Eine Baugenehmigung für eine Paintball- oder Reball-Anlage, die nach den in Deutschland üblicherweise zugrunde gelegten Regelwerken betrieben werden soll und nur für Erwachsene zugänglich ist, darf nicht mit der Begründung versagt werden, mit dem Spielbetrieb werde die Würde des Menschen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG missachtet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung einer Badmintonhalle in eine Reball-Anlage. Reball gehört - zusammen mit Gotcha, Paintball und dem Lasergame (alias Laserdrome oder Quasar) - zu einer Gruppe von Mannschaftsspielen, bei deren unterschiedlichen Spielvarianten jeweils Gegner mit Hilfe von schusswaffenähnlichen Gerätschaften "ausgeschaltet" werden. Im Unterschied zum Paintball, bei dem mit Farbe gefüllte kleine Bälle verschossen werden, die beim Aufprall zerplatzen und einen Farbfleck hinterlassen, werden beim Reball wiederverwendbare Bälle ohne Farbwirkung benutzt, deren Trefferwirkung durch Schiedsrichter beurteilt wird. Das mit der umstrittenen Sporthalle bebaute Grundstück Osttangente 200 in W ist in dem 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Borstel Nr. 3 "Alter Sportplatz", 1. Änderung als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Es steht im Eigentum der Beklagten. Erbbauberechtigte sind Herr A. B. zu 1/2 und die Herren C. und D. E. zu je 1/4. Betreiberin der Sporthalle ist die F. GmbH. Ihr gegenüber untersagte der Landkreis Harburg als damalige Bauaufsichtsbehörde im Jahr 2005 die bereits aufgenommene Nutzung eines Teils der Halle als Reball-Anlage. Die Klägerin beantragte daraufhin am 9. November 2005 die Genehmigung einer Nutzungsänderung in ein Fußball-Indoor-Feld und eine Reball-Anlage. Die seinerzeit (nur) als Gemeinde beteiligte Beklagte versagte für die Reball-Anlage ihr Einvernehmen, weil es sich nicht um eine im Gewerbegebiet zulässige sportliche Anlage, sondern um eine Vergnügungsstätte handele. Ihr Betrieb widerspreche grundgesetzlichen Wertvorstellungen. Auf Anhörung zu einer beabsichtigten Versagung der Genehmigung legte die Klägerin weitere Unterlagen vor, u.a. eine Beschreibung der beabsichtigten Nutzung und die Clubregeln des F. Reball-Clubs. Der Landkreis Harburg lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. Januar 2006 ab, weil die Anlage gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO verstoße. Sie gefährde die öffentliche Sicherheit, zu der die Rechtsordnung und damit auch die Vorschriften des Grundgesetzes gehörten. Durch die Reball-Anlage würden spielerisch Tötungshandlungen simuliert und eingeübt. Es müsse der Gefahr begegnet werden, dass durch das realistische "spielerische Töten" von Menschen Hemmungen im Bereich von Gewalt- und Tötungsdelikten abgebaut und Tabus gebrochen würden. Den dagegen gerichteten Widerspruch, in dem die Klägerin insbesondere Vergleiche mit dem Fechtsport zog, wies der Landkreis Harburg gestützt auf § 118 Abs. 1 OWiG und unter Bezugnahme auf die "Laserdrome"-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bescheid vom 21. Juli 2006 zurück. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage, mit der sie sich um weitere Abgrenzungen des von ihr vorgesehenen Spielbetriebes gegenüber anderen Erscheinungsformen von Kampfspielen bemühte, hat die Klägerin beantragt, den (seinerzeit) Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilten. Der damals beklagte Landkreis Harburg hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die jetzige Beklagte hat als seinerzeitige Beigeladene ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Landkreis Harburg verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die von ihr beantragte Nutzungsänderung einer Sporthalle in eine Reball-Anlage zu erteilen, weil die geplante Anlage nicht dem Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO widerspreche, bauliche Anlagen müssten so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Zwar umfasse der Begriff der öffentlichen Sicherheit nach dieser Vorschrift die verfassungsmäßige Ordnung. Das Bauvorhaben verstoße aber nicht gegen die Menschenwürde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem "Laserdrome" ausgeführt habe, gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde werde auch dann verstoßen, wenn beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt werde, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugne, der jedem Menschen zukomme, treffe letzteres für das streitige Vorhaben nicht zu. Es gehe nicht um "lustvolle Teilnahme an fiktiven Tötungshandlungen", die den Beteiligten ein "sadistisches Vergnügen" am Spielablauf vermittle. Das "Ausschalten" eines Gegners sei vielmehr verbreitetes Spielelement, das in einer Vielzahl von Variationen in Mannschaftsspielen, Computerspielen und Sportarten wie Boxen, Fechten und Karate wiederkehre und für sich genommen kein Unwerturteil über das Spielgeschehen begründen könne. Letzteres gelte auch für die Verwendung von Waffen, da in Deutschland die Ausübung des Schießsports etwa in Schützenvereinen weit verbreitet sei und Waffennachbildungen als Kinderspielzeug frei verkäuflich seien. Beim Spielgeschehen sei das "Ausschalten" nur ein Aspekt einer mehrschichtigen Spielhandlung; das auf Wettbewerb und sportlichem Wettkampf basierende Spiel erfordere auch Geschicklichkeit und Strategie. Auch wenn der kulturelle Wert zweifelhaft sein möge, stehe für den Spieler der eigene Erfolg im Wettkampf im Vordergrund und nicht das Vergnügen, andere zu quälen. Das Spiel vermittele nicht die Vorstellung, in das Leben eines anderen Menschen könne nach Belieben eingegriffen werden. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels auch im Hinblick auf die deutlich stärker verbreiteten Computerspiele könne ein Verbot der hier streitigen Variante des Reball nur noch nach einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers erfolgen. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 118 OWiG, schon weil die Spiele durch die Allgemeinheit nicht wahrgenommen werden könnten. Nach Einlegung der zugelassenen Berufung wurden der jetzigen Beklagten durch Erlass des Nds. Sozialministers vom 4. April 2007 (MBl. S. 345) mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen. Die jetzige Beklagte hält an dem bisher schon vom Landkreis Harburg vertretenen ablehnenden Standpunkt fest. Sie meint, dem Verwaltungsgericht seien bei der Sachverhaltsfeststellung entscheidungserhebliche Ungenauigkeiten unterlaufen. Anders als beim Paintball werde beim Reball nicht durch Farbe "markiert", sondern schlicht getroffen und der Treffer durch einen Schiedsrichter festgestellt. Falsch sei deshalb eine Bezeichnung als "Markierer"; es handele sich um Schusswaffen. Wenn das Verwaltungsgericht ein von ihm zur Verfügung gestelltes Video angeschaut hätte, hätte es auch erkennen müssen, dass es sich nicht um Spiel handele, sondern um eine Nahkampf- bzw. Häuserkampfübung mit nicht überhörbarem Schusswechsel. Auch wenn die eingesetzten Waffen nicht über eine Dauerfeuerfunktion verfügten, könne durch schnelle Fingerbewegungen der gleiche Effekt erzielt werden. Die Schutzkleidung diene der Verringerung der durch Treffer verursachten Schmerzen und zur Vermeidung von zu großen blauen Flecken. Unter ihr sei der Gegenspieler nicht mehr als Subjekt wahrnehmbar. Insgesamt sei Reball dem Laserdrome vergleichbar. Das Verwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen, sich mit der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Weder könne eine Reball-Veranstaltung als Spiel bezeichnet werden noch rechtfertigten sich Vergleiche mit Kampfsportarten. Insbesondere das Fechten sei ein ritualisiertes Kampfspiel, bei dem der Waffencharakter des Sportgeräts im letzten Jahrhundert verloren gegangen sei. Im Übrigen sprächen der neu eingefügte § 15 a WaffG ebenso wie § 27 Abs. 7 Satz 1 WaffG dafür, dass es sich bei Paintball um eine waffenrechtlich unzulässige Tätigkeit handele. Eine Paintballanlage erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schießstätte, zumal nichts anderes als der militärische Nahkampf bzw. Häuserkampf simuliert werde. Da es nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 WaffG schon verboten sei, auf Ziele oder Scheiben zu schießen, die Menschen darstellten oder symbolisierten, müsse es erst recht als waffenrechtlich unzulässig angesehen werden, wenn mit Farbmunition auf Menschen geschossen werde. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat zunächst bezweifelt, dass die Berufung durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person unterschrieben und dass den Anforderungen des § 124 a Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO Genüge getan worden sei. Das Urteil weiche nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts ab, denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur konkreten Ausgestaltung des Bauvorhabens werde bei den Spielern nicht eine Einstellung erzeugt oder verstärkt, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugne, der jedem Menschen zukomme. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass Prüfungsgegenstand allein das im Bauantrag beschriebene Vorhaben sei, nicht irgendwelche anderen Spielvarianten. Schon erstinstanzlich sei bestritten worden, dass der von der Beklagten vorgelegte Kurzfilm dem Bauvorhaben entspreche. Da im Urteil die Spieltechnik präzise beschrieben worden sei, komme es auch nicht darauf an, ob die Bezeichnung als "Markierer" treffend sei. Spielziel sei nicht das "möglichst schnelle Ausschalten der Spieler der anderen Mannschaft", sondern das Auffinden und Zurückbringen einer Sportflagge. Auch würden keine maschinenpistolenähnliche Geräte verwendet. Die Schutzkleidung verringere nicht Schmerzen und vermeide zu große blaue Flecken, sondern verhindere von vornherein, dass Schmerzen oder blaue Flecken aufträten. Häuser- oder Nahkampf sei nicht Gegenstand des Bauvorhabens. Das Tragen von Militärkleidung sei ausdrücklich verboten. Die Verwendung von Schusswaffen sei nach dem Waffengesetz zu dem vorgesehenen Zweck erlaubt, könne also nicht menschenwürdewidrig sein. Im Übrigen treffe nicht zu, dass Lusterfahrung durch Zufügung schmerzhafter Treffer angestrebt werde; die Aufprallenergie sei um Größenordnungen geringer als z.B. beim Auftreffen eines Fußballs. Die Teilnehmer würden nicht als bewegliche Zielscheibe zur Befriedigung des Gegners erniedrigt. Das habe nicht einmal das Bundesverwaltungsgericht in seiner Laserdrome-Entscheidung angenommen. Schließlich führe auch die mit gewerblicher Betätigung verbundene Gewinnerzielungsabsicht nicht zur Menschenwürdewidrigkeit. Unbelegt sei die Hypothese, dass Reball bei den Spielern eine Einstellung erzeuge oder verstärke, die den fundamentalen menschlichen Wert- und Achtungsanspruch leugne. Das werde durch die Ergebnisse der Wirkungsforschung auch nach vielen Forschungsjahren nicht unterstützt. Minderjährige dürften nach den Bauvorlagen ohnehin nicht spielen. Unrichtig sei, dass ein Mitspieler "simuliert tödlich getroffen" sein müsse, um auszuscheiden. Nach der Kommentierung bei Lehle/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, § 15 Rdnrn. 92 ff. liege eine gültige Markierung schon vor, wenn der Mitspieler überhaupt getroffen sei; auf die "Vitalzonen" komme es dabei nicht an. Die rechtliche Bewertung der Farbmarkierungswaffen sei durch die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes nicht berührt worden. Reball stelle auch keinen Schießsport im Sinne des Waffengesetzes dar, sondern sei ein Mannschafts- und Bewegungsspiel, bei dem der Gebrauch von Schusswaffen nur unselbständiger Teil eines komplexen Spielgeschehens sei. Ein Reballfeld sei deshalb auch keine Schießstätte. Entgegen einer in der 2009 geführten Verbotsdebatte von Mitgliedern des Deutschen Bundestages vertretenen Ansicht sei Reball auch nicht sittenwidrig. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es in Deutschland schon 230 genehmigte Paintball-/Reballanlagen gebe, davon 35 in Niedersachsen und 14 im Raum Hamburg/ Schleswig-Holstein. In Deutschland übten etwa 80.000 Aktive das Spiel in rund 400 Mannschaften aus, wobei im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln ein hoher "Ordnungsdruck" bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Nicht zu entscheiden hat der Senat über das Fußball-Indoor-Feld, das zunächst ebenfalls Gegenstand des Bauantrags war. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insgesamt aufgehoben, aber nur zur Erteilung der Genehmigung für die Reball-Anlage verpflichtet, wohl weil es (zu Recht) annahm, dass die baurechtliche Zulässigkeit einer Fußball- anstelle einer Badmintonnutzung nicht ernsthaft zweifelhaft ist, wenn sie überhaupt genehmigungsbedürftig war. Das Zurückbleiben der Entscheidung hinter dem Antrag ist jedoch mit einer Berufung nicht angegriffen. Die zugelassene Berufung ist formell ordnungsgemäß eingelegt. Die Berufung ist durch einen Mitarbeiter des Landkreises Harburg unterschrieben worden, der als früherer Richter am Verwaltungsgericht die Befähigung zum Richteramt besitzt. Das Urteil ist in einer der Vorschrift des § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Sowohl sein Datum als auch sein Aktenzeichen sind angegeben, letzteres unter "Ihr Zeichen". Die Bezeichnung des Gerichts ergibt sich aus der Adresse, Angaben zu den Beteiligten aus dem verwendeten Kurzrubrum. Die Berufungsbegründung enthält auch Gründe im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese müssen weder richtig sein noch unterliegen sie den Beschränkungen des § 124 Abs. 2 VwGO. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses besteht kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Aufnahme des Reball-Spiels in einer genehmigten, bislang für Badminton genutzten Sporthalle überhaupt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt. Da sich der Landkreis Harburg durch seine vorausgegangene Nutzungsuntersagung baurechtlicher Gründe berühmt hatte, hatte die Klägerin, die nicht selbst Adressatin der Untersagungsverfügung war, ein berechtigtes Interesse an einer Klärung im Baugenehmigungsverfahren. Weder das Rechtsschutzbedürfnis noch ein Sachbescheidungsinteresse können unter dem Blickwinkel verneint werden, dass die beabsichtigte Nutzung schon wegen Unzulässigkeit der Nutzung aus anderen als baurechtlichen Gründen evident unzulässig war (vgl. zum Sachbescheidungsinteresse VG München, Urt. v. 21.5.2007 - M 8 K 06.3794 -, juris für einen Baugenehmigungsantrag zum Betreiben einer Peepshow bei gewerberechtlicher Unzulässigkeit). Soweit der Begriff des "öffentlichen Baurechts" im Sinne des § 2 Abs. 10 NBauO reicht, sind etwaige Versagungsgründe aus diesem Bereich ohnehin Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 = BauR 1984, 145 zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bordell, wenn nach Landesrecht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung ein Betreiben des Bordells untersagt werden könne; abgrenzend Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = NVwZ 2007, 587 ). Ansonsten fehlte es - soweit der Versagungsgrund in einer Generalklausel gesucht wird - an der notwendigen Eindeutigkeit des Vorliegens eines Versagungsgrundes. Angesichts von Unklarheiten in der niedersächsischen Gesetzgebung ist nicht zweifelsfrei, dass eine Baugenehmigung überhaupt wegen einer mit dem Vorhaben verbundenen Missachtung der Menschenwürde versagt werden kann. Darauf käme es für einen Erfolg der Berufung an, weil andere Versagungsgründe nicht durchgreifen: Bauplanungsrechtlich kann das Vorhaben nicht verhindert werden. Soweit die Beklagte seinerzeit ihr Einvernehmen mit der Begründung verweigert hat, Vergnügungsstätten gehörten nicht in ein Gewerbegebiet, übersieht dies ihre ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht "kerngebietstypisch" sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1988 - 4 B 119.88 -, BauR 1988, 693 ). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob es sich - wenn nicht überhaupt um einen schlichten Gewerbebetrieb - um eine Anlage für sportliche Zwecke oder eine Vergnügungsstätte handelt. Der Bebauungsplan schließt beides hier nicht aus. Auch im Übrigen hält das bundesrechtliche Bauplanungsrecht für sich genommen keinen Versagungsgrund bereit. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der städtebaulich bedeutsamen Auswirkungen in seinem Urteil vom 25. Januar 2007 (- 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = NVwZ 2007, 587 - diplomatische Einrichtung) sehr weit gefasst. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Betrieb einer Paintball- oder Reballanlage anstelle einer Badmintonhalle im Gewerbegebiet Nutzungskonflikte hervorrufen kann. Der Widerspruchsbescheid hat sich noch wesentlich auf § 118 Abs. 1 OWiG gestützt. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Jedenfalls bei einer Abschottung des Spielbetriebs von der Öffentlichkeit kann auf die genannte Bestimmung jedoch nicht zurückgegriffen werden (vgl. Gröpl/Brandt, VerwArch 2004, 223, 233 f.). Dabei ist es auch nach jüngsten Aktivitäten der gesetzgebenden Organe verblieben. In der Folge der Ereignisse von Winnenden wurde zwar ein ausdrückliches Verbot des Paintballspiels erwogen. Im Ergebnis ist es bislang jedoch (im Zusammenhang mit der Änderung des Sprengstoffgesetzes) nur zu Entschließungen des Bundestages und des Bundesrates gekommen, mit denen die Bundesregierung um weitere Prüfungen gebeten wurde (Beschl. des Deutschen Bundestages vom 18.6.2009, BR-Drucksache "zu Drucksache 577/09" v. 19.6.2009; Stenografischer Bericht der 860. Sitzung des Bundesrates vom 10.7.2009, S. 303 i.V.m. BR-Drucksache 577/2/09 v. 8.7.2009). Ein Ergebnis der in Auftrag gegebenen Prüfung liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor. Vorausgegangen war eine öffentliche Anhörung in der Sitzung des Innenausschusses vom 15. Juni 2009 (Protokoll Nr. 16/100), in der sich der Innenminister des Landes Sachsen-Anhalt als Sachverständiger u.a. zum sog. IPSC-Schießen und zu Paintball- und Gotcha-Spielen äußerte und den Vorschlag der "Arbeitsgruppe Waffenrecht" befürwortete, ein Verbot der letztgenannten Spiele über einen neuen Tatbestand in § 118 a OWiG durchzusetzen. Übereinstimmend bestand dabei jedoch die Auffassung, dass das geltende Waffen- und Ordnungswidrigkeitenrecht auch nach den jetzt vorgenommenen Rechtsänderungen keine eigene Rechtsgrundlage für ein Verbot enthalte. Nicht zuletzt aus diesem Grund reichen auch die neueren waffenrechtlichen Bestimmungen nicht aus, auf die sich die Beklagte im Berufungsverfahren zusätzlich gestützt hat. Nach herkömmlicher Auslegung stellt ein Hallenspielfeld, wie es hier eingerichtet werden soll, keine Schießstätte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Dies ist eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient. Mit den für Paintball und Reball eingesetzten Waffen darf nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 a WaffG auch außerhalb von Schießstätten geschossen werden, wenn dies - wie hier - in befriedetem Besitztum stattfindet und die Geschosse dieses nicht verlassen können. Das schließt nicht von vornherein aus, dass sich eine solche Anlage gleichwohl als Schießstätte darstellt. Nach bisheriger Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnrn. 1704, 2672) ist dies jedoch nicht der Fall. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit überzeugenden Gründen noch zu dem insoweit gleich lautenden § 44 Abs. 4 WaffG 1976 dargelegt (Urt. v. 27.6.2000 - 21 B 98.2184 -, BayVBl. 2001, 689 ); darauf nimmt der Senat Bezug. Soweit durch das Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) nach § 15 a Abs. 2 WaffG Schießübungen des kampfmäßigen Schießens für unzulässig erklärt worden sind, namentlich die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, fehlt es für eine unmittelbare Anwendung dieser Norm an der "Schießübung" im oben genannten Sinne. In der waffenrechtlichen Literatur wird der Begriff des "kampfmäßigen Schießens" schon für sich genommen stark eingegrenzt; nicht einmal das sogenannte IPSC-Schießen soll dazugehören (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 1653), an dem die "Arbeitsgruppe Waffenrecht" ebenfalls Anstoß genommen hatte. Ob dem in vollem Umfang zu folgen ist, kann offen bleiben; jedenfalls ein Versagungsgrund für Paintball-/Reballspiele ergibt sich daraus nicht. Dies würde den Anwendungsbereich der Vorschrift zu weit überdehnen. Maßgeblich kommt es deshalb auf § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO als "polizeiliche Generalklausel" an. Dass solche Generalklauseln (vgl. dazu detailliert: Gröpl/Brandt, VerwArch 2004, 223, 229 ff.) in Fällen der vorliegenden Art zeitlich unbegrenzt herangezogen werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem "Laserdrome"-Vorlageschluss vom 24. Oktober 2001 (- 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189 = GewArch 2002, 154 ) zunächst in Frage gestellt, in seinem abschließenden Urteil vom 13. Dezember 2006 (- 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247 ) jedoch für zulässig gehalten. Der Senat folgt den hierfür genannten Gründen nicht, lässt das Ergebnis aber offen. 50Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem die Behörde (revisionsgerichtlich nicht überprüfbar, vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2006 - 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247 ) zum Schutz der öffentlichen Ordnung tätig geworden war, schützt § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO jedoch nicht mehr die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung gleichermaßen (vgl. zur Abgrenzung dieser Alternativen: Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, S. 18 ff.; Ipsen, Nds. Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, S. 46 ff.; Waechter, NVwZ 1997, 729; Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 19. Aufl. 2008, S. 24 ff.), sondern stellt seit 1995 nur noch auf die öffentliche Sicherheit ab (vgl. Große-Suchsdorf/ Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 1 Rdnr. 12). In § 2 Nr. 1 a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die öffentliche Ordnung erst seit dem Jahre 2003 wieder zum Schutzgut erklärt worden (vgl. Ipsen, NdsVBl. 2003, 281; Saipa, Nds. SOG, § 1 Rdnrn. 5 ff.), ohne dass die Bauordnung in gleichem Sinne geändert wurde. Dem wird die gesetzgeberische Absicht entnommen werden können, die Bauaufsichtsbehörden, die mit § 2 Abs. 10 NBauO ohnehin schon eine Fülle von Vorschriften zu beachten und durchzusetzen haben, nicht auch noch mit "erzieherischen" Aufgaben zu belasten. Von anderer Seite (z.B. Kramer, NVwZ 2004, 1083) wird allerdings ohnehin die Auffassung vertreten, in Fällen dieser Art liege ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit (im Sinne der Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung) vor, nicht nur ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, die ungeschriebene Regeln umfasse. Sehe man den Schutz der Menschenwürde als Verfassungsgrundsatz an, sei er Teil des geschriebenen Rechts. Das verkürzt das Problem jedoch unangemessen, weil damit ausgeblendet wird, welche Auslegungskunst gefordert ist, um von der geschriebenen Menschenwürde zu deren konkreter Missachtung durch ein Spiel zu gelangen. In der sorgfältigen Zusammenstellung der Definitionsansätze für die Menschenwürde bei Hömig, Die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes in der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland (EuGRZ 2007, 633) zeigt sich deutlich, welche Bandbreite diese Annäherungsversuche haben; von klaren Konturen kann nicht die Rede sein. Selbst wenn man bei der Bestimmung des Inhalts polizeilicher Generalklauseln nicht auf die Perspektive des Schutzmannes auf der Straße zurückgreift, sondern auf die durch Erfahrung geläuterte Sicht, die sich in einer jahrelangen Rechtspraxis entwickelt hat, kann ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit nur angenommen werden, wenn sowohl der Regelungsgehalt der (angeblich) verletzten Norm in Bezug auf den spezifischen Sachverhalt als auch der Verstoß offen zutage liegen. Das war und ist hier nicht der Fall. Es bestehen mithin schon Zweifel, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO überhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage für die Versagung einer Baugenehmigung für eine Reball-Anlage bietet. Auch in der Sache kann dem Vorhaben aber auch keine Missachtung der Menschenwürde entgegengehalten werden. Insoweit ist der Senat (entgegen BVerwG, Urt. v. 13.12.2006 - 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247 ) nicht im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Zur Reichweite dieser Bindungswirkung folgt der Senat dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 (- 6 B 5.05 -, juris); danach müssen die fraglichen Fälle ein hohes Maß an Deckungsgleichheit ausweisen. Das ist hier nicht der Fall. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006 auf BVerfGE 6, 32 <36, 41> und 45, 187 <227> bezogen hat, wird darin nur die allgemeine Grundlage für die Begriffsbestimmung der Menschenwürde gelegt. Unmittelbar "einschlägig" ist demgegenüber nur BVerfGE 87, 209 <228>, nämlich der Beschluss vom 20. Oktober 1992 (- 1 BvR 698/89 -, DVBl. 1992, 1598 "Tanz der Teufel"). Die Darlegungen in letzterer Entscheidung zu Fragen der Menschenwürde lassen jedoch keine Übertragung auf die Anwendung von polizeilichen Generalklauseln zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur geprüft, ob § 131 Abs. 1 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG entsprach und im Rahmen des danach maßgeblichen Rahmens angewandt worden war. Die zugrunde liegende Vorschrift lautete (auszugsweise): "Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die … grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die … das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, …" Der hier interessierende Passus "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" war damit in mehrere Tatbestandsmerkmale eingebettet, die den möglichen Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein stark einschränkten. Ausgangspunkt waren in jedem Falle "grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten". Nach Erörterung der Bestimmtheit dieser Tatbestandsmerkmale fährt der Beschluss vom 20. Oktober 1992 fort: "
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