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OLG Dresden, Beschluss vom 25. Januar 2010 - Az. 3 W 246/09

Obsah (11)§§ 78§ 53§ 892Art. 233§ 8§§ 321§ 9§ 96§ 6§ 479§ 475

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 09.02.2009 aufgehoben, soweit das mit der Erstbeschwerde verfolgte Be

Bewilligung von 16./17.06.1937; eingetragen am 30.06.1937" belastete Grundstück des Erblassers (offensichtlich aus dem früheren Flurstück 206 hervorgegangenes Flurstück 206/02 zur Größe von ca. 8,2 ha; später katastermäßig zerlegt in 206/09 und 206/10) ebenfalls zu je hälftigem Eigentum an die Beteiligten zu 3 und 4 übereignet. Die Notarurkunde vom 24.02.2000 gab dabei, was die in Rede stehende Grunddienstbarkeit angeht, den Grundbuchstand sowohl für das streitbefangene als auch, nach dem Vorbringen der weiteren Beschwerde, für das weiter übertragene Grundstück (Grundbuch von C. Blatt 113) zutreffend wieder. Nach Erwerb des herrschenden Grundstücks haben die Beteiligten zu 1 und 2 in Bezug auf das streitbefangene Grundstück ab September 2007 den Versuch unternommen, im Wege der Grundbuchberichtigung die Wiedereintragung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung zu erreichen. Damit haben sie in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich ihre weitere Beschwerde, nachdem sie auf Hinweis des Landgerichts eine gegen die Beschwerdeentscheidung vom 09.02.2009 zunächst entsprechend § 321 a ZPO erhobene Anhörungsrüge zurückgenommen haben. Die Beteiligten zu 3 und 4 verteidigen die angegriffene Beschwerdeentscheidung. B. Die

§§ 78ff.

GBO in der hier noch anwendbaren, bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Da die weitere Beschwerde an den zutreffenden, der allgemeinen Auffassung (vgl. zuletzt etwa OLG Brandenburg ZfIR 2009, 222 , Volltext in juris, Tz 39 m.w.N.) entsprechenden Erwägungen des Beschwerdegerichts, mit denen dieses eine mit der Erstbeschwerde primär erstrebte Grundbuchberichtigung in Gestalt der Neueintragung der Grunddienstbarkeit abgelehnt hat, keine Kritik übt und zudem keinen konkreten Sachantrag enthält, geht der Senat von einer entsprechenden Beschränkung des Rechtsmittels aus. Ziel der weiteren Beschwerde ist danach eine bloße Teilabänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass auf die Erstbeschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs

§ 53Abs.

1 S. 1 GBO gegen die in der damaligen Nichtübertragung liegende Löschung der Grunddienstbarkeit (§ 46 Abs. 2 GBO) angeordnet wird. II.

  1. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs anzuordnen, hat das Beschwerdegericht aus folgenden Gründen abgelehnt: Zwar sei die Löschung der Dienstbarkeit durch Nichtübertragung im November 1975 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, das Grundbuch des streitbefangenen Grundstücks daher zunächst unrichtig geworden. Diese Unrichtigkeit sei aber aufgrund gutgläubig lastenfreien Erwerbs des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Beteiligten zu 4 beseitigt worden. Dessen Gutgläubigkeit zum maßgebenden Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrages sei glaubhaft, weil die Notarin in der Vertragsurkunde zum Grundbuchstand des streitbefangenen Grundstücks auf die Nichteintragung von Belastungen in Abteilung II und außerdem darauf hingewiesen habe, dass sie sich vom Grundbuchbestand unterrichtet habe. Dass das Wasserableitungsrecht als eingetragene Belastung auf einem anderen Grundstück, welches Gegenstand der notariellen Übertragungsvereinbarung gewesen sei, noch bestehe, lasse nicht auf Bösgläubigkeit des Beteiligten zu 4 bezüglich des erworbenen Miteigentumsanteils am streitbefangenen Grundstück schließen.
  2. Die weitere Beschwerde macht demgegenüber geltend: Das Landgericht habe entscheidungserhebliches Tatsachen- vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 außer Acht gelassen und sich mit ihrer zentralen rechtlichen Argumentation nicht auseinandergesetzt. So habe es nicht berücksichtigt, dass der notarielle Übertragungsvertrag für das von der Erbengemeinschaft an die Beteiligten zu 3 und 4 neben dem streitbefangenen zugleich veräußerte Grundstück Blatt 113 des Grundbuchs von C. ausdrücklich auf das in Abteilung II eingetragene Wasserableitungsrecht hingewiesen habe. Der Beteiligte zu 4 könne sich entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 12.12.1986 – Breg 2 Z 125/86 nicht auf Gutglaubensschutz berufen, weil widersprüchliche Grundbucheintragungen vorgelegten hätten. Zur Grundbuchlage gehöre nicht nur die Verlautbarung im Grundbuch selbst, sondern auch der Text der zur näheren Bezeichnung des Rechtsinhalts in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Aus dieser gehe klar hervor, dass der Ausübungsbereich der bestellten Grunddienstbarkeit sowohl auf dem streitbefangenen als auch auf dem Grundstück Blatt 113 liege. Das Landgericht habe sich ferner nicht mit der Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 befasst, bei Belastungen des Grundstücks zugunsten eines Buchmiteigentümers für nur am ganzen Grundstück bestellbare Rechte gebe es keinen Gutglaubensschutz. Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 4 scheide deshalb von vornherein aus. III. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Seine Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung, § 78 GBO, § 546 ZPO.
  3. Rechtlich unbedenklich ist, soweit es die im Rahmen von § 53 Abs. 1 S. 1 GBO - neben dem Verstoß des Grundbuchamtes gegen gesetzliche Vorschriften, der feststehen muss - glaubhaft zu machende aktuelle Unrichtigkeit des Grundbuchs angeht, lediglich der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die ursprünglich eingetragene Grunddienstbarkeit hat nach Abschreibung und rechtlicher Verselbständigung des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. 836 auf dem neu angelegten Grundbuchblatt 201 am 04.11.1975 trotz löschungsgleicher Nichtübertragung (§ 46 Abs. 2 GBO) zunächst – auch - an diesem Grundstück fortbestanden. Maßgebend sind insoweit die Vorschriften des BGB bzw. der GBO, die in der früheren DDR erst nach dem 04.11.1975, nämlich mit Wirkung jeweils vom 01.01.1976, durch das ZGB bzw. durch die Grundstücksdokumentationsordnung vom 06.11.1975 (GBl I S. 697; GDO) und die auf der Grundlage von § 17 GDO erlassene Grundbuchverfahrensordnung vom 30.12.1975 (GBl 1976 I S. 42; GBVerfO) abgelöst wurden. Eine dem Grundbuchamt seinerzeit vorliegende Löschungsbewilligung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks hat es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht gegeben. Dass der Berechtigte die Dienstbarkeit am abgeschriebenen Grundstück durch Erklärung gegenüber dessen Eigentümer vor oder nach dem 04.11.1975 aufgegeben hatte (§ 875 Abs. 1 BGB), ist nicht festgestellt und liegt im Übrigen fern. Dasselbe gilt für ein teilungsbedingtes Erlöschen der Grunddienstbarkeit unmittelbar kraft Gesetzes nach § 1026 BGB.
  4. Lastete die Grunddienstbarkeit - wie das Beschwerdegericht im Anschluss ohne weiteres angenommen hat - noch im Zeitpunkt des Erwerbs des streitbefangenen Grundstücks durch die Beteiligten zu 3 und 4 an eben diesem (aufgrund der weiteren Teilung im Jahre 1993 kleiner gewordenen) Grundstück, ist sie durch die Eintragung der Erwerber als je hälftige Miteigentümer am 29.09.2000 aber nicht untergegangen. Zwar kann der Erwerber eines Grundstücks, das mit einer im Grundbuch nicht ausgewiesenen Grunddienstbarkeit belastet ist,

§ 892Abs.

1 S. 1 BGB gutgläubig lastenfreies Eigentum erwerben (vgl. nur BGHZ 81, 395 ). Indessen liegen die Voraussetzungen eines derartigen Erwerbs hier nicht vor. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerhaft.

  1. a)In der Person der Beteiligten zu 3, die hälftige Miteigentümerin (§ 1008 BGB) geworden ist, mangelt es bereits an einem nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Erwerb "durch Rechtsgeschäft" im Sinne eines Verkehrsgeschäftes (dazu grundlegend zuletzt BGHZ 173, 71 ). Ein solches liegt nicht vor, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind, wie es bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen oder mehrere Gesamthänder ( BGHZ 30, 255 , 256), insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (BGH NJW 2001, 1069 ), der Fall ist. So verhält es sich hinsichtlich der Beteiligten zu 3. Sie hat ihre (Bruchteils-)Eigentümerstellung im Zuge der Erbauseinandersetzung von der Miterbengemeinschaft erlangt, der sie selbst angehörte.
  2. b)Der Beteiligte zu 4, der nicht Mitglied der Erbengemeinschaft war, hat seinen hälftigen Miteigentumsanteil zwar rechtsgeschäftlich erworben. Auch war im Zeitpunkt seiner Eintragung als Miteigentümer hinsichtlich der viele Jahre zuvor erfolgten Löschung der Grunddienstbarkeit (durch Nichtübertragung) kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen. Schließlich mag er, als der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt einging (vgl. § 892 Abs. 2 BGB), entsprechend der Annahme der Vorinstanzen auch keine positive Kenntnis vom tatsächlichen Bestehen der am streitbefangenen Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit gehabt haben. All dies hat gleichwohl nicht zu einem Erwerb frei von der Last der Grunddienstbarkeit geführt. Denn diese konnte durch die rechtsgeschäftliche Übertragung eines bloßen Miteigentumsanteils nicht kraft guten Glaubens "wegerworben" werden und damit erlöschen.
  3. aa)Dingliche Belastungen, die nicht nur an einem im Allein- oder Gesamthandseigentum stehenden Grundstück, sondern kraft gesetzlicher Bestimmung auch an bloßen Miteigentumsanteilen eingeräumt werden können (oder sonst be- oder entstehen), kennt das Immobiliarsachenrecht des BGB in weitem Umfang. Typische Fälle sind Hypothek und Grundschuld (§§ 1114 , 1192 Abs. 1 BGB), daneben Reallast (§ 1106 BGB) und dingliches Vorkaufsrecht (§ 1095 BGB). In all diesen Fällen lässt sich der Gegenstand der Belastung rechtlich, aber auch rein tatsächlich sinnvoll auf das Miteigentum nach Bruchteilen beziehen. So kann der Grundpfandgläubiger des einen Miteigentümers oder des Wohnungs- bzw. Teileigentümers im Wege der Zwangsversteigerung die Befriedigung aus dem belasteten Miteigentumsanteil bzw. Wohnungs-/Teileigentum suchen, § 1147 BGB. Vergleichbares gilt für die anderen genannten dinglichen Rechte.
  4. bb)Bei der Grunddienstbarkeit stellt sich dies grundlegend anders dar. § 1018 BGB ermöglicht die Belastung eines (dienenden) Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen (herrschenden) Grundstücks in der Weise, dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist, welches sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück gegenüber dem anderen Grundstück ergibt. Schon begrifflich knüpft dies an das zu belastende Grundstück als Ganzes an. Konsequenterweise fehlt zur Grunddienstbarkeit, ebenso wie bei den insoweit strukturell vergleichbaren Rechten aus § 1090 Abs. 1 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) oder § 1 Abs. 1 ErbbauRG (Erbbaurecht), eine gesetzliche Regelung, die die entsprechende Belastung eines bloßen Miteigentumsanteils vorsieht. Höchstrichterlich ist deshalb seit Langem geklärt, dass ideelle Miteigentumsbruchteile nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet sein oder werden können (BGHZ 36, 187; BGH WM 1984, 1030). Darauf, ob zu § 1018 Alt. 3 BGB ausnahmsweise anderes gelten kann, namentlich wenn die Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Bergschädenminder-wertverzichts auf den Ausschluss einer geteilten Geldforderung gerichtet ist (so OLG Hamm OLGZ 1981, 53; ablehnend Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1117), kommt es nicht an. Denn die vorliegende Grunddienstbarkeit ist eine typische i.S.v. § 1018 Alt. 1 BGB. Sie gestattet, so sie besteht, den Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümern des herrschenden Grundstücks, das streitbefangene Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4 in einzelnen Beziehungen zu nutzen.
  5. cc)Ob es möglich oder im Gegenteil kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, dass lediglich ein Miteigentumsanteil und nicht das Grundstück als Ganzes belastet wird oder ist, kann im Rahmen der Prüfung des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB entscheidende Bedeutung erlangen. Wenn diese für eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Fallkonstellationen bedeutsame Vorschrift zugunsten "desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück ... erwirbt ...", allgemein die Richtigkeit des Grundbuchinhalts fingiert, legt sie neben den weiteren Voraussetzungen des Eintritts der gesetzlichen Fiktion nicht allein die Person des Begünstigten fest. Vielmehr bezieht sie die Reichweite des Gutglaubensschutzes bzw. die Wirkungen vorhandenen guten Glaubens (nur) auf das konkret erworbene "Recht an einem Grundstück". Steht nicht - wie in den Fällen gutgläubigen Erwerbs vom eingetragenen Scheineigentümer - der Eigentumserwerb als solcher, sondern in Frage, ob das Eigentum frei von einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Belastung erworben wird, kommt deshalb ein gutgläubig lastenfreier Erwerb lediglich in dem Umfang in Betracht, in dem das erworbene Recht auch unmittelbar selbst Gegenstand der fraglichen Belastung sein kann.
  6. dd)Das bedeutet für den inmitten stehenden rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Miteigentums- anteils vom bisherigen Alleineigentümer: War das betreffende Grundstück mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet, erlischt diese unter den Voraussetzungen des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB hinsichtlich des gutgläubig lastenfrei erworbenen Miteigentumsanteils, weil dieser auch isoliert entsprechend belastet werden könnte; im Übrigen bleibt das Grundpfandrecht bestehen. Eine wie hier nicht eingetragene Grunddienstbarkeit, die nur am Grundstück im Ganzen bestehen kann, lässt der gute Glaube des bloßen Bruchteilserwerbers hingegen nicht untergehen. Dass damit dessen Erwartung enttäuscht wird, das Grundstück, hinsichtlich dessen er Miteigentum erwirbt, sei unbelastet, muss hingenommen werden. Umgekehrt wäre es nicht zu rechtfertigen, den Eigentümer des herrschenden Grundstücks seiner Grunddienstbarkeit (zwangsläufig) ingesamt verlustig gehen zu lassen, obwohl beim dienenden Grundstück kein vollständiger Eigentümerwechsel stattgefunden hat, sondern lediglich ein neuer Miteigentümer hinzugekommen ist. Ferner bestünden mindestens Zweifel, ob er gegen den verbliebenen Miteigentümer, dem das Erlöschen der Grunddienstbarkeit in jedem Falle unverdient zufallen würde, bereicherungsrechtliche Ansprüche hätte, und müsste die gleichermaßen unbefriedigende wie unweigerliche Konsequenz in Kauf genommen werden, dass ein in Ansehung der Grunddienstbarkeit bösgläubiger bisheriger Eigentümer des dienenden Grundstücks durch gezielte Veräußerung eines mehr oder minder kleinen Miteigentumsanteils die vollständige Lastenfreiheit erreichen könnte. Unter dem Strich setzt sich damit das schutzwürdige Erhaltungsinteresse des zu Unrecht nicht eingetragenen Grunddienstbarkeitsberechtigten gegen den guten Glauben des rechtsgeschäftlichen Erwerbers eines bloßen Miteigentumsanteils am dienenden Grundstück durch.
  7. ee)Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass es in der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung, die notwendigerweise den ideellen Bruchteil des Wohnungseigentümers am Grundstück umfasst, zum zuschlagsbedingten Erlöschen einer bis dahin auf dem ganzen Grundstück lastenden Dienstbarkeit kommen kann und deshalb die Eintragung der Dienstbarkeit nicht nur im Wohnungsgrundbuch des versteigerten Wohnungseigentums, sondern - da nunmehr inhaltlich unzulässig - auch in allen übrigen Wohnungsgrundbuchblättern zu löschen ist (KG RPfleger 1975, 68; OLG Frankfurt RPfleger 1979, 149; Schöner/Stöber a.a.O. Rn. 1190). Ein solches gleichsam überschießendes Ergebnis ist einerseits, tritt es ein, unmittelbare Folge der Zwangsversteigerung, der dort festgelegten Versteigerungsbedingungen und der insoweit geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 52 ZVG) und kann andererseits vom Dienstbarkeitsberechtigten aktiv verhindert werden. Hieraus lassen sich jedenfalls keine Schlüsse für Eintritt und gegebenfalls Umfang einer im Zuge rechtsgeschäftlichen Erwerbs kraft guten Glaubens bewirkten Lastenfreiheit ziehen. Das wird schon daran deutlich, dass es im Rahmen der Zwangsversteigerung auf den guten Glauben des Erstehers gar nicht ankommt. Dieser erwirbt allein kraft hoheitlichen Zuschlags, also selbst dann, wenn er das Nichteigentum des Vollstreckungsschuldners kannte (statt aller Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 892 Rn. 2). IV. Auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhaltes stellt sich die angegriffene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 78 S. 2 GBO a.F., § 561 ZPO. 1. Zu DDR-Zeiten ist die am 04.11.1975 gelöschte Grunddienstbarkeit an dem Grundstück, aus dem im Jahre 1993 das streitbefangene hervorgegangen ist, nicht mit Inkrafttreten des ZGB am 01.01.1976 oder anschließend unmittelbar nach dessen Vorschriften erloschen. Zwar kannte das ZGB keine Grunddienstbarkeiten der bisherigen Art mehr. Möglich waren lediglich noch Mitbenutzungsrechte, die nicht im Grundbuch eingetragen werden konnten (§ 321 ZGB), sowie auf entsprechenden Antrag - mit allerdings bloß deklaratorischer Wirkung - einzutragende, hier nicht einschlägige Wege- und Überfahrtsrechte (§ 322 ZGB). § 6 Abs. 1 EGZGB bestimmte aber, dass auf Rechte, die als Grundstücksbelastungen vor Inkrafttreten des ZGB begründet wurden, das frühere, bis zum 31.12.1975 geltende Recht anzuwenden ist, hier also das BGB. Nur für die Ausübung dieser Rechte und deren vertragsmäßige Übertragung galten nach § 6 Abs. 2 EGZGB die (allgemeinen) Bestimmungen des ZGB. Daher bestand die Grunddienstbarkeit nach dem 31.12.1975 unverändert nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB fort. Der (Neu-)Eintragung der materiell zu Unrecht gelöschten Grunddienstbarkeit bzw. jedenfalls eines Amtswiderspruchs gegen die erfolgte Löschung hätte das mit Wirkung ebenfalls zum 01.01.1976 neu gefasste Grundbuchrecht der DDR nicht im Wege gestanden. Berichtigung bzw. Eintragung eines Amtswiderspruchs wären entsprechend §§ 17, 18 GDO und § 15 i.V.m. § 13 bzw. 14 GBVerfO möglich gewesen. Die Übergangsregelung in § 35 GDO ("Soll bei einem Recht an einem Grundstück, das vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingetragen worden ist, eine Eintragung vorgenommen werden, gelten die Vorschriften dieser Anordnung.") sollte ersichtlich nicht verhindern, die Grundbuchlage hinsichtlich einer vor dem 01.01.1976 - nach ursprünglicher Eintragung - versehentlich gelöschten Grunddienstbarkeit auch nach diesem Zeitpunkt durch berichtigende Wiedereintragung mit der wahren Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen. 2. Unmittelbar beitrittsbedingt hat die materielle Rechtslage keine Änderung erfahren. Vielmehr blieb die Grunddienstbarkeit, so sie am 03.10.1990 noch bestand,

Art. 233§ 3 Abs.

1 EGBGB mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen. 3. Ebensowenig ist die Grunddienstbarkeit anschließend

§ 8Abs. 1 GBBer

G mit Ablauf des 31.12.2000 untergegangen (vgl. hierzu BGH WM 2003, 1911 unter II 2 und 2004, 894 unter II 5; ferner OLG Jena OLGR 2009, 398). § 8 Abs. 1 S. 1 GBBerG ordnet - sofern bis zu diesem

S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 SachenR-DV und Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB verlängerten Stichtag weder der Grundstückseigentümer in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und dessen berichtigende Eintragung bewilligt noch der Inhaber des Rechts vom Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Verjährungsunterbrechung geigneten Weise verlangt hat - das Erlöschen zum einen der nicht im Grundbuch eingetragenen Mitbenutzungsrechte der in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Art, zum anderen der sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen Rechte an, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. Um ein solches Recht geht es hier nicht. Zwar war das am 04.11.1975 gelöschte Wassererfassungs- und -ableitungsrecht am Stichtag (31.12.2000) nicht in das Grundbuch des streitbefangenen Grundstücks eingetragen. Die Grunddienstbarkeit war aber, da sie nach den Vorschriften des BGB begründet worden war und diesen Bestimmungen auch nach dem 31.12.1975 unterlag (§ 6 Abs. 1 EGZGB), weder ein Mitbenutzungsrecht im Sinne der §§ 321, 322 ZGB (Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB) noch ein "sonstiges" beschränktes dingliches Recht im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 GBBerG. Mit den sonstigen Rechten sind unter anderem landesrechtliche Grunddienstbarkeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB gemeint, die bei ihrer Begründung nicht eintragungspflichtig waren und auch nach Inkrafttreten des BGB - vorbehaltlich einer nach Art. 187 Abs. 2 S. 1 EGBGB möglichen abweichenden Regelung des jeweiligen Landesgesetzgebers - zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedurften, Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB (vgl. BGH WM 2003, 1911 ). Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat Anlass gesehen, diese trotz fehlender Grundbuchverlautbarung noch bestehenden (Ur-)Altrechte gleichzeitig mit den nicht eingetragenen Mitbenutzungsrechten aus DDR-Zeiten einheitlich an das System des BGB anzupassen und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zum genannten Stichtag (31.12.2000) weitestgehend wiederherzustellen. Die vorliegend betroffene Grunddienstbarkeit musste nicht an das Recht des BGB angeglichen werden; dieses hatte für sie seit jeher und durchgängig gegolten. Deshalb konnte die Grunddienstbarkeit, seit und soweit sie gelöscht ist, jederzeit - also anders als nicht eingetragene Rechte

§§ 321, 322 ZGB bzw. aus der Zeit vor 1900, die nach § 8 Abs. 1 GBBer

G i.V.m. Art. 233 § 5 Abs. 2 S. 1 EGBGB bzw. Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB bis zum 31.12.2000 nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnahmen - durch einen rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerber gutgläubig "wegerworben" werden. Auf der anderen Seite konnte sie nicht allein mit Ablauf des 31.12.2000 erlöschen, wie es bei jenen anderen nicht eingetragenen Rechten der Fall war (wenn vor dem Stichtag weder eine Berichtigungsbewilligung des Verpflichteten vorlag noch der Berechtigte verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hatte). 4. Während es nach dem bereits Gesagten zu einem lastenfreien Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch die Beteiligten zu 3 und 4 im Jahre 2000 nicht gekommen ist (vgl. B III), hat umgekehrt, sofern das streitbefangene dem herrschenden Grundstück anschließend noch im Jahre 2005 gedient hat, der Erwerb des herrschenden Grundstücks durch die Beteiligten zu 1 und 2 den Untergang der dinglichen Last am streitbefangenen Grundstück keinesfalls bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob die Erwerber vom Bestehen der insoweit nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit wussten bzw. ob im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ein diesbezüglicher deklaratorischer Vermerk

§ 9Abs.

1 S. 1 GBO eingetragen war. Denn der Schutz, den § 892 BGB an den guten Glauben knüpft, wirkt stets nur zugunsten, nicht zu Lasten des Erwerbers. Eine (auch) am streitbefangenen Grundstück lastende Grunddienstbarkeit,

§ 96

BGB Bestandteil des herrschenden Grundstücks, blieb demnach im Zuge des Erwerbs der Beteiligten zu 1 und 2 erhalten. V. Die Sache ist allerdings auch nicht im Sinne der Beteiligten zu 1 und 2 zur abschließenden Entscheidung reif. 1. Im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe kommt ein Erlöschen der Grunddienstbarkeit am streitbefangenen Grundstück durch sogenannte "Buchversitzung" in Betracht, § 901 S. 1 BGB. Dies setzt die Verjährung des materiellen (Benutzungs-)Anspruchs des Berechtigten voraus.

  1. a)Da Ansprüche aus eingetragenen Rechten keiner Verjährung unterliegen (§ 902 Abs. 1 S. 1 BGB; ebenso § 479 Abs. 1 S. 1 ZGB), begann die zunächst regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) frühestens mit Löschung der Grunddienstbarkeit am 04.11.1975 zu laufen. Soweit es den Zeitraum bis Ende 1975 (und dann gegebenenfalls wieder ab dem 03.10.1990) betrifft, musste für einen Verjährungsbeginn entsprechend § 198 S. 2 BGB a.F., der weitestgehend §§ 199 Abs. 5, 200 S. 2 BGB in der heutigen Fassung entspricht, grundsätzlich eine Zuwiderhandlung bzw. Ausübungsverweigerung des duldungsverpflichteten Eigentümers hinzukommen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 901 Rn. 2; Toussaint, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 901 Rn. 12). Andernfalls hatte der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nämlich zumindest dann, wenn und solange er - wie in den Fällen versehentlicher Löschung von Grundbucheintragungen typisch - um den veränderten Grundbuchstand nicht wusste, keinen Anlass, gegen den Eigentümer des jeder- und auf unbestimmte Zeit dienenden Grundstücks vorzugehen (vgl. BGH NJW 1995, 2549 für unbefristet geschuldete Vorhaltung der Möglichkeit, das verpachtete Grundstück bodenschatzmäßig auszubeuten).
  2. b)Für die Zeit ab dem 01.01.1976 bis zum 02.10.1990 beurteilt sich die tatbestandliche Voraussetzung der Anspruchsverjährung in § 901 S. 1 BGB, der als solcher

§ 6Abs.

1 EGZGB als materielle Erlöschensnorm fortgalt, allerdings nach den besonderen Regelungen des ZGB. Das folgt aus § 11 Abs. 1 S. 1 EGZGB, jedenfalls i.V.m. § 6 Abs. 2 EGZGB (vgl. Kommentar zum ZGB,

  1. Aufl. 1985, Anm. 2.
  2. zu §§ 6, 7 EGZGB). § 474 ZGB sah eine längstmögliche Verjährungsfrist von zehn Jahren und für den vorliegenden Fall, je nach dem, ob man den materiellen Duldungsanspruch aus der Grunddienstbarkeit als einen vertraglichen oder außervertraglichen Anspruch im Sinne von § 474 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 Alt. 2 ZGB einordnet, sogar nur eine Frist von zwei bzw. vier Jahren vor. Entscheidend ist freilich auch hier, wann bzw. ob diese relativ kurze Frist zu laufen begonnen hat. Mit außervertraglichen Ansprüchen, für die § 475 Nr. 2 S. 1 ZGB den Verjährungsbeginn an die Kenntniserlangung "vom Entstehen des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten" knüpft, waren nach dem Rechtsverständnis der DDR lediglich Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen gemeint (vgl. Kommentar zum ZGB, a.a.O., Anm. 2 zu § 475 ZGB), insbesondere solche aus unerlaubter Handlung (§§ 330 ff. ZGB) und Bereicherungsrecht (§§ 356 ff. ZGB). Dazu rechnen das aus einem - der Ersteintragung zugrunde liegenden - vertraglichen Bestellungsakt abgeleitete materielle Nutzungsrecht des Grunddienstbarkeitsberechtigten und die korrespondierende dauerhafte Duldungspflicht des Eigentümers des belasteten Grundstücks nicht. Dementsprechend wurden Ansprüche auf Hypothekenzinsen, die

§ 479Abs.

1 S. 2 ZGB selbst bei fortwährender Eintragung der Verjährung unterlagen, als Ansprüche aus Vertrag verstanden (Kommentar zum ZGB, a.a.O. § 479 Anm. 1 unter Hinweis auf OG NJ 1980, 284). Geht es damit um einen vertraglichen Anspruch i.S.v. § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, begann die Verjährungsfrist von zwei Jahren

§ 475Nr.

3 ZGB mit dem ersten Tag des Monats zu laufen, der auf den Tag folgte, "an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann". Maßgebend ist hiernach die objektiv bestehende Möglichkeit der Geltendmachung (Kommentar zum ZGB, a.a.O., Anm. 3 zu § 475 ZGB). Eine objektive und zumutbare Möglichkeit, seinen materiellen Anspruch geltend zu machen, hat der Berechtigte einer zu Unrecht nicht mehr eingetragenen Grunddienstbarkeit jedenfalls dann nicht, wenn und solange er von seinem unbefristeten Nutzungsrecht kontinuierlich Gebrauch macht und der duldungsverpflichtete Eigentümer des dienenden Grundstücks dies unbeanstandet hinnimmt. Umgekehrt wird die Verjährungsfrist spätestens in Lauf gesetzt, sobald der Verpflichtete das Nutzungsrecht ausdrücklich leugnet oder den Berechtigten in der an sich gestatteten Benutzung des dienenden Grundstücks spürbar behindert. Überschaubare Zeiträume, in denen das Nutzungsrecht nicht aktiv ausgeübt wird, sind verjährungsrechtlich in der Regel unerheblich, sofern der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren die ihm gestattete Nutzung wieder aufnimmt und der Verpflichtete nicht widerspricht; in einem solchen Fall ist das Zulassen der Nutzung regelmäßig zumindest als Teilerfüllungshandlung zu werten, die in entsprechender Anwendung von § 476 Abs. 1 Nr. 3 ZGB die Verjährung unterbricht. Rechtliche Schwierigkeiten kann damit im Grunde nur der Fall einer Nichtnutzung des dienenden Grundstücks über mehr als zwei Jahre hinweg bereiten. Hat während eines solchen Zeitraums auch weder eine Kommunikation zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern stattgefunden noch der Berechtigte von der Nichteintragung gewusst, lässt sich unter Hervorhebung der Besonderheiten des in Rede stehenden Dauerschuldverhältnisses und der Lückenhaftigkeit der Regelungen des ZGB vertreten, dass die Verjährungsfrist - wie nach bundesdeutschem Recht - ohne eine Ausübungsverweigerung des Verpflichteten nicht zu laufen beginnt. Mit Blick auf das geschriebene Recht des ZGB kann hingegen auch der genau entgegengesetzte Standpunkt eingenommen werden. c) Sollte es hierauf ankommen, ist schließlich für die Zeit seit dem 03.10.1990 wieder das damalige bzw. seit dem Jahre 2002 das neue Verjährungsrecht des BGB zu beachten, und zwar nach Maßgabe von Art. 231 § 6 bzw. Art. 229 § 6 EGBGB. 2. Feststellungen, die eine zu § 901 S. 1 BGB abschließende rechtliche Beurteilung erlauben, sind bislang nicht getroffen. Dies nachzuholen, hat das Beschwerdegericht nunmehr Gelegenheit. Dabei weist der Senat vorsorglich noch auf Folgendes hin: Da § 891 Abs. 2 BGB das Nichtbestehen gelöschter Rechte vermutet, obliegt es den Beteiligten zu 1 und 2, das aktuelle Fortbestehen der Grunddienstbarkeit am streitbefangenen Grundstück und damit im hier interessierenden Rahmen von § 901 S. 1 BGB auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteintritts der in Betracht kommenden, zum Erlöschen führenden Verjährung darzulegen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 901 Rn. 3; Toussaint, a.a.O., § 901 Rn. 15). Außerdem müssen die entsprechenden Tatsachen in geeigneter Weise glaubhaft gemacht sein, wenngleich die Anforderungen hieran gerade mit Rücksicht auf die Gegebenheiten des bislang festgestellten Sachverhaltes nicht überspannt werden dürfen. Ohne eine zureichende, insbesondere im Falle des "Bestreitens" der Beteiligten zu 3 und 4 unerlässliche Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die unveränderte Grundbuchunrichtigkeit ergeben sollen, kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dann notfalls darauf verwiesen, die Beteiligten zu 3 und 4 auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu verklagen. C. Im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde sind keine Gerichtskosten angefallen bzw. zu erheben (§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO a.F.). Über die außergerichtlichen Kosten wird das Landgericht im Zuge der neu zu treffenden Beschwerdeentscheidung zu befinden haben. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1 KostO a.F. Permalink: http://openjur.de/u/32399.html Kommentare

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