dem Frau S... die Klägerin zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert hatte, ließ diese das Pferd am
. Die auf Zahlung dieser Vertragsstrafe gerichtete Klage gegen Frau S... wurde abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Sowohl das Landgericht Stendal (23 O 410/06) als auch das Oberlandesgericht Naumburg (12 U 29/07) waren der Auffassung, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe jedenfalls am fehlenden rechtzeitigen Vorbehalt
3 BGB scheiterte. Die Klägerin hat behauptet, bereits am
BGB unwirksam. Das Pferd habe allenfalls einen Wert von 500 € gehabt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung nicht hinreichend dargetan sei, da der Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Ankunft des Tieres bei der Klägerin hätte erklärt werden müssen. Jedenfalls sei eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten für einen Schaden der Klägerin nicht kausal. Die Vertragsstrafenregelung sei unwirksam. Bei dem Schutzvertrag handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Vertragsstrafe verstoße gegen § 307 BGB, weil sie, in Relation zum Wert des Ponys, unangemessen hoch sei. Das Landgericht Stendal hätte danach die Klage abweisen müssen, selbst wenn der Vorbehalt rechtzeitig erklärt worden wäre. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Zahlungsantrages und Ergänzung um einen Hilfsantrag. Sie wiederholt ihren Vortrag zur rechtzeitigen Information der Beklagten und zu deren Möglichkeit, wirksam einen Vorbehalt zu erklären. Sie habe die Beklagte bereits im Vorfeld von der Angelegenheit mit dem Pferd und dem Schutzvertrag informiert. Bei einem Telefonat am Samstag, den
dem Vorbringen der Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit anzunehmen ist. Voraussetzung für die Annahme einer Pflichtverletzung wäre zunächst, dass die Beklagte trotz rechtzeitig erteilten Mandats und umfassender Information über den Sachverhalt durch die Mandantin es unterlassen hätte, gegenüber der Anspruchsgegnerin, Frau J... S..., rechtzeitig einen Vorbehalt i. S. d. § 341 Abs. 3 BGB zu erklären.
3 BGB kann ein Gläubiger die vereinbarte Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. An einem solchen Vorbehalt bei der Annahme fehlt es vorliegend. Dabei ist die Erklärung des Vorbehalts gerade bei Annahme
Ansicht des Bundesgerichtshofs streng auszulegen (vgl. NJW 1971, 883 , 884; NJW 1997, 1982 , 1983). Das Übergabeprotokoll vom 22. Juli 2006, das anlässlich der Abholung des Pferdes bei den Eheleuten S... erstellt wurde, enthält keinen Vorbehalt. Im Gegenteil, es wird in der vorformulierten Erklärung ein guter optischer Zustand sowie das Fehlen erkennbarer Erkrankungen bestätigt. Indessen liegt in der Abholung des Pferdes durch Frau J... noch keine Annahme der Erfüllung i. S. d. § 341 Abs. 3 BGB. Wird nämlich die Leistung durch einen Dritten entgegengenommen, ist darin noch keine Annahme i. S. d. § 341 Abs. 3 BGB zu sehen. Die unverzügliche
holung des Vorbehalts kommt in diesen Fällen in Betracht (BGH BauR 1992, 232 ). Es kommt mithin darauf an, ob es der Beklagten im Zeitraum des ihr erteilten Mandats möglich war, die Erklärung des Vorbehalts rechtzeitig
zuholen. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung eine Erklärung über einen Monat später als jedenfalls verspätet erachtet. Vorliegend sind zwischen der Rücknahme des Pferdes durch die Klägerin (am
dem diese durch die Klägerin mit Faxschreiben, das am 24. Juli 2006
Ende der Geschäftszeit in der Kanzlei eingegangen ist, über den Sachverhalt informiert wurde. Die sich anschließende Frage, ob das von der Beklagten gefertigte Schreiben vom
1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Davon ist vorliegend auszugehen. Unstreitig hat sich die Klägerin den dann handschriftlich ausgefüllten Vertragstext aus dem Internet beschafft. Allein daraus ergibt sich bereits, dass der Text nicht nur für einen Verwendungsfall gedacht war. Dass die Klägerin den hier in Rede stehenden Fall zum ersten Mal benutzt hat, ist demgegenüber irrelevant. Es kommt nämlich gerade nicht darauf an, dass der Verwender selbst die Vertragsbedingungen für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen erstellt hat (vgl. BGH NJW 1991, 843 ). Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vorträgt, sie habe den Vertrag mit ihrer damaligen Vertragspartnerin S... individuell vereinbart, steht dies der Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Zwar liegen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Indessen ist das Vorbringen der Klägerin zu einer individuellen Vereinbarung substanzlos. Was vom Vertragstext individuell vereinbart worden sein soll und welche Teile dem Internet entnommen wurden, trägt die Klägerin nicht näher vor. Auch fehlt Vortrag zum Inhalt konkreter Vertragsverhandlungen hinsichtlich einzelner Bestandteile des Vertrages. Letztlich widerspricht die Behauptung einer Individualabrede dem auch mit der Berufungsbegründung aufrechterhaltenen Vorbringen, einen dem Internet entnommenen Text verwendet zu haben. 31b) Die Vertragsstrafenregelung in ihrer konkreten Ausgestaltung stellt auch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Klägerin gemäß § 307 BGB dar. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Vertragsstrafenklauseln sind als eine in der Regel unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB anzusehen.
6 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für den Fall, dass eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften an sich zulässig ist, unwirksam, durch den dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Demgemäß ist die in § 4 des „Schutzvertrages“ vereinbarte Vertragsstrafe grundsätzlich als unangemessen anzusehen. Dieser Beurteilung der Vertragsstrafe als unangemessene Benachteiligung steht auch nicht die von der Klägerin angeführte Doppelfunktion - auch zur Ausübung von Druck - entgegen. Die Argumentation der Klägerin, die Vertragsstrafenregelung sei die einzige Möglichkeit, auf die Lebensbedingungen des zu Zuchtzwecken weitergegebenen Ponys positiv Einfluss zu nehmen, vermag schon nicht zu überzeugen. Denn wäre es allein um die Gewährleistung guter Lebensbedingungen gegangen, hätte es nahe gelegen, für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe - wie üblich - eine Zahlung an eine Tierschutzorganisation zu vereinbaren. Ferner verkennt sie, dass der Druckfunktion der Vertragsstrafe bereits durch die Vorschriften über die Zulässigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen Grenzen gesetzt werden. Außerhalb des Bereichs allgemeiner Geschäftsbedingungen findet die Vereinbarung von Vertragsstrafen ihre Grenze dort, wo Sittenwidrigkeit i. S. d. § 138 BGB gegeben ist. Damit kommt es für die Frage, ob hier noch zulässiger Druck durch die Vertragsstrafenregelung aufgebaut wird, im Ergebnis darauf an, ob der Wert des Pferdes in einem angemessenen Verhältnis zu der vereinbarten Vertragsstrafe steht. Dabei ist von einem bloßen Wert des Pferdes von etwa 500 € auszugehen. Einen darüber hinausgehenden Wert hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch durch Vorlage von Unterlagen belegt. Ihre Behauptung, das Pferd im Jahr 2002 für 1.800 DM gekauft zu haben, ist bereits in sich widersprüchlich, da zu dieser Zeit bereits der Euro eingeführt war. Auch hat sie zu einer Werterhöhung des Tieres
Anschaffung nichts vorgetragen. Im Gegenteil ist vielmehr von einer Wertminderung auszugehen, da das Tier bereits im Jahr 2005 an Rehe erkrankt war und überdies offenbar auch nicht zu Zuchtzwecken taugte. Von der Klägerin behauptete Tierarztkosten haben bei der Bemessung des Wertes außer Betracht zu bleiben, weil deren Entstehung bei Vertragsschluss nicht feststand und zur Höhe auch nichts Konkretes mitgeteilt worden ist. Nimmt man damit einerseits einen Wert des Ponys von 500 € und anderseits die bis zu einem Betrag von 10.000 € reichende Vertragsstrafe, so ist mit dem Landgericht von einer unangemessenen Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB auszugehen sowie von einer Sittenwidrigkeit
Eine unangemessen hoch angesetzte Vertragsstrafe, die die Unwirksamkeit zur Folge hat, liegt vor, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoß und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, NJW 1998, 2600 , 2602). Auch wenn man von einer zulässigen Druckfunktion ausgehen will, rechtfertigt dies jedenfalls keine Vertragsstrafe, die den Wert des Pferdes um das 20-fache übersteigt. c) Letztlich ist auch die Höhe des geltend gemachten Schadens (Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe) nicht mit Substanz vorgetragen. Eine Vertragsstrafe von 7.500 € ist zu keiner Zeit vereinbart worden, und in Ansehung der bereits bei Übergabe des Pferdes bestehenden Erkrankung an Rehe dürfte allenfalls eine Vertragsstrafe von 2.500 € in Betracht kommen, da ein Misshandeln nicht ersichtlich ist. Darauf ist die Klägerin mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.