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OLG Bremen, Beschluss vom 24. März 2010 - Az. 5 UF 2/10

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Berufung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Das Bestehen einer - dem Anfechtungsrecht entgegenstehenden - sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beklagten zu

  1. und
  2. hat das Amtsgericht zutreffend bejaht.
  3. Eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 BGB ist anzunehmen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Nach § 1600 Abs. 4 BGB besteht dafür eine widerlegliche Vermutung, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Denn ein längeres Zusammenleben mit dem Kind ist ein Indiz für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung. Welche Zeitdauer verstrichen sein muss, damit ein „längeres Zusammenleben“ angenommen werden kann, ist umstritten. Insoweit werden Zeiträume von drei Monaten bis zu zwei Jahren als erforderlich angesehen (siehe dazu Helms, FamRZ 2010, 1, 5, Fn. 44 m.w.N.). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Nach § 1600 Abs. 4 BGB setzt das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht notwendig voraus, dass der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB

(2004), § 1600 Rn. 43; MünchKommBGB/Wellenhofer,
  1. Aufl., § 1600 Rn. 13; Erman/Hammermann, BGB,
  2. Aufl., § 1600 Rn. 17; Helms, aaO, S. 6). Dies führt nur dazu, dass er sich auf die Regelvermutung der Vorschrift berufen kann. Eine sozial-familiäre Beziehung kann auch bei kürzerem Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint (BGH, Urteil vom 06.12.2006 - XII ZR 164/04 , NJW 2007, 1677 , Tz. 20). Für die Beurteilung, ob eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BGH, Urteile vom 06.12.2006, aaO , Tz. 17 und vom 30.07.2008 - XII ZR 150/06 , NJW 2008, 2985 , Tz. 10). Die Annahme des Amtsgerichts, es liege eine sozial-familiäre Beziehung vor, ist danach nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat sich bei seiner Würdigung auf die eingeholten Stellungnahmen des Amts für Soziale Dienste B. vom 05.10.2009 und die Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises O. vom 05.11.2009 gestützt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat ein Zusammenleben der Familie aufgrund verschiedener Meldewohnsitze zunächst auf der Grundlage von besuchsweisen Aufenthalten stattgefunden, seit Oktober 2008 leben die Beklagten und die Kindesmutter indessen in einer gemeinsamen Wohnung. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte zu
  3. nicht gewillt ist, dauerhaft die Verantwortung für den Beklagten zu
  4. zu übernehmen. Der Beklagte zu
  5. hat im Gegenteil schon unmittelbar nach der Geburt die Vaterschaft über das Kind anerkannt und es bestand auch schon davor eine Partnerschaft mit der Kindesmutter.
  6. Erfolgsaussichten der Berufung bestehen auch nicht deshalb, weil - wie der Kläger geltend macht - die Beklagten das Verfahren bewusst verschleppt hätten, um sich anschließend auf eine sozial-familiäre Beziehung zu berufen. Der Umstand, dass die Kindesmutter und die Beklagten beim Gesundheitsamt nicht zur Probenabnahme erschienen sind, ändert nichts an dem Bestehen einer sozial-familiären Beziehung. Es kann dahin stehen, ob möglicherweise in einem solchen Verhalten eine unredliche Vereitelung des Anfechtungsrechts des Klägers gesehen werden kann, die nach Treu und Glauben die Aufrechterhaltung seiner Rechte zur Folge hat (vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB
(2009), § 242 Rn. 234 ff.). Ein solcher Einwand muss schon deshalb ausscheiden, weil das Verhalten der Beklagten und der Kindesmutter nicht zu einer Vereitelung des Rechts des Klägers geführt hat. Selbst wenn die Beklagten und die Kindesmutter ihre Proben zur gleichen Zeit wie der Kläger abgegeben hätten, konnte die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben. Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht gleichwohl zu der Feststellung gekommen wäre, dass eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt. Zu berücksichtigen ist, dass die Probe des Klägers selbst erst am 18.11.2008 bei der Sachverständigen eingegangen ist. Der Beklagte zu
  1. hat, vertreten durch das Amt für soziale Dienste Bremen, am 08.01.2009 vorgetragen, es liege eine sozial-familiäre Beziehung vor. Dem hatte das Amtsgericht nachzugehen, denn für die Frage, ob eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt, ist auch eine nach Klageerhebung eingetretene Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2008, aaO , Tz. 18). Erfolg hätte die Klage daher nur dann haben können, wenn die letzte mündliche Verhandlung noch vor Eingang des Schriftsatzes des Beklagten zu
  2. vom 08.01.2009 stattgefunden hätte. Dies ist jedoch auszuschließen, weil eine Begutachtung frühestens am 18.11.2008 möglich gewesen wäre. Dabei spielt es keine Rolle, ob dann möglicherweise ein Sachverständigengutachten vorgelegen hätte, das die behauptete Vaterschaft des Klägers bestätigt, denn bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ist die Vaterschaftsanfechtungsklage dessen ungeachtet abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2006, aaO , Tz. 19). Permalink: http://openjur.de/u/32429.html Kommentare
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