prüfungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen einerseits die Antragstellerin und andererseits die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen je zur Hälfte. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 50% und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu jeweils 25%. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Im Rahmen des Neubaus des O. B. C.- L.- schrieb die Antragsgegnerin mit Bekanntmachung vom 4. Juni 2009 den Bauauftrag „Herstellung und Entwässerungseinrichtung und Oberflächenbefestigung L.“ als offenes Verfahren europaweit aus. Varianten/Alternativangebote waren zulässig. Als einziges Zuschlagskriterium wurde der Preis bekannt gegeben.
Ziffer 5.2 der EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie
dem Formblatt „Mindestanforderungen an Nebenangebote 226 EG" waren Nebenangebote für die Gesamtleistung zugelassen, jedoch nur im Zusammenhang mit dem Hauptangebot. Für Nebenangebote, die den Vorgaben unter Ziffer 5 der Bewerbungsbedingungen nicht entsprachen, kündigte die Antragsgegnerin einen Ausschluss von der Wertung an. Ausweislich der Niederschrift über die Submission vom
nochmaliger Prüfung festgestellt zu haben, dass die alternativen Nebenangebote Nr. 6 und 7 der Antragstellerin - anders als das Nebenangebot der Beigeladenen - die Anforderungen des Hauptangebotes nicht erfüllten und daher von der Wertung auszuschließen seien. Unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Rügen leitete die Antragstellerin am 31. August 2009 das
prüfungsverfahren vor der Vergabekammer ein. Darüber hinaus rügte sie, dass der Ausschluss ihrer Nebenangebote Nr. 6 und 7 zu Unrecht erfolgt sei. Zudem entspreche der Vergabevermerk nicht den Vorgaben des § 30 VOB/A. Ihm sei nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls
welchen Kriterien und mit welchem Ergebnis die Antragsgegnerin die Nebenangebote geprüft habe. Ungeachtet dessen seien sämtliche Nebenangebote deswegen nicht wertbar, weil die Antragsgegnerin keine Mindestbedingungen dafür vorgegeben habe. Dagegen wenden sich Antragsgegnerin und Beigeladene, die meinen, dass die Antragstellerin mit dieser erstmals im
prüfungsverfahren erhobenen Rüge präkludiert sei. Zudem sei die Rüge unbegründet. Aus dem Zusammenhang der Verdingungsunterlagen ergebe sich, welche bauseitigen Anforderungen ein Nebenangebot zu erfüllen habe. Das Nebenangebot Nr. 7 der Antragstellerin sei mangels Gleichwertigkeit auszuschließen gewesen, da es die in der Baubeschreibung vorgegebene Anforderung an die Beanspruchbarkeit nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die ursprünglichen Dokumentationsmängel ihrer fehlerfreien Wertung seien durch die im Verlauf des
prüfungsverfahrens vorgelegten weiteren Vergabevermerke in zulässiger Weise behoben worden. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 hat die Vergabekammer Lüneburg festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sei, und die Antragsgegnerin verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten, hierbei jedoch die Nebenangebote aller unberücksichtigt zu lassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin gehindert sei, bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auch Nebenangebote gem. § 25 Nr. 5 VOB/A zu berücksichtigen, weil sie es versäumt habe, gem. § 10 a lit. f VOB/A Mindestanforderungen dafür festzulegen und den Bietern mit Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt zu geben. Dass für Nebenangebote mindestens die technische Qualität der Hauptangebote gelte, lasse sich weder Ziff. 5 der Bewerbungsbedingungen noch dem Hinweis in dem Formblatt 226 EG (Mindestforderungen an Nebenangebote) „Nebenangebote sind nur im Zusammenhang mit dem Hauptangebot zulässig.“ entnehmen. Dieses Versäumnis habe die Vergabekammer bei ihrer Entscheidung gemäß § 110 GWB zu berücksichtigen, obwohl das Fehlen von Mindestbedingungen von keinem Bieter rechtzeitig gem. § 107 Abs. 3 GWB gerügt worden sei.
GWB habe sie, ohne an Anträge gebunden zu sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die durch die Wertung der Nebenangebote eingetretene Rechtsverletzung der Antragstellerin zu beseitigen. Deshalb sei die Antragsgegnerin zu verpflichten, erneut in die Angebotswertung einzutreten und die Nebenangebote aller Bieter nicht zu berücksichtigen. Der Einwand der Antragstellerin, der Vergabevermerk dürfe während des laufenden
prüfungsverfahrens nicht fortgeschrieben werden, greife dagegen nicht durch. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beigeladene und die Antragsgegnerin mit ihren sofortigen Beschwerden. Unter Hinweis auf ihren bereits vor der Vergabekammer gehaltenen Sachvortrag beanstanden sie ferner, die Vergabekammer habe ihre Entscheidung nicht darauf stützen dürfen, dass die Antragsgegnerin keine Mindestanforderungen für Nebenangebote gemäß § 10 a lit. f. VOB/A festgelegt und mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht habe, weil dieser Verstoß unstreitig von keinem der Bieter rechtzeitig i. S. des § 107 Abs. 3 GWB gerügt worden sei. Sofern Bieter aber - wie die Antragstellerin - selbst Nebenangebote abgegeben hätten, ohne die fehlenden Mindestanforderungen spätestens bis zur Angebotsabgabe zu rügen, seien sie mit einer späteren Rüge des Wertungsvorgangs dahingehend, dass alle Nebenangebote mangels Mindestanforderungen nicht berücksichtigt werden dürften,
3 Nr. 3 GWB präkludiert. Vergabefehler, die mangels Antragsbefugnis oder mangels rechtzeitiger Rüge nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand eines
prüfungsverfahrens gemacht werden könnten, seien einer Sachentscheidung durch die Vergabekammer entzogen. Die Vergabekammer sei nicht befugt gewesen, unter Hinweis auf die §§ 110 , 114 GWB diesen Umstand von Amts wegen zu berücksichtigen und entsprechende Verfahrensanordnungen zu treffen. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin beantragen, 1. den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 29. Oktober 2009 (Az.: VgK-52-2009) aufzuheben, 2. den
prüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, wobei die Beigeladene hilfsweise beantragt, die Vergabekammer zu verpflichten, die Sache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu entscheiden,
prüfungsantrag sei auch hinsichtlich ihrer Rüge der fehlenden Mindestanforderungen für Nebenangebote zulässig gewesen. Sie habe deren Fehlen nicht vor der anwaltlichen Beratung erkannt. Dies sei auch für erfahrene Bieter nicht erkennbar gewesen. Sei ein
prüfungsverfahren schon aus einem anderen Grund erfolgreich, bestünde auch
Sinn und Zweck der Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 GWB keine Notwendigkeit, die Entscheidungsbefugnis der Vergabekammer auf rechtzeitig gerügte Verstöße zu beschränken, wenn die Beseitigung des präkludierten Vergabefehlers unabdingbar sei. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer fehle es an einer ausreichenden Dokumentation der Wertung. Auch der dritte Vergabevermerk sei weder ordnungsgemäß noch zeitnah erstellt worden. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sind zulässig. Sie haben teilweise auch in der Sache Erfolg, weil der
prüfungsantrag unzulässig ist, soweit die Antragstellerin die Wertung der Nebenangebote wegen fehlender Mindestbedingungen rügt. Das führt gemäß § 123 GWB zur Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und zur Wiederholung der Angebotswertung unter Berücksichtigung aller Nebenangebote. 1. Auf das vorliegende Vergabeverfahren findet gemäß § 131 Abs. 8 GWB das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom
Inkrafttreten der GWB-Novelle zum
prüfungsantrag zulässig. Mit ihrer Rüge, sämtliche Nebenangebote seien bereits deswegen nicht wertbar, weil die Antragsgegnerin keine ausreichenden Vorgaben zu den Mindestanforderungen für Nebenangebote aufgestellt habe, ist sie hingegen
3 Nr. 3 GWB präkludiert mit der Folge, dass ihr
prüfungsantrag insoweit unzulässig ist. a) Die Antragsgegnerin steht vollständig im Eigentum des Landes Niedersachsen und ist somit als öffentlicher Auftraggeberin i. S. des § 98 Nr. 4 GWB anzusehen. Der streitgegenständliche Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer und die Anwendbarkeit des vierten Teils des GWB erforderlichen Schwellenwert
V i. V. m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr.1422/2007 € 5.150.000 betrug.
den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 2010 (Rs. C-406/08 , Tz. 39 ff. - U. und Rs. C-456/08 Tz. 61, 74 ff. - Kommission/I.) noch als eine hinreichend genaue, klare und vorhersehbare Fristenregelung anzusehen ist, die mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in Einklang steht, hier keiner Entscheidung. Gleiches gilt für ihre mit dem
prüfungsantrag vom 31. August 2009 erfolgte Rüge des Ausschlusses ihrer Nebenangebote zu Nr. 6 und 7, über den sie erst durch die e-Mail der Antragsgegnerin vom selben Tag informiert worden war. d) Hinsichtlich des von ihr im Verlauf des
prüfungsverfahrens beanstandeten Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht der §§ 30 , 30a VOB/A war eine Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht erforderlich, da die Antragstellerin von diesen Verstößen erst mit Akteneinsicht im Rahmen des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat. e) Mit ihrer erstmals in ihrem
prüfungsantrag vom 31. August 2009 erhobenen Rüge der fehlenden Mindestbedingungen für Nebenangebote, die ihre Wertbarkeit ausschließe, ist die Antragstellerin dagegen gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB präkludiert. aa)
3 Nr. 3 GWB sind Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ausweislich der EU-Bekanntmachung vom
f. VOB/A (in der hier maßgeblichen Fassung von 2006) geforderte Benennung von Mindestbedingungen für Nebenangebote war auch aus den Verdingungsunterlagen erkennbar. Die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen mögliche Erkennbarkeit muss sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Vergaberechtsverstoß für einen Durchschnittsanbieter (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 2000 - Verg 12/00 , zitiert
juris Tz.29; OLG Stuttgart, NZBau 2001, 462 , 463; Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht
juris, Tz. 71) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Gleiches gilt auch für den Einwand der Antragstellerin, dass die Frage, ob
Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom
juris, Tz. 36; Vk Bund, Beschluss vom 17. Juli 2008 - VK 2 - 67/06, zitiert
juris, Tz. 78). Das ist zwar zutreffend. So liegt der Fall vorliegend aber nicht. Hier ging es nicht um die Frage, ob die aufgestellten leistungsbezogenen Mindestbedingungen für die Nebenangebote hinreichend bestimmt gewesen sind; vielmehr ergab sich aus den Verdingungsunterlagen, dass Mindestbedingungen überhaupt nicht vorgegeben waren. Dass ein völliges Absehen von technischen Mindestbedingungen für die Wertbarkeit der Nebenangebote
der Entscheidung des EuGH vom
der Wertung rügen können, verkennt sie, dass
3 VOB/A nur Nebenangebote ausgeschlossen sind, die die geforderten Mindestanforderungen nicht erfüllen. Die Antragstellerin beanstandet aber nicht, dass die gewerteten Nebenangebote die Vorgaben des Auftragsgebers nicht erfüllen, sondern dass dieser überhaupt keinen Mindestbedingungen aufgestellt hat. Die daraus resultierende mangelnde Zuschlagsfähigkeit von Nebenangeboten, für die keine Mindestbedingungen benannt wurden, ist die zwangsläufige Folge des zuvor begangenen Vergaberechtsverstoßes, nämlich der unterbliebenen Festlegung und Bekanntgabe von Mindestbedingungen, den die Antragstellerin gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB nicht mehr in zulässiger Weise zur
prüfung stellen kann (OLG Koblenz, VergabeR 2003, 709 , 717; VK Sachsen, Beschluss vom 24. März 2005 - 1/SVK/019-05 , zitiert
juris, Tz. 39; Summa in: jurisPK-VergR
prüfungsantrag der Antragstellerin insoweit Erfolg, als sie die Wiederholung der Angebotsprüfung erstrebt. a) Die Antragsgegnerin hat gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 30 , 30 a VOB/A verstoßen, die einzelnen Entscheidungen in einem Vergabevermerk zeitnah und
vollziehbar zu dokumentieren. aa) Die Verpflichtung, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang und die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens dokumentiert, dient der Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB) und soll es sowohl für die
prüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar machen. Es genügt dabei nicht, dass der Vergabevermerk erst
Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit zeitnah erfolgen und laufend fortgeschrieben werden.
, 30 a VOB/A müssen die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgeblichen Feststellungen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen erfasst werden. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für die getroffenen Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser
vollziehbar sind (BayObLG, VergabeR 2002, 63 , 69; OLG Bremen, VergabeR 2005, 537 , 541; OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 513 , 514; OLG Naumburg, VergabeR 2004, 634 , 640). 35Kommt der öffentliche Auftraggeber seiner Dokumentationspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß
, kann darauf mit Erfolg ein
prüfungsantrag gestützt werden. Denn das gemäß § 97 Abs. 7 GWB normierte Recht eines jeden Bieters auf Einhaltung der Vergabebestimmungen umfasst auch den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Dokumentation. Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und in diesem Umfang zu wiederholen ist (OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 513 , 514 m. w. N.; Portz in: Ingenstau/Korbion, VOB 16. Aufl. § 30 VOB/A Rdn. 4 f.). Ein Bieter kann seinen
prüfungsantrag allerdings nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren
teilig ausgewirkt haben können. Wendet sich der Antragsteller mit seinem
prüfungsbegehren gegen die Angebotswertung, kann er sich in diesem Zusammenhang auf eine fehlerhafte Dokumentation nur insoweit berufen, als diese gerade in Bezug auf die Wertung des Angebots unzureichend ist, d. h. die Angebotswertung anhand des Vergabevermerks nicht oder nur unzureichend
vollzogen werden kann (OLG Düsseldorf, a. a. O.). 36bb) Gemessen daran kann sich die Antragstellerin hier mit Erfolg auf die vergaberechtswidrig unterbliebene zeitnahe Dokumentation der Angebotswertung der Nebenangebote stützen. Sie leitet die fehlerhafte Wertung der Nebenangebote u. a. aus der mangelnden Gleichwertigkeit der Nebenangebote der Beigeladenen ab. Eine Überprüfung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gleichwertigkeit der Nebenangebote mit dem jeweiligen Hauptangebot ist anhand des zeitnah erstellten und mit den Vergabeakten übersandten Vergabevermerks nicht möglich, da er völlig unzureichend ist. Er besteht aus einer
Formblatt gefertigten „Vergabevermerk-Wertungsübersicht" vom
weis einer ordnungsgemäßen Dokumentation mangels Zeitnähe (vgl. Portz in: Ingenstau/Korbion, VOB
hinein zu erstellen. Dadurch würde nicht nur die Transparenz des Vergabeverfahrens beeinträchtigt, deren Verwirklichung gerade auch die Pflicht des Auftraggebers zur zeitnahen Dokumentation des Verfahrens und der in seinem Verlauf getroffenen Entscheidungen nebst Begründung dient. Es würde überdies die Möglichkeit einer ergebnisorientierten und mit den tatsächlichen Erwägungen und Entscheidungen nicht übereinstimmenden Darstellung der jeweiligen Vorgänge eröffnet (OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 513 , 515). Um ein in jeder Hinsicht transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten und zugleich etwaigen Manipulationsversuchen vorzubeugen, ist eine
trägliche Heilung von Dokumentationsmängeln entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht möglich (OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 513 , 514; OLG Bremen, VergabeR 2005, 537 , 541 f.; VK Hessen, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 69 d VK - 15/2002 , zitiert
juris, Tz. 38; Portz, a. a. O. Rdn. 16). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26. November 2008 (VII - Verg 54/08 ). Dort wurde die
holung einer aus formellen Gründen beanstandeten Eignungsprüfung in einem Vergabevermerk oder im Rahmen eines Schriftsatzes an die Vergabenachprüfungsinstanzen für zulässig erachtet, weil sich die Frage einer
träglichen Manipulierbarkeit nicht stellte. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Wiederholung der Wertung, sondern um die Wiederholung ihrer Dokumentation. Dass ein Dokumentationsmangel vom Auftraggeber durch einen
träglich erstellten Vergabevermerk behoben werden kann, ohne dass die Wertung selbst wiederholt wird, lässt sich der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht entnehmen und stünde auch in Widerspruch zu dessen Beschluss vom
prüfungsverfahrens Geltung beanspruchen. Vor dem Hintergrund, dass durch die Neufassung in § 110 Abs.1 GWB zudem der Untersuchungsgrundsatz für das Verfahren vor der Vergabekammer erheblich eingeschränkt wurde, kommt bei einem fehlerhaft nicht gerügten und damit präkludierten Verstoß ein Einschreiten der Vergabekammer und somit auch des Beschwerdegerichts von Amts wegen regelmäßig nicht in Betracht (Thüringer OLG, Beschluss vom 17. März 2003 - 6 Verg 2/08, zitiert
juris Tz. 33 und 41; OLG Saarbrücken, NZBau 2004, 117 ; so auch OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Verg 18/09 , zitiert
juris Tz. 42; Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht
prüfungsantrags angeordnet, weil das Vergabeverfahren insgesamt an einem so schwerwiegenden Mangel litt, dass sich eine ordnungsgemäße, auf dem Boden des Vergaberechts bewegende Entscheidung nicht treffen ließ (KG, a. a. O. 765). Dort war das Vergabeverfahren bereits von seiner Anlage her mit schwerwiegenden Mängeln behaftet, weil u. a. die Ausschreibung zu vergabefremden Zwecken erfolgt war und nicht die Vergabe von Aufträgen, sondern lediglich ihr Inaussichtstellen beabsichtigt werden sollte. Ein vergleichbar schwerwiegender Verstoß, der eine ordnungsgemäße sich auf dem Boden des Vergaberechts bewegende Entscheidung ausschließt, ist in der fehlenden Benennung von Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht zu sehen. Weder wird darin die Verfolgung von vergabefremden Zwecken erkennbar, noch handelt es sich um die Verletzung eines vergaberechtlichen Gebots, das neben den individuellen Bieterinteressen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einem fairen und ausschließlich wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Vergabeverfahren dient. Fehlt es damit an den vom Kammergericht für den entschiedenen Ausnahmefall angenommenen Voraussetzungen, ist eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB an den Bundesgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst. 47c) Das hiesige Ergebnis begegnet auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Zwar hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (Rs. C-421/01 , VergabeR 2004, 50 ff. „T.") festgestellt, dass der Auftraggeber
Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die mögliche Änderungsvorschläge erfüllen müssen (EuGH a. a. O. Tz. 27), und ergänzend ausgeführt, dass Nebenangebote, wenn der Auftraggeber keine Mindestanforderungen gemacht hat, nicht zu berücksichtigen sind (EuGH a. a. O. Tz. 33). Dieser Vergabeverstoß ist aber vorliegend von der Antragstellerin nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des
prüfungsverfahrens gemacht worden und daher auch im Rahmen der Anordnungen
1 GWB nicht zu berücksichtigen. Diese aus der materiellen Rügepräklusion des § 107 Abs. 3 GWB resultierende Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Anordnungsbefugnis von Vergabekammern und Vergabesenaten steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Mit Urteil vom
juris Tz. 32). Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es daher nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt für das Verfahren vor der Vergabekammer aus §§ 128 Abs. 3 und 4 GWB, für das Beschwerdeverfahren aus § 120 Abs. 2 GWB i. V. m. § 78 Satz 1 GWB analog.
dieser durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vorgesehenen Bezugnahme auf die Kostenregelung des § 78 Satz 1 GWB im Beschwerdeverfahren ist festzustellen, ob die vollständige oder teilweise Kostenerstattung der Billigkeit entspricht. Entscheidend hierfür sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls einschließlich des Verfahrensausgangs. Da vorliegend kein Beteiligter mit seinem Rechtsmittel in vollem Umfang Erfolg hat und der Ausgang der erneuten Angebotswertung offen ist, hat sich das auch in der Kostenentscheidung niederzuschlagen. Der Senat erachtet es daher als angemessen, die Gerichtskosten sowie die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zwischen Antragstellerin einerseits und Antragsgegnerin sowie Beigeladene andererseits hälftig zu teilen und im Übrigen von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten zwischen den Beteiligten abzusehen. Permalink: http://openjur.de/u/325091.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.