(2008), § 1944 Rn. 15). Letztlich liegt die Frage, ob und wann ein Erbe hinlänglich sichere Kenntnis vom Anfall der Erbschaft sowie vom Grunde der Berufung erlangt hat auf tatsächlichem Gebiet und ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Erben, zu beurteilen (BGH, Urt. v. 19.02.1968, III ZR 196/65, Rpfleger 1968, 183 ). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Feststellungen des Gerichts der Tatsacheninstanz gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 FGG a.F., § 561 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn diese Feststellungen nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, wenn der Sachverhalt ausreichend ermittelt, alle geeigneten Beweise erhoben worden sind ( § 12 FGG a.F.) und wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. z.B.BayObLG, Beschl. v. 04.1991, BReg 1 a Z 60/90, FamRZ 1991, 1232 ). Eine verbleibende Feststellungslast liegt beim Ausschlagenden (BGH, Urt. 05.07.2000, IV ZR 180/99, NJW 2000, 1530 ).
- Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Beteiligten zwar nicht schon mit Kenntnis des Erbfalls wissen müssen, dass sie mangels einer letztwilligen Verfügung des Erblassers seine gesetzliche Erben sind. Denn die abgerissenen Familienbande haben es aus ihrer Warte nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass er die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung hat ausschließen wollen. Eine andere Interpretation hat ihnen auch noch nicht mit der Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses abverlangt werden können. Ihnen ist auch zuzugeben, dass sich den Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
- vom 19.07.2001 an die Beteiligten zu
- und
- sowie vom 19.09.2001 an den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
- und
- nicht entnehmen lässt, es fehle an einer letztwilligen Verfügung und es bestehe zwischen den Beteiligten eine Erbengemeinschaft. Diese interpretationsoffene Sachlage hat sich jedoch mit dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
- vom 09.10.2001 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
- und
- entscheidend geändert. In diesem Schreiben heißt es wie folgt: "... In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf mein Schreiben vom 19.09.2001 und bitte nunmehr um Stellungnahme der Wünsche Ihrer Mandantschaft. Die Angelegenheit ist eilig, da sowohl das Motorrad als auch der Mazda von meiner Mandantin nicht übernommen werden, jedoch monatliche Raten zu zahlen sind. Zur Zeit leistet meine Mandantin die monatlichen Raten allein. Es ist beabsichtigt, die Fahrzeuge an die Bank zurückzugeben. Dies bedarf jedoch der Zustimmung Ihrer Mandantschaft, da die Fahrzeuge ansonsten von der Bank nicht verkauft werden können. Ich gestatte mir, Ihrer Mandantschaft zur Stellungnahme eine Frist zu setzen auf den 23.10.
- Bei ergebnislosen Verstreichen der Frist, gehen wir davon aus, dass Ihre Mandantschaft kein Interesse daran hat, das Erbe anzutreten und damit auch die Verpflichtungen zu übernehmen. ..." Die Schlussfolgerung des Landgerichts, einem Rechtskundigen sei angesichts dieses Wortlauts und angesichts des Fehlens jeglicher Erwähnung einer letztwilligen Verfügung bewusst gewesen, es liege gesetzliche Erbfolge vor und die Ausschlagungsfrist habe begonnen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der gesamte Inhalt des Schreibens würde keinen Sinn ergeben, wenn man es dahin verstehen würde, die Beteiligte zu
- gehe davon aus, die Beteiligten seien von der Erbfolge ausgeschlossen und nur Pflichtteilsberechtigte. Weder muss sich ein Pflichtteilsberechtigter an Kosten des Nachlasses unmittelbar beteiligen noch muss er einer Verfügung über Nachlassgegenstände zustimmen. Erst recht geht es bei einem Pflichtteilsrecht nicht darum "ein Erbe anzutreten". Die Beteiligten setzen lediglich ihre Interpretation der Umstände an die Stelle des Landgerichts. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei der gebotenen Gesamtschau wesentlichen Tatsachenvortrag übergangen hätte. Die von den Beteiligten zu
- und
- herangezogenen Überlegungen lassen sich alle auch im Sinne der Auffassung des Landgerichts interpretieren. Vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bereits offenkundigen Überschuldung des Nachlasses hat insbesondere ein offensichtlicher Grund bestanden, weshalb der Erblasser keine letztwillige Verfügung zulasten der Beteiligten zu
- und
- bzw. zugunsten der Beteiligten zu
- getroffen hat.
- Ebenso wenig wie die Angriffe der Beteiligten zu
- und
- gegen die Annahme einer Versäumung der Ausschlagungsfrist durchgreifen, sind diejenigen gegen die Annahme einer Versäumung der Anfechtungsfrist begründet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB sein kann, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann (st. Rspr.; BayObLG, Beschl. v. 11.01.1999, 1Z BR 113/98, FamRZ 1999, 1172 ). Nicht zu beanstanden ist insoweit aber auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Anfechtungsfrist gem. § 1954 BGB verstrichen sei. Die Wertung, bereits das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
- vom 19.09.2001 habe hinreichend sichere Kenntnis betr. die Überschuldung des Nachlasses vermittelt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die gegenteilige Ansicht der Beteiligten zu
- und
- mag zwar denkbar sein, keinesfalls ist sie aber zwingend. Jedenfalls nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu
- und
- mit dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
- vom 09.10.2001 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Beteiligten zu
- und
- mangels einer letztwilligen Verfügung Erben sind, hat bei ihm, aber auch bei den Beteiligten zu
- und
- selbst kein Zweifel bestanden, dass das Schreiben vom 19.09.2001 über den gesamten Nachlass Auskunft gibt und seine Überschuldung belegt. Dass die Beteiligten belastbare Anhaltspunkte dafür gehabt haben, die Auskunft sei falsch, ist nicht ersichtlich. II. Die gem. §§ 27, 29 FGG a. F. zulässige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 ist unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen zu I. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 2, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO i.V.m. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG a. F. Den Gegenstandswert bestimmt der Senat gem. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 2 KostO auf 3.000,00 €. Permalink: http://openjur.de/u/32379.html Kommentare