Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen,
- Kammer für Handelssachen, vom 11.09.2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung – an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten für die Berufung werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin hat an die Beklagte Beton geliefert und klagt hierfür aus 5 Rechnungen vom 26.09.2007, 23.10.2007, 12.11.2007, 14.11.2007 und vom 21.11.2007 einen unstreitigen Kaufpreis von zusammen € 15.418,43 ein. Die Beklagte errichtete in B., W-Straße 7, eine Halle und ließ sich das hierfür benötigte Beton von der Klägerin anliefern. Am 05.11.2007 konnten die Betonlaster aufgrund eines für sie zu kleinen Tores nicht direkt zur Baustelle fahren. Vielmehr musste der Beton über Schlauchleitungen zur Halle gepumpt werden. Das Verlegen der Schläuche und das Pumpen wurden im Auftrag der Klägerin durch die Betonpumpdienst W. GmbH, der auf Seiten der Klägerin beigetretenen Nebenintervenientin, durchgeführt. Dabei sowie auch bei einer angeblich anschließend auf der Baustelle durchgeführten Reinigung der Schläuche und Pumpen soll Beton in erheblichem Umfang ausgetreten sein und die zur Entwässerung der Hoffläche dienenden Rohrleitungen verschmutzt haben. Die Beklagte macht insoweit vor dem Landgericht Bremen (Az.: 8 O 82/08) einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin geltend und führt diesen Gegenanspruch im vorliegenden Prozess durch die Geltendmachung eines hierauf gestützten Zurückbehaltungsrechts ein. Die Beklagte beziffert die für die Beseitigung erforderlichen Kosten auf € 12.945,00 netto. Die Klägerin und die Nebenintervenientin bestreiten die Verschmutzungen sowie ihre angebliche Verantwortlichkeit hierfür. Das Landgericht Bremen,
- Kammer für Handelssachen, hat - nach Vernehmung von sieben Zeugen zu den angeblich die Verschmutzung herbeiführenden Arbeiten - am 11.09.2009 ein „Grund-Urteil“ erlassen und festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach berechtigt sei, ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Schadensfalls vom 05.11.2007 bis zur Höhe von € 12.945,00 gemäß einem vorgelegten Angebot geltend zu machen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betonverunreinigungen darauf zurückzuführen seien, dass Mitarbeiter der Nebenintervenientin vor der Halle die Schläuche mit Wasser gereinigt und hierdurch die Betonverunreinigungen der Rohrleitungen verschuldet hätten. Ferner hat das Landgericht beschlossen, ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Umfang der Verschmutzungen einzuholen. Mit der hiergegen rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dem schließt sich die Nebenintervenientin an. Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 11.09.2009 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 15.418,43 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend. II. Auf die zulässige Berufung der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei dem angegriffenen Urteil handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO) sowie auch um ein gemäß § 304 Abs. 1 ZPO unzulässiges Grundurteil. Da das Landgericht nicht auch über den Klaganspruch, sondern nur über das hiergegen geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht der Beklagten durch „Grundurteil“ entschieden hat, liegt ein Teilurteil im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO vor. Dieses ist nicht gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zulässig: Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Teilurteil – abgesehen vom Sonderfall einer Widerklage - nur über einen in einer Klage geltend gemachten Anspruch ergehen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist aber kein Anspruch, sondern eine Einrede, die den Kläger nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet. Folglich erwächst die Entscheidung über das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts auch nie in materielle Rechtskraft (siehe BGHZ 117, 1 , 2f. m.w.Nw.). Zudem kommt ein Teilurteil von vornherein nur in Betracht, wenn es einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft (siehe z.B. BGH NJW 1999, 1035 ). Dies ist bei einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klagforderung nicht der Fall, weil es – wie bereits ausgeführt - nicht zur Zuerkennung eines gesonderten Gegenrechts führt, sondern dem Beklagten lediglich eine aufschiebende Einrede verschafft. Bei seinem Bestehen darf der Klaganspruch nur Zug um Zug gegen Erfüllung des einredeweise geltend gemachten Gegenanspruchs zuerkannt werden; ein Ausspruch über das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts setzt daher zwingend die Titulierung des Klaganspruchs voraus. Schließlich ist ein Zurückbehaltungsrecht auch nicht grundurteilsfähig, weil das Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO nur über einen nach Grund und Betrag streitigen Anspruch ergehen kann. Für eine Entscheidung in der Sache sieht der Senat keine Veranlassung, obwohl die Klagforderung nicht im Streit ist. Da das landgerichtliche Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und so auf keinen Fall hätte ergehen dürfen, kann der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen gebunden sein. Er müsste daher die Vernehmung der diversen Zeugen erneut vornehmen und zudem gegebenenfalls die vom Landgericht in die Wege geleitete Beweisaufnahme zur Höhe der Gegenforderung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchführen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das Landgericht die Zeugen bereits vernommen hat und bei seiner erneut zu fällenden Entscheidung diese Beweisaufnahme weiterhin verwerten kann, besteht für ein solches Vorgehen keine Veranlassung. Die Entscheidung über die Gerichtskosten der Berufungsinstanz beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/32402.html Kommentare
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