3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert (vgl. BGH GRUR 1987, 444 , 445). Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Zunächst handelt es sich bei der Schaltung der beiden streitgegenständlichen Stellenanzeigen um geschäftliche Handlungen.
1 Nr. 1 UWG ist geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Die beiden Stellenanzeigen sind zwar nicht geeignet, der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen zu dienen. Denn sie fallen nach Form, Inhalt und Erscheinungsweise nicht aus dem Rahmen einer üblichen Stellenanzeige heraus. Sie enthalten somit eine werbemäßige Anpreisung nur gegenüber Stellensuchern, nicht aber gegenüber anderen am Wirtschaftsleben interessierten Lesern der Anzeigen (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 540 , 541; OLG Dresden NJW-RR 2001, 919 , 920). Beide Stellenanzeigen dienen aber der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen. Hierunter fällt auch die Werbung von Mitarbeitern (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Auflage, § 2 Rn 18). 41Beide Stellenanzeigen sind auch irreführend. Eine geschäftliche Handlung ist
1 Nr. 3 UWG dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Umfang von Befähigung und Zulassung des Unternehmers enthält. In den Stellenanzeigen werden Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten gesucht, nämlich für Abschlüsse, Steuererklärungen und Buchhaltungsarbeiten. Damit wird dem Stellensuchenden suggeriert, er werde im Falle einer Einstellung für diese Tätigkeiten in rechtlich zulässiger Weise eingesetzt werden. Nach dem Steuerberatungsgesetz sind die Einrichtung der Buchführung, die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen, Lohnsteuerabschlussarbeiten, die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und die Fertigung anderer Steuererklärungen den Vertretern der steuerberatenden Berufe im Sinne der §§ 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes vorbehalten. Hierzu gehören die Beklagten unstreitig nicht. Allerdings können Vertreter der steuerberatenden Berufe
B), die auf § 86 Abs. 2 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes beruht, Mitarbeiter beschäftigen. Voraussetzung ist, dass diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung eines Steuerberaters tätig werden. Die Beklagten haben jedoch nicht beweisen können, dass sie in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Zeugen und Steuerberater # stehen, obwohl ihnen insoweit die Beweislast obliegt.
ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Gericht eine absolute Gewissheit von der zu beweisenden Tatsache gewinnt. Ausreichend ist vielmehr ein Grad der Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Doch eine solche Gewissheit konnte das Gericht nicht erlangen. Vielmehr bestehen erhebliche und vernünftige Zweifel, dass die Beklagte zu 1) weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Zeugen # tätig wird. 42Der Mitarbeitervertrag vom 1.7.2004 zwischen dem Zeugen # und dem Beklagten zu 2) begründet insbesondere Zweifel daran, dass die Arbeiten unter derberuflichen Verantwortungdes Zeugen # vorgenommen werden. Denn § 3 Abs. 1 des Mitarbeitervertrages bestimmt das Gegenteil, nämlich dass der Auftragnehmer die Leistung in eigener Verantwortung erbringt. Sowohl aus dem Vortrag der Beklagten als auch aus der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2) sowie den Angaben des Zeugen # folgt, dass diese den Mitarbeitervertrag aber als Grundlage ihrer gemeinsamen Tätigkeit betrachten. Wenig plausibel erscheint dem Gericht die Aussage des Zeugen #, wonach er unter Erbringung der Leistung in eigener Verantwortung im Sinne des § 3 Satz 1 des Mitarbeitervertrages vor allem verstanden habe, dass der Beklagte zu 2) sein eigenes Büro und seinen eigenen Computer benutze. Denn dieser Gesichtspunkt wurde ausdrücklich in § 4 des Mitarbeitervertrages geregelt, wonach die Arbeitsmittel vom Auftragnehmer gestellt werden. § 3 Satz 1 des Mitarbeitervertrages muss also einen anderen Regelungsbereich haben. 43Das Gericht hat ferner erhebliche Zweifel daran, dass durch den Steuerberater # einefachliche Aufsichterfolgt. Dies setzte zumindest voraus, dass der Steuerberater # einen gewissen Überblick über die von den Beklagten betreuten Mandate hat, was die Beweisaufnahme aber nicht ergeben hat. Denn die Angaben des Beklagten zu 2) und die Angaben des Zeugen # hierzu widersprechen sich. Während der Beklagte zu 2) in seiner persönlichen Anhörung angab, im Rahmen der freien Mitarbeit für den Steuerberater würden nur Mandanten betreut, die ohnehin Kunden des Beklagten zu 2) seien, sagte der Zeuge # aus, die Beklagten würden auch im Rahmen originärer Mandate des Zeugen # tätig. Weitere Zweifel an einer fachlichen Aufsicht ergeben sich daraus, dass der Zeuge # offensichtlich nicht weiß, welche Art von Unterlagen ihm von den Beklagten vorgelegt werden. Er gab insoweit an, ihm würden von den Beklagten regelmäßig Belege übersandt, die er sich auch ansehe. Der Beklagte zu 2) sagte hingegen aus, der Zeuge # bekomme Belege in der Regel nicht zu sehen, es sei denn, es gehe um Anschaffungen für das Anlagevermögen. Außerdem führte der Zeuge # aus, keine Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen. Die Mitarbeit bei Umsatzsteuervoranmeldungen gehört aber unstreitig auch zum Leistungsspektrum der Beklagten. Unzweifelhaft erfolgt in diesem Bereich somit keine fachliche Aufsicht durch den Zeugen #. Die Beklagten tragen die Beweislast dafür, dass die den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung eines Steuerberaters ausgeführt werden. Bei innerbetrieblichen Vorgängen wie im vorliegenden Fall, die ein Kläger nicht kennt und über die der Beklagte dagegen leicht die erforderliche Aufklärung geben kann, entspricht es dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Beklagte die erforderliche Aufklärung leistet, sofern sie ihm nach den Umständen zuzumuten sind. Kommt der Beklagte der Darlegungs- und Beweispflicht nicht nach, so kann das Gericht davon ausgehen, dass die Behauptung unrichtig oder jedenfalls irreführend ist (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
2, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 12.500,00 Euro festgesetzt (Antrag zu 1 a 6.000,00 Euro, Antrag zu 1 b 4.000,00 Euro, Antrag zu 2. 2.500,00 Euro). Die Kammer folgt damit der Streitwertangabe der Klägerin, die indizielle Wirkung hat. Permalink: https://openjur.de/u/323653.html ( https://oj.is/323653 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.