des im Jahr 2006 eingeleiteten Scheidungsverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung zugewiesen worden (Bl. 54 EA-Heft aus 65 F 970/06). Die Finanzierungskosten für das Haus sowie die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung trägt der Antragsteller allein. Die gesamten monatlichen Kosten beliefen sich im Jahr 2009 auf 183,07 € (= 391,32 € abzgl. Eigenheimzulage 208,25 €). Seit Wegfall der Eigenheimzulage Anfang 2010 hat der Antragsteller 392,67 € monatlich für das Haus zu zahlen. Im Oktober 2007 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Bremen einen Vergleich (Geschäftszeichen: 4 UF 90/07 = 65 F 3121/05 Amtsgericht Bremen) über den vom Antragsteller an die gemeinsamen Kinder zu zahlenden Unterhalt. In dem Vergleichstext heißt es u.a. „Die Parteien (gehen) davon aus, dass nach dem Einkommen des Beklagten grundsätzlich Unterhalt nach der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird, jedoch ein Abschlag von 20 % für das mietfreie Wohnen der Kinder im Haus des Beklagten vorzunehmen ist. Es wird weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte von der Klägerin keine Nutzungsvergütung für die Nutzung des in seinem Eigentum stehenden Hauses .....verlangt.“ Mit Schreiben vom 29.06.2009 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 800 € auf, was diese ablehnte. Daraufhin hat der Antragsteller zunächst mit dem am 30.07.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin auf eine monatliche Nutzungsentschädigung von 800 € begehrt. Nachdem das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch Beschluss vom 04.09.2009 dem Antragsteller lediglich Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 400 € bewilligt hatte, hat er seinen am 26.10.2009 gestellten Antrag insoweit beschränkt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2009 hat der Antragsteller schließlich seinen Antrag bzgl. der geltend gemachten Nutzungsentschädigung auf 750 € erweitert und beantragt, ihm auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Durch Beschluss vom 09.02.2010 hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsteller ist überwiegend begründet. Den Anspruch auf Nutzungsentgelt während des Getrenntlebens der Ehegatten regelt § 1361b III S. 2 BGB. Danach kann der aus dem Familienheim ausgezogene Ehegatte von dem nutzenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift des § 1361b III S. 2 BGB ist insbesondere bei Alleineigentum des weichenden Ehegatten unabhängig davon anzuwenden, ob die Ehegatten – wie hier – im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahren um die künftige Nutzung gestritten haben, oder ob ein Ehegatte freiwillig aus der in seinem Alleineigentum stehenden bisherigen Ehewohnung ausgezogen ist (BGH, FamRZ 2006, 930 , 931; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts,
  3. Aufl.

(2009), Rdnr. 246, zu den Miteigentumsfällen s. Rdnr. 99). Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsvergütung liegen hier vor.
  1. Der vom Antragsteller begehrten Nutzungsentschädigung steht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht schon entgegen, dass die Parteien bei Abschluss des im Jahr 2007 geschlossenen Vergleichs über den vom Antragsteller zu zahlenden Kindesunterhalt davon ausgegangen sind, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin keine Nutzungsvergütung für die Nutzung des in seinem Alleineigentum stehenden Hauses verlangt. Denn die diesbezügliche in den Vergleichstext aufgenommene Passage gibt lediglich die Grundlage des Vergleichs wieder; ein Verzicht des Antragstellers auf die Geltendmachung einer Nutzungsvergütung kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden.
  2. Die Frage, ob überhaupt Nutzungsentgelt zu zahlen ist und ggf. in welcher Höhe, richtet sich – wie bereits eingangs erwähnt - nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1361b III S. 2 BGB). Hierbei ist zunächst auf die Marktmiete, d.h. auf die ortsübliche Miete des Hauses abzustellen, wenn – wie hier - das Trennungsjahr längst abgelaufen ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 69 Aufl., § 1361b Rdnr. 22). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt hier kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen könnte, über den Ablauf des Trennungsjahres hinaus das für die Nutzung zu zahlende Entgelt an den ersparten Aufwendungen für eine eigene Wohnung auszurichten (vgl. dazu Wever, a.a.O., Rdnr. 247, 128 ff.) Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens zur Folgesache 8 (Zugewinnausgleich) hat das Familiengericht ein Sachverständigen-Gutachten über den Wert des von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses eingeholt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragstellers hat der Gutachter den Mietwert des Hauses mit 950 € ermittelt. Dieser Wert ist im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin auch nicht angegriffen worden, so dass von einer für das Haus zu erzielenden Marktmiete i.H. von 950 € auszugehen ist. Dem Ansatz des vollen objektiven Mietwertes steht es zwar in der Regel nicht entgegen, dass das Haus außer von dem darin lebenden Ehegatten auch noch von den gemeinsamen, Unterhalt beziehenden Kindern genutzt wird, weil im Kindesunterhalt ein Anteil für die Wohnkosten der Kinder enthalten ist, der dem betreuenden Ehegatten zufließt (Wever, a.a.O., Rdnr. 133). Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien jedoch mit Rücksicht auf das mietfreie Wohnen der Kinder im Haus des Antragstellers darauf verständigt, dass er für die gemeinsamen Kinder nur 80 % des nach der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalts zu zahlen hat. Der objektive Mietwert ist daher um den auf die Kinder entfallenden Wohnkostenanteil zu reduzieren; dieser ist für jedes Kind mit 20 % des nach der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalts in Ansatz zu bringen. Für die im Juli 1999 bzw. Mai 2001 geborenen Kinder der Parteien ist nach der ersten Einkommensgruppe, zweite Altersstufe, für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 ein Unterhaltsanspruch von 322 € je Kind (DT Stand: 01.01.2009) anzusetzen und ab Januar 2010 ein solcher von 364 € je Kind (DT Stand: 01.01.2010). Der auf die drei Kinder entfallende Wohnkostenanteil beläuft sich danach auf monatlich 195 € (= 20 % von 322 € = gerundet 65 € x 3) für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 und auf 219 € (= 20 % von 364 € = gerundet 73 € x 3) für die Zeit ab Januar
  3. Der für die Nutzungsentschädigung maßgebliche rechnerische Wohnwert ist dementsprechend mit (abgerundet) 750 € (= 950 € abzgl. 195 €) für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 in Ansatz zu bringen, ab Januar 2010 allerdings nur mit (abgerundet) 730 € (= 950 € abzgl. 219 €).
  4. Es entspricht auch der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin eine Nutzungsvergütung i.H. des ermittelten Wohnwertes an den Antragsteller zahlt. Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass der Antragsteller Alleineigentümer des Hauses ist (s. BGH, FamRZ 2006, 930 , 934) und dass die Antragstellerin schon über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren das Haus nutzt, sich aber bislang an den vom Antragsteller zu tragenden Hauslasten nicht – auch nicht teilweise - beteiligt hat. Ferner hat der Senat die Einkommensverhältnisse der Parteien berücksichtigt. Nach den von den Parteien zur Akte gereichten Verdienstabrechnungen verfügt die Antragstellerin über ein höheres monatliches Nettoeinkommen als der Antragsgegner. Hinzu kommt, dass er von seinem Einkommen nicht nur die an seine vier Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen zu bestreiten hat, sondern auch die Lasten für das Haus zu tragen hat, so dass er auf die Nutzungsentschädigung angewiesen ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin für die von ihr behaupteten, vom Antragsteller bestrittenen Kinderbetreuungskosten und Hortkosten aufzukommen hat, steht sie finanziell immer noch besser da als der Antragsteller. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist eine Herabsetzung der Nutzungsvergütung mit Rücksicht auf die Belange der Kinder nicht angezeigt. Selbst wenn die Antragsgegnerin finanziell nicht in der Lage sein sollte, die dem Antragsteller nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zustehende Nutzungsentschädigung zu zahlen und daher gezwungen wäre, aus dem Haus auszuziehen, rechtfertigt dies nicht, die Nutzungsvergütung zu reduzieren. Die Antragsgegnerin bewohnt das Haus des Antragstellers seit nahezu 4 ½ Jahren, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des sich seit langem hinziehenden Scheidungsverfahrens. Sie hatte daher genügend Zeit, die Kinder auf einen etwaigen, angesichts der Alleineigentümerstellung des Antragstellers und seiner wirtschaftlich beengten Verhältnisse langfristig unvermeidbaren Umzug vorzubereiten und sich um eine Wohnung für sich und die Kinder in ihrem Stadtteil zu bemühen. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder der Parteien durch einen Umzug Schaden nehmen, zumal mit einem Auszug aus dem Haus nicht automatisch auch der Verlust der gewohnten Umgebung verbunden ist. Die in der Beschlussformel ausgewiesene Nutzungsentschädigung kann der Antragsteller auch schon ab dem 01.07.2009 verlangen, da er die Antragsgegnerin außergerichtlich mit Schreiben vom 29.06.2009 zur Zahlung aufgefordert hat (zum Erfordernis einer Zahlungsaufforderung nach ganz h.M. OLG München, FamRZ 2007, 1655 , 1656; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr. 23; Wever, a.a.O, Rdnr. 105). Permalink: https://openjur.de/u/32340.html ( https://oj.is/32340 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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