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LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08

1. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbe

§ 626Nr. 16; 16.8.1991 - 2 AZR 604/90 - AP KSch

G 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 41). 32bb) Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen, denn sie stellen an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP BGB § 626 Nr. 179 =

§ 626Nr.

5; LAG Berlin-Brandenburg 24.02.2009 - 7 Sa 2017/08 - LAGE BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; KR/Fischermeier,

  1. Auflage, § 626 BGB Rz. 445; ErfK/Müller-Glöge,
  2. Auflage 2010, § 626 Rz. 133). Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise (BAG 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 - AP BGB § 626 Nr. 210 =

§ 626Nr.

20; 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - AP BGB § 626 Nr. 191 =

§ 626Nr.

7). Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP BGB § 626 Nr. 179 =

§ 626Nr.

5).

  1. b)Ein solches Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten beging die Klägerin am 22. Mai 2008, indem sie Spargel eigenmächtig im Preis reduzierte und für sich an der Kasse erwarb. Die Klägerin hat nicht substantiiert bestritten, dass es im Betrieb aufgrund einer Anweisung der Beklagten verboten war, ohne Anordnung Ware im Preis zu reduzieren, um sie dann für sich zu erwerben. Das Vorbringen der Klägerin zu einer Duldung seitens der Marktleitung ist ohne jegliche Substanz. So fehlt jeder Vortrag dazu, wer wann unter welchen Umständen welches konkret beschriebene Verhalten welches Arbeitnehmers geduldet haben soll. Das entgegenstehende Vorbringen der Beklagten gilt daher gemäß § 138 Abs. 1, 3 ZPO als zugestanden.
  2. c)Eine Abmahnung war vorliegend entbehrlich. 35aa) Eine Abmahnung ist im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, kennt jedoch Ausnahmen. Danach ist eine vorangegangene Abmahnung entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42 = EzA KSchG nF Nr. 47; KR/Fischermeier, 9. Auflage, § 626 BGB Rz. 268, jeweils mwN). In derartigen Fällen muss es dem Arbeitnehmer klar sein, dass er sein Arbeitsverhältnis aufs Spiel setzt (BAG 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127 = AP BGB § 626 Nr. 112 = EzA BGB § 626 nF Nr. 148).
  3. bb)Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte der Beklagten hier keine Abmahnung statt der Kündigung abverlangt werden. Spätestens nach den vorausgegangenen ausdrücklichen Hinweisen ihres Vorgesetzten konnte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen, die Beklagte werde ihr Handeln hinnehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Klägerin ca. zwei Wochen vor dem zur Kündigung führenden Vorgang eindringlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Verhalten nicht geduldet würde.

(1)Der Zeuge W., stellvertretender Marktleiter und damit Vorgesetzter der Klägerin, hat bekundet, er habe am
  1. Mai 2008 die Klägerin darauf angesprochen, dass eine Preisreduzierung für Arbeitnehmer erst am nächsten Morgen stattfinden könne. Gleichwohl habe die Klägerin am
  2. Mai 2008 wiederum eigenmächtig reduzierten Spargel vom selben Tage eingekauft. Auch an diesem Tage habe er die Klägerin hierauf angesprochen und gesagt, sie solle das sein lassen. An beiden Tagen habe die Klägerin daraufhin den bereits bezahlten Spargel liegen lassen. Die Zeugin B. hat bekundet, der Zeuge W. habe der Klägerin gesagt, sie könne den Spargel nicht am selben Tage mitnehmen, sondern nur am Folgetage; es habe sich um ein „kleines Streitgespräch oder Auseinandersetzung“ gehandelt. Reduzierungen seien im Einzelfall von dem Filialleiter oder dessen Stellvertreter „angesagt“ worden.
(2)Beide Aussagen sind glaubhaft und frei von inneren Widersprüchen. Die Zeugen waren in der Lage, das Geschehen zu reproduzieren und auf Vorhalt auch außerhalb der chronologischen Reihenfolge wiederzugeben. Dies spricht dafür, dass sie selbst erlebtes Geschehen wiedergegeben haben. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Der Zeuge W. steht zwar als stellvertretender Marktleiter eher im Lager der Beklagten; dies schließt jedoch seine Glaubwürdigkeit nicht aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass er zur Verhandlung Aufzeichnungen der Revisionsabteilung mitbrachte, die er zunächst bei seiner Aussage verwenden wollte. Nach dem Eindruck des Berufungsgerichts entsprach dies nur dem Bemühen, möglichst detailgenau auszusagen, nicht jedoch einem Versuch, in Wirklichkeit nicht selbst Erlebtes zu schildern. Hierfür spricht auch, dass der Zeuge, der die Aufzeichnungen auf Bitten des Vorsitzenden wieder eingesteckt hatte, auch ohne diese Gedächtnisstütze in der Lage war, das Geschehene farbig und detailgenau wiederzugeben. Zum anderen hat der Zeuge von sich aus angeboten, die Aufzeichnungen zur Gerichtsakte zu reichen. Die Zeugin B. war gleichfalls ersichtlich um eine wahrheitsgemäße und detaillierte Schilderung bemüht. Obgleich sie der Klägerin nicht unfreundlich gegenüberstand, sondern sie in der Verhandlung duzte und ihr zulächelte, widersprach sie ihr in den entscheidenden Punkten sachlich, aber entschieden. Das war etwa der Fall, als die Klägerin von ihr die Aussage erwartete, es sei möglich gewesen, Ware eigenmächtig zu reduzieren. Die Zeugin B. hat kein ersichtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
  1. cc)Somit steht fest, dass sich die Klägerin durch eigenmächtige Manipulation am Waagenetikett Ware zu einem geringeren als dem vorgesehenen Preis zugeeignet hat.
  2. d)Die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Faktoren, die für die Klägerin streiten, sind ihr Lebensalter und eine Betriebszugehörigkeit von im Kündigungszeitpunkt gut 7 ½ Jahren sowie die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind. Dies genügt jedoch vorliegend nicht, um den Grund, den sie für die außerordentliche Kündigung gesetzt hat, aufzuwiegen.
  3. aa)Vor allem anderen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Kassiererin eingesetzt war. Die Beklagte kann von ihr mit Recht unbedingte Ehrlichkeit erwarten. Ein solches Vertrauen in die Ehrlichkeit der Arbeitnehmerin ist bereits dann zerstört, wenn Ware von wenn auch geringem Wert mitgenommen wird, ohne eine erforderliche Genehmigung der Vorgesetzten einzuholen. Schon die Betriebsdisziplin wird durch ein solches eigenmächtiges Hinweggehen über die Person des Vorgesetzten, der die Eigentumsrechte des Arbeitgebers und seine Vermögensinteressen zu vertreten hat, gefährdet (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP BGB § 626 Nr. 179 =

§ 626Nr.

5).

  1. bb)Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin trotz der vorangegangenen, nach der Bekundung beider Zeugen recht scharfen Hinweise ihres Vorgesetzten ihr Handeln unbeirrt fortsetzte. Es war ihr gleichgültig, dass ihr Handeln nicht erlaubt und zuvor bereits ausdrücklich missbilligt worden war, weil sie den Sinn der Anordnung nicht einsah und ihr Interesse, billig an Ware zu gelangen, über die Vermögensinteressen der Beklagten stellte.
  2. cc)In einer solchen Situation kann der Arbeitgeber insbesondere bei einer Arbeitnehmerin, die auch als Kassiererin eingesetzt wird, nicht auf eine Abmahnung verwiesen werden. Das Gericht ist angesichts des Verhaltens der Klägerin davon überzeugt, dass eine förmliche Abmahnung ebenso wenig Erfolg gezeitigt hätte wie dies nach den mündlichen Verweisen ihres Vorgesetzten der Fall war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz den Unrechtsgehalt ihres Tuns nicht eingesehen hat. Das Verhalten der Klägerin nach dem Kündigungsausspruch wie etwa auch der Umstand, dass sie zur Beweisfrage bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat, sie sei von Herrn W. zuvor nicht auf das Verbot der Preisreduzierung angesprochen worden, spielt jedoch für die Bewertung der vorliegenden Kündigung keine Rolle: Bereits das Verhalten, das die Beklagte zur Kündigung veranlasst hat, genügt vollauf, um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorangegangene Abmahnung zu rechtfertigen. 2. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist in der Berufungsinstanz nicht zur Entscheidung angefallen. Die Klägerin hat ihn zulässigerweise unter die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt; diese Bedingung ist nicht eingetreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Zugrundelegung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Permalink: https://openjur.de/u/325105.html ( https://oj.is/325105 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 33 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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