(1)ihrer AGB verpflichtet habe, widersprochen, die Verfügungen des Herrn ... nicht zu unterbinden, obwohl die Klägerin die Änderung der Vertretungsverhältnisse in der von der Beklagten gewünschten Form angezeigt habe. Dies stelle eine schuldhafte Verletzung des Girokontenvertrages mit der daraus folgenden Schadensersatzverpflichtung im Umfang der Klagforderung dar. Dementsprechend beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 24.04.2009 zum Az.: 2 O 291/09 zu verurteilen, an die Klägerin 137.646,94 € nebst 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter erneutem Hinweis darauf, dass sie im Zeitraum der in Rede stehenden Verfügungen von der Vertretungsbefugnis des Herrn R… habe ausgehen dürfen, da dieser im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei und sie keine sichere Kenntnis von seiner Abberufung gehabt habe. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu: Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alternative BGB. Denn die Beklagte hat die insgesamt 137.646,97 € nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Ihr stand aufgrund der diversen Abbuchungen bzw. Überweisungen ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des vor bezeichneten Betrages zu. Dies gilt unabhängig davon, ob Herr R… bei Vornahme der betreffenden Abbuchungen bzw. Überweisungen noch Geschäftsführer der Beklagten war und diese noch wirksam vertreten bzw. verpflichten konnte. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß § 10 Abs. 1 GmbHG sind bei der Eintragung einer GmbH in das Handelsregister die Personen der Geschäftsführer anzugeben, und nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Abberufung des Herrn R… als Geschäftsführer war bis zur letzten der hier in Rede stehenden Kontoverfügungen am 17.09.2004 nicht im Handelsregister eingetragen, so dass die Klägerin nach § 15 Abs.1 HGB der Beklagten grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, das Herr R… nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei. 24Zwar ist der Beklagten bereits am 19.09.2003 mitgeteilt worden, dass Herr R… in der Gesellschafterversammlung vom 09.09.2003 als Geschäftsführer abberufen worden war. Hiergegen hatte Herr R… jedoch bereits am 01.10.2003 Klage erhoben, so dass für die Beklagte unklar war, ob die Abberufung vom 09.09.2003 Wirksamkeit entfaltete. Durch das Schreiben der V… GmbH vom
- März 2004 wusste die Beklagte zudem, dass das Landgericht Oldenburg am
- Mai 2004 über die vorbezeichnete Klage entscheiden würde. Die Klägerin teilte der Beklagten jedoch erst am 08.12.2004 mit, dass die Klage des Herrn R… rechtskräftig abgewiesen worden war. Folglich durfte die Beklagte bei sämtlichen der hier in Rede stehenden Kontoverfügungen des Herrn R… zu Lasten der Klägerin davon ausgehen, dass die Eintragung im Handelsregister richtig, Herr R… also weiterhin vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten war. Nur ihre positive Kenntnis vom Gegenteil hätte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 HGB gegen die Beklagte gewirkt. Ein Kennenmüssen genügt nicht, weil der Dritte nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,
- Auflage 2008, § 15, Rdn. 7 m.w.N.). Die Beklagte konnte mithin zumindest bis zum 8.12.2004 von der Geschäftsführerstellung und damit der Vertretungsmacht des Herrn R… ausgehen, da ihr das Gegenteil vorher nicht positiv bekannt gemacht worden war. Danach wäre es die Aufgabe der Klägerin gewesen, weitere Verfügungen des Herrn R… durch eine unverzügliche Mitteilung der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 06.05.2004 an die Beklagte zu verhindern. Das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich der Vertretene, hier also die Klägerin. 25Der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten ist auch nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Zwar kann § 242 BGB einem Anspruch entgegenstehen, wenn der Vertragsgegner den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter kennt oder sich ihm wegen der verdächtigen Begleitumstände ein entsprechender Verdacht aufdrängen muss. Die Berufung auf einen so zustande gekommenen Vertrag gilt als unzulässige Rechtsausübung und genießt nicht den Schutz der Rechtsordnung. Dass die Beklagte zunächst davon ausgehen durfte, dass Herr R… im Zeitraum der in Rede stehenden Kontoverfügungen weiterhin vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war, wurde bereits dargelegt. Die Tatsache, dass Herr R… am 11.06.2004 über 58.000,00 € zu seinen eigenen Gunsten verfügt, und darüber hinaus am 12.07.2004 eine Sammelüberweisung in Höhe von 61.781,87 € vorgenommen hat, musste die Beklagte nicht zu dem Schluss zwingen, dass Herr R… diese Verfügungen außerhalb seiner Vertretungsmacht traf. Dies folgt bereits daraus, dass die Überweisungen im Wege des online-Bankings getätigt wurden, sich also außerhalb der persönlichen Wahrnehmungssphäre irgendeines Mitarbeiters abspielten. Da die Überweisungen aus einer ausreichenden Kontodeckung heraus erfolgten, konnte die Buchung auch sonst nicht weiter auffallen. Diese Verfügungen wären nur dadurch zu verhindern gewesen, dass die Beklagte bereits im Vorfeld die ausgegebene TAN-Liste oder aber den Zugang des Herrn R… zum online-Banking in anderer Form vollständig gesperrt hätte. Hierzu bestand aber - wie dargestellt - keine Veranlassung, da die Beklagte zumindest bis zur Kenntnis von dem klagabweisenden Urteil des Landgerichts Oldenburg von der Geschäftsführerstellung und damit der Vertretungsbefugnis des Herrn R… ausgehen durfte. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Girovertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten scheidet aus. Indem die Beklagte die betreffenden Verfügungen zugelassen hat, hat sie nicht gegen ihre Pflicht aus Nr. 20 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen, verstoßen. § 15 Abs. 1 Satz 1 HGB gestattet dem Rechtsverkehr, sich auf die Eintragungen des Handelsregisters zu verlassen. Damit aber darf auch der „ordentliche“ Kaufmann auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister vertrauen. Genau dies hat die Beklagte getan, womit sie sich nicht sorgfaltspflichtwidrig verhalten hat, als sie Abbuchungen und Überweisungen durch Herrn R… nicht verhinderte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 , 711 ZPO: Permalink: https://openjur.de/u/325153.html ( https://oj.is/325153 ) Verweise Volltext Zitate 1 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English