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LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. März 2010 - Az. 10 Sa 675/09

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 10. März 2009 - 1 Ca 528/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

§ 1Verhaltensbedingte Kündigung Nr.

41). 23Wendet sich ein Arbeitnehmer an die Presse, um nicht gerechtfertigte Forderungen gegen den Arbeitgeber durchzusetzen, kann darin ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes nötigendes Verhalten liegen (vgl. BAG 11.3.1999 - 2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 Nr. 149 = EzA BGB § 626 nF Nr. 176). Darüber hinaus sind grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, geeignet, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darzustellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich zu rechtfertigen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend (vgl. BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP BGB § 626 Nr. 198 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 13; 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 =

§ 1Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - Ez

A BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1 = RzK I 6e Nr. 31; 1.7.1999 - 2 AZR 676/98 - AP BBiG § 15 Nr. 11 = EzA BBiG § 15 Nr. 13; LAG Schleswig-Holstein 2.4.2008 - 6 TaBV 46/07 ; ErfK/Müller-Glöge, 10. Aufl. 2010, § 626 BGB Rz. 86; KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rz. 415). „Grob“ ist eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung, d. h. eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven (vgl. BAG 1.7.1999 - 2 AZR 676/98 - aaO).

  1. b)Daran gemessen stellt sich das Verhalten des Klägers als an sich kündigungsgeeignet dar.
  2. aa)Der Kläger hat seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt, indem er sich noch vor Klagerhebung über seinen Prozessbevollmächtigten an die Presse wandte und dabei den seinerzeit geforderten, ganz ungewöhnlich hohen Betrag von 500.000 Euro nannte. Dies stellt eine Missachtung seiner Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, die auch nicht durch sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. 26bb) Zwar betont der Kläger im Ansatz zutreffend die überragende Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung in der betrieblichen Arbeitswelt. Verfassungsrechtlich geschützt ist aber auch - durch Art. 12 Abs. 1 GG - die Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers. Als deren Ausfluss hat der Arbeitgeber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und es vor Schäden bewahren (BAG 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - AP BGB § 626 Nr. 218 = EzA-SD 2009, Nr. 8, 3-7; 3.7.2003 - 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36 = AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 45 =

§ 1Verhaltensbedingte Kündigung Nr.

61). Ihre einfachrechtliche Ausgestaltung finden diese Grundsätze in § 241 Abs. 2 BGB. Danach gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfange zu wahren. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird wiederum durch die Grundrechte näher ausgestaltet (BAG 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - aaO m.w.N.). Das Vorgehen des Klägers war nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, denn aus dem Arbeitsverhältnis war er gehalten, seinen Arbeitgeber nicht bloßzustellen. Zwar war es ihm nicht untersagt, auch nicht existente oder in ihrer Höhe nicht nachvollziehbare Ansprüche gegen seine Arbeitgeberin gerichtlich geltend zu machen. Er war nicht generell gehalten, zunächst eine innerbetriebliche Klärung zu suchen (BAG 3.7.2003 - 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36 = AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 45 =

§ 1Verhaltensbedingte Kündigung Nr.

61). Bei der Verfolgung seiner Interessen hat der Kläger jedoch das zulässige Maß überschritten, denn er hat die Presse (vor allem durch die Nennung des ungewöhnlich hohen Entschädigungsbetrages von 500.000 Euro) ohne berechtigten Anlass dazu bestimmt, den Vorgang als besonders sensationell herauszustellen. Dies ist mit der Pflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nicht vereinbar. Es ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, einen solchen Vorgang noch vor Erhebung der Entschädigungsklage in der geschehenen Art und Weise presseöffentlich zu machen und zu skandalisieren. Diese Zurückhaltung hat der Kläger nicht walten lassen, so dass er sich schuldhaft pflichtwidrig verhalten hat.

  1. cc)Das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten die Öffentlichkeit informierte, ist unstreitig. Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten, wonach sein Prozessbevollmächtigter die Medien informierte, nicht substantiiert bestritten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Sein Vorbringen, die Presse sei durch andere Vorfälle auf seinen Fall aufmerksam geworden, ist in sich nicht konsistent. Die Pressemitteilungen enthalten detaillierte Schilderungen von Vorgängen aus dem Arbeitsverhältnis und den Rechtsstreiten der Parteien. Das lässt den Schluss zu, dass nur der Kläger den Medien die entsprechenden Informationen erteilte. Andere Erklärungen sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgebracht.
  2. dd)Eine mindestens ebenso schwere Pflichtverletzung stellt die Wortwahl gegenüber der Beklagten im Parallelprozess dar. In den Schriftsätzen des um Entschädigung geführten Prozesses finden sich Formulierungen wie „unmenschlich und verabscheuungswürdig“ oder „menschlich zutiefst verwerflich und verachtenswert“. Sie sind vom Recht der freien Meinungsäußerung in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht gedeckt, denn hierbei handelt es sich um Schmähkritik. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass eine solche Wortwahl aus der Berichterstattung über Terroranschläge bekannt und in dem vorliegenden Kontext deutlich unangemessen und unangebracht ist. Auch ein Arbeitnehmer, der sich aufgrund von Spannungen im Arbeitsverhältnis ungerecht behandelt fühlt, wie dies beim Kläger der Fall ist, darf sich nicht zu solchen Äußerungen hinreißen lassen. Hierbei macht es keinen Unterschied, dass die Äußerungen in Schriftsätzen gefallen sind, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers stammen. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Kläger niemals von diesen Äußerungen distanziert hat. Die Beklagte konnte also im Kündigungszeitpunkt zu Recht davon ausgehen, sie seien mit Willen des Klägers erfolgt. 3. Gleichwohl ist das Verhalten des Klägers wegen des Fehlens einer einschlägigen Abmahnung nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung, sei es fristlos oder mit sozialer Auslauffrist, zu rechtfertigen. Das Gericht kann es dahingestellt bleiben lassen, ob das Verhalten eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt hätte, denn das Arbeitsverhältnis des Klägers war ordentlich nicht mehr kündbar.
  3. a)Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist bei einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung nur möglich, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und angemessenen milderen Mittel erschöpft sind, das in der bisherigen Form belastete Arbeitsverhältnis aufgrund der eingetretenen Vertragsstörung in der Zukunft nicht mehr fortzusetzen. Als milderes Mittel kommt insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung in Betracht. Der grundsätzliche Vorrang der Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. § 314 Abs. 2 BGB). Die Abmahnung ist zudem notwendiger Bestandteil für die Anwendung des Prognoseprinzips (BAG 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - AP BGB § 626 Nr. 218 ; 19.4.2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 ).
  4. b)Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - aaO; 19.4.2007 - 2 AZR 180/06 - aaO; 10.2.1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42 =

§ 15n

F Nr. 47; 1.7.1999 - 2 AZR 676/98 - AP BBiG § 15 Nr. 11 = EzA BBiG § 15 Nr. 13). c) Vorliegend kann nicht auf eine Abmahnung verzichtet werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger künftig eine innerbetriebliche Klärung vergleichbarer Vorkommnisse ablehnen würde. Auch liegt keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung vor, dass deren Rechtswidrigkeit bzw. Nichthinnahme durch den Arbeitgeber offenkundig wäre. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Kläger nicht mit der Einschaltung der Presse gedroht hat, um ihm nicht zustehende Forderungen durchzusetzen, sondern von vornherein die Presse einschaltete. Dies mag zwar taktisch eher unklug gewesen sein, weil es eventuelle Vergleichsmöglichkeiten verhinderte, zeigt aber zugleich, dass es dem Kläger bei seinem Vorgehen nicht in erster Linie darum ging, die Beklagte zu unberechtigten Zahlungen zu bestimmen. Hinsichtlich der als Schmähkritik zu wertenden Äußerungen in den Schriftsätzen ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Wortwahl nicht von ihm stammt. Diese Wertung gilt auch, wenn sich ihm trotz seiner Stellung als gewerblicher Arbeitnehmer aufdrängen musste, dass es sich um Formulierungen handelte, welche die Beklagte nicht ohne Weiteres hinnehmen konnte. 4. Weil die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, kann der Kläger auch verlangen, weiterbeschäftigt zu werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/325234.html Kommentare

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