Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.06.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu € 380.000,--. Gründe I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde aus abgetretenem Recht die Übereignung näher bezeichneter Flurstücke in Erfüllung eines Grundstückskaufvertrages vom 19.04.1999. Die beklagte Gemeinde fasste im Jahre 1998 den Entschluss, zur Entwicklung ihrer Infrastruktur als Bädergemeinde den Bau eines Sport- und Freizeitzentrums (mit integriertem Hallenbad und Bowlingbahn) zu fördern. Zu diesem Zweck bot sie Interessenten Grundstücke zu einem Vorzugspreis an. Der Bodenrichtwert betrug im Jahr 1996 DM 200,-/m². Beim Verkauf der Ferienhäuser erzielte Überschüsse sollten die vermutlich zunächst defizitäre Betreibung des Sport- und Freizeitzentrums auffangen. Am 03.03.1999 fasste der Gemeinderat der beklagten Gemeinde einen Beschluss, mit dem sie ihren Bürgermeister bevollmächtigte, an die Investorengruppe H./M. GbR ein Trennstück aus den Flurstücken 132 und 170/4 mit einer Größe von insgesamt 12.000 m² zur Errichtung eines Sport- und Freizeitzentrums für 30,- DM/je m² zu verkaufen. Am 09.03.1999 verkaufte der seinerzeitige Bürgermeister, handelnd im Namen der beklagten Gemeinde aber ohne deren Vollmacht, mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag (UR-Nr. 423/99) die vorgenannten Flurstücke ohne Auflassung an die H./M. GbR. Der Vertrag beinhaltete eine aufschiebende Bedingung folgenden Inhalts: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts H.-M. GbR beabsichtigt, im Einvernehmen mit der Gemeinde D. ein Sport- und Freizeitzentrum in D. zu errichten. [...] Die Erschienenen ersuchten sodann den Notar um die Beurkundung des nachstehenden Grundstückskaufvertrages ohne Auflassung unter der aufschiebenden Bedingung, daß
(2001), § 275 Rn. 34 ff.). Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses in einer ex post-Betrachtung nach dem Kenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 11.03.1982, VII ZR 357/80 , NJW 1982, 1458 ; Urt. v. 09.07.1955, VI ZR 108/54 , WM 1955, 1346; Urt. v. 30.10.1953, V ZR 76/52 , LM Nr 4 zu § 275 BGB = BB 1953, 1028; KG Berlin, Urt. v. 04.09.1998, 17 U 3053/97 , VIZ 2000, 677 ). Auch sind stets die beiderseitigen Interessen der Vertragspartner abzuwägen (BGH, Urt. v. 23.06.1954, VI ZR 89/53 , LM BGB § 323 Abs. 1 Nr. 3). Es kommt einerseits darauf an, wie weit der Gläubiger ein Interesse daran hat, dass die vereinbarte Leistung nachträglich noch erbracht wird, andererseits aber auch darauf, ob dem Schuldner zugemutet werden kann, nach Beseitigung des Hindernisses den Vertrag noch zu erfüllen. "Praktisch" unmöglich ist nicht nur eine denkgesetzlich unausführbare oder infolge rechtlicher Hindernisse auf keine Weise zu erbringende Leistung, sondern auch schon eine solche, deren Erfüllung erhebliche praktische Schwierigkeiten entgegenstehen, so dass jeder vernünftige Mensch von einem Erfüllungsversuch Abstand nähme (BGH, Urt. v. 08.06.1983, VIII ZR 77/82 , NJW 1983, 2873 ; vgl. zur Unmöglichkeit bei Leistungshindernissen auch OLG Rostock, Urt. v. 20.04.2006, 7 U 156/04, unveröffentlicht). 2) Ein solcher Ausnahmefall, der es rechfertigt, die vorübergehende Unmöglichkeit der endgültigen gleichzusetzen, liegt nicht vor. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsstörung im Sommer 2001 nicht angenommen werden konnte, das Projekt werde sich längerfristig nicht realisieren lassen. Dabei kommt es zunächst auf die Verhältnisse des Vertragspartners der beklagten Gemeinde, Frau H. an. Ob sie zum damaligen Zeitpunkt nicht genügend finanzielle Mittel hatte, das Vorhaben umzusetzen, ist von den Parteien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass ein mit der Bauausführung beauftragtes Unternehmen in Insolvenz fiel, genügt für sich genommen noch nicht. Denn Frau H. hätte die Erfüllung des Bauvertrages ablehnen können und einem anderen den Auftrag zur Fertigstellung erteilen können. Die Anordnung der Zwangsverwaltung und die damit verbundene Beschlagnahme der Grundstücke betrafen nicht die des streitgegenständlichen Vertrages. Die Beschlagnahme war auch nicht von langer Dauer. Unsicherheiten im Hinblick auf die weitere Vertragserfüllung, wie etwa der Widerruf des Fördermittelbescheides und ein etwaig fehlendes schlüssiges Finanzierungskonzept, traten erst später auf. Dies genügt in einer Gesamtschau der Ereignisse nicht, um die Realisierung des Projektes für unmöglich zu erachten. Auch letztgenannte Hindernisse sind nicht unüberwindbar. Zwar ist es nahe liegend, dass die ursprünglich kalkulierten Kosten (etwa wegen gestiegener Preise für Lohn und Material) nicht mehr auskömmlich sind und ein erhöhter organisatorischer Aufwand für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich ist. Denn die Bauarbeiten sind seit nunmehr 8 Jahren unterbrochen. Selbst wenn die Bauarbeiten nicht schlicht fortgesetzt werden könnten, wäre ein Abriss und ein Neubau möglich. Der Senat sieht nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass Frau H. mit Unterstützung der Klägerin hierzu auf absehbare Zeit nicht in der Lage gewesen wäre. bb. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1983, III ZR 226/82 , MDR 1984, 648 ; Urt. v. 29.04.1982, III ZR 154/80 , MDR 1982, 732 m.w.N.). Solche Umstände können Tatsachen sein. Das gilt selbst für subjektive Einschätzungen und Befindlichkeiten, wenn sie eine Grundlage des Vertrages bilden. So hat die Rechtsprechung etwa das Vorliegen eines Zerwürfnisses als mögliche Grundlagenstörung bei Grundstücksübertragungen gegen Wohnrechtsgewährung und Versorgungsversprechen angesehen (BGH, Urt. v. 23.09.1994, V ZR 113/93 , NJW-RR 1995, 77 ; Urt. v. 20.03.1981, V ZR 152/79 , WM 1981, 657 ; einschränkend: Urt. v. 19.01.2007, V ZR 163/06 , NJW 2007, 1884 ). Aber auch eine bestimmte Rechtslage kommt in Betracht, so dass Gesetzesänderungen im Rahmen der sonstigen Voraussetzungen als Grundlagenstörung einzuordnen sein können [BGH, Urt. v. 10.12.1998, III ZR 241/97 , LM BGB § 242 (Bb) Nr. 173 (7/1999)]. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft. Die Aufteilung der vertraglichen Risikosphären (mit der Folge, dass die Geschäftsgrundlage nicht als fortgefallen angesehen werden darf) kann sich aus der vertragstypischen Regelung durch das dispositive Gesetzesrecht und dem darin zum Ausdruck kommenden Beurteilungsmaßstab ergeben; sie kann aber auch ausdrücklichen oder stillschweigenden Absprachen der Parteien im Wege der (notfalls ergänzenden) Auslegung zu entnehmen sein (KG Berlin, Urt. v. 06.12.2002, 25 U 106/02 , KGR Berlin 2003, 200 ). Sind Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache der betroffenen Vertragspartner, sich gegen die daraus drohenden Nachteile zu sichern. Die Störung darf auch nicht auf einem Verschulden oder Tun des Schuldners beruhen (BGH, Urt. v. 03.05.1995, XII ZR 29/94 , MDR 1995, 712 ; Urt. v. 11.03.1993, I ZR 27/91 , MDR 1993, 963 ). Angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint (BGH, Urt. v. 29.04.1982, III ZR 154/80 , MDR 1982, 732 m.w.N.). cc. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen kann der Senat eine solche Geschäftsgrundlage annehmen. Die Geschäftsgrundlage des streitgegenständlichen Vertrages war die Realisierung der auf allen verkauften Grundstücken geplanten Bauvorhaben in mehreren Bauabschnitten im Sinne eines Gesamtkonzeptes innerhalb eines gewissen zeitlichen Rahmens (von etwa 3 bis 4 Jahren). Hierdurch, vor allem aber mit dem Betrieb des Zentrums, wollten die Parteien zur Entwicklung einer besseren Infrastruktur der Beklagten als Bädergemeinde einen wichtigen Beitrag leisten. Geschäftsgrundlage in diesem Sinne ist aber auch die Erwartung gewesen, dass sich das Investitionsvorhaben "Sport- und Freizeitzentrum" realisieren und betriebswirtschaftlich betreiben lässt. Der Vertragszweck war für die Vertragsparteien so selbstverständlich gewesen, dass sie ihn nicht zum Vertragsinhalt erhoben haben. Dass die Vertragsparteien diese gemeinsame Vorstellungen ihrem Vertrag zugrunde legten, ergibt eine Auslegung ihres Willens, den der Senat unter Beachtung der Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes nach den §§ 133 , 157 BGB ermittelt hat. Das Verständnis des Senats ist zweckorientiert und interessengerecht: Die Parteien haben die Verträge vom 09.03.1999 und 19.04.1999 als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Dies wird bereits durch die wechselseitigen Bezugnahmen auf den jeweils anderen Vertrag und den Inhalt der aufschiebenden Bedingungen deutlich. Bereits im 1. Vertrag findet sich in den Vorbemerkungen lit.
- c)die Absichtserklärung für den Abschluss des 2. Vertrages; die Vertragsparteien erwähnten bereits Kaufgegenstand und Kaufpreis. In den Vorbemerkungen lit.
- c)des 2. Vertrages wiederum werden der 1. Vertrag und das Sport und Freizeitzentrum erwähnt. Ferner sieht der 2. Vertrag ein Wiederkaufsrecht der beklagten Gemeinde auch für den Fall vor, dass der Käufer gegen Pflichten aus dem 1. Vertrag zuwider handelt (§ 10 Ziffer 4). Die Parteien des Vertrages sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Verkauf der Grundstücke im Vertrag vom 19.04.1999 zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes einen höheren Gewinn bei der Verwertung der aufstehenden Objekte ermöglicht und dieser Gewinn dazu habe dienen sollen, (anfänglich auftretende) Verluste bei dem späteren Betrieb des Sport- und Freizeitzentrums (mit den konkreten funktionellen und gestalterischen Merkmalen) auszugleichen. Die Parteien zogen gerade ins Kalkül, dass das Zentrum möglicherweise zunächst defizitär betrieben würde, was sie aber über die Gestaltung des Vertrages vom 19.04.1999 und die Art der geplanten Objekte (mit einer hohen Erlöserwartung) auffangen wollten. Alle vertragsgegenständlichen Grundstücke befinden sich in einer hervorragenden Lage in unmittelbarer Nähe zur Ostsee. Selbst die Klägerin hat die Verträge im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, als ein Gesamtkonzept begriffen. Dies zeigt sich darin, dass sie am 17.06.2002 gegenüber der Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH einen notariell beurkundeten Schuldbeitritt für deren Pflichten im Verhältnis zu Frau H. erklärt hat, die allein auf dem Vertrag vom 09.03.1999 beruhen. dd. Diese Geschäftsgrundlage ist entfallen. Das konkrete Investitionsvorhaben als Gesamtkonzept ist nunmehr als gescheitert anzusehen. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung aller zutage getretenen Umstände. Zunächst ist der mittlerweile enorme Zeitablauf zu berücksichtigen. Der Vertrag wurde vor 10 Jahren geschlossen, ohne dass das Projekt in hinreichendem Maße vorangetrieben worden ist. Es ist davon auszugehen, dass ein Investor noch mehrere Jahre (alleine für das Sport- und Freizeitzentrum ca. 2 Jahre) benötigt, um das Gesamtvorhaben zu realisieren. Bereits im Sommer 2000 hatten die Investoren mit dem Bau des Sport- und Freizeitzentrum begonnen, so dass dieses nach der (ursprünglichen) Vorstellung der Vertragsparteien bereits im Sommer 2002 hätte fertiggestellt sein müssen. Ob zum Zeitpunkt der Einstellung der Bauarbeiten im Sommer 2001 der Baufortschritt überhaupt die Einhaltung des Termins zugelassen hätte, kann dabei offen bleiben. In den vergangenen 8 Jahren sind die Arbeiten - bis auf eine kurzfriste Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die neuen Investoren - nicht fortgesetzt worden. Bereits aus der Chronologie der Ereignisse folgt, dass Ursache des Baustopps im Sommer 2001 die Insolvenz der H. & Co. GmbH und die Anordnung der Zwangsverwaltung über einzelne Grundstücke gewesen ist. Angesichts dieses Zeitablaufes ist das Gesamtkonzept, insbesondere aber das Sport- und Freizeitzentrum mit der geplanten konkreten Nutzung nicht mehr zeitgemäß und von der Realität überholt worden. Die Wünsche, Bedürfnisse und Ansprüche potentieller Nutzer dürften sich zwischenzeitlich geändert haben und wären - damit das Zentrum überhaupt betriebswirtschaftlich betrieben werden kann - einer Analyse zu unterziehen und konzeptionell zu berücksichtigen. Darauf deutet auch der Inhalt der im Bescheid des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern vom 07.08.2008 in Bezug genommenen Marktstudien und der Hinweis auf eine geänderte Marktsituation hin. Außerdem scheint aus jetziger Sicht die Errichtung einer solch großen Anlage mit der geplanten Nutzungsart keinen oder nur wenig Sinn zu machen. Denn in der Nähe wurden zwischenzeitlich sogenannte Spaßbäder errichtet. Auch in R.-W. befindet sich an der Strandpromenade in unmittelbarer Nähe zu einem Hotel ein großes Objekt (mit Saunen, Rutschen, Bade- und Schwimmbecken, aber ohne Sportschwimmbereich), welches allerdings relativ kurze Zeit nach seiner Eröffnung und bereits seit vielen Jahren nicht betrieben wird. Der Vergleich mit diesen Bädern lässt an der Rentabilität des geplanten Vorhabens erhebliche Zweifel aufkommen. Frau H. als Vertragspartnerin der Beklagten hat offenbar überhaupt nicht vor, die weiteren Investitionen zu tätigen. Denn sie ließ zwischenzeitlich den Fördermittelbescheid unter anderem auf die Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH übertragen. Auf die Verhältnisse der Klägerin (und der Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH) kommt es aus schuldrechtlicher Sicht nicht an, denn zu einem Wechsel des Vertragspartners, der auch ein Einverständnis der beklagten Gemeinde voraussetzt, ist es nicht gekommen. Soweit sich Frau H. zur Erfüllung ihrer Pflichten der Klägerin und der Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH bedient, ist folgendes festzuhalten: Die neuen Investoren wollen - wie sie auch gegenüber dem Landesförderinstitut zum Ausdruck brachten - an dem geplanten Raumkonzept wegen der geänderten Marktsituation nicht mehr festhalten, was unter anderem zum Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt hat. Dies mag zwar im Hinblick auf die auch vom Senat angenommene zeitliche Überholung des Konzepts konsequent sein. Jedoch sind eben nur für dieses konkrete Konzept Fördermittel zugewiesen worden. Nur unter Maßgabe dieses Konzept hat die Kommunalaufsicht der beklagten Gemeine die Verträge (auch im Hinblick auf die Kaufpreise) genehmigt. Dass die Klägerin (und die Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH) trotz geänderter Marksituation das vereinbarte Konzept umsetzen will (und wollen), hält der Senat für eher fern liegend: Der Senat hat hierzu einen Vertreter der Klägerin informatorisch gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung angehört. Herr P. gab (auch nach Rücksprache mit dem Klägervertreter) zwar an, dass die Klägerin "selbstverständlich" daran festhalte, so wie ursprünglich vorgesehen, die Investition durchzuführen. Das ursprüngliche Vorhaben sei jedoch mittlerweile wirtschaftlich fragwürdig geworden. Die Gemeinde habe selbst gesagt, dass sie aus diesem Grunde Sorge habe, es entstünde eine weitere Investitionsruine. Deshalb seien die Pläne geändert und der Beklagten zur Zustimmung vorgelegt worden; eine abschließende Entscheidung stehe noch aus. Die im Termin mitgeteilte Absichtsbekundung ist nicht glaubhaft; die Klägerin hat ein schlüssiges Konzept, das auch Finanzierungsfragen unter Wegfall der Fördermittel behandelt, nicht vorgelegt oder überhaupt nur behauptet, ein solches erstellt zu haben. Die Fördermittel machten etwa die Hälfte der ursprünglich kalkulierten Investitionskosten aus. Wie die Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH die entstandene Finanzierungslücke schließen will, ist weder ersichtlich noch dargetan. Im Übrigen ist das Konzept - wie die Klägerin selbst angibt - wirtschaftlich nicht tragfähig. Welchen Grund sollte sie haben, sehenden Auges eine solche Investition zu tätigen. Hätten die Vertragsparteien bereits 1999 gewusst, dass das Vorhaben in seiner Gesamtheit nicht wie geplant gebaut wird oder sich nicht mehr rentabel betreiben lässt, hätten beide, zumindest aber die beklagte Gemeinde den vorliegenden Vertrag zu diesen Bedingungen nicht geschlossen. ee. Das verwirklichte Risiko des Scheiterns des Investitionsvorhabens ist jedenfalls nicht von der beklagten Gemeinde zu tragen. Sie hat dieses Risiko nicht vertraglich übernommen. Die Risikoverwirklichung war auch nicht vorhersehbar und beruht weder auf einem Verschulden noch einem Tun der Beklagten. Denn Frau H. bzw. die Klägerin und die Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH, derer sich Frau H. im Verhältnis zur Beklagten bedient, möchten das Konzept in der bisherigen Planung nicht mehr umsetzen, wie die Äußerungen gegenüber dem Landesförderinstitut (vgl. Bescheid vom 07.08.2008) belegen. Denn, so auch Herr P., das Vorhaben sei mittlerweile wirtschaftlich fragwürdig geworden. Soweit die Parteien Vergleichsgespräche geführt haben, ging es um die Verwirklichung eines anderen Konzeptes. Letztlich sind die Zweifel an der Machbarkeit und Rentabilität nicht solche, die allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten unterfallen. Vielmehr war von Beginn an beiden Parteien an einem erfolgreichen Betrieb des Zentrums und an einer nachhaltigen Umsetzung des Gesamtprojekts gelegen. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die am 06.08.2001 mitgeteilte Auffassung der Beklagten, die Verträge seien nicht wirksam zustande gekommen, für die Einstellung der Bauarbeiten nicht ursächlich gewesen. Denn bereits mit Beschluss vom 16.07.2001 ordnete das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten die Zwangsverwaltung über mehrere Grundstücke an. Infolge der Beschlagnahme der Grundstücke (§ 148 Abs. 1 und 2 ZVG), war eine Bauausführung bis zur Aufhebung der Anordnung nicht möglich. Im Übrigen hatte die zumindest mittelbar mit der Bauausführung betraute H. & Co. GmbH erheblich finanzielle Schwierigkeiten, so dass am 01.08.2001 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werden musste. Erst im Oktober 2001 präsentierte Frau H. die neuen Investoren. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die Realisierung des Bauvorhabens finanziell gesichert war. Noch viel später, und zwar am 17.06.2003 - zu einem Zeitpunkt als das Sport- und Freizeitzentrum bereits hätte fertig gestellt sein sollen - fasste das zuständige Ministerium einen Änderungsbescheid betreffend die Fördermittel, so dass die hierin genannten Gesellschaften die Mittel abrufen konnten. Die Verzögerung kann jedenfalls rechtlich nicht darauf beruhen, dass die Beklagten die Wirksamkeit der Kaufverträge in Zweifel zog und deshalb rechtliche Schritte einleitete. Frau H. verursachte - aus Sicht der Beklagten durchaus nachvollziehbar - eine weitere Verwirrung. Sie bediente sich nunmehr zweier Gesellschaften, die als neue Investoren auf-und in Verhandlungen (für Frau H.) mit der Verkäuferin traten. Der Eindruck der Gemeinde, Frau H. wolle die Verbundenheit der Kaufverträge durch den Verkauf an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zerschlagen, ist jedenfalls nicht völlig abwegig. Das Scheitern des Vorhabens ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zumindest nicht ausschließlich auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Soweit die beklagte Gemeinde in der Folge ein einstweiliges Verfügungsverfahren (7 O 415/01; OLG Rostock 7 U 7/02) einleitete, liegt hierin kein Verschulden. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die offenen Rechtsfragen klären lassen wollte. Dem Schreiben von Frau H. vom 20.11.2001 lässt sich nicht entnehmen, dass die Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH die Bauarbeiten an dem Sport- und Freizeitzentrum fortsetzte. Vielmehr habe diese am 05.11.2001 den Bau winterfest gemacht, um drohende Frost- und andere Witterungsschäden zu verhindern. Dies lässt sich auch dem Schreiben der Sport- und Freizeitzentrum D. GmbH und des Herrn P. als "Vertreter der Investorengruppe" vom 29.12.2001 entnehmen. Mithin hatte diese Gesellschaft den Bau an dem Sport- und Freizeitzentrum noch nicht fortgesetzt, so dass das einstweilige Verfügungsverfahren für die Einstellung der Fortführung von Bauarbeiten nicht kausal gewesen sein kann. Da die Beklagte ein anerkennungswürdiges Interesse daran hatte, Rechtsfragen klären zu lassen, kommt es auch nicht darauf an, ob die Fördermittel nur deshalb nicht abgerufen werden konnten, weil die Beklagte die Unwirksamkeit der Verträge eingewandt hatte. ff. Eine Vertragsanpassung durch Vereinbarung eines höheren Kaufpreises, wie bereits außergerichtlich von den Parteien verhandelt, kommt nicht mehr in Betracht, da die Klägerin hiermit ausdrücklich nicht einverstanden ist. Seit 2001 führten die Vertragsparteien immer wieder, aber ergebnislos Vergleichsgespräche, die auf Vertragsanpassung gerichtet waren. Nunmehr bleibt nur noch die Rückabwicklung des Vertrages, da unter diesen Voraussetzungen den Parteien ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. gg. Zwar hat die Beklagte den Rücktritt ausdrücklich nur im Hinblick auf die Überschreitung der Bauausführungsfrist erklärt und einen Wiederkauf von Grundstücken geltend gemacht. Jedoch ist im Klageabweisungsantrag eine konkludente Rücktrittserklärung zu erblicken. Denn sie macht geltend, nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen. Diesen Rücktritt kann die beklagte Gemeinde gemäß § 404 BGB auch der Klägerin entgegen halten. Im Übrigen ist der Rücktritt auch gegenüber der Vertragspartnerin Frau H. erfolgt. Denn die Klägerin ist von ihr bevollmächtigt, eine solche Erklärung entgegenzunehmen. In § 5 des Vertrages vom 02.11.2001 haben die Klägerin und Frau H. vereinbart, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 19.04.1999 übergehen sollten; Frau H. trat alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag ab. Eine zweckorientierte und interessengerechte Auslegung ergibt, dass der Klägerin eine Vollmacht für den Empfang von einseitigen Willenserklärungen der Beklagten erteilt wurde (§ 164 , 167 BGB). c. Dem Anspruch der Klägerin stünde im Übrigen der Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), Frau H. müsse ohnehin den Kaufgegenstand zurückgewähren, entgegen. aa. Wäre man der Ansicht, ein Rücktritt der Beklagten ist noch nicht wirksam erklärt, steht der Beklagten aber jedenfalls diese Einwendung zu. bb. Im Übrigen hat die beklagte Gemeinde ein Wiederkaufsrecht gemäß § 10 des Vertrages vom 19.04.1999. Denn Frau H. hat gegen die Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 09.03.1999 verstoßen. Sie hat das Sport- und Freizeitzentrum nicht binnen 24 Monaten fertig gestellt und beabsichtigt dies auch nicht mehr. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Wiederkaufsrecht ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht gemäß § 10 Ziffer 5 des Vertrages erloschen, da diese unbebaut sind. Es ist unschädlich, dass sich das Wiederkaufsrecht nicht auf alle Grundstücke des Vertrages vom 19.04.1999 bezieht. Die Vertragsparteien haben diesen Fall in § 10 Ziffer 4 bedacht. 2. Der Klägerin stehen auch die im Übrigen geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn diese setzen das Bestehen des Kaufvertrages bzw. dessen Erfüllbarkeit voraus. 3. Der Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2009 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es liegen keine Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/32376.html Kommentare