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OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 - Az. 7 AR 361/10

Tenor Als funktionell zuständige Abteilung zur Entscheidung über die Anträge der ... auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die Tätigkeit als Vormund vom 07.01, und 02.03.2010 wird das Familiengericht des Amtsgerichts Weiden bestimmt. Gründe I. Mit Beschluss vom 30.05.2006 hat das Amtsgericht Weiden der alleinsorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für ihre Tochter ..., geboren 20.08.1973, entzogen und auf einen Vormund übertragen. Als Vormund wurde die ausgewählt. Die Vormundschaft wird vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Weiden unter dem Aktenzeichen VII 28/06 geführt. Seit seiner Bestallung am 01.06.2006 hat der Vormund laufend für seine Tätigkeit eine Vergütung und Aufwendungsersatz beantragt und erhalten. Mt Schreiben vom 07.01.2010 und 02.03.2010 beantragte die ... erneut die Erstattung für die Zeit vom 01.07.2009 bis 24.02.2010 (Beendigung der Vormundschaft mit Volljährigkeit des Mündels). Mit Verfügung vom 09.03.2010, die an alle Beteiligten des Verfahrens ging, hielten sich sowohl das Betreuungsgericht als auch das Familiengericht für unzuständig und legten das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vor. Das Familiengericht ist der Auffassung, es läge kein selbständiges Verfahren im Sinne von Art 111 Abs. 2 FGG-RG vor, da eine Entscheidung über eine Vergütung in dem laufenden Verfahren kein eigenständiges gerichtliches Verfahren im Sinne der Übergangsvorschrift ist. Das Betreuungsgericht ist anderer Auffassung. II. Das Oberlandesgericht ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Entscheidung zuständig, da sich die Abteilungen des Amtsgerichts nach dem 01.09.2009 für unzuständig erklärt haben und § 5 FamFG im Gegensatz zu § 5 FGG nicht allein auf die Regelung der örtlichen Zuständigkeit beschränkt ist, sondern für alle Familiensachen mit Ausnahme der Ehesachen und Familienstreitsachen und alle sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG). In der Vorlage ist von einem Streit des Betreuungsgerichts und des Familiengerichts die Rede. Offenbar wurden beim Amtsgericht Weiden die Vormundschaftsakten mit In Kraft Treten des FGG-RG an das Familiengericht abgegeben. Ob dies richtig ist, kann vorliegend dahinstehen (vgl. MünchKommZPO/Pabst Anhang Art.111 FGG-RG Rn.10 ff.). Denn nach Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Zuständigkeitsstreit in gleicher Weise bestünde, wenn beim Amtsgericht Weiden die Akte noch beim Vormundschaftsgericht geführt würde. Funktionell zuständig für die Entscheidung über den Vergütungs antrag ist das Familiengericht des Amtsgerichts Weiden. Zwar ist streitig, ob für Dauerverfahren wie die Überwachung von Vormundschaften die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fortbesteht (vgl. MünchKomm, a.a.O.). Wird im Rahmen eines Dauerverfahrens, z.B. Vormundschaft oder Pflegschaft, aber nach dem 01.09.2009 ein Antrag gestellt, der zu einer Endentscheidung (§ 38 FamFG) führt, wird dieser Verfahrensteil nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG als selbständiges Verfahren betrachtet (MünchKomm. a.a.O.). In diesen Fällen ist für alle ab dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren, die eine im Rahmen der Vormundschaft oder Pflegschaft auftretende Frage zum Gegenstand haben, über die abschließend zu entscheiden ist, z.B, die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, das neue Recht anwendbar (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16.Aufl., Art. 111 FGG-RG Rn.3) . Die Vergütungsanträge vom 07.01. und 02.03.2010 sind solche neuen Anträge nach Art.111 Abs. 2 FGG-RG. Als Anspruchsgrundlage für die Anträge kommt nach Sachlage wohl nur die entsprechende Anwendung von § 277 FamFG in Betracht. Absatz 5 dieser Vorschrift verweist auf die entsprechende Anwendung von § 168 Abs. 1 FamFG. Die danach vom Gericht durch Beschluss festzusetzende Vergütung ist eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung ist nach § 5 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/32371.html Kommentare

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