StG) begangen. Er hat schuldhaft gegen die sich aus § 62 Satz 3 NBG a. F. (vgl.
StG) ergebende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (vgl.
StG) sind gegeben. 94Zu den Dienstpflichten der Lehrer, die den umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 NSchG) zu erfüllen haben, gehören der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Diesen Anforderungen wird ein Lehrer nicht gerecht, wenn er gravierend gegen geltende Moralvorstellungen verstößt und Straftaten begeht. Hierdurch macht er sich als Erzieher und Vorbild der ihm anvertrauten Schüler untragbar (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -; Urt. v. 17.7.2007 - 19 LD 13/06 -; NDH, Beschl. v. 21.2.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387 ; Urt. v. 1.12.1999 - 2 NDH L 12/97 -). Das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern ist hierbei durch körperliche Distanz geprägt; das heißt, es besteht für den Lehrer die Pflicht, die Distanz zu wahren, die - bei aller zulässigen Zuwendung und Hilfsbereitschaft - zur Erfüllung des Bildungsauftrags und der Wahrung der Elternrechte unerlässlich ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -; Urt. v. 17.7.2007 - 19 LD 13/06 -). Ein Lehrer, der die gebotene körperliche Distanz zu seinen Schülern vermissen lässt und sich nicht entsprechend seiner hohen Verantwortung insbesondere für die sittlichen Wertempfindungen in sexueller Hinsicht absolut korrekt verhält, indem er die ihm anvertrauten Schüler sexuell missbraucht, zu ihrem Nachteil den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt oder sich auf sonstige unpassende und unangemessene Weise den Schülern körperlich nähert, begeht daher schwere Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -). b.) Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen macht die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich. Dem Ruhestandsbeamten wird gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Ein Beamter, der sich noch im aktiven Dienst befindet, ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wäre, wenn er sich noch im aktiven Dienst befände, mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden. Dem Beklagten ist deshalb das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG). Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 242, 259; Urt. v. 30.11.2006 - 1 D 6.05 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -). Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -). Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört ist, ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). Einem Ruhestandsbeamten ist in einem solchen Fall das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG). So verhält es sich hier. Der Beruf des Lehrers verlangt, wie schon ausgeführt wurde, eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet. Den Lehrern sind Kinder und Jugendliche anvertraut, die sich durchweg noch in einer starken Prägungsphase befinden und besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung suchen. Die Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können die Lehrer glaubwürdig und überzeugend nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten. Ein Lehrer, der sich - wie der Beklagte - sexuell mit einer minderjährigen Schülerin einlässt, schädigt sein Ansehen und das seines Berufsstandes schwer; er schädigt unheilbar die an einen Lehrer in dieser Beziehung zu stellenden Erwartungen und ist in diesem Beruf nicht mehr tragbar. Er ist - unabhängig von der Reaktion einzelner Eltern oder Schüler - den Eltern und Schülern allgemein (deren Personenkreis sich zeitlich bedingt ändert) als Lehrer nicht mehr zuzumuten. Die Eltern, die ihre Kinder den vom Staat eingestellten Lehrern anvertrauen müssen, haben einen Anspruch darauf, dass das Verhältnis ihrer Kinder zu den Lehrern von sexuellen Handlungen der Lehrer freigehalten wird. Ein vom Vertrauen der Elternschaft getragener Schulbetrieb wäre sonst nicht denkbar (vgl. NDH, Urt. v. 1.12.1999 - 2 NDH L 12/97 -; Nds. OVG, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -). Bei der im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotenen Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beklagten kommt erschwerend hinzu, dass er nicht nur einmalig in eklatanter Weise gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen hat, sondern während eines sehr langen Zeitraums. Das Verwaltungsgericht hat weiter erschwerend berücksichtigt, dass der Beklagte die Schülerin I. in ein Abhängigkeitsverhältnis zu sich gebracht habe, was wiederum zu Selbstmordversuchen der Schülerin und deren vorübergehender Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie geführt habe. Der Beklagte bestreitet demgegenüber, die Schülerin in ein Abhängigkeitsverhältnis zu sich gebracht zu haben und dass ihre Selbstmordversuche sowie die vorübergehende Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie auf die Beziehung zu ihm zurückzuführen gewesen seien. Er bringt insoweit vor, die Schülerin habe schon zuvor mindestens eine Psychotherapie absolviert, weil sie von ihrem Bruder sexuell missbraucht worden sei. Sie habe auch bereits vor den von ihm begangenen Verfehlungen zu autoaggressivem Verhalten geneigt. Die Selbstmordversuche hätten aus der Situation heraus resultiert, dass ihr der Missbrauch des Bruders erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden sei. Es kann zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, dass er die Schülerin ... I. nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zu sich gebracht hat und dass ihre Selbstmordversuche sowie die vorübergehende Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht kausal auf die Beziehung zu ihm zurückzuführen gewesen sind. Der von dem Beklagten beantragten Vernehmung der Schülerin I. als Zeugin und der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht. Die Wahrunterstellung bewirkt allerdings nicht, dass das Dienstvergehen des Beklagten in einem milderen Licht erscheint. Als besonders erschwerend bleibt vielmehr der Umstand, dass der Beklagte - wie das Landgericht J. in seinem rechtskräftigen Urteil vom ... . Juni 2006 zutreffend ausgeführt hat - es sich zunutze gemacht hat, dass die Schülerin I. zurzeit der Taten erheblich mit persönlichen Problemen zu kämpfen hatte. Der Beklagte hat das Vertrauen, das die Schülerin zu ihm entwickelt hatte, ausgenutzt, um sexuelle Handlungen mit ihr durchzuführen. Es ist besonders verwerflich und in gravierender Weise zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die Schülerin, die ihm anvertraut hatte, schon einmal sexuell missbraucht worden zu sein, selbst in zwölf Fällen und während eines langen Zeitraums in seiner Eigenschaft als Lehrer in strafrechtlich relevanter Weise sexuell missbraucht hat. Der Beklagte hat die zwischen den einzelnen Handlungen liegenden Zeiten nicht etwa für ein Überdenken seines Fehlverhaltens genutzt, sondern den sexuellen Missbrauch sogar noch fortgesetzt, als er schon nicht mehr Lehrer der Geschädigten war. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beklagte das sexuelle Verhältnis zu I. bewusst auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet hatte. Er ist planmäßig vorgegangen, was - wie das Landgericht J. zu Recht in seinem Urteil vom ... . Juni 2006 ausgeführt hat - schon daran ersichtlich ist, dass er mit der Geschädigten bereits Monate vor deren Vollendung des
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