Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 32, vom
Beschwerdeverfahrens und die hierin ent-standenen notwendigen Auslagen
Angeschuldigten. Gründe I. Mit Anklageschrift vom
Vertrages habe es u.a. geheißen: „Wir beauftragen und bevollmächtigen den Notar, diesen Vertrag durchzuführen, alle dafür erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und uns im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten, auch mittels notarieller Eigenurkunden.“ In Abschnitt III., dort Ziffer 3,
Vertrages seien sodann die namentlich benannten Bürovorsteher
Notariats bevollmächtigt worden, zur Vertragsdurchführung alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, wobei die Vollmacht jeweils im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt worden sei. Den Bürovorstehern sei insbesondere zum Vollzug der Notarurkunde der Auftrag und die im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erteilt worden, am Kaufgegenstand Grundpfandrechte in beliebiger Höhe nebst dinglicher Vollstreckungsunterwerfung zu bestellen, wobei auch die Zweckerklärung und – für jeden Käufer persönlich – das Schuldanerkenntnis einschließlich Vollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen erklärt werden durften. Weiter habe es in Abschnitt III., Ziffer 3,
Notarvertrages u.a. geheißen: „Die Vollmacht... wird unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vertrages erteilt...“ Am 2. November 2004 vor Eintritt der in Abschnitt I. unter § 1 a aufgenommenen Bedingung habe der Angeschuldigte eine Teilausfertigung
Notarvertrages erstellt und unterzeichnet, welche die Vertragsbestimmungen zu Kaufgegenstand und Kaufpreis sowie zur Vollmachterteilung in Abschnitt III., Ziffer 3, nicht aber die – statt
sen durch Striche ersetzte – in Abschnitt I., § 1 a niedergelegte aufschiebende Bedingung enthalten habe. Gleichwohl habe der Angeschuldigte im Ausfertigungsvermerk („Die vorstehende, die Finanzierungsvollmacht betreffende Teil-Ausfertigung wird hiermit zum – dritten – Mal ausgefertigt...“) weiter bescheinigt: „Widersprechende oder einschränkende Bestimmungen sind in den fortgelassenen Teilen der Urschrift nicht enthalten.“ Die Teilausfertigung sei zunächst in den notariellen Handakten verblieben. Am
o.a. Kaufvertrages gesichert“ sei. Am selben Tage sei dann durch die Notarverteterin L. der Eintritt der aufschiebenden Bedingung festgestellt sowie an den vertragsgegnständlichen Grundstücken eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 1.240.000,00 € zugunsten der Volksbank L. bestellt worden. Die Anklage ist der Ansicht, die Anführung der Einschränkungslosigkeit der Vollmacht(en) im Ausfertigungsvermerk der Teilausfertigung sei im Hinblick auf die im Kaufvertragsteil
Notarvertrages enthaltene aufschiebende Bedingung (Abschnitt I. -„Kaufvertrag“-, § 1 a) inhaltlich unrichtig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht am 23. Juni 2009 die Eröffnung
Hauptverfahrens abgelehnt und angeordnet, der Angeschuldigte werde „wegen der am
Hauptverfahrens abgelehnt und die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Nach dem Maßstab der §§ 203 , 204 Abs. 1 StPO fehlt aus rechtlichen Gründen der hinreichende Tatverdacht einer Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB (und ebenso der eines Versuchs nach § 348 Abs. 2 StGB). Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Bewertung. 1. Dass der von dem Angeschuldigten erstellte Teilausfertigungsvermerk Unrichtiges nicht zum Ausdruck brachte, ergibt die Auslegung
Vertragswerkes, insbesondere bereits die Analyse der dem Aufbau
Notarvertrages zugrundegelegten Systematik. Unter I. wird im 1. Abschnitt
Notarvertrages – überdies ausdrücklich so überschrieben – der geschlossene Kaufvertrag (untergliedert in die §§ 1 a bis 13) niedergelegt. Unter II. befasst der Notarvertrag sich im 2. Abschnitt mit der Beauftragung und Bevollmächtigung
Notars im Hinblick auf die Vertragsdurchführung. Unter III. werden im
Notarvertrages. Die unter I., § 1 a
Notarvertrages aufgeführte aufschiebende Bedingung war nach dem systematischen Aufbau
Vertrages nicht anders als die anschließenden §§ 1 bis 13 zu I. Bestandteil allein dieses ersten Teilabschnitts, nämlich
Kaufvertrages. Die Abschnitte II. und III.
Notarvertrages enthielten diese oder eine entsprechende Regelung nicht. Der Sinn dieser Regelung liegt zutage: Die Beteiligten hatten unter III.
Notarvertrages im Interesse reibungsloser und zügiger Abwicklung
Gesamtvorhabens umfassende und nach außen unbeschränkte Handlungs- bzw. Vertretungsvollmacht erteilen wollen; das Grundgeschäft betreffende Auslegungs- oder Wirksamkeitsfragen hatten dem für prioritär angesehenen Schnelligkeitsaspekt nicht entgegenstehen sollen. Damit ergibt sich nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck
Notarvertrages als Ausdruck
Willens der vertragsschließenden Beteiligten, dass die zu III., 3 erfolgte Vollmachterteilung von den übrigen – insbesondere den im Kaufvertrag enthaltenen – vertraglichen Regelungen insoweit getrennter Natur war und mit Bezug auf jene rechtlich abstrakt erfolgte. Der von dem Angeschuldigten erstellte Teilausfertigungsvermerk, wonach widersprechende oder einschränkende Bestimmungen in den fortgelassenen Teilen der Urschrift nicht enthalten waren, entsprach demnach der Richtigkeit. Die Vollmachterteilung war unbeschränkt; die Wirksamkeitseinschränkung im Kaufvertrag betraf die Vollmacht(en) nicht. Dies galt umso mehr mit Rücksicht auf die in dem Teilausfertigungsvermerk enthaltene Zweckangabe der Teilausfertigung, wonach diese allein die (Finanzierungs-) Vollmacht betraf, so dass die Teilausfertigung weitere über III., 3
Notarvertrages hinausgehende vertragliche Einzelheiten – mit Ausnahme der zur Identifizierung erforderlichen Bezeichnung der Beteiligten sowie der kauf- und belastungsgegenständlichen Grundstücke – nicht wiedergeben musste. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu der – von Seiten der Staatsanwaltschaft in Abrede genommenen – Sinnhaftigkeit einer derart umfassenden von der Wirksamkeit
kaufvertraglichen Grundgeschäfts unabhängigen Vollmachterteilung im notariellen Protokoll stehen dem nicht entgegen. Die Beteiligten haben sich vorliegend, wie dargestellt, rechtsverbindlich verständigt mit der Folge, dass der Angeschuldigte keinesfalls davon Abweichendes notariell beurkundet hat. 2. Zudem fehlt es an der Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Schon eine Tatsache i.S.
GB liegt nicht vor. Nur Tatsachen können Gegenstand der Beurkundung i.S.
GB sein. Tatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse; kennzeichnend für das Vorliegen einer Tatsache ist, dass diese prinzipiell dem Beweis zugänglich sein kann (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 263 Rn. 6 m.w.N.). Diese Definition nimmt auf den Inhalt der die Beweiskraft öffentlicher Urkunden insoweit regelnden Vorschrift
ZPO Bezug, wonach öffentliche Urkunden vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen, der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen aber grundsätzlich zulässig ist (dazu im Einzelnen Geimer in Zöller, ZPO,
BGH anerkannt, es werde „von der Literatur zutreffend festgehalten, dass die Beweiskraft der sogenannten Zeugnisurkunden (§ 418 ZPO) sich weder auf Vermerke, die eine rechtliche Beurteilung enthalten, erstreckt, noch auf solche, von denen nicht gewährleistet ist, dass die Urkundsperson sie zuverlässig festgestellt hat“ ( BGHSt 47, 39 , 43 = NJW 2001, 3135 f.). Die Mitteilung in der Ausfertigungsklausel, dass widersprechende oder einschränkende Bestimmungen in den fortgelassenen Teilen der Urschrift nicht enthalten seien, gibt aber lediglich das Ergebnis der Würdigung und rechtlichen Bewertung
Notars bei Abgleich der Inhalte von Urschrift und Ausfertigung wieder. Es wird mit dem Ausfertigungsvermerk mit anderen Worten eine – aus anderen Tatsachen hergeleitete – gedankliche Schlussfolgerung
Notars kommuniziert, die – anders als die ihr zugrunde gelegten Bewertungsgrundlagen – sich einer auf die Ermittlung von Tatsachenwahrheit abzielenden Beweislichkeit oder Gegenbeweislichkeit entzieht. 3. Weiter fehlt es an der Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Falsch beurkundet i.S.
GB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt ( BGHSt 22, 201 , 203; 44, 186 ,187; 47, 39 , 41 f; ständige Rechtsprechung). Welche Angaben im Einzelnen diese Voraussetzung erfüllen, ergibt sich zunächst aus den gesetzlichen Bestimmungen, die für die Errichtung und den Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblich sind. Jedenfalls die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht zwingend angegeben zu werden braucht (und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt), kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden ( BGHSt 22, 32 , 35, 44, 186, 188; 47, 39 , 42; OLG Zweibrücken, NStZ 2004, 334 , 335; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 348 Rn. 11; etwas einschränkend –„vor allem“/“insbesondere“ – BGH NStZ RR 2000, 235 = wistra 2000, 266 für eine andere Fallgestaltung und BGH NJW 2004, 3195 ohne Abweichung im Ergebnis, ebenso Fischer a.a.O., § 348 Rn. 6). Nach § 42 Abs. 3 BeurkG, auf den § 49 Abs. 5 BeurkG, demzufolge die Ausfertigung auch auszugsweise erteilt werden kann, in seinem Satz 2 voll umfänglich verweist, „soll“ bei Beglaubigung einer Abschrift in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand
Auszugs angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält. Entsprechend „soll“ nach § 49 Abs. 5 BeurkG der gesetzlichen Verweisung zufolge bei Ausfertigung einer Abschrift in dem Ausfertigungsvermerk also angegeben werden, dass die Urschrift über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält. Der Angeschuldigte handelte mithin nach der gesetzlichen Regelung bezüglich der inhaltlichen Gestaltung seines Ausfertigungsvermerks insoweit nicht aufgrund zwingenden Rechts, sondern aufgrund einer bloßen Sollvorschrift. Im Hinblick auf die Sollvorschriften
Beurkundungsgesetzes, bezüglich deren selbst die „Unrichtigkeit“
„Bezeugten“ die Wirksamkeit der Beurkundung unberührt ließe, geht die Rechtsprechung
BGH, der der Senat folgt, aber davon aus, dass diese öffentlichen Glauben und Beweiskraft für und gegen jedermann als Voraussetzung einer rechtlich erheblichen Tatsache i.S.
GB nicht zu erzeugen vermögen ( BGHSt 47, 39 , 43 f.; NJW 2004, 3195 ; ebenso Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O.; Klein, DNotZ 2005, 193, 197 f.). Dass eine „Ermessensreduzierung auf Null“, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, den beurkundungsrechtlichen Sollvorschriften vorliegend inhaltlich den Charakter zwingenden Rechts zu verschaffen vermöchte, erschließt sich zumal vor dem Hintergrund der vorbezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. 4. Der Senat lässt im Übrigen dahingestellt, ob der erteilten Teilausfertigung am 2. November 2004 bereits Urkundenqualität zukam oder ob insoweit noch ein bloßer Entwurf vorlag. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Beurkundung i.S.
GB nicht bereits mit körperlicher Herstellung
entsprechenden Schriftstücks vorliegt. Schon das Reichsgericht hat ausgeführt, der Amtsträger, der vor der Vornahme einer Amtshandlung eine Urkunde anfertige, in der er den Vorgang als schon geschehen niederlege, verfehle sich solange nicht nach § 348 StGB, als er die „Urkunde“ nicht aus den Händen gebe, sondern in einer Weise im eigenen Gewahrsam behalte, dass durch die Sachlage sein Wille unverkennbar sei (RGSt 64, 136, 137). Dem ist die Rechtsprechung seither gefolgt. Der BGH hat entschieden, ein Gebrauchmachen von der falschen Beurkundung sehe das Strafgesetz in § 348 StGB im Gegensatz zu § 276 StGB zwar nicht ausdrücklich vor. Gleichwohl sei zur Vollendung erforderlich, dass sich der Täter der Urkunde irgendwie entäußere, d.h. sie bewusstermaßen der Benutzung im Rechtsverkehr zugänglich mache oder diese wenigstens gestatte. Ein Amtsträger, der schon vor der Vornahme einer Amtshandlung eine abschließende Urkunde darüber errichte, wie das aus Gründen der Beschleunigung nicht selten geschehe, verfehle sich solange nicht gegen § 348 StGB, als die Urkunde in seiner ausschließlichen Verfügung bleibe und die Sachlage einen darauf gerichteten Willen ausweise. Das nach § 348 StGB etwa strafrechtlich erhebliche Verhalten eines Notars sei daher mit der Unterzeichnung und Siegelung
Vertrages noch nicht abgeschlossen. Erforderlich sei vielmehr noch ein Begebungsakt, d.h. die Weisung an die Kanzlei
Notars, die beglaubigten Abschriften zu erteilen (BGH NJW 1952, 1064 ; ebenso OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 201 ; ähnlich Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 348 Rn. 10: Der Entwurf werde zur Urkunde erst dann, wenn der Amtträger ihm dadurch die Eigenschaft eines Beweismittels verleihe, dass er Verbreitungsabsicht erkennen lasse, indem er ihn aus seiner Verfügungsgewalt in den Rechtsverkehr gelangen lasse; daran fehle es, solange nur auf irgendeine Weise sichergestellt sei, dass der Entwurf erst nach Eintritt der noch fehlenden Voraussetzung in den Rechtsverkehr gelange; anderer Ansicht: Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar genüge – für eine andere Fallgestaltung – OLG Frankfurt/Main, NJW 2007, 1221 , 1222; dagegen ausdrücklich BGH, 2. Zivilsenat, NJW 2009, 2207 ff. m.w.N.). Ob es, wie vorstehend dargestellt von der überwiegenden Meinung gefordert, zur Erlangung der Urkundsqualität noch einer Entäußerung bzw. Widmung der Teilausfertigung für den Rechtsverkehr i.S. eines speziellen Begebungsaktes oder zumindest einer konkludenten Entscheidung
Angeschuldigten, dass seine in dem Schriftstück verkörperte Erklärung den Charakter einer besonders beweiskräftigen Beurkundung haben sollte, bedurfte - vorliegend geschehen erst am 19. November 2004 bei Bestellung der Finanzierungsgrundschuld aufgrund der Bürovorstehervollmacht(en) –, braucht im vorliegenden Zusammenhang indes nicht entschieden zu werden. Der Senat lässt die Beantwortung dieser gleichfalls von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage
halb dahingestellt. 5. Der klarstellenden Berichtigung bedarf nach den §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; 8 Abs. 1, Abs. 2 StrEG indes die Entschädigungsentscheidung im Tenor
landgerichtlichen Beschlusses. Danach muss die Entscheidung die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung ausgesprochen wird. Die Formel ist so zu fassen, dass im Betragsverfahren nicht auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen zu werden braucht. Die Verfolgungsmaßnahmen sind genau und erschöpfend zu bezeichnen. Demgemäß sind regelmäßig der Zeitpunkt
Vollzuges der Maßnahme und die Angabe, an welchem Ort die entschädigungspflichtige Durchsuchung stattgefunden hat, in die Entscheidungsformel aufzunehmen (Meyer, StrEG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.