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OLG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 - Az. 6 U 1/09

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 3 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 403 O 62/08, vom 25.11.2008, geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä

§ 660

HGB ab, ist nach Auffassung des Senats maßgebend, dass 7 Trolleys transportiert wurden. Dass sich in den Trolleys 3.204 Hosen befanden, ist unerheblich. Die Vorschrift des § 660 HGB beruht auf der Neufassung von Art. IV § 5 der Haager Regeln durch Art. II der Visby-Regeln (vgl. Rabe, a.a.O., § 660, Rn. 1). Sowohl in den Haager Regeln als auch in den Visby-Regeln ist im französischen Text von „colis ou unité“ die Rede, im englischen Text von „package or unit“. Bei der Auslegung, was unter „Stück“

§ 660

HGB zu verstehen ist, ist deshalb auch darauf abzustellen, was man unter „colis“ oder „package“ versteht (vgl. auch Herber, Seehandelsrecht, S. 329). Der französische Begriff „colis“ entspricht im Deutschen am ehesten „Frachtstück“, „Gepäckstück“, „Kollo“, „Packstück“ oder „Paket“ (Übersetzung nach dem Online-Wörterbuch von LEO), wobei „Paket“ die häufigste Übersetzung ist (etwa bei Larousse, Pons, PROMT, google). In § 660 HGB a.F. wurde „colis“ mit „Packung“ übersetzt. Die Änderung in „Stück“ im jetzigen Wortlaut des § 660 HGB sollte deutlich machen, dass auch unverpackte Einzelstücke unter den Begriff fallen (vgl. Herber, a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 10/3852, S. 23). Jedenfalls dann, wenn die transportierten Güter tatsächlich verpackt sind, muss man sich nach Auffassung des Senats an der Art der „Packung“ orientieren, hier also an den Trolleys. Dafür spricht auch, dass in der Bill of Lading (Anlage K 2 b) ausdrücklich eine Spalte „Pcks“ vorgesehen und mit der Zahl „7“ ausgefüllt ist. Maßgebend dafür, wie viel „Stück“

§ 660HGB im Container transportiert worden sind, sind demnach die 7 Trolleys.

Das ist auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom

  1. 1992 (TranspR 1992, 111), in der unverpackte Schweinehälften als „Einheiten“

§ 660HGB angesehen wurden.

Die Besonderheit des damals entschiedenen Falles lag darin, dass die Schweinehälften eben unverpackt waren und einzeln zu transportieren gewesen wären. Hier waren die Herrenhosen aber für Transportzwecke in Trolleys als „Packungen“ zusammengefasst. Darauf, dass die Herrenhosen ggf. einzeln und stückweise verkauft werden, kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse auf dem Transport und was üblicherweise einzeln verschifft wird (vgl. OLG Hamburg, TranspR 1992, 111, 112; Hamburger Schiedsspruch vom

  1. 1991, TranspR 1992, 74, 78). Auch bei der Auslegung des Begriffs „Einheit“, bei der sich ähnlich Probleme stellen, wird auf eine „ladungsorientierte Betrachtungsweise“ abgestellt (Rabe, a.a.O., § 660, Rn. 11). Die an der Stückzahl orientierte Haftungshöchstgrenze beträgt 7 x 666,67 SZR = 4.666,69 SZR. Die am Gewicht orientierte Haftungshöchstgrenze beträgt bei 2.547 kg 5.094 SZR. Da das der höhere Betrag ist, ist es auch der für die Haftung maßgebende Betrag Beim zweiten Schadensfall (Container MOAU 672034-6) sind in der Bill of Lading 279 Kartons angegeben, so dass der an der Stückzahl orientierte Haftungshöchsbetrag 279 x 666,67 = 186.000,93 SZR beträgt. Der geltend gemacht Schaden ist deutlich geringer, so dass sich § 660 HGB insoweit nicht haftungsbegrenzend auswirkt. Geltend gemacht werden kann (da – wie ausgeführt – Seerecht anwendbar ist) aber nur der Differenzwert gemäß § 659 HGB. Der Senat schätzt, dass die geltend gemachten Kosten für die Schadensbeseitigung diesem Differenzwert entsprechen. Da im Seetransportrecht eine § 430 HGB entsprechende Vorschrift fehlt, können aber die Schadensfeststellungskosten nicht geltend gemacht werden, so dass die Klägerin nur den „Warenschaden“ von EUR 7.012,80 und nicht die insoweit entstandenen Gutachterkosten von EUR 830,50 geltend machen kann. Der Anspruch der Klägerin verringert sich nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin (bzw. der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen). Es ist streitig, ob die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin vor Verladen der Ware hätte erkennen können, dass es die Farbbelastung gibt. Der Senat hält dies durchaus für denkbar. Eine abschließende Beurteilung ist nach dem Vortrag der Parteien insoweit aber nicht möglich. Darüber, in welchem Umfang die Farbbelastung bereits bei Beladen des Containers feststellbar war, lassen sich allenfalls Spekulationen anstellen. Es mag dabei eine Rolle spielen, was mit dem Container zuvor transportiert worden ist, wie lange er offen stand, welche Auswirkungen die Witterungsverhältnisse (Wärme, Feuchtigkeit) auf das Ausmaß der Farbausdünstung hatten u.v.m. Zeugenbeweis für ihre Behauptung, dass der Geruch bereits bei Beladen des Containers feststellbar war, hat die Beklagte nicht angetreten. Denkbar wäre allenfalls (allerdings mit sehr ungewissen Erfolgsaussichten) eine Klärung durch ein Sachverständigen-Gutachten. Die Beklagte hat allerdings nach Erörterung dieser Frage im Termin vom 25.3.2010 ausdrücklich erklärt, dass ein solches Gutachten nicht eingeholt werden soll. Die für ein etwaiges Mitverschulden beweispflichtige Beklagte ist daher insoweit beweisfällig geblieben. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 , 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Da der Wert eines Sonderziehungsrechts am Tag der Urteilsverkündung bei Abfassung noch nicht absehbar ist, hat der Senat für die Berechnung der Kostenquote den Wert eines Sonderziehungsrechts mit 1,12808 EUR angenommen (Stand
  2. 2010). 5.094 SZR entsprechen dann EUR 5.746,44, so dass das Unterliegen der Beklagten mit 5.746,44 + 7.012,80 = EUR 12.759,24 zu bewerten ist (55 % des erstinstanzlichen Streitwerts von EUR 23.126,9 und 59 % des zweitinstanzlichen Streitwerts von EUR 21.536,90). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es geht hier um die Frage des Bestehens vertraglicher Pflichten in einem Einzelfall. Permalink: http://openjur.de/u/32400.html Kommentare

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