Tatbestand Die Klägerin war mit dem Reinigen von Schiffs- und Industrieanlagen jeder Art durch Sandstrahlgeräte und ähnliche Einrichtungen unternehmerisch tätig. Ihre Leistungen erbrachte sie mit eigenem Personal oder durch Subunternehmen. Im Streitjahr beauftragte die Klägerin die Firma "S.F. Schiffreinigung & Korrosionsschutz" - S.F. – mit Reinigungsleistungen, nachdem sie sich zuvor über das Unternehmen erkundigt und eine Gewerbeanmeldung hatte vorlegen lassen. Die Firma S.F. erteilte der Klägerin über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Ferner wiesen die Rechnungen alle Rechnungsvoraussetzungen nach § 14 UStG aus. Als Steuernummer war angegeben: "75/180 Wv", Finanzamt: B. Hierbei handelte es sich um eine Kennzeichnung, die das Finanzamt B in seinen Schriftsätzen gegenüber der Firma S.F. in Schriftwechseln unter „SteuerNr./Aktenzeichen“ mit der Aufforderung verwandte, sie bei Antworten anzugeben. Eine Steuernummer war für die Firma S.F. nicht vergeben. Die Klägerin hatte die Vorsteuern aus diesen Rechnungen in Höhe von insgesamt x € zuletzt in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht. Abweichend hiervon erkannte der Beklagte die Vorsteuern nicht an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin macht geltend, es lägen sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu. Sie habe der Firma S.F. Aufträge erteilt und nach Ausführung der Leistungen darüber Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der in den Rechnungen angegebenen Steuernummer um eine gültige Steuernummer des Finanzamtes handele. Entgegenstehendes sei für sie nicht erkennbar gewesen, zumal bis heute keine Steuernummer für die Firma S.F. vergeben sei. Grund für die Nichterteilung einer Steuernummer sei gewesen, dass das Finanzamt B zunächst davon ausgegangen sei, dass nicht Frau S.F., sondern ihr Ehemann Inhaber der Firma S.F. sei. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 17. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen nicht vor, da gemäß § 14 UStG eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten müsse. Eine gültige Steuernummer hätten die Rechnungen der Firma S.F. für die Klägerin erkennbar nicht enthalten. Sie sei vermutlich auch bis heute nicht vergeben worden. Gründe Die Klage ist begründet. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach Satz 2 dieser Regelung voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14 , 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin verfügt über Rechnungen der Firma S.F., die die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen vereinbarungsgemäß für das Unternehmen der Klägerin erbracht hatte. Leistungserbringer und Rechnungsaussteller sind damit identisch. Entgegenstehendes ist vom Beklagten nicht konkret dargelegt worden und ergibt sich auch sonst nicht aus den Akten. Die von der Firma S.F. erteilten Rechnungen enthalten alle Rechnungsmerkmale nach § 14 Abs. 4 UStG. 11Der Vorsteuerabzug scheitert auch nicht daran, dass in den Rechnungen als Steuernummer "75/180 Wv", Finanzamt: B angegeben ist. Nach § 14 Abs. 1a UStG hat der leistende Unternehmer in nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen (§ 27 Abs. 3 UStG) die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3922 ) neu eingefügt. Sie war zunächst bewusst in § 14 Abs. 1 a UStG und damit außerhalb des Angabenkatalogs eingefügt worden, um den Vorsteuerabzug nicht zu berühren. Erst durch die mit Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 ( BGBl I S. 2645 ) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und des § 14 Abs. 4 UStG wurde die Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und den Angaben in einer Rechnung hergestellt und damit zur Pflichtangabe umqualifiziert. Mit der Regelung wurde die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 zur Änderung der 6. EG-Richtlinie mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (ABl. EG 2001 Nr. L 15,24) umgesetzt. Die Umsetzung diente der wortgetreuen Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie, wonach Voraussetzung für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach Art 22 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie ausgestellte Rechnung ist. Art. 22 Abs. 3 führt die Angaben auf, die eine Rechnung enthalten muss. Dadurch war eine erhebliche Verschärfung der Anforderungen an eine Rechnung für den Vorsteuerabzug entstanden. Da die neue Regelung die im Leitsatz des EuGH-Urteils vom 14.07.1988, Rs. 123/87 - Jeunehomme -, UR 1989, 380 beschriebene Gefahr in sich barg, „durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug unmöglich (
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