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OLG Dresden, Beschluss vom 16. März 2010 - Az. WVerg 2/10

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der
  2. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 28.12.2009 - 1/SVK/060-09 - wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  4. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 529.890,00 EUR. Gründe I. Die Antragsgegnerin schrieb im Juli 2009 Dienstleistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes für fünf Jahre, aufgeteilt in vier Lose mit einem Gesamtauftragswert von rund 42 Mio EUR, europaweit aus, hob diese Ausschreibung jedoch im Ergebnis wieder auf, weil kein wertungsfähiges Angebot abgegeben worden sei. Auch die Antragstellerin, die - entsprechend der vorgegebenen Loslimitierung - für zwei Lose ein Angebot abgegeben hatte, wurde damit aus der Wertung ausgeschlossen; zur Begründung hat die Antragsgegnerin sich darauf gestützt, es fehlten Bieterangaben zum Angebotsinhalt, die zwingend abzugeben gewesen wären. Auf den nach ordnungsgemäßer Rüge gestellten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer mit dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin aufgegeben, das streitbefangene Angebot der Antragstellerin neu zu werten, da es entgegen der Auffassung der Auftraggeberseite jedenfalls nicht formal unvollständig sei. Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. II. Der Senat teilt die Auffassung der Vergabekammer, dass die Beanstandungen der Beschwerdeführerin einer inhaltlichen Wertung des Angebots der Antragstellerin nicht entgegenstehen.
  5. Den Vorhalt, das Angebot enthalte (wegen der unterschiedlichen Schreibweise eines Vornamens mit "c" oder "k") mehrdeutige Angaben zu der Person, die für die verantwortliche Führung der ausgeschriebenen Geschäfte vor Ort vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren selbst - zu Recht - nicht mehr aufrechterhalten. Auch die übrigen von der Antragsgegnerin angeführten "Defizite" des Angebots der Antragstellerin tragen dessen Ausschluss aus der Wertung indes nicht.
  6. Soweit dieser darauf gestützt wird, dem Angebot seien im sog. Kosten-Leistungs-Nachweis (KLN) an zwei Stellen notwendige Preisangaben nicht zu entnehmen, trifft dies aus Sicht des Senats nicht zu. Dabei steht außer Streit, dass - im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Vergaberecht 2009, 448) - Preisangaben nicht nur mit dem Angebot überhaupt, sondern darin an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle erfolgen müssen; fehlen sie dort, so wird das Angebot dem vergaberechtlichen Transparenzerfordernis und der in jeder Hinsicht gebotenen Vergleichbarkeit aller Angebote nicht gerecht und ist damit aus der Wertung zu nehmen. Das wird über den vom BGH a.a.O. entschiedenen Fall hinaus nicht nur im Hinblick auf Preisnachlässe im Bereich der VOB/A - dort in Anknüpfung an § 21 Nr. 4 VOB/A - gelten, sondern für Preisangaben generell und im Grundsatz auch im Bereich der VOL/A (zu möglichen Einschränkungen mit Rücksicht darauf, dass die VOL/A Wertungskonsequenzen nur beim Fehlen "wesentlicher" Preisangaben fordert, vgl. Noch in: Müller/Wrede, VOL/A
  7. Aufl. 2007, § 25 Rdn. 32 ff.). Das heißt jedoch nicht, dass eine Preisangabe im vorgenannten Sinne etwa schon dann fehlt, wenn sie auf einem Preisblatt nicht exakt an der dafür vorgegebenen Stelle steht, sondern geringfügig nach oben, unten oder seitwärts verschoben erfolgt, ohne dass dadurch ein abweichender Sinnzusammenhang und damit Erklärungsinhalt auch nur möglich erschiene. Formenstrenge, so berechtigt sie aus Sicht des Senats ist, darf nicht zum bloßen Schematismus werden, wenn sie nicht zum Selbstzweck werden und gerade dadurch die vergaberechtlichen Ziele (z. B. einer möglichst wettbewerbsorientierten Bieterauswahl) gefährden soll, zu deren Erreichung sie gedacht ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 18.10.2001, WVerg 8/01 ). Hieran gemessen sind die Preisangaben im Angebot der Antragstellerin inhaltlich vollständig und geben mithin zu einem Wertungsausschluss keinen Anlass. Die entsprechenden Passagen in Ziffer 5.1 und 5.2 KLN enthielten eine Überschriftenzeile, die eine Eintragung des Bieters nicht erforderte, und vier Zeilen für Einzelpreisangaben, von denen drei gemäß der Vorgabe der Verdingungsunterlagen Kosten (Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) betrafen, die von vornherein beim Träger anfielen, also vom jeweiligen Bieter weder ausgefüllt werden mussten noch überhaupt ausgefüllt werden konnten. Außerdem war eine Zeile für die Summe der Einzelpreise vorgesehen, welche nach der Logik des vorgegebenen Erklärungsschemas genau den Preis enthalten musste, der in der vierten Einzelpreiszeile abgefragt wurde, weil das an der jeweiligen Stelle zu Ziffer 5.1 und 5.2 KLN die einzige Preisangabe war, die der Bieter überhaupt zu machen hatte. Die Antragstellerin hat nun zwar die Einzelpreiszeile vier offengelassen, wohl aber die unmittelbar darunterliegende Summenzeile ausgefüllt und die identische Preisangabe auch in der Überschriftszeile nochmals eingetragen. Bei dieser Sachlage fehlt im Ergebnis keine Preisangabe, sondern nur eine rechnerische Zwischengröße, auf die es für die eindeutige und zweifelsfreie Bestimmung des Angebotspreises nicht ankam. Der Senat vermag - im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof (siehe oben) entschiedenen Sachverhalt - hier nicht zu erkennen, dass dadurch die Transparenz des Vergabeverfahrens oder die Vergleichbarkeit der abgegebenen Angebote auch nur im Ansatz beeinträchtigt werden könnte.
  8. Dem Angebot der Antragstellerin, einer Bieterge-meinschaft aus zwei Schwestergesellschaften mit personenidentischer Geschäftsführung, fehlt es auch nicht an einer zureichenden Erklärung im Hinblick auf eine etwaige Zuordnung bestimmter Leistungsteile an die Mitglieder der Bietergemeinschaft. Richtig ist, dass die Antragsgegnerin eine solche Erklärung verlangt hatte und auch verlangen durfte, um sich - im Rahmen des Möglichen - Kenntnis davon zu verschaffen, welche Teile der ausgeschriebenen Leistung durch welches Unternehmen der Bietergemeinschaft ausgeführt werden würden. Eine Antwort, aus der sich eine entsprechende inhaltliche Aufteilung der Gesamtleistung ergäbe, kann eine Bietergemeinschaft allerdings nur dann erteilen, wenn bei ihr intern eine solche Aufteilung auch beabsichtigt ist. Dies mag erfahrungsgemäß der Regelfall sein; ein notwendiges und einer Bietergemeinschaft wesensmäßiges Strukturmerkmal, ohne das eine vergaberechtlich statthafte Bietergemeinschaft nicht gebildet werden könnte, ist darin aber nicht zu sehen. Eine zulässige Bietergemeinschaft liegt nicht nur dann vor, wenn ihre Mitglieder voneinander abgrenzbare, aber aufeinander bezogene Teilleistungen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung erbringen, sondern auch dann, wenn zwei Unternehmen - bei identischem Leistungsspektrum - nicht jedes für sich, etwa aus Kapazitätsgründen, wohl aber gemeinsam Interesse an dem zu vergebenden Auftrag haben und ungeachtet ihrer unternehmensrechtlichen Trennung bei der Erfüllung des Vertrags als operative geschäftliche Einheit handeln wollen und können. So liegt der Fall hier, und daran gemessen beschränkt sich die von der Antragstellerin abgegebene Erklärung, sämtliche Leistungsteile würden von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern gemeinschaftlich erbracht werden, nicht auf die Aussage, alle Teilhaber der Bietergemeinschaft müssten im Außenverhältnis für die Auftragserfüllung gemeinsam einstehen (dies wäre, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, unzureichend, weil es nur eine selbstverständliche Rechtsfolge des gemeinschaftlichen Angebots wäre), sondern besagt tatsächlich, dass eine inhaltliche Aufteilung von abgrenzbaren Leistungsteilen in dieser Bietergemeinschaft nicht stattfinden solle. Etwas anderes konnte die Antragstellerin wahrheitsgemäß schwerlich erklären, und infolgedessen kann ihr nicht entgegengehalten werden, ihr Angebot sei formal unvollständig.
  9. Das Gleiche gilt im Ergebnis schließlich für die Frage, ob die Antragstellerin geforderte Erklärungen zum Nachweis ihrer Eignung nicht abgegeben habe. Unstreitig hatte sie ihrem Angebot ein Formblatt, das ihr von der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots übermittelt worden war (Eignungsnachweis VOL, vgl. Anlage BF 4) und auf dem der Bieter bestimmte Angaben zu seiner Eignung zu machen hatte, ihrem Angebot nicht beigefügt. Hierauf kann ein Wertungsausschluss allerdings nur gestützt werden, wenn die Antragstellerin ohne Weiteres hätte erkennen müssen, dass sie diese Angaben mit dem Angebot - und nicht etwa zu einem späteren Zeitpunkt auf Verlangen des Auftraggebers - vorzulegen hatte. Das kann der Senat in Übereinstimmung mit der Vergabekammer nicht feststellen. Den Vergabeunterlagen war zwar zu entnehmen, dass für die Angebotsabgabe "der beiliegende Angebotsvordruck zu unterschreiben und zusammen mit den Anlagen" dem Auftraggeber zu übersenden sei (Seite 2 des Vordrucks "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots"). Ob mit den dabei angesprochenen "Anlagen" aber diejenigen gemeint sind, die auf Seite 1 des vorgenannten Vordrucks aufgelistet sind (darin wäre der streitbefangene Eignungsnachweis enthalten) oder vielmehr die, welche der Bieter dem Angebotsformular als Bestandteil seiner Offerte beizufügen beabsichtigt, ist nach Wortlaut und Sinn der den Interessenten an die Hand gegebenen Unterlagen nicht eindeutig. Jedenfalls sind bei den auf Seite 1 des Formulars "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" auch Anlagen angekreuzt, die offenkundig nicht mit dem Angebot zurückzureichen gewesen wären (z. B. die Bewerberbedingungen der Antragsgegnerin) und deren Fehlen mithin auch keinen Wertungsausschluss gerechtfertigt hätte. Umgekehrt wird an anderen Stellen der Vergabeunterlagen der Antragsgegnerin (vgl. z. B. Teil A Ziffer 5 und 6 der Leistungsbeschreibung) auf die "unter den Abschnitten 6.1 bis 6.4 geforderten Angaben, Unterlagen und Nachweise" verwiesen, die dem Angebot zwingend beizufügen seien; dort wird auf das hier in Rede stehende (fehlende) Formular aber gerade nicht Bezug genommen, und dass von den nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung geforderten Erklärungen der Sache nach eine gefehlt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die danach verbleibenden Unklarheiten gehen im Ergebnis zu Lasten der Auftraggeberseite. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht dabei auf § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB in der Fassung des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 790). Danach hat die Antragsgegnerin die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels zu tragen. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, ihr andererseits aber keine Kosten Dritter aufzuerlegen, nachdem sie weder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt noch einen Sachantrag gestellt hat, sondern ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren auf die Unterstützung der Beschwerde der Auftraggeberseite beschränkt hat. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 50 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/32366.html Kommentare

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