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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2009 - L 1 KR 151/08

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 9. April 2008 und die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar 2006 und 29. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007

§ 33Nrn 18, 19; BSG, Urteil vom 24.

Mai 2006 - B 3 KR 12/05 R Rdnr 18). Der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs umfasst auch solche Hilfsmittel, die die direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der GKV immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7; BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 Rdnr 10) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört u.a. das Aufnehmen von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen, sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. Schulwissens (

§ 33Nrn 29, 46).

Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zu diesen Grundbedürfnissen auch die passive Erreichbarkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich. Hierzu zählt etwa die Wahrnehmung unangekündigter, spontaner Besuche oder von Besuch, der die genaue Uhrzeit seines Erscheinen nicht vorhersagen kann (z.B. Arztbesuche) (BSG, Urteil vom

  1. September 1986 - 3 KR 5/86 R = SozR 2200 § 182 b Nr 33 Seite 91; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  2. Juli 2008 - L 1 KN 12/07 KR). Für Gehörlose ist der lebensnotwendige Kontakt mit anderen Menschen stark eingeschränkt. Deshalb ist für einen Gehörlosen jeder ihm noch mögliche Kontakt mit anderen Menschen besonders wichtig (BSG, a.a.O., Seite 92). Im vorliegenden Fall sind die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens Kommunikation und selbstständiges Wohnen betroffen. Bei der Klägerin liegt unstreitig eine völlige Schwerhörigkeit vor, die sich therapeutisch nicht beeinflussen lässt. Daneben steht ausweislich der Berichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. vom
  3. März 2006 und
  4. März 2008 ein neurologisches Krankheitsbild unklarer Genese mit schweren Gang- und Standunsicherheiten. Dies führt dazu, dass die Klägerin wiederholt das Gleichgewicht verliert und stürzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem begehrten Gerät nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels in der gesetzlichen Krankenversicherung ist maßgeblich auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen, das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (wie z. B. Brillen, Hörgeräte). Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist und für eine Mehrzahl von Menschen unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist (z.B. Bettwäsche) ( BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 ; BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 ; BSG SozR 3- 2500 § 33 Nr.32 ). Kann ein Gegenstand nicht schon nach Zweck oder Funktion als Hilfsmittel oder Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens bewertet werden, kann ergänzend auf die Verbreitung innerhalb der privaten Haushalte abgestellt werden, beschränkt auf die jeweils betroffenen Haushalte, wenn der Gegenstand nur in diesen verwendet wird (BSG, aaO., Höfler, Kasseler Kommentar, Band 1, Stand: August 2008, § 33 Rdnr. 22d). Dabei muss der Gegenstand für jedermann zugänglich sein, d.h. käuflich im Handel zu erwerben sein und üblicherweise von einer großen Anzahl Menschen verwendet werden. Maßgeblich für die Abgrenzung sind dabei ausschließlich Funktion und Gestaltung des Gegenstands, wie er konkret beansprucht wird und beschaffen ist. Handelt es sich um einen Gegenstand, der zwar allgemein als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen wird, in seiner konkret zu beurteilenden Funktion aber so erheblich von diesem abweicht, weil er für die Zwecke behinderter Menschen weiter entwickelt oder umgewandelt ist, dann ist es ein Hilfsmittel (BSG, Urteil vom
  5. November 2007 - B 3 P 9/06 R " "Einmalservietten" Rdnr. 18). So liegt es hier. Bei dem streitigen Gehörlosennotruf handelt es sich um ein Erweiterungsset zu der bereits in der Wohnung der Klägerin installierten Lichtklingelanlage. Es besteht aus drei Teilen, einem Personenrufsender, einem tragbaren Funkempfänger und einem Konverter für den Funkempfänger und sendet visuelle und taktile Reize in Form von Lichtblitzen und/oder Vibration. Er ist nicht einem Babyphon gleichzusetzen, da dieses die Geräusche des Kindes überträgt. Es kann hier dahinstehen, ob Babyphon üblicherweise auch in Haushalten ohne Babys oder Kleinkinder verwendet werden und ob ein Babyphon bei einer tauben Mutter zu bewilligen ist (so nämlich BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 37), denn bei dem Gehörlosennotruf handelt es sich nach seiner konkreten Funktion um ein Hilfsmittel iSd § 33 SGB V. Der Beklagten ist zuzugeben, dass es bei Funkempfängern grundsätzlich nicht um Geräte handelt, die nur für die speziellen Bedürfnisse Kranker oder Behinderter entwickelt worden sind, sondern um Gegenstände, die allgemein als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen werden. In seiner konkreten Funktion als Erweiterungsset zu der bereits bewilligten Lichtklingelanlage weicht das begehrte Gerät aber von dem ab, was Nichtbehinderte nutzen. Es geht hier nicht um den mit der Nutzung des Funkempfängers verbundenen Komfort, der auch gesunde Personen zum Erwerb einer solchen Anlage veranlasst, sondern um die Möglichkeit der Klägerin, sich im Falle eines Sturzes oder einer anderen Gefahrensituation bei ihrem tauben Ehemann bemerkbar zu machen und damit um ein elementares Grundbedürfnis. Dem Anspruch der Klägerin steht auch das vom SG herangezogene Urteil des BSG vom
  6. August 1998 - B 3 KR 14/97 R = SozR 2500 § 33 Nr. 30 nicht entgegen. Danach sind technische Hilfen wie Treppenlifte, die mit dem Gebäude fest verbunden sind oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse der Behinderten dienen, keine Hilfsmittel iSd § 33 SGB V. Klingelleuchten können danach dann keine in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallenden Hilfsmittel sein, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind (BSG, aaO, S. 180). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine mit dem Wohngebäude fest verbundenen Anlage, sondern um einen tragbaren Funkempfänger. Ebenso wenig steht hier der Hilfsmitteleigenschaft entgegen, dass der mit dem Gerät verfolgte Zweck der Hilfeleistung und damit die eigentliche Ausgleichsleistung erst durch eine fremde "Dienstleistung", hier die Hilfe durch den Ehemann erfolgen kann (so aber BSG, Urteil vom
  7. Juni 1990 - 3 RK 39/89 SozR 2200 § 182 b Nr. 2 S. 3 "Notrufanlage"). Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist es nämlich ausreichend, dass das Hilfsmittel eine andere Hilfsperson in die Lage versetzt, die beabsichtigten Ziele zu erreichen. Dafür reicht es aus, wenn die Hilfeleistung der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderung gemildert werden, selbst wenn dies durch Pflegeerleichterungen seitens Dritter geschieht (BSG, Urteil vom
  8. Juni 2008 - 3 P 6/07 R Rdnr. 29 mwN). Das Hilfsmittel ist zum Ausgleich der Behinderung im konkreten Fall der Klägerin erforderlich. Während die ältere Rechtsprechung des BSG darauf abgestellt hat, ob das Hilfsmittel für die in Abs 1 Satz 1 des § 33 SGB V genannten Zwecke unentbehrlich oder unverzichtbar war (vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nrn 25, 26, 30, 33), wird es jetzt für ausreichend gehalten, dass das Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördert (vgl.

§ 33Nr 46, Seite 259; BSG Soz

R 4-2500 § 33 Nr 10 Rdnr 16). Zwar haben Versicherte keinen Anspruch auf die optimale Hilfsmittelversorgung, es ist jedoch ein wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung, dass behinderte Menschen nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig, zumindest aber deutlich weniger abhängig werden (BSG, Urteil vom

  1. Mai 2006- B 3 KR 12/05 R Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist es die spezielle Pflicht der Krankenkassen, behinderten Menschen durch eine angemessenen Hilfsmittelversorgung eine möglichst selbstständige Lebensführung zu erhalten und ihnen zu ermöglichen, ein selbst bestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (BSG, Urteil vom
  2. November 2007 - B 3 P 9/06 R ). Nach § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind die "nachfolgenden sozialen Rechte" bei der Auslegung der Vorschriften des SGB I bis SGB XII und bei der Ausübung des Ermessens zu beachten, dabei ist sicher zu stellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Der Bereich der Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen ist speziell in § 4 Abs 2 Nr. 1 SGB I angesprochen, wonach Versicherte im Rahmen der GKV ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit haben. Darüber hinaus ist § 33 SGB I zu beachten, worin es heißt: " Ist der Inhalt von Rechten und Pflichten nach Art und Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönliche Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ergibt sich, dass die notwendigen Sozialleistungen die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu erleichtern haben. Nach § 9 Abs. 3 SGB IX sollen die Leistungen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände lassen und die Selbstständigkeit fördern. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das begehrte Hilfsmittel im vorliegenden Fall erforderlich. Gemäß §§ 33 Abs. 1 SGB V, 33 SGB I ist auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten im Einzelfall abzustellen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur taub ist, sondern auch noch unter einem neurologischen Krankheitsbild leidet, das mit schweren Gang- und Standunsicherheiten und konkreten Sturzgefahren verbunden ist, und dass ihr Ehemann ebenfalls taub ist. Im Falle eines Sturzes in der Wohnung kann sie sich ihm nicht durch Rufen oder Klopfen bemerkbar machen. Das begehrte Hilfsmittel ist daher erforderlich, damit die Klägerin im Notfall innerhalb ihrer Wohnung kurzfristig Hilfe holen kann. Die Klägerin kann in Hinblick auf das Ziel der möglichst selbstbestimmte Lebensführung auch nicht darauf verwiesen werden, zuerst über das Notrufsystem mit dem Malteserhilfsdienst ihre Schwiegereltern zu alarmieren, die dann wiederum den tauben Ehemann benachrichtigen. Diese setzte zudem voraus, dass die Schwiegereltern immer anwesend wären und könnte im Notfall zu zeitlichen Verzögerungen führen. Entgegen der Auffassung des SG geht es hier auch nicht um den Ausgleich der Körperfunktion des Ehemannes. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das begehrte Personenrufsystem auch deshalb erforderlich ist, weil der Ehemann der Klägerin ebenfalls taub ist. Letztlich geht es jedoch darum, dass die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen Erkrankung häufig stürzt und sich deshalb Hilfe holen muss. Das begehrte Personenrufsystem dient damit dem Ausgleich ihrer Behinderung. Im Hinblick auf die besondere individuelle Situation der Klägerin hat die Beklagte die Klägerin mit dem Notrufsystem zu versorgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/323686.html ( https://oj.is/323686 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.