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OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2010 - Az. 2 W 13/10

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungebeschluss des Landgerichts Bremen vom

  1. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu erstattenden Kosten auf € 6.069,94 festgesetzt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 349,
  2. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als von den geltend gemachten Flug-(Storno-)Kosten vom Landgericht nicht berücksichtigte € 25,00 abzusetzen sind. Insoweit wird verwiesen auf die geänderte Berechnung der Klägerinnen im Schriftsatz vom
  3. Mai
  4. Die Klägerinnen haben danach nur noch Stornokosten von € 324,40 geltend gemacht statt ursprünglich € 349,
  5. im Kostenfestsetzungsantrag vom 31.Juli
  6. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Reisekosten sind im Rahmen des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Notwendigen erstattungsfähig. Flugkosten sind erstattungsfähig, soweit sie zu den Kosten anderer Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen (Giebel in: Münchener Kommentar ZPO,
  7. Aufl., Rn. 132 zu § 91 m. w. Hinw.). Hier wollten die Klägerinnen die Flugkosten ihres Prozessbevollmächtigten von vornherein nur in der Weise abrechnen, wie sie auch schon bei dem früheren Termin (
  8. Juli 2006) vorgenommen hatten, nämlich unter Ansetzung fiktiver Fahrtkosten mit dem Pkw, Abwesenheitsgeld und Übernachtung in einem Mittelklassehotel. Diese Abrechnungsweise stand den Klägerinnen zu. Der Stornobetrag von € 324,40 übersteigt diesen an den Fahrtkosten mit eigenem Pkw oder auch mit der Deutschen Bahn orientierten Rahmen jedenfalls nicht. Dem Ansatz der hier streitigen Kosten steht der Umstand, dass die Anreise zum Termin am
  9. Juni 2008 nicht stattgefunden hat, nicht entgegen. Wird ein Termin – wie hier – kurzfristig aufgehoben, so sind Reisekosten der Partei bzw. ihres Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar waren (Giebel aaO.). Das gilt auch für solche Reisekosten, die wegen der kurzfristigen Stornierung nicht mehr zurückerstattet werden. Der Termin war mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom
  10. März 2008 auf den
  11. Juni 2008 anberaumt worden. Der Rechtsanwalt buchte daraufhin am
  12. Mai 2008 den Flug von N. nach B.. Das war sachgerecht. Erst am
  13. Juni 2008, mithin zwei Tage vor dem angesetzten Termin, wurde den Anwälten fernmündlich vom Gericht mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin aufgehoben werde, weil sich die Parteien mit dem Eintritt in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärten. Der Anfall der Stornokosten ließ sich demnach nicht mehr vermeiden. Insbesondere stand zu dem Zeitpunkt, als der Flug von N. nach B. gebucht wurde, noch nicht zu erwarten, dass der Verhandlungstermin etwa nicht stattfinden werde, so dass auch keine Veranlassung für den Rechtsanwalt bestand, vor der endgültigen Buchung beim Landgericht hierüber Rückfrage zu halten. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte den Anfall der Kosten zu vertreten hat. Der Umstand, dass er die Verlegung nicht zu vertreten hat, spielt für die oben erörterte Frage, ob die den Klägerinnen entstandenen Aufwendungen als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu erstatten sind, keine Rolle. Insbesondere kann insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht (auch nicht analog) herangezogen werden; den nach allgemeiner Meinung ist § 21 GKG, soweit es um Gebühren und Auslagen eines Anwalts oder eines anderen Prozessbevollmächtigten geht, unanwendbar (Hartmann, Kostengesetze,
  14. Aufl., Rn. 1 zu § 21 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/32401.html Kommentare

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