Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.11.2008 – 4 Ca 175/08 – abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.841,00 Euro fe
§ 19GKG Nr.
6; LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2008 – 6 Ta 57/08 , Der Betrieb 2008, 1332). Dem steht jedoch der Wortlaut des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen (vgl. beispielsweise Hartmann, Kostengesetze,
- Auflage, § 33 RVG, Rdnr. 5; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG,
- Auflage, "Hilfsantrag" 1.2.1; LAG Bremen, Beschluss vom 30.07.2001 – 1 Ta 51/02,
§ 19GKG Nr.
18; LAG Berlin, Beschluss vom 03.03.2004 – 17 Ta 6138/03 ,
§ 19GKG Nr.
19). Wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.09.2008 – VII ZB 99/07 , NJW 2009, 231 ff.) in Bezug auf die Hilfsaufrechnung zu dem regelungsidentischen § 10 BRAGO ausgeführt hat, ist diese Norm für andere Fälle vorgesehen gewesen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10 BRAGO ist zum einen für die Fälle gedacht gewesen, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen konnte, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert, Geschäftswert oder dergleichen, sondern beispielsweise nach einem Gebührenrahmen bestimmten oder weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei war. Zum anderen sollten die Fälle erfasst werden, in denen der nach dem Gerichtskostengesetz ergehende Beschluss für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwaltes nicht maßgebend war, weil beispielsweise für seine Gebühren besondere Wertvorschriften bestanden. Ebenso ging der Gesetzgeber bei § 8 BRAGO davon aus; dass die für die Berechnung des Gegenstandswertes der gerichtlichen Tätigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren eigneten. Ein abweichendes Verständnis der BRAGO hatte der Gesetzgeber bei Einführung des regelungsidentischen RVG nicht. Die §§ 7 bis 10 BRAGO wurden inhaltlich ohne Veränderung in das RVG übernommen.
- b)Hilfsantrag im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht nur der Klageantrag, der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt wird, sondern auch der sogenannte uneigentliche Hilfsantrag, der für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt wird, wie hier der Klageantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG, Urteil vom 08.04.1988 – 2 AZR 777/87 , AP Nr. 4 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 30). Gleichwohl wird vertreten, dass es sich nicht um einen Hilfsantrag im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG handele, da Haupt- und Hilfsantrag nicht in einem Alternativverhältnis stehen (vgl. zum Beispiel Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 12, Rdnr. 150; ArbGV-Krönig, 2. Auflage, § 12, Rdnr. 36; ebenso die ganz überwiegende Zahl der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts; LAG Nürnberg, a. a. O). Dagegen spricht jedoch, dass es sich auch bei dem uneigentlichen Hilfsantrag um einen zulässigen Hilfsantrag handelt und § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu entnehmen ist, dass die einzelnen Arten des Hilfsantrags kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (vgl. zum Beispiel Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 12, Rdnr. 118; ErfK-Koch, 9. Auflage, § 12 ArbGG, Rdnr. 17; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 – 6 Ta 491/06 , zit. nach juris).
- c)Wegen der Stattgabe der Beschwerde fällt keine gerichtliche Beschwerdegebühr an (Argument aus Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG beziehungsweise § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG). Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Löber Permalink: http://openjur.de/u/323812.html Kommentare
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