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OLG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2010 - Az. 3 AR 3/10

Tenor Zuständig ist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau. Hiervon ausgenommen ist der die Rechnung vom 31.08.2006 über 2.552,20 EUR (Anlage K 11) betreffende Klageanspruch nebst Zinsen, soweit er sich gegen den Beklagten zu 1 richtet; insoweit unterbleibt eine Bestimmung. Gründe I. Mit der im November 2007 erhobenen Klage nimmt die Klägerin, eine in Frankfurt ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft, die beiden Beklagten, außerhalb Sachsens in verschiedenen Bundesländern wohnende Brüder, im Wahlgerichtsstand des § 34 ZPO vor dem Landgericht Zwickau auf gesamtschuldnerische Zahlung in Anspruch. Sie fordert insgesamt knapp 13.000,00 EUR für Leistungen, die sie in mehreren erstinstanzlich bei diesem Gericht anhängig gewesenen und teilweise beim Oberlandesgericht Dresden fortgeführten Vorprozessen erbracht hat. Der Rechtsstreit war zunächst, insoweit von allen Parteien unbeanstandet, über rund 20 Monate hinweg vor der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten zuständigen 2. Zivilkammer anhängig. Die Beklagten hatten allerdings allgemein die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt. Eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Mit Beschluss vom 05.08.2009 wies die 2. Zivilkammer darauf hin, dass für denjenigen Teil des Rechtsstreits, der Honoraransprüche aus den beiden vor der Kammer für Handelssachen geführten Prozessen (1 HKO 4/04 = OLG Dresden 2 U 813/06 und 1 HKO 89/04 = OLG Dresden 2 U 903/08) und damit die Rechnungen K 9 bis 11 über insgesamt 7.876,60 EUR betrifft, nicht die Zivilkammer, sondern die Kammer für Handelssachen als "das Gericht des Hauptprozesses" zuständig sei. Die Klägerin beantragte daraufhin Verweisung an diesen Spruchkörper; die Beklagten widersprachen dem nicht ausdrücklich. Nach entsprechender Prozesstrennung hat sich die Zivilkammer hinsichtlich des abgetrennten, allerdings weiterhin mit dem alten Aktenzeichen versehenen Teils (Vergütungsansprüche aus den Rechnungen K 9 bis 11) am 30.10.2009 für funktional unzuständig erklärt und diesen Rechtsstreit gemäß § 34 ZPO "i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO analog" an die "funktional sowie örtlich und sachlich zuständige" Kammer für Handelssachen verwiesen. Der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen hat die Übernahme mit Verfügung vom 26.11.2009 abgelehnt. Die Vorsitzende der 2. Zivilkammer hat den Parteien diese Verfügung übermittelt und zugleich auf eine beabsichtigte Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingewiesen. Die Klägerin hat sich hiermit einverstanden erklärt, der Beklagte zu 1 für eine analoge Anwendung des § 281 ZPO keinen Raum gesehen. Am 12.01.2010 hat die Zivilkammer die Vorlage an das Oberlandesgericht beschlossen. II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen in Bezug auf den Beklagten zu 2 insgesamt, hinsichtlich des Beklagten zu 1 nur teilweise vor. 1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Ansicht auf Streitigkeiten über die sachlich-funktionelle Zuständigkeit zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer entsprechend anzuwenden (zuletzt etwa KG NJW-RR 2008, 1023 unter II 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Die weiteren Bestimmungsvoraussetzungen sind erfüllt. Von einer sogleich zu erörternden Ausnahme abgesehen, ist einer der beiden beteiligten Spruchkörper für die im abgetrennten Rechtsstreit erhobenen Klageansprüche gemäß § 34 ZPO zuständig. Ferner haben sich beide Kammern nach längst eingetretener Rechtshängigkeit unanfechtbar, wenngleich nicht im eigentlichen Sinne "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. Die Unzuständigerklärung der Kammer für Handelssachen ist den Gründen der Verfügung ihres insoweit entsprechend § 349 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Alleinentscheidung berufenen Vorsitzenden vom 26.11.2009 zweifelsfrei zu entnehmen. Dessen Verfügung ist auch kein bloßes Gerichtsinternum geblieben, sondern allen Parteien übermittelt worden. Dass dies erst auf Veranlassung der Zivilkammervorsitzenden geschehen ist, spielt keine Rolle, zumal unter den gegebenen Umständen nichts dafür spricht, die Übersendung habe dem mutmaßlichen Willen des Verfassers der Verfügung widersprochen. 2. Soweit es die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 wegen der Rechnung vom 31.08.2006 über 2.552,20 EUR betrifft (Anlage K 11), muss eine Bestimmung durch den Senat unterbleiben, weil in diesem Umfang mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Zwickau keiner der beiden beteiligten Spruchkörper zuständig ist. Insoweit fällt die Sache an die zuerst befasste Zivilkammer zurück, die zu Unrecht und nicht mit bindender Wirkung (vgl. unten III 1) an die vermeintlich auch örtlich zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen hat.

  1. a)Wie die 2. Zivilkammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 05.08.2009 noch zutreffend erkannt hatte (dort S. 6) und von der Klägerin im anschließenden Schriftsatz vom 04.09.2009 nicht in Zweifel gezogen wurde, dann aber im Verweisungsbeschluss unbeachtet geblieben ist, fehlt es in Bezug auf den Beklagten zu 1 hinsichtlich der im Hauptsacheprozess 1 HKO 89/04 entstandenen Gebührenforderung der Klägerin an den Voraussetzungen des § 34 ZPO. Der Beklagte zu 1 war im Gegensatz zu seinem Bruder nicht Partei jenes Rechtsstreits. Dass er durch Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder in sonstiger Weise den entsprechenden Vergütungsanspruch der Klägerin zu eigener Haftung übernommen hätte, ist dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Dementsprechend kann die Klägerin ihn ungeachtet der Frage der (Un-)Schlüssigkeit ihres Zahlungsbegehrens zumindest nicht im Gerichtsstand des § 34 ZPO verklagen.
  2. b)Aus anderen Vorschriften lässt sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Zwickau für den diesbezüglichen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 nicht ableiten. Auch die Klägerin zeigt hierfür nichts auf. Eine rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) hat es nicht gegeben.
  3. c)Ob dem bestimmenden Gericht in einem negativen Zuständigkeitskonflikt dann, wenn für einen Teil der gegen einen von mehreren Beklagten erhobenen Ansprüche die örtliche Unzuständigkeit der beteiligten Gerichte bzw. Spruchkörper festgestellt wird, die Möglichkeit eröffnet ist, von Amts wegen zugleich § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, mag dahinstehen. Hier scheidet bezüglich der Inanspruchnahme der beiden Beklagten wegen der Rechnung K 11 die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Spruchkörpers des Landgerichts Zwickau schon deshalb aus, weil im Bezirk dieses Gerichts, anders als es § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) voraussetzt, keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. III. In dem verbleibenden Umfang ist innerhalb des örtlich und sachlich gemäß § 34 ZPO zuständigen Landgerichts Zwickau die 2. Zivilkammer als zuständig zu bestimmen. 1. Einer solchen Bestimmung steht der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer nicht entgegen. Er bindet nicht.
  4. a)Da die bindende Wirkung einer Verweisung gemäß § 281 ZPO die Beteiligung zweier verschiedener Gerichte voraussetzt, ist die Vorschrift auf Abgaben oder "Verweisungen" unter Abteilungen, Kammern oder Senaten desselben Gerichts nicht anwendbar (BGHZ 6, 178, 182; 71, 264 , 271). Deshalb kann der eine den vermeintlich zuständigen anderen Spruchkörper desselben Gerichts nicht durch bindende Verweisung zuständig machen (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 645 ).
  5. b)Bindungswirkung entfaltet die vorliegende Verweisung auch nicht gemäß § 102 S. 2 GVG. Weder handelt es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um der Kammer für Handelssachen grundsätzlich nur zugewiesene Handelssachen (§ 95 GVG), noch ist das in § 96 ff. GVG beschriebene Verfahren, nach dem diese Kammer in Handelssachen an die Stelle der Zivilkammer treten kann, eingehalten. Dementsprechend stützt die Zivilkammer, vor die die Klägerin den Rechtsstreit gebracht hat, ihre Verweisung selbst nicht auf Vorschriften des GVG, insbesondere nicht auf § 98 GVG.
  6. c)Eine analoge Anwendung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bzw. des § 102 S. 2 GVG speziell im Blick auf § 34 ZPO lässt sich nicht rechtfertigen. Schon eine planwidrige Regelungslücke ist nicht auszumachen. Überdies fehlt es an einem dringenden Regelungsbedürfnis. Ein durch § 34 ZPO ausgelöster Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen lässt sich, soweit der eine den anderen Spruchkörper endgültig für zuständig hält und umgekehrt, notfalls im Bestimmungsverfahren des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO lösen. 2. Nach den allgemeinen Regeln, hier insbesondere § 34 ZPO, ist nicht die Kammer für Handelssachen, sondern die Zivilkammer zuständig.
  7. a)Dies könnte bereits daraus folgen, dass der im November 2007 vor der Zivilkammer an- und rechtshängig gemachte Rechtsstreit Vergütungsansprüche umfasste, die zweifelsfrei zumindest zu einem Teil vor die Zivilkammern gehörten (und denn auch dort seit Abtrennung als "zweiter" Rechtsstreit verblieben sind).
  8. aa)Nach einhelliger Ansicht kann eine gemeinschaftliche Klage gegen mehrere Schuldner, die im Verhältnis zu einem, aber nicht zu jedem Prozessgegner eine Handelssache darstellt, nicht vor der Kammer für Handelssachen, sondern allein vor der Zivilkammer erhoben werden. Bei einer solchen subjektiven Klagehäufung kann im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch nur die Zivilkammer als der für alle Prozessrechtsverhältnisse zuständige Spruchkörper bestimmt werden (OLG Frankfurt NJW 1992, 2900; OLG Schleswig NJW-RR 2003, 1650 ; OLG Köln OLGR 2008, 572 ). Eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO samt Teilverweisung durch die Zivilkammer wird überwiegend für unzulässig gehalten (vgl. OLG Köln a.a.O. m.w.N., auch zur Gegenansicht).
  9. bb)Es liegt nicht fern, diese Rechtsprechung auf die Fälle objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) zu übertragen. Werden gegen denselben Beklagten mehrere Ansprüche erhoben, die lediglich zum Teil eine Handelssache darstellen, so kann es dem Kläger bei örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts für sämtliche Ansprüche schwerlich verwehrt sein, seine Ansprüche einheitlich vor der Zivilkammer geltend zu machen und diese insgesamt entscheiden zu lassen. Eine wenig ökonomische Teilabtrennung und -verweisung müsste er dann nicht hinnehmen. Folgte man dem, wäre weiter kaum einzusehen, dass im Rahmen von § 34 ZPO bei der Verfolgung von Gebührenansprüchen, die aus mehreren, wie hier teils vor der Zivilkammer und teils vor der Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts für den Mandanten geführten Hauptprozessen herrühren, anderes gelten könnte, selbst wenn für den zweiten Teil der Ansprüche an sich die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben wäre.
  10. b)Einer abschließenden Entscheidung bedarf das Vorstehende nicht. Denn § 34 ZPO ist dahin auszulegen, dass mit dem "Gericht des Hauptprozesses", sofern dieser vor der Kammer für Handelssachen eines Landgerichts geführt wurde, ohnehin nicht dieser Spruchkörper, sondern lediglich das betreffende Landgericht gemeint ist. Da eingeklagte Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten kaum einmal - und so auch hier nicht - eine Handelssache darstellen, ist nach allgemeinen Regeln die Zivilkammer des entsprechenden Landgerichts zur Entscheidung berufen.
  11. aa)Der Wortlaut des § 34 ZPO ist nicht eindeutig. Unter dem "Gericht des Hauptprozesses" kann sowohl, in nur gleichsam allgemeiner Kennzeichnung, das betreffende Gericht als auch der spezielle Spruchkörper dieses Gerichts verstanden werden, vor dem der Hauptprozess anhängig war. So wird bei Vollstreckungsabwehrklagen, die gemäß § 767 Abs. 1 ZPO bei dem in ähnlicher Weise umschriebenen "Prozessgericht des ersten Rechtszuges" zu erheben sind, ein zugleich spruchkörperbezogenes Begriffverständnis für möglich gehalten und unter Berücksichtigung der ratio legis sowie des § 802 ZPO eine entsprechende Auslegung allgemein befürwortet; danach ist diejenige Abteilung oder derjenige Spruchkörper auch für Klagen zuständig, die auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus von ihr bzw. ihm selbst geschaffenen Titeln gerichtet sind (vgl. BGH FamRZ 1978, 672 und 1981, 19 für Familiensachen; BGH NJW 1975, 829 für Kammer für Baulandsachen).
  12. bb)Der Zweck des § 34 ZPO gibt ebenfalls keinen klaren Aufschluss. Gegenstand und primäres Ziel der Vorschrift ist es, dem Rechtsanwalt für eine Gebührenklage gegen den in einem früheren Prozess vertretenen Mandanten einen zusätzlichen Gerichtsstand seiner Wahl zu verschaffen. Er soll den Mandanten nicht unbedingt an dessen Wohnort, der für den Gebührenanspruch in der Regel zugleich der Erfüllungsort ist ( BGHZ 157, 20 ), verklagen müssen. Zudem bietet die Inanspruchnahme vor dem Gericht des Hauptprozesses den Vorteil, dass eine erforderlich werdende Aktenbeiziehung von anderer Stelle entfällt. Ein weitergehender Regelungszweck ergibt sich aus dem Sachzusammenhang der beiden Prozesse. Im Allgemeinen ist es wünschenswert, denjenigen Spruchkörper, der den Vorprozess bearbeitet hat, auch über die insoweit entstandenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts entscheiden zu lassen. Dieses Ziel wird bei den Landgerichten in der deutlich überwiegenden Zahl der Zivilverfahren unschwer erreicht, weil die große Masse der "Hauptprozesse" dort in den Händen der dann später nach allgemeinen Regeln auch für die Gebührenklagen zuständigen Zivilkammern liegt. Ob es die angestrebte Fruchtbarmachung bereits gewonnener Erkenntnisse und vorhandener Fachkompetenzen auch gebietet, besondere Spruchkörper des Landgerichts, die im Hauptprozess tätig waren (z.B. Kammern für Handels- oder Baulandsachen), als für den folgenden Vergütungsstreit zuständig anzusehen, erscheint dagegen durchaus fraglich. Zwar ist ein solcher Spruchkörper aufgrund der bereits erfolgten Sachbefassung vielfach mit dem geringsten Aufwand und wegen der spruchkörperbedingten Fachkompetenz nicht selten sogar am besten in der Lage, die nunmehr streitigen Gebührenansprüche sowie etwaige Einwendungen und Einreden des früheren Mandanten zu beurteilen. Andererseits wird es, gerade wenn und soweit der Rechtsanwalt im Vorprozess eine vereinfachte Festsetzung gegen die eigene Partei gemäß § 11 RVG nicht erreicht hat, im anschließenden Klageverfahren häufig erforderlich, sich sowohl mit dem nicht immer ganz einfach zu handhabenden spezifischen Anwaltsvergütungsrecht als auch mit berufs- bzw. vertragsbezogenen Leistungs- und Nebenpflichten, mit anwaltsrechtsspezifischen Verjährungsfragen und ähnlichem auseinanderzusetzen. Stehen damit im Vergütungsprozess oft Fragen im Vordergrund, deren Beantwortung ansonsten der allgemeinen Zivilkammer (bzw. der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts) obliegt und deshalb besser vertraut ist, darf mit Fug und Recht bezweifelt werden, ob § 34 ZPO in gesteigertem Maße darauf abzielt, innerhalb des Gerichtes des Hauptprozesses gerade den vormals befassten "besonderen" Spruchkörper zuständig zu machen.
  13. cc)Für das hier vertretene Auslegungsergebnis sprechen, soweit der Hauptprozess vor einer Kammer für Handelssachen geführt wurde, vor allem gesetzessystematische Erwägungen. § 34 ZPO steht im ersten Abschnitt des 1. Buches der Zivilprozessordnung nicht etwa im Titel 1, der in §§ 1 ff. ZPO Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften enthält. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 1 ZPO vielmehr grundsätzlich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Dort ist auch das Verhältnis zwischen Zivilkammern und bei dem Landgericht gebildeten Kammern für Handelssachen geregelt, §§ 93 ff. GVG. Gemäß § 94 GVG tritt die Kammer für Handelssachen nur an die Stelle der Zivilkammer, sofern es um eine Handelssache im Sinne von § 95 GVG geht und der Rechtsstreit vom Kläger oder Beklagten nach Maßgabe der §§ 96 ff. ZPO vor diese Kammer gebracht wird. Eine Befassung der Kammer für Handelssachen mit anderweitigen zivilrechtlichen Streitigkeiten sieht das Gerichtsverfassungsgesetz nicht vor. Das schließt eine entsprechende gesetzliche Zuweisung in anderweitigen Vorschriften nicht aus. Dann ist freilich kritisch zu prüfen, ob die Sondervorschrift, sofern nicht eindeutig, tatsächlich (auch) spruchkörperbezogen verstanden werden kann und muss. Letzteres mag für § 767 Abs. 1 ZPO zutreffen, weil die Vollstreckungsabwehrklage unmittelbar den vom selben Spruchkörper zuvor titulierten Anspruch betrifft. Eine ähnlich enge Verbindung zwischen früherem und jetzigem Streitgegenstand, die es im Rahmen von § 34 ZPO rechtfertigen könnte, die früher tätig gewesene Kammer für Handelssachen als "Gericht des Hauptprozesses" anzusehen, gibt es für Gebührenklagen des Prozessbevollmächtigten gegen den früheren Mandanten dagegen nicht einmal annähernd. Die Stellung des § 34 ZPO bei den Vorschriften im Titel 2 ("Gerichtsstand") erlaubt dagegen weitere Schlüsse. Die §§ 12 ff. ZPO dienen der Festlegung der Gerichte, die für eine zu erhebende Klage örtlich zuständig sind. Abgesehen von § 33 Abs. 1 ZPO, der für Widerklagen des Beklagten eine gleichsam in der Natur der Sache liegende Ausnahme enthält, befasst sich keine einzige der Vorschriften des 2. Titels ausdrücklich oder sinngemäß damit, welcher Spruchkörper des örtlich zuständigen Gerichts zur Entscheidung berufen ist. Entsprechend liegt es eher fern als nahe, § 34 ZPO eine solche außergewöhnliche Bedeutung zuzuschreiben. Für das hier vertretene Verständnis lässt sich in gewissem Umfang außerdem § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2d ZPO anführen. Diese wenngleich verhältnismäßig junge Vorschrift weist Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte bei entsprechender Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts der dort bestimmten Zivilkammer in voller Besetzung zu. Sie enthält damit eine Ausnahme vom Prinzip des originären Einzelrichters. Darin kommt die besondere Bedeutung zum Ausdruck, die der Gesetzgeber solchen vielfach mit einer Vergütungsklage beginnenden Streitigkeiten beimisst. Das würde aus heutiger Sicht in nicht ganz unerheblichem Maße relativiert, verstünde man § 34 ZPO als zugleich spruchkörperbezogene und abweichender Regelung im Geschäftsverteilungsplan nicht zugängliche Festlegung. Jedenfalls ließe sich bei den Landgerichten die besondere Sachkompetenz entsprechend eingerichteter Zivilkammern nicht in allen derartigen Streitigkeiten nutzen.
  14. dd)Weitere Überlegungen bekräftigen die vorstehende Sichtweise. Während § 34 ZPO für "rechtswegfremd" entstandene Gebührenansprüche von vornherein bedeutungslos ist ( BAGE 87, 29 ), ist für die im Gerichtsstand des Hauptprozesses erhobene Klage eines Rechtsanwalts, der Zahlung seiner in einem - nach altem Verfahrensrecht geführten (das neue FamFG hat insoweit fraglos nichts geändert) - familiengerichtlichen Rechtsstreit entstandenen Gebühren und Auslagen verlangt, höchstrichterlich geklärt, dass nicht das Familiengericht, sondern die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts zuständig ist ( BGHZ 97, 79 ). Zwar treffen nicht sämtliche Erwägungen, die der Bundesgerichtshof in dieser Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1986 angestellt hat, in gleicher Weise auf das Verhältnis zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen zu; das gilt insbesondere für Überlegungen zum einschlägigen Rechtsmittelzug. Wirklich überzeugende Gründe, insoweit zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, gibt es jedoch nicht. Der Sachzusammenhang, den Ausgangsprozess und Gebührenrechtsstreit aufweisen, ist kein besonders enger. Er hat den Gesetzgeber, anders als etwa bei §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO, nicht dazu bewogen, den Gerichtsstand des Hauptprozesses als ausschließlichen auszugestalten. Insgesamt erscheint es vielmehr konsequent, § 34 ZPO generell als Zuständigkeitsnorm zu begreifen, die den Gebührenrechtsstreit lediglich allgemein dem Gericht des Hauptprozesses, nicht aber weitergehend dem dort erstinstanzlich tätig gewesenen Spruchkörper zuweist. Das entspricht im Übrigen, gerade für die Fälle der Ausgangsbefassung der Kammer für Handelssachen, einer inzwischen – wieder - im Vordringen befindlichen Literaturmeinung (z.B. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 34 Rn. 13; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 34 Rn. 3; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 95 GVG Rn. 17; Lange, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 34 Rn. 4; ablehnend dagegen etwa MüKo-Patzina, ZPO, 3. Aufl., § 34 Rn. 8 ff.; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 34 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 34 Rn. 4). IV. Mit der Klärung der Zuständigkeitsfrage ist zugleich der Grund für die erfolgte Prozesstrennung weggefallen. Die 2. Zivilkammer mag daher erwägen, die beiden Rechtsstreitigkeiten gemäß § 147 ZPO wieder zusammenzuführen, zumal es nie der Intention der Klägerin entsprach, getrennte Prozesse zu führen. Permalink: http://openjur.de/u/32387.html Kommentare

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