Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte namensrechtliche Ansprüche geltend. Er war mit dem ehemaligen Gesellschafter der Beklagten, RA Dr. G, gesellschaftsrechtlich mehrfach verbunden. Die beiden Rechtsanwälte hatten sich im Jahre 1979 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, die ein juristisches Repetitorium betrieb. In der Folgezeit befassten sie sich wirtschaftlich sehr erfolgreich mit der Weiterbildung von Rechtsanwälten. (Wohl) im Jahre 2004 kam es zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Beteiligten, das bis heute nicht ausgeräumt ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.3.2005 zum 31.3.2005 die Kündigung verschiedener Gesellschaften aus wichtigem Grund und den Austritt aus der Beklagten erklärt. Dr. G hat die Beklagte später an einen großen Verlagskonzern veräußert. Das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger wendet sich nunmehr dagegen, dass sein bürgerlicher Name von der Beklagten verwandt wird. Die Beklagte änderte durch Beschluss vom 10.11.2005, Alleingesellschafter war damals noch Dr. G, durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss ihre Firma in „Dr. G & von F GmbH“. Der Unternehmensgegenstand, der bis dahin „den Verlag von juristischen und betriebswirtschaftlichen Werken“ beinhaltet hatte, wurde wie folgt neugefasst: „Die Aus- und Fortbildung, insbesondere von Angehörigen der rechtsberatenden, steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und wirtschaftsberatenden Berufe und von Unternehmensjuristen“. Am 15.2.2006 hat die Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Freiburg (10 O 4/06) die ursprüngliche Firmierung wieder angenommen. Der Unternehmensgegenstand wurde geändert in „Verlag von juristischen und betriebswirtschaftlichen Werken sowie die Aus - und Fortbildung, insbesondere von Angehörigen der rechtsberatenden, steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und wirtschaftsberatenden Berufe und von Unternehmensjuristen“. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Berechtigung, seinen bürgerlichen Namen zu verwenden, durch die mehrfache Umfirmierung verloren. Außerdem ergebe sich das angestrebte Verbot aus einer analogen Anwendung von § 24 Abs. 2 HGB . Die im Gesellschaftsvertrag erklärte stillschweigende Zustimmung zur Verwendung seines Namens sei nicht zeitlich unbeschränkt. Die Zustimmung könne sich nur von vornherein auf die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und die späteren Änderungen beziehen, die dieser mit Zustimmung des betreffenden Gesellschafters erfahren habe. Der Kläger stellt den Antrag wie erkannt. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf von ihr zitierte Rechtsprechung, dass die zeitweise Umfirmierung ohne rechtliche Bedeutung sei. Der Firmenkern sei aufrechterhalten worden. Ebenso wenig sei die Anpassung des Unternehmensgegenstandes von rechtlicher Bedeutung. Der Kläger verhalte sich überdies treuwidrig. Die Beklagte habe aufgrund des Verhaltens des Klägers im vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Freiburg davon ausgehen dürfen, dass er mit der Verwendung seines Familiennamens in der „alten“ Firma einverstanden sei. Dies ergebe sich aus seinem eigenen Klagantrag, „es zu unterlassen im Geschäftsverkehr den Namensbestandteil von F in ihrer Firma zu führen und als Teil der Geschäftsbezeichnung zu verwenden, ausgenommen bei Verwendung der Firma Dr. G & von F Verlags-GmbH.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und nach § 12 BGB begründet. § 12 BGB bestimmt, dass der Berechtigte von dem anderen Beseitigung verlangen kann, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen. Nach allgemeiner Auffassung setzt die Verwendung eines bürgerlichen Namens in der Firma einer Kapitalgesellschaft die Zustimmung der namensführenden Person voraus, von der der Namen sowie die Berechtigung, den Namen zu gebrauchen, abgeleitet wird. Diese Zustimmung wird, sofern es sich um den Namen eines Gesellschafters handelt, im allgemeinen im Gesellschaftsvertrag stillschweigend erteilt. Vorbehaltlich ausdrücklicher Regelungen bestimmt sich die Berechtigung der Gesellschaft, den Namen des Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden zu benutzen nach dem gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen und den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Dass die Gründer der Gesellschaft eine ausdrückliche namensrechtliche Regelung vereinbart hätten, ist nicht vorgetragen. Somit kommt es auf die Bedeutung von § 24 Abs. 2 HGB an. § 24 Abs. 2 HGB bestimmt, dass es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben bedarf, wenn dieser namensgebende Gesellschafter ausgeschieden ist. § 24 HGB ist in dem dritten Abschnitt des ersten Buches über den Handelsstand enthalten. Hierbei handelt es sich um allgemeine, rechtsformunabhängige Regelungen über die Handelsfirma. Ungeachtet dessen ist die bislang herrschender Auffassung im Anschluss an BGHZ 58, 322 der Meinung, dass § 24 Abs. 2 HGB nicht auf die Firmierung einer juristischen Person anwendbar sei. Dieser Auffassung, die vor der grundlegenden Umgestaltung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 gut begründet war, kann heute nicht mehr gefolgt werden. Maßgeblich hierfür ist, dass rechtsformunabhängig die Bildung des Firmennamens, soweit es um die Frage geht, ob eine Sach- oder Personalfirma gewählt wird, grundsätzlich freigestellt ist. Eine Kapitalgesellschaft darf firmenrechtlich gesehen selbst den Namen eines Dritten, also eines Nichtgesellschafters verwenden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 18.A. § 4 Rdnr. 12; Baumbach/Hopt HGB 33.A. § 18 Rdnr. 3 m. w. N. zu Sondervorschriften). Umgekehrt darf nunmehr auch ein Einzelkaufmann eine Sachfirma führen. Deshalb besteht heute kein Grund mehr, § 24 Abs. 2 HGB auf Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden. Das Gericht folgt aus diesen Gründen und unter Hinweis auf die weiterführenden Erwägungen in der Kommentarliteratur (vgl. im einzelnen MünchKomm/Heidinger
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.