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Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.01.2010 - 20 LD 13/07

Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 26. März 2007, mit dem dieses den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und i

§ 47Abs. 1 Beamt

StG) begangen. Er hat schuldhaft gegen die sich aus § 62 Satz 3 NBG a. F. (vgl.

§ 34Satz 3 Beamt

StG) ergebende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (vgl.

§ 47Abs. 1 Satz 2 Beamt

StG) sind gegeben. 94Zu den Dienstpflichten der Lehrer, die den umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 NSchG) zu erfüllen haben, gehören der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Diesen Anforderungen wird ein Lehrer nicht gerecht, wenn er gravierend gegen geltende Moralvorstellungen verstößt und Straftaten begeht. Hierdurch macht er sich als Erzieher und Vorbild der ihm anvertrauten Schüler untragbar (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -; Urt. v. 17.7.2007 - 19 LD 13/06 -; NDH, Beschl. v. 21.2.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387 ; Urt. v. 1.12.1999 - 2 NDH L 12/97 -). Das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern ist hierbei durch körperliche Distanz geprägt; das heißt, es besteht für den Lehrer die Pflicht, die Distanz zu wahren, die - bei aller zulässigen Zuwendung und Hilfsbereitschaft - zur Erfüllung des Bildungsauftrags und der Wahrung der Elternrechte unerlässlich ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -; Urt. v. 17.7.2007 - 19 LD 13/06 -). Ein Lehrer, der die gebotene körperliche Distanz zu seinen Schülern vermissen lässt und sich nicht entsprechend seiner hohen Verantwortung insbesondere für die sittlichen Wertempfindungen in sexueller Hinsicht absolut korrekt verhält, indem er die ihm anvertrauten Schüler sexuell missbraucht, zu ihrem Nachteil den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt oder sich auf sonstige unpassende und unangemessene Weise den Schülern körperlich nähert, begeht daher schwere Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -). b.) Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen macht die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich. Dem Ruhestandsbeamten wird gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Ein Beamter, der sich noch im aktiven Dienst befindet, ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wäre, wenn er sich noch im aktiven Dienst befände, mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden. Dem Beklagten ist deshalb das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG). Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 242, 259; Urt. v. 30.11.2006 - 1 D 6.05 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -). Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -). Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört ist, ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). Einem Ruhestandsbeamten ist in einem solchen Fall das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG). So verhält es sich hier. Der Beruf des Lehrers verlangt, wie schon ausgeführt wurde, eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet. Den Lehrern sind Kinder und Jugendliche anvertraut, die sich durchweg noch in einer starken Prägungsphase befinden und besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung suchen. Die Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können die Lehrer glaubwürdig und überzeugend nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten. Ein Lehrer, der sich - wie der Beklagte - sexuell mit einer minderjährigen Schülerin einlässt, schädigt sein Ansehen und das seines Berufsstandes schwer; er schädigt unheilbar die an einen Lehrer in dieser Beziehung zu stellenden Erwartungen und ist in diesem Beruf nicht mehr tragbar. Er ist - unabhängig von der Reaktion einzelner Eltern oder Schüler - den Eltern und Schülern allgemein (deren Personenkreis sich zeitlich bedingt ändert) als Lehrer nicht mehr zuzumuten. Die Eltern, die ihre Kinder den vom Staat eingestellten Lehrern anvertrauen müssen, haben einen Anspruch darauf, dass das Verhältnis ihrer Kinder zu den Lehrern von sexuellen Handlungen der Lehrer freigehalten wird. Ein vom Vertrauen der Elternschaft getragener Schulbetrieb wäre sonst nicht denkbar (vgl. NDH, Urt. v. 1.12.1999 - 2 NDH L 12/97 -; Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -). Bei der im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotenen Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beklagten kommt erschwerend hinzu, dass er nicht nur einmalig in eklatanter Weise gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen hat, sondern während eines sehr langen Zeitraums. Das Verwaltungsgericht hat weiter erschwerend berücksichtigt, dass der Beklagte die Schülerin I. in ein Abhängigkeitsverhältnis zu sich gebracht habe, was wiederum zu Selbstmordversuchen der Schülerin und deren vorübergehender Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie geführt habe. Der Beklagte bestreitet demgegenüber, die Schülerin in ein Abhängigkeitsverhältnis zu sich gebracht zu haben und dass ihre Selbstmordversuche sowie die vorübergehende Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie auf die Beziehung zu ihm zurückzuführen gewesen seien. Er bringt insoweit vor, die Schülerin habe schon zuvor mindestens eine Psychotherapie absolviert, weil sie von ihrem Bruder sexuell missbraucht worden sei. Sie habe auch bereits vor den von ihm begangenen Verfehlungen zu autoaggressivem Verhalten geneigt. Die Selbstmordversuche hätten aus der Situation heraus resultiert, dass ihr der Missbrauch des Bruders erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden sei. Es kann zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, dass er die Schülerin ... I. nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zu sich gebracht hat und dass ihre Selbstmordversuche sowie die vorübergehende Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht kausal auf die Beziehung zu ihm zurückzuführen gewesen sind. Der von dem Beklagten beantragten Vernehmung der Schülerin I. als Zeugin und der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht. Die Wahrunterstellung bewirkt allerdings nicht, dass das Dienstvergehen des Beklagten in einem milderen Licht erscheint. Als besonders erschwerend bleibt vielmehr der Umstand, dass der Beklagte - wie das Landgericht J. in seinem rechtskräftigen Urteil vom ... . Juni 2006 zutreffend ausgeführt hat - es sich zunutze gemacht hat, dass die Schülerin I. zurzeit der Taten erheblich mit persönlichen Problemen zu kämpfen hatte. Der Beklagte hat das Vertrauen, das die Schülerin zu ihm entwickelt hatte, ausgenutzt, um sexuelle Handlungen mit ihr durchzuführen. Es ist besonders verwerflich und in gravierender Weise zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die Schülerin, die ihm anvertraut hatte, schon einmal sexuell missbraucht worden zu sein, selbst in zwölf Fällen und während eines langen Zeitraums in seiner Eigenschaft als Lehrer in strafrechtlich relevanter Weise sexuell missbraucht hat. Der Beklagte hat die zwischen den einzelnen Handlungen liegenden Zeiten nicht etwa für ein Überdenken seines Fehlverhaltens genutzt, sondern den sexuellen Missbrauch sogar noch fortgesetzt, als er schon nicht mehr Lehrer der Geschädigten war. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beklagte das sexuelle Verhältnis zu I. bewusst auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet hatte. Er ist planmäßig vorgegangen, was - wie das Landgericht J. zu Recht in seinem Urteil vom ... . Juni 2006 ausgeführt hat - schon daran ersichtlich ist, dass er mit der Geschädigten bereits Monate vor deren Vollendung des

  1. Lebensjahres darüber sprach, dass er dann mit ihr auch den Geschlechtsverkehr ausüben wolle (Vorwurf zu
  2. der Disziplinarklage). Es kann auch nicht außer Acht bleiben, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten zumindest die regionale Presse zu einer Berichterstattung veranlasst hat (vgl. die Zeitungsartikel Blatt 292, 347 und 348 BA-A), bei der eine Schädigung sowohl des Ansehens des gesamten Berufsbeamtentums als auch eine erhebliche Beeinträchtigung der eigenen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Beklagten unausbleiblich waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 27.9.1978 - 2 WD 43.78 -, BVerwGE 63, 141 ; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2009 - 20 LD 6/07 -). Zu einem Ansehensverlust hat insbesondere der Pressebericht vom ... . Juni 2006 (Bl. 347 BA-A) beigetragen, der im Anschluss an die Verurteilung des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten veröffentlicht worden ist. In dem Pressebericht ist ausgeführt worden, dass sich das Strafgericht, die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger des Beklagten und der Vertreter der Nebenklägerin nach längerer Beratung auf ein Strafmaß geeinigt hätten. In dem Bericht heißt es weiter, der Staatsanwalt habe nicht verhehlt, "dass bei der Übereinkunft beamtenrechtliche und damit auch versorgungsrechtliche Belange hineingespielt hätten. Hier sei die 'magische Grenze' von zwölf Monaten Freiheitsstrafe unterschritten worden". Der folgende Absatz des Presseberichts ist mit der Überschrift "Gemauschel" versehen worden. Sodann heißt es, die Staatsanwaltschaft habe "den naheliegenden Verdacht" zurückgewiesen, dass hier "übereinstimmendes Gemauschel" zugunsten des Angeklagten vorläge. Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben. Die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme erweist sich auch nicht bei einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im vorliegenden Fall be- und entlastenden Gesichtspunkte als unangemessen. Dem aus den bereits dargestellten Gründen als schwerwiegend einzustufenden Dienstvergehen des Beklagten stehen keine entlastenden Gesichtspunkte gegenüber, die bei der prognostischen Gesamtwürdigung die Annahme zuließen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist. Das Dienstvergehen des Beklagten kann nicht deshalb milder bewertet werden, weil er nicht mehr im aktiven Dienst tätig ist. Der Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts liegen generalpräventive Erwägungen zugrunde. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Es kommt hinzu, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, m. w. Nachw.). Die Erwägungen, die das Landgericht J. in seinem Urteil vom ... . Juni 2006 veranlasst haben, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich elf Monaten zu erkennen (vgl. S. 10 - 12 des Strafurteils [Bl. 200 - 202 BA-H]), lassen es nicht zu, von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen. Die Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts haben für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine ausschlaggebende Bedeutung. Denn die mit dem Strafverfahren einerseits und dem Disziplinarverfahren andererseits verfolgten Zwecke unterscheiden sich in deutlichem Maße. Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -; Urt. v. 22.3.2007 - 19 LD 4/06 -). Der Unterschied zeigt sich daran, dass ein Beamter bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten kraft Gesetzes entlassen ist, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob der jeweilige Strafrahmen des Strafgesetzes auch eine Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr vorsieht und damit andere Handlungen, die zu einer Ausschöpfung des Strafrahmens führen, abdeckt. Das Strafmaß, soweit es unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, mag allenfalls ein Indiz für die Schwere des Dienstvergehens sein, ausschlaggebend ist es indes nicht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -). Angesichts der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens erweist sich die disziplinarische Höchstmaßnahme auch nicht bei Würdigung des Umstandes, dass der Beklagte seine Dienstpflichten zuvor ordnungsgemäß wahrgenommen hatte, als unangemessen. Denn es ist im Grunde genommen selbstverständlich und nicht besonders hervorzuheben, dass ein Lehrer im Dienst normalerweise gesetzliche Vorschriften einhält. Die schwerwiegenden Verfehlungen, die dem Beklagten in diesem Verfahren vorgeworfen werden, rücken dadurch nicht etwa in ein milderes Licht (vgl. i. d. S. auch Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2009 - 20 LD 6/07 -). Von der disziplinarischen Höchstmaßnahme kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Beklagte befürchtet, dass er und seine Ehefrau nach der Aberkennung des Ruhegehalts nicht mehr ausreichend versorgt sein werden. Etwaige Einbußen, die der Beklagte bezüglich des Krankenversicherungsschutzes hinzunehmen haben könnte, wären allein Folge des ihm zurechenbaren Verhaltens und deshalb nicht unverhältnismäßig. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen, sozialen oder sonstigen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beklagten an. Auch sind nicht die Auswirkungen auf die Familie des Beklagten in den Blick zu nehmen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ein vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist im Falle eines aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Einem Ruhestandsbeamten ist in einem solchen Fall das Ruhegehalt abzuerkennen. Die damit verbundenen Härten sind nicht unverhältnismäßig (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit der Aberkennung des Ruhegehalts nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 72, 13 Abs. 2 NDiszG einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme kann auch nicht wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens abgesehen werden. Denn in den Fällen, in denen es - wie hier - wegen des Verhaltens des Beamten zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gekommen ist, ist es nicht möglich, aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, m. w. Nachw.). Permalink: https://openjur.de/u/325052.html ( https://oj.is/325052 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 15 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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