Obsah (12)
§ 22§ 24§ 3§ 1a§ 11§ 130§ 132§ 1§ 28§ 8§ 6§ 154Tatbestand Die Beteiligten streiten über Gebühren für die amtlichen Untersuchungen der Schlachtung von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen. Herr F. E. war bis zum 31. Dezember 2001 Inhaber eines S
dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) ergebe, möge der Beklagte anhand einer Beispielrechnung darlegen, wie sich der durchschnittliche Bruttostundensatz von 62,52 Euro berechne. Die Angabe der gezahlten Gesamtvergütung reiche nicht aus, sie könne ihren Ursprung auch in anderen Tätigkeiten der Tierärzte gefunden haben. Die zusätzlichen Kosten für die Fleischbeschau der Rinder in Höhe von 54.031,02 Euro seien ebenfalls rechtswidrig. Die Fleischbeschaugebühren für Rinder seien in der Vereinbarung von 1997 bewusst bei 4,50 Euro belassen worden. Damit seien die anfallenden Personalkosten von ca. 3,05 Euro ausreichend gedeckt gewesen. Der Beklagte möge darlegen, wie sich die Bruttovergütung von 68,25 Euro/h bei einer Gebühr von ca. 5,46 Euro (1997 bis 2001) und die ohne Änderung der Personalstruktur erfolgte plötzliche Steigerung auf 88,32 Euro/h bei einer Gebühr von 7,07 Euro
(2002)errechneten. Die Nacherhebung von 784,20 Euro für die Fleischbeschau der Schafe widerspreche ebenfalls der Vereinbarung von 1997, die bisherigen Gebühren nicht zu verändern. Zudem fehle es an einer Kalkulation der entstandenen Kosten. Eine Aufteilung der Personalkosten anhand der Mindestuntersuchungszeiten sei unzulässig und führe zu fehlerhaften Gebühren. Damit sei eine eindeutige Zuordnung nicht möglich. Vielmehr hätten die Personalkosten der jeweiligen Tierart bzw. Tätigkeit zugerechnet werden müssen, da auch die Abrechnung gegenüber den Tierärzten entsprechend der Tätigkeit bzw. Tierart erfolgt sei. Die nach Tierart und Stückzahl differenziert abgerechneten Löhne hätten in die jeweiligen Gebühren aufgenommen werden müssen. Auch die Kosten der Wartezeit und der Nachtarbeit hätten den jeweiligen Tierarten zugerechnet werden müssen. Die Nachtarbeit habe fast ausnahmslos im Bereich der Schweineschlachtung stattgefunden. Wartezeiten seien in den überwiegenden Fällen im Bereich der störungsanfälligen Schweineschlachtungsanlage angefallen. Eine der Tierart entsprechende Aufteilung sei auch zumutbar. Denn die Arbeitsabläufe innerhalb eines Schlacht- und Zerlegebetriebes seien über viele Jahrzehnte identisch. Es hätte lediglich einmalig die Berechnungsformel erstellt bzw. angepasst werden müssen. Womöglich führe die Gebührenberechnung aufgrund der tatsächlichen Lohnabrechnung zur gleichen Gesamtgebühr für beide Tierarten. Mit einer pauschalen Aufteilung werde gleichwohl gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen. Das von dem Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial sei nicht verwertbar. Auch die von ihm kalkulierten Personalkosten könnten wegen der Abweichung von den EU-Vorgaben nicht als Grundlage der Kalkulation einer spezifischen Pauschalgebühr dienen. Es fehle an der notwendigen Veröffentlichung der Abweichung der Personalkosten für Tierärzte in Deutschland von den Vorgaben in der Protokollerklärung. Darüber hinaus sei nach dem Beschluss des Nds. OVG Lüneburg vom
- Juli 2005 - 11 ME 19/05 - eine Vergütung nach Stückzahlen unzulässig. Zulässig sei allein eine Stundenvergütung. Die streitigen Gebührennachforderungen seien auch wegen der Verletzung des gebührenrechtlichen Gebotes der Erforderlichkeit rechtswidrig. Der Beklagte habe seine Möglichkeiten zur Reduzierung der Personalkosten nicht genutzt und damit das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Trotz mehrfacher Aufforderungen seien keine günstigeren Fleischkontrolleure statt der Tierärzte eingesetzt worden. Durch den Einsatz der Fleischkontrolleure beim Mitbewerber L. habe der Beklagte das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Ausweislich der Akten des Beklagten seien im Jahr 1999 beim Mitbewerber L. 2 Tierärzte (mit Personalkosten von 137.673,09 DM) und 7 Fleischkontrolleure (mit Personalkosten von 492.252,78 DM) eingesetzt worden. Der überwiegende Teil der Personalkosten sei also durch die wesentlich geringer vergüteten Fleischkontrolleure entstanden. Im klägerischen Betrieb seien im gleichen Jahr demgegenüber im Wesentlichen 4 Tierärzte mit Personalkosten von 235.378,87 DM und Fleischkontrolleure mit Personalkosten von 13.362,53 DM nur zur Aushilfe bzw. zur Ausbildung eingesetzt worden. Fleischkontrolleure seien mit einem Stundenlohn von 26,80 DM wesentlich günstiger gewesen als Tierärzte mit einem Stundenlohn von 54,58 DM bzw. einer Stückvergütung (vgl. § 12 Abs. 5 TV Ang aöS). Nach dem Beschluss des OVG Lüneburg vom
- Mai 2004 - 11 ME 383/03 - bestünden erhebliche rechtliche Zweifel an einer Gebühr, sobald das eingesetzte Personal nicht unter dem Gesichtpunkt der Kostenoptimierung ausgewählt worden sei. Der Beklagte könne sich nicht auf einen Mangel an Fleischkontrolleuren im Landkreis I. berufen. Zwar sei der Anteil der im Betrieb des Mitbewerbers eingesetzten Fleischkontrolleure wohl auch zu niedrig gewesen, im Verhältnis sei er jedoch wesentlich höher gewesen. Außerdem sei der Betrieb der Klägerin seit Jahren regelmäßig zur Ausbildung der Fleischkontrolleure benutzt worden, ohne dass ihr dadurch Vorteile erwachsen seien oder die auf ihrem Schlachthof ausgebildeten Fleischkontrolleure dort auch eingesetzt worden seien. Vielmehr seien die Zeiten der ausbildenden Tierärzte als Kosten bei der Fleischbeschau in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte habe darüber hinaus das Kürzungsgebot nach § 12 Abs. 4 TV Ang aöS nicht beachtet und damit in doppelter Hinsicht das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt. Er habe es versäumt, von der Vergütung der Tierärztin M.-N. den nach dem TV Ang aöS möglichen Abzug von ca. 20.000,-- DM durchzuführen. Diese Tierärztin sei im Jahr 1999 zu 100% am klägerischen Betrieb tätig gewesen und habe eine Gesamtvergütung von 97.882,37 DM erhalten, die einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von 8.156,86 DM entspreche. Gem. § 12 Abs. 4 S. 1 i.V.m. S. 2 Buchstabe a) TV Ang aöS seien von dem 4.763,00 DM überschreitenden Betrag 50 % abzuziehen, hier also durchschnittlich 1.696,93 DM monatlich bzw. 20.363,18 DM jährlich. Aus den Akten des Beklagten ergebe sich nicht, dass dieser Abzug vorgenommen worden sei. Auch die Vergütung des Tierarztes N. hätte um ca. 9.031,33 DM pro Jahr gekürzt werden müssen, da die durchschnittliche monatliche Vergütung den Grenzwert von 4.763,00 DM um 1.505,22 DM überschritten habe (Gesamtvergütung: 75.218,66 DM). Der Tierarzt N. sei zu 62,80 % (47,90 % Beschau, 0,2 % Rückstandsuntersuchung, 6,30 % Trichinen-Probeentnahme, 8,4 % Trichinen-Laboranalyse) am klägerischen Betrieb beschäftigt worden. Die kalkulierten 20 % Gemeinkosten widersprächen europäischem Recht. Danach seien Gemeinkosten nur in sehr geringer Höhe zulässig. So regele die Entscheidung des Rates vom
- Juni 1988 in Art. 2 Abs. 4, dass die Mindestgebühren einen Gebührenanteil von 0,725 ECU/t enthalten. Bei Rindern betrage damit der Verwaltungskostenanteil höchstens 21,75 ct und bei Schweinen höchstens 6,5 ct. Die berechneten Gemeinkosten seien auch nach nationalem Recht überhöht und entsprächen nicht den tatsächlichen Kosten. Eine pauschale Kalkulation von 20 % sei nicht zulässig. Dies habe das OVG Lüneburg bereits in einem Eilverfahren festgestellt. In jenem Fall habe der betroffene Landkreis ursprünglich 10 % angesetzt mit dem Hinweis, ein kommunales Spitzeninstitut habe sogar 15 % empfohlen. Nach einem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts seien die angerechneten allgemeinen Verwaltungskosten auf 5 % reduziert worden. Daraufhin sei zwischen dem betroffenen Landkreis und dem Schlachthof im Jahr 2005 ein wegweisender Vergleich erzielt worden. Aus der Neuberechnung der Bescheide habe sich eine Erstattung von 500.000,-- Euro ergeben. Aber auch eine pauschale Festlegung von 5 % diene lediglich der Vereinfachung. Sie beruhe hingegen nicht auf einer nach dem Gebührenrecht erforderlichen Kalkulation. Vielmehr müssten die Gemeinkosten im Einzelfall festgestellt werden. Auch der von dem Beklagten zitierte KGSt-Bericht favorisiere die Ermittlung der tatsächlichen Kosten und halte Pauschalgebühren nur hilfsweise für anwendbar. Die Empfehlung der KGSt zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten lasse sich aus dem ersten Bericht vom
- Oktober 1985 (Bericht 15/1985, Verwaltungskostenerstattungen) herleiten. Dort seien detaillierte Regelungen und Tabellen für die Ermittlung der aufgewendeten Zeit in den sog. Querschnittsämtern enthalten. Für eine rechtmäßige Kalkulation wäre es notwendig gewesen, den tatsächlichen Zeitaufwand und die tatsächlichen Kosten aller betroffenen Ämter zu ermitteln. Dabei hätte sich die Kostenüberdeckung schnell verdeutlicht. Beispielsweise stehe die Arbeit des Kämmerers und der Gleichstellungsbeauftragten nicht in Relation zu den Schlachtzahlen, die sich im Laufe des Gebührenzeitraums erheblich erhöht hätten. Die Leitung des Veterinäramtes durch Herrn O. sei im Übrigen mit der Gebühr für die allgemeine Hygieneüberwachung in Rechnung gestellt. Die Gemeinkosten könnten darüber hinaus nicht als variable Kosten in Anknüpfung an die Personalkosten in der Schlachtung in Rechnung gestellt werden, sondern allenfalls als Fixkosten. Auch das OVG Münster lehne durchschnittliche Stundensätze der allgemeinen Verwaltung als Berechnungsgrundlage ab und fordere eine betriebsbezogene Kostenermittlung der Stundensätze. Die Gebühren für die Zerlegungskontrolle bei Schweinen und Rindern seien rechtswidrig. Dem Beklagten seien keine Kosten für die Zerlegungskontrolle entstanden. Eine Überwachung der Zerlegung habe nicht stattgefunden. Sie sei nicht notwendig gewesen, da es sich um gleichförmige Routineaufgaben ohne Hygienerisiko gehandelt habe. Der Beklagte habe die Tätigkeit von P. und O. doppelt in Rechnung gestellt, zum einen für die Zerlegeüberwachung und zum anderen für die allgemeine Hygieneüberwachung. Der Beklagte habe lediglich für die allgemeine Hygieneüberwachung detaillierte Arbeitszeitübersichten vorgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Arbeitszeiten dieser Tierärzte für eine zusätzliche Überwachung des Zerlegebetriebes angefallen seien. Im Übrigen habe auch die Bundesregierung die regelmäßige Überdeckung durch die Zerlegeüberwachungsgebühren erkannt. Dies zeige ihre Mitteilung an die Europäische Kommission vom
- Juni 2007 (Nr. 11). Die Erhebung von Gebühren für die laufende Hygieneüberwachung sei ebenfalls rechtswidrig. Zwar habe der Beklagte die Gebühren und Auslagen für die laufende Überwachung im Widerspruchsbescheid um 5.120,24 Euro ermäßigt. Gleichwohl halte die Klägerin auch die nunmehr erhobene Gebühr für nicht gerechtfertigt. Eine solche Gebühr sei nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zulässig. Die allgemeine Hygieneüberwachungsgebühr sei
Abschnitt I
A der Protokollerklärung vom 24.
Januar 1989 in der pauschalen Gebühr enthalten. Danach seien Hygienekontrolle und Aufsicht Teil der Untersuchung. In den Erwägungsgründen der Entscheidung des Rates vom
- Juni 1988 sei von eingeführten Pauschalgebühren für alle Untersuchungen und Hygienekontrollen die Rede. Soweit Schlachtung, Zerlegung und Einlagerung in verschiedenen Betrieben stattfinden, solle eine anteilmäßige Gebührenberechnung erfolgen. Pauschalgebühren für die allgemeine Hygieneüberwachung seien nicht vorgesehen. Diese Rechtslage werde in der neuen VO (EG) Nr. 882/2004 bestätigt. Nach Art. 27 Abs. 7 dieser VO könne in einem Betrieb lediglich eine Gebühr erhoben werden. Außerdem habe der Beklagte die Kosten der allgemeinen Hygieneüberwachung nicht kalkuliert. Der Beklagte habe in der Aufstellung mit überhöhten Stundensätzen und aufgerundeten Zeiten gerechnet. Daraus resultiere eine überhöhte Gebührenforderung. So ergebe sich beispielsweise für das Jahr 1996 ein Unterschied von 9.321,94 Euro. Die geltend gemachten Dienstreisekosten könnten nur anteilig berechnet werden, da anlässlich der Besuche für die laufende Überwachung auch andere Aufgaben wahrgenommen worden seien. Die Klägerin gehe davon aus, dass bei der Ermittlung der Kosten für die allgemeine Hygieneüberwachung im Rahmen des Kostendeckungsprinzips eine wöchentliche Untersuchung ausreichend wäre, die keinen höheren Aufwand als 50,00 € zur Folge hätte. Somit errechne sich eine jährliche Gebühr von 2.600,00 €. Für den Zeitraum 1995 - 1997 seien deshalb 7.800,00 € zugrunde zu legen. Die Gebühren für Rückstandsuntersuchungen seien ebenfalls zu beanstanden. Die Rückstandsuntersuchungen seien während der laufenden Schlachtung ausgeführt worden und hätten keinen zusätzlichen Personalaufwand verursacht, der berechnet werden könnte. Es werde allenfalls zu Laborkosten gekommen sein. Die geltend gemachten Gebühren für die TSE-Untersuchungen seien übersetzt. Die für den Zeitraum Januar bis Juni 2001 erhobenen Gebühren pro Tier in Höhe von 19,56 DM seien bei weitem überhöht. Es ergebe sich allenfalls ein Betrag in Höhe von 2,00 Euro pro Untersuchung. Für die Durchführung eines BSE-Schnelltests sei kein höherer Zeitaufwand als 3 Minuten pro Tier erforderlich. Für die Inanspruchnahme eines Tierarztes pro Untersuchung wäre ein Betrag von 3,29 DM = 1,68 € (65,82 DM : 20 Tiere/3 Minuten pro Tier)) kostendeckend. Gewähre man insoweit noch einen Zuschlag von 0,32 € für allgemeine Verwaltungskosten, ergebe sich ein Betrag von 2,00 € pro Untersuchung. Die BSE-Tests seien konzentriert nach der Schlachtung und unter umfassender Hilfestellung von Schlachthofmitarbeitern erfolgt. Die Tagesschlachtung von bis zu 950 Tieren habe innerhalb von 1 - 2 Stunden bearbeitet und versandfertig gemacht werden können. Neben dem Stundenlohn von 27,91 € seien keine zusätzlichen Kosten angefallen, da die Klägerin den Einkauf des Probebehälters und die Beauftragung des Kuriers übernommen habe. Bei den durchgeführten „Massenuntersuchungen“ im Betrieb der Klägerin wäre bereits eine Gebühr von 1,00 Euro kostendeckend. Damit sei auch die im Teilabhilfebescheid vom
- September 2006 zugrunde gelegte Gebühr von 4 Euro für die Einleitung einer Untersuchung auf TSE überhöht. Diese Gebühr sei unabhängig von den tatsächlichen oder den prognostizierten betriebsbezogenen Kosten berechnet worden. Dies stehe mit der Rechtsprechung des EuGH nicht in Einklang. Außerdem habe der Beklagte die von ihr entrichteten Gebühren für die Trichinenschau Mai, Juli und November 1999 nicht berücksichtigt. Zwar habe sie gegen die entsprechenden Gebührenbescheide seinerzeit keinen Widerspruch eingelegt. Sie habe jedoch nach dem Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf Anrechnung auch der für diese Monate gezahlten Gebühren. Zumindest müsse die Gebührenzahlung in der Nachkalkulation des Beklagten berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung der Gebührenzahlungen wirke sich nicht nur auf die Gebühren für die Schweinebeschau aus. Vielmehr seien die Gebühreneinnahmen auch bei der Kalkulation der Fleischuntersuchungsgebühren für Rinder, Kälber und Schafe zu berücksichtigen, da sich der Gebührenbedarf nach dem Fleischhygienerecht insgesamt reduziere. Vor dem Hintergrund der fehlenden Berücksichtigung der Einnahmen bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation und der Gebührensatzung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2006, des Teilabhilfebescheides vom
- September 2006 und der Erklärung des Beklagten vom
- Dezember 2008/
- April 2010 aufzuheben, soweit diese entgegenstehen, und den Beklagten zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von 197.172,66 € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Die Klägerin sei Gebührenschuldnerin für die angefallenen Gebühren, auch soweit sich diese auf den Zeitraum vor dem
- Januar 2002 bezögen. Die Klägerin widerspreche sich in ihren Erklärungen und habe keine klare Trennung der GmbH und Co. KG vollzogen. So habe beispielsweise noch die Einzelfirma im Jahr 2005 die Einstellung der Schlachttätigkeit mitgeteilt.
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages habe Herr F. E. als Kommanditist seine Einlage durch Einbringung seiner Einzelfirma geleistet. Die Einbringung erfolge mit allen Aktiva und Passiva. Zu den Passiva gehörten auch die Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten. Laut Gewerbeabmeldung vom
- Januar 2002 habe eine Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH und Co. KG stattgefunden. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des VGH Kassel gehe fehl und sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Der VGH Kassel befasse sich in der zitierten Entscheidung mit dem Begriff des „Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne von § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutz-gesetzes“. Die Klägerin habe sich gegenüber dem Beklagten immer als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma dargestellt und diesen Rechtsumstand in allen bisherigen Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren untermauert (beispielsweise Antrag der Klägerin vom
- Juli 2003 - 6 B 1198/03 -, Antrag vom
- Juli 2004 - 6 B 1227/04 -; Widerspruchsbegründung vom
- Mai 2004). Die Klägerin habe für eine Ratenzahlungsvereinbarung - u.a. auch für die Gebühren aus dem Bescheid vom
- Dezember 2003 - eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 42.000,-- Euro übernommen und gestellt. Mit Schreiben vom
- Mai 2003 werde erklärt, dass diverse Widersprüche, die durch die Einzelfirma eingelegt worden sind, zurückgenommen werden und andere Widersprüche aufrechterhalten werden sollen. Für den Beklagten habe es somit zu keinem Zeitpunkt einen Anlass gegeben, an der Rechtsnachfolge der Klägerin zu zweifeln. Eine Verjährung liege nicht vor. Mit Schreiben vom
- Mai 2003 seien die Widersprüche teilweise, nämlich bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für Schweine seit 1995, zurückgenommen worden. Dementsprechend habe der Beklagte mit Bescheid vom
- Dezember 2003 diese Gebühren erst ab dem Jahr 2000 nacherhoben und damit innerhalb des 3-jährigen Verjährungszeitraumes. Die übrigen Gebührenforderungen seien wegen Einlegung von Rechtsbehelfen nicht verjährt gewesen. Die nun von der Klägerin angestellte Auslegung ihres Schreibens vom
- Mai 2003 sei zu eng. Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Rückstandsuntersuchung für Schafe sowie die Gebühren für die Rückstandsuntersuchung und die Zerlegungskontrolle bei Schweinen seien in diesem Schreiben überhaupt nicht erwähnt worden. Eine Rücknahme der diesbezüglichen Widersprüche sei dem Schreiben nicht zu entnehmen. Ebenso wenig könne daraus gefolgert werden, die Widersprüche gälten nicht unbeschränkt. Ansonsten hätte es der beschränkten Rücknahme nicht bedurft. Die Einwände der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung im Einzelnen seien unbegründet. Als Rechtsgrundlage der Gebühren für die Einleitung von TSE-Untersuchungen habe der Beklagte die GOVet i.V.m. dem Erlass des ML vom
- Juli 2001 herangezogen. Danach seien für den Zeitraum
- Januar bis
- Juli 2001 19,56 DM,
- Juli bis
- Dezember 2001 7,82 DM und ab dem
- Januar 2002 4,00 Euro/Tier erhoben worden. Der Beklagte habe die Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung der Rechtsansicht der Kammer (Beschluss vom
- August 2006 - 6 B 1422/06 -) richtig angewandt. Er habe insbesondere die Gebührenreduzierung aus dem Erlass des ML vom
- Juli 2001 berücksichtigt. Er sei an die Rechtsgrundlagen gebunden. Die Vergleichsberechnung der Klägerin sei damit obsolet. Die von der Klägerin angesetzten Kosten für die BSE-Testziehungen seien vollkommen aus der Luft gegriffen. So gehe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
- Juni 2008 davon aus, dass für die B(T)SE-Untersuchungen allenfalls ein Betrag in Höhe von 2,-- EUR berechnet werden könne. Mit Schriftsatz vom
- November 2008 setze sie hingegen nur noch einen Betrag in Höhe von 1,-- EUR an, ohne die Höhe der Zahlen zu belegen. Eine Grundlage für die Berechnung sei nicht erkennbar. Die Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beruhe auf Abschnitt VI, D Nr. 2.1 GOVet i.V.m. dem Gebührenverzeichnis des Beklagten vom
- Dezember
- Er habe den Bedenken des OVG Lüneburg im Beschluss vom
- Juli 2005 - 11 ME 19/05 - Rechnung getragen. Die Gebührenhöhe basiere auf Kalkulationen. Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Bescheid vom
- März 2006 Bezug genommen. Weitere Berechnungsunterlagen seien dem Gericht vorgelegt worden. Er habe bei der Berechnung der Gebühren die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beachtet. Die erhobenen Gebühren stünden mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom
- März 2009) in Einklang. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C - 309/07 sei Anhang A, Kapitel I, Nr. Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG geänderten und kodifizierten Fassung dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dann nicht zur Beachtung der in den Nrn. 1 und 2, Buchstabe a, dieses Kapitels vorgesehenen Tarife verpflichtet sei und eine Gebühr erheben könne, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen. Von dieser Befugnis könnten die Mitgliedstaaten unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen. Da die Beachtung der tatsächlichen Kosten die einzige Voraussetzung sei, die für die Mitgliedstaaten gelte, könnten diese die Höhe der genannten Gebühr nur dann auf der Grundlage von Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere staffeln, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die entsprechenden Kosten auswirken. Er erhebe von der Klägerin nur die Gebühren, die die tatsächlichen Kosten deckten. Damit seien die Gebührenerhebungen auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C - 270/07 rechtmäßig. Daher stünden die Gebührenfestsetzungen nicht im Widerspruch zu Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73 und verstießen auch nicht gegen Art. 1 und 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. Die gesonderten Gebührenfestsetzungen für die bakteriologischen Untersuchungen, für die weiteren Untersuchungen und für die Trichinenuntersuchungen seien mit Bescheid vom
- Dezember 2003 aufgehoben worden. Die Kosten für die Entnahme und den Transport dieser Proben sowie für die Durchführung dieser Untersuchungen seien in die Bemessung der Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingeflossen. Die fortgesetzten Gebührenkalkulationen für die Folgejahre hätten im Übrigen mittlerweile zu Gebührenreduzierungen in vielen Bereichen geführt. Eine Gebührennacherhebung für anhängige Verfahren sei nach der GOVet möglich. Ein gegenteiliger Vertrauenstatbestand könne damit bei der Klägerin nicht entstanden sein. Die von ihr angesprochene Einigung über eine rückwirkende Senkung der Gebühren aus dem Jahr 1997 betreffe lediglich die Gebühren für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen beim Schwein. Entsprechende Gebühren seien mit Bescheid vom
- Dezember 2003 lediglich für die Jahre 2000 bis 2002 nacherhoben worden. Die Klägerin nehme eine Vergleichsberechnung der Gebühren für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen beim Schwein, beim Rind und beim Schaf vor. Diese Vergleichsberechnung sei nicht aussagekräftig. Eine direkte Zuordnung der anfallenden Kosten zu einzelnen Tierarten sei vollständig nicht möglich. Die Personalkosten für die Verwaltungsmitarbeiter, Urlaubsgelder, Krankengelder, Feiertagszuschläge und Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung des Untersuchungspersonals und die Sachkosten für die Verwaltungsmitarbeiter könnten zum Beispiel den einzelnen Tierarten nicht zugeordnet werden. Würde man die Personalkosten des Untersuchungspersonals der jeweiligen Tierart direkt zuordnen und die nicht direkt zuzuweisenden Kosten über Verteilungsschlüssel weitergeben, entstünde eine Verfahrensweise, die praktisch schwer umsetzbar wäre und daher wirtschaftlich nicht vertreten werden könne. Es käme zu einem erheblich höheren, nicht mehr zu leistenden Verwaltungsaufwand, der im gleichen Zuge die Gebühren ansteigen ließe. Der Beklagte habe daher eine Gesamtkostenbetrachtung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen und eine Kostenträgerrechnung mit den Kostenträgern Rind, Kalb, Schwein und Schaf angeschlossen. Eine Veröffentlichung der Abweichung der Personalkosten für Tierärzte in Deutschland sei für eine Gebührenerhebung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Nr. 2.1 VI B des Gebührenverzeichnisses der GOVet in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis des Beklagten vom
- Dezember 2005 nicht erforderlich. Eine Vergütung nach Stückzahlen sei über den TV Ang aöS bei entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen verbindlich festgelegt. Die Mitarbeiter, die der Beklagte im Betrieb der Klägerin für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen eingesetzt habe, seien nach dem TV Ang aöS beschäftigt gewesen. Die nach diesem Tarifvertrag eingesetzten Tierärzte und Fleischkontrolleure erhielten keine Stundenvergütung, sondern eine Stückvergütung, die, wenn mehrere Personen eingesetzt werden, auf diese eingesetzten Personen verteilt werde. Die Vergütung für jedes untersuchte Tier werde insgesamt nur einmal gezahlt. Die von der Klägerin angeführte Stundenvergütung gelte für die amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure innerhalb öffentlicher Schlachthöfe und sei hier nicht einschlägig. Im Übrigen wäre eine theoretische Stundenvergütung schwankend und abhängig von den pro Stunde zu untersuchenden Tieren. Ein Vergleich des Einsatzes von Fleischkontrolleuren bei der Klägerin mit dem Einsatz bei der Firma Q. sei nicht möglich, da sich die Betriebe maßgeblich unterschieden. Im Gegensatz zum Betrieb der Klägerin sei die Firma Q. ein reiner Schweineschlachtbetrieb mit sehr viel höheren Schlachtzahlen und anderen Abläufen und Strukturen.
§ 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (Fl
HG) obliege die Durchführung der amtlichen Untersuchungen einem amtlichen Tierarzt. Dabei könnten fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter fachlicher Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden. Der Einsatz eines Fleischkontrolleurs an Tagen, an denen nur ein amtlicher Untersucher eingesetzt werde, wie es beim Betrieb der Klägerin gelegentlich vorgekommen sei, komme nicht in Betracht. Die BSE-Proben dürften lediglich von einem Tierarzt oder von einem Fleischkontrolleur unter Beaufsichtigung durch einen Tierarzt, der die BSE-Proben dann auch selbst nehmen könne, entnommen werden. Der Einsatz eines Fleischkontrolleurs lasse sich aufgrund der Vielzahl der BSE-Tests aus zeitlichen Gründen nicht effektiv ge-stalten. Der Beklagte habe die Kürzungsmöglichkeiten bei den Vergütungen der Tierärzte M.-N. und N. beachtet. Die Abzüge nach § 12 Abs. 4 TV Ang aöS bezögen sich lediglich auf die Vergütungen nach den Abs. 1, 2 a und 3 des Tarifvertrages, also auf die Stückvergütungen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen oder für die Rückstanduntersuchungen. Ein Abzug sei u.a. nicht vorzunehmen für die Stundenvergütungen für die Trichinenuntersuchungen (§ 12 Abs. 5 TV Ang aöS), für Urlaubsvergütungen (§ 17 TV Ang aöS) oder für die Krankenbezüge (§ 13 TV Ang aöS). Zudem handele es sich bei den Darstellungen in den Übersichten, welche die Klägerin vorgelegt habe, um die Bruttopersonalkosten der jeweiligen Mitarbeiter. Darin seien z.B. auch die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung enthalten. Diese unterlägen nicht der Kappung. Bei der Vergütung der Tierärztin M.-N. seien beispielsweise für die Monate Januar 1999, Februar 1999, April 1999 usw. entsprechende Abzüge vorgenommen worden, bei der Vergütung des Tierarztes N. für den Monat Oktober
- Der Einsatz der Tierärzte im Betrieb der Klägerin sei nach Möglichkeit optimiert worden. Eine Reduzierung des Personalstamms auf zwei Tierärzte sei nicht möglich gewesen. Zeitweise hätten zwei Mitarbeiter eingesetzt und entsprechende Urlaubs-, Krankheits- oder Verhinderungsvertretungen sichergestellt werden müssen. Selbst der Personalstamm von vier Mitarbeitern sei zeitweise zu klein gewesen. Die Gemeinkosten würden auf der Grundlage der jeweils geltenden KGSt-Berichte „Kosten eines Arbeitsplatzes“ einbezogen. Hiernach sei bei Büroarbeitsplätzen ohne oder mit Technikunterstützung ein 20 %iger Zuschlagssatz auf die Personalkosten zu berücksichtigen und bei Nichtbüroarbeitsplätzen ein 15 %iger Zuschlagssatz. Auch bei den Gemeinkosten erfolge eine klare Unterscheidung nach der Art des Arbeitsplatzes. Mit dem Gemeinkostenzuschlag würden im Wesentlichen Kosten für folgende Verwaltungszweige abgegolten: Planung, Steuerung und Kontrolle durch den Kreistag und den Kreisausschuss, Leitung und Führung durch Oberkreisdirektor, Dezernent, Amtsleitung und Fachgebietsleitung, Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, zentrale Organisationsverwaltung, Personalverwaltung, Leistung der Rechtskanzlei, der Kämmerei, der Öffentlichkeitsarbeit, der Kreiskasse, der Liegenschaftsverwaltung, der allgemeinen Beschaffung, Personalratstätigkeit, betriebsärztlicher Dienst, arbeitssicherheitstechnischer Dienst. Die Tierärzte und amtlichen Fleischkontrolleure würden zwar im privaten Schlachthof eingesetzt, seien aber Mitarbeiter des Beklagten und damit der öffentlichen Verwaltung, die für die genannten Verwaltungszweige tätig werden. Folglich seien für sie auf der Basis der jeweiligen KGSt-Berichte „Kosten eines Arbeitsplatzes“ Gemeinkosten mit dem jeweiligen Prozentsatz zu berücksichtigen. Der Beklagte halte eine Ermittlung der tatsächlichen Gemeinkosten für unmöglich. Die Gebührenerhebung für die Zerlegungskontrollen erfolge nach Nr. 3 des Abschnitts VI Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses der GOVet. Hiernach seien Gebühren für Kontrollen und Untersuchungen einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigung in zugelassenen Zerlegungsbetrieben zu erheben. Ab dem
- Juli 1997 sei nach Nr. 3.3.1 je Tonne angelieferten Fleisches, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, eine Einzelpunktzahl von 3,00 vorgesehen. Finde die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wurde, werde die Gebühr angemessen, jedoch um höchstens 55 %, verringert. Auf der Basis der tatsächlichen Kosten des Beklagten für die Durchführung der Kontrollen im Zerlegungsbetrieb der Klägerin seien die Gebühren für die Jahre 1997 und 1999 bis 2002 um 55 % verringert worden. Eine weitere Verringerung sei in der GOVet nicht vorgesehen. Für das Jahr 1998 sei auf der Basis der tatsächlichen Kosten eine Verringerung um 30 bis 33 % vorgenommen worden. Die für die Zerlegungsüberwachung aufgewendete Zeit sei dokumentiert. Im Übrigen werde auf den Bescheid vom
- Dezember 2003 - Anlage 18 - verwiesen. Die Gebühren für die laufende Überwachung seien nicht zu beanstanden.
Nr. 2.1 des Abschnittes VI Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses der GOVet sei für die laufende Überwachung eines zugelassenen Schlachtbetriebes eine Mindestpunktzahl von 15 und eine Höchstpunktzahl nach Zeitaufwand zu erheben. Eine Gebührenkalkulation sei nicht erforderlich. Soweit eine Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand vorgesehen sei, seien z.B. für den Zeitraum vom
- Januar 2000 bis zum
- Dezember 2002 nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOVet je angefangene Viertelstunde 27,00 DM bzw. - ab
- Dezember 2000 - 31,00 DM (ab
- Januar 2002: 15,85 Euro) anzusetzen. Die Gebühren erhöhten sich z.B. für den Zeitraum vom
- Januar 2000 bis zum
- Dezember 2002
Nr. 3 des Abschnittes XIV des Gebührenverzeichnisses der GOVet für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Diensthandlungen je angefangene Viertelstunde um 27,00 DM, jedoch auf höchstens 75,00 DM. Eine allgemeine Hygieneüberwachung habe im Betrieb der Klägerin stattgefunden. Die Zeitanteile für die Tätigkeiten von P. und von O. seien der jeweiligen Tätigkeit zugeordnet und bei der Gebührenermittlung und -festsetzung entsprechend berücksichtigt worden. Auf die Ausführungen im Bescheid vom
- März 2006 i.V.m. der Anlage 2 werde verwiesen. Die Zeitanteile für die laufende Überwachung des Betriebes ergäben sich aus der Anlage 2 und seien damit dokumentiert. Dienstreisekosten seien nur anteilig berechnet worden. Die von der Klägerin angesetzten Kosten für die allgemeine Überwachung seien vollkommen aus der Luft gegriffen. Die Klägerin halte Kosten für die allgemeine Überwachung in Höhe von 50,-- Euro/wöchentlich für ausreichend, ohne auch hier auf eine Gebührengrundlage zu verweisen. Eine wöchentliche Berechnung der Gebühren für die allgemeine Überwachung sei nicht möglich. Die allgemeine Überwachung habe mindestens während der Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen stattzufinden. Diese sei von der Anzahl der Schlachtungen abhängig und damit ständig variabel. Im Übrigen verdreifache die Klägerin für den Zeitraum 1995 bis 1997 den von ihr errechneten Jahresbetrag. Der Beklagte habe jedoch die Gebühren für die allgemeine Überwachung nur von 1995 bis Mitte des Jahres 1997 berechnet. Er habe seine Berechnungsgrundlagen vorgelegt. Die Klägerin habe diese Berechnungen nicht detailliert angegriffen. Letztendlich erwiesen sie sich als richtig. Die Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen in Großbetrieben mit monatlich mindestens 1.500 Schlachtungen seien im Gebührenverzeichnis festgelegt. Die Berechnungen und Kalkulationen entsprächen dem Kostendeckungsprinzip und überschritten die tatsächlichen Kosten nicht. Die jeweiligen Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter und die damit verbundenen Kosten seien den einzelnen amtlichen Tätigkeiten (z.B. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Rückstandsuntersuchungen) ggf. über Verteilerschlüssel zugeordnet worden. So sei z.B. in Großbetrieben für die Durchführung der stichprobenweise Rückstandsuntersuchung durch einen Mitarbeiter nach § 12 Abs. 3 TV Ang aöS neben der Stückvergütung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ein Zuschlag in Höhe von 2,03 Euro (Zeitraum ab
- Januar 2002) zu bezahlen. Diese Kosten seien der entsprechenden Gebührenkalkulation für die Rückstandsuntersuchungen zuzuweisen. Dies sei auch geschehen. Im Übrigen erfolgten die Gebührenerhebungen für die Rückstandsuntersuchungen für die lebenden Tiere und Fleisch im Sinne des Fleischhygienerechts nach Nr. 1.1.1 des Abschnittes XIII des Gebührenverzeichnisses der GOVet. Hiernach sei je Tonne Schlachtfleisch 1,35 als Mindestpunktzahl festgelegt. Die zuständigen Behörden könnten nach Nr. 2 des Abschnittes XIII des Gebührenverzeichnisses zur GOVet höhere als u.a. in Nr. 1.1.1 enthaltene Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreite. Aus den vorgelegten Unterlagen gingen z.B. auch die jeweils entrichteten Laborkosten hervor. Die Gebühren für die Trichinenschau für die Monate Januar bis Juni 2000 und Januar 2001 in Höhe von insgesamt 19.232,78 € seien bei der Nachberechnung nicht berücksichtigt worden. Daher werde der mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Anspruch auf weitere Gebühren um diesen Betrag reduziert. Für die von der Klägerin angesprochenen Monate Mai, Juli und November 1999 sei eine Nachberechnung nicht vorgenommen worden. Außerdem habe die (Nicht-)Berücksichtigung von eingehenden Zahlungen keinen Einfluss auf die der Gebührensatzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation. Darin flössen die entstehenden Kosten mit ein und nicht die Zahlungen eventueller Gebührenschuldner. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 A 973/06, 6 B 1422/06 und 6 B 1227/04 (11 ME 19/05 Nds. OVG) und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Gründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2006, des Teilabhilfebescheides vom
- September 2006 und der Erklärung des Beklagten vom
- Dezember 2008/
- April 2010 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Neufestsetzung der Gebühren, die der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für den Zeitraum bis zum
- Dezember 2002 vorgenommen hat, ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 24des Fleischhygienegesetzes - Fl
HG - (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
- Juli 1996, BGBl. I S. 991) werden für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Nach Abs. 2 werden die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt (Satz 1). Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen (Satz 2). Zwar ist § 24 FlHG mit der Aufhebung des FlHG durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom
- September 2005 (BGBl. I S. 2618) entfallen. Eine vergleichbare Folgeregelung findet sich im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB - Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts) nicht. Das genannte Neuordnungsgesetz ist jedoch ausweislich seines Art. 9 erst am
- September 2005 in Kraft getreten. Damit ergibt sich aus dem materiellen Recht, dass das Fleischhygienegesetz für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt weiter Gültigkeit beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - NVwZ - RR 2008, 387). Im Übrigen hat die ersatzlose Aufhebung des § 24 FlHG die Regelungsbefugnis der Länder nicht beseitigt, sondern umgekehrt bekräftigt, Art. 72 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a. a. O. ).
§ 3Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVw
KostG -, eingefügt durch das Änderungsgesetz vom
- Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 263) mit Wirkung vom
- Juni 1997, sind die Gebühren, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ihre Erhebung vorsieht, nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 2 in den Gebührenordnungen festzusetzen.
§ 1aAbs.
1 GOVet (eingefügt durch die Änderungsverordnung vom
- Juli 1997) erheben die zuständigen Behörden bei Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen. Die Höhe der Gebührentarife ist gem. § 1a Abs. 2 GOVet regelmäßig abweichend von den in den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten nach Maßgabe des Abs. 3 festzusetzen, soweit diese Rechtsakte dies zulassen. Gem. § 1a Abs. 3 GOVet sind in die Berechnung der durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Tarife nach Abschnitt II Buchstabe C sowie den Abschnitten VI bis IX und XIII des Gebührenverzeichnisses einzustellen:
- Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen,
- durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Der Beklagte hat der neuen Gebührenfestsetzung für den Zeitraum bis zum
- Dezember 2002 die Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (GOVet) vom
- März 1995 (Nds. GVBl. S. 63) - mit späteren Änderungen - in Verbindung mit seinem Gebührenverzeichnis vom
- Dezember 2005 zugrunde gelegt. Er hat dabei, soweit es um Gebührennachforderungen geht, höhere Gebühren als die pauschalen Gemeinschaftsgebühren angesetzt. 97Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der neuen Gebührenfestsetzung nicht entgegen. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erhebung kostendeckender Gebühren. Die betroffenen Betriebe mussten schon aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen und der bundesrechtlichen Vorgaben
§ 24Abs. 2 Fl
HG mit der Erhebung derartiger kostendeckender Gebühren rechnen. Die häufigen Verzögerungen beim Erlass der nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren Grund zumeist in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtpunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom
- April 2000 - BVerwG 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21; Urteil vom
- Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 Nr. = NVwZ 2002, 486 ; Beschlüsse vom
- Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 , 6.01 und 7.01 -; Beschluss vom
- März 2005 - BVerwG 3 BN 1.04 -; Beschlüsse vom
- Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75/06 und 76/06 -). Gem. Nr. 2 des Abschnitts VI Buchstabe D des Gebührenverzeichnisses zur GOVet haben die zuständigen Behörden zur Deckung höherer Kosten - 2.1 - eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt, oder - 2.2 - die in Nr. 1.1 vorgesehenen Punktzahlen für bestimmte Betriebe anzuheben; hierfür können die in Nr. 2.2 genannten Voraussetzungen gelten. Die Höhe der Aufschläge auf die Punktzahlen ist abhängig von der Höhe der zu deckenden Kosten. § 1a GOVet und Abschnitt VI des Gebührenverzeichnisses sind durch die Änderungsverordnung vom
- März 2008 (Nds. GVBl. S. 83) mit Wirkung vom
- Januar 2008 bzw.
- März 2008 gestrichen worden, hier jedoch noch heranzuziehen. Der Beklagte ist in seinem Gebührenverzeichnis vom
- Dezember 2005, das dem Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 zugrunde liegt, nach Ziffer 2.1 vorgegangen. Er erhebt nicht die EG-Pauschalgebühr, sondern hat von der Abweichungsbefugnis in Höhe der tatsächlichen Kosten (Anhang A Kapitel I Nr. 4 b) der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom
- Januar 1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom
- Juni 1996) Gebrauch gemacht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
- September 1999 - C 364/97 -, Feyrer, DVBl. 1999, 1644 ). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Richtlinie 85/73/EWG (i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG) durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) mit Wirkung vom
- Januar 2008 aufgehoben worden. Das gilt jedoch nur für die Zukunft; es lässt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Richtlinie 85/73/EWG bei Sachverhalten vor dem
- Januar 2008 unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a. a. O. ). Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird. „Gemeinschaftsgebühr“ meint „gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebühr“, also eine Gebühr auf der Grundlage der Richtlinie 85/73/EWG (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007). Die Mitgliedstaaten dürfen für diese Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten (Erhebungspflicht) noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche nationale Gebühren erheben (Überschreitungsverbot, Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie). 103Zu den Amtshandlungen, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, gehören auch die Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen und die bakteriologische Fleischuntersuchung (EuGH, Urteil vom
- Mai 2002 - Rs C - 284/00 und C - 288/00 , Stratmann und Fleischversorgung Neuss - Slg. I - 4611, 4632 Rn. 46 ff.). Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG regelt die Gebühr nach Art. 1 näher. Nr. 1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten - unbeschadet ihrer Befugnis zur Abweichung nach Maßgabe der Nrn. 4 und 5 - für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bestimmte Pauschalbeträge erheben, die nach Tierarten sowie nach Schlachtgewicht differenziert sind. Diesen Pauschalbeträgen liegen durchschnittliche Kosten - bezogen auf die Kostentatbestände des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG - in der gesamten (damaligen) Gemeinschaft zugrunde. Nrn. 4 und 5 gestatten den Mitgliedstaaten, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pauschalbeträgen abzuweichen. Nach Nr. 5 können die Mitgliedstaaten geringere Gebühren erheben, nach Nr. 4 höhere Gebühren. Dabei gestattet Nr. 4 Buchstabe a, zur Deckung höherer Gebühren die gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anzuheben, und Nr. 4 Buchstabe b erlaubt, zur Deckung höherer Kosten eine spezifische Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a. a. O. ). Im Land Niedersachsen werden für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten nicht die Pauschalbeträge nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG erhoben. Vielmehr ist die Höhe der Gebührentarife - wie bereits erwähnt -
§ 1aAbs.
2 GOVet regelmäßig abweichend von den in den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzusetzen, soweit diese Rechtsakte dies zulassen. 106Allerdings dürfen durch die nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b) erhöhte Gebühr nur die Kosten gedeckt werden, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bezeichnet sind (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a. a. O. ). Das ergibt sich daraus, dass auch die so erhöhte Gebühr eine Gemeinschaftsgebühr ist. Nach Art. 5 Abs.1 der Richtlinie werden die Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie folgende Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrolluntersuchungen zu tragen hat: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Dieser Umfang der maßgeblichen Kosten wird in Niedersachsen nicht überschritten (vgl. § 1a Abs. 3 GOVet). Die von der EG-Pauschale abweichende Gebührenbemessung erfolgt zur Deckung höherer Kosten. Bezugsraum ist insofern der jeweilige Mitgliedstaat (BVerwG, Beschluss vom
- März 1997 - BVerwG 3 NB 3.94 - Buchholz 418.5 Nr. 17; Urteil vom
- Dezember 2007, a. a. O. ). Es steht fest, dass die maßgeblichen Kosten in Deutschland über den durchschnittlichen Kosten in der Gemeinschaft in ihrem damaligen Bestand - vor der Ost-erweiterung - liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a. a. O. ). Außerdem weichen die Werte für Deutschland auch hinsichtlich der weiteren in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom
- Juni 1988 (ABl. Nr. L 194 S. 24) erstmals genannten Parameter - Struktur der Betriebe, Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern - vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab. Dies ergibt sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom
- Oktober 1997 (BAnz S. 13298), vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a.a.O. . Auf diese Feststellung kann auch für die Folgejahre, insbesondere für den Zeitraum 1998 bis 2002, zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a. a. O. ; zweifelnd OVG Lüneburg, Beschlüsse vom
- Mai 2004 - 11 ME 383/03 - und
- Juli 2005 - 11 ME 19/05 -). Dass für Niedersachsen Besonderes gälte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a. a. O. - dort für Schleswig-Holstein -). Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom
- September 1999, a.a.O. , Rn. 33 ff.), insgesamt decken; er darf sie jedenfalls nicht über-, wohl auch nicht unterschreiten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 27; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007; Urteil vom
- Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6 S. 8 = NVwZ 2002, 486 ). Die in Niedersachsen vom Beklagten für sein Gebiet erhobenen Gebühren werden auch diesen Anforderungen gerecht. Der Beklagte hat in dem Gebührenverzeichnis vom
- Dezember 2005
Abschnitt VI
Buchstabe D Nr.
1.1.1, 1.1.2, 1.1.3.2, 1.1.4.
- (jeweils i. V. m. Nr. 2.1) des Gebührenverzeichnisses der GOVet Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung inklusive Trichinenuntersuchung, bakteriologischer Untersuchung und sonstiger Untersuchung je ausgewachsenem Rind, je Jungrind, je Schwein mit einem Schlachtgewicht von 25 kg oder mehr und je anderem Paarhufer (wie Schafe, Ziegen, Lämmer, Zickel) mit einem Schlachtgewicht von mehr als 18 kg in Großbetrieben mit 120 und mehr Schlachtungen täglich oder monatlich mindestens 1500 Schlachtungen - Letzteres traf auf den Betrieb der Klägerin zu - für die Jahre 1997 bis 2004 und für den Zeitraum ab
- Januar 2005 festgelegt. Bei den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Schwein hat der Beklagte unterschiedliche Gebühren für Betriebe mit monatlich mindestens 1500 Schlachtungen und für Betriebe mit monatlich mindestens 20.000 Schlachtungen festgesetzt. Im Übrigen hat er einheitliche Gebühren festgelegt. Das Gebührenverzeichnis des Beklagten vom
- Dezember 2005 beruht auf der Ermittlung der tatsächlichen Kosten und auf Nr. 2.1 des Abschnittes VI Buchstabe D des Gebührenverzeichnisses der GOVet. Nr. 2.2 des Abschnittes VI Buchstabe D des Gebührenverzeichnisses der GOVet, die unter den dort genannten Voraussetzungen die Anhebung des vorgesehenen Punktzahlen für bestimmte Betriebe erlaubt (vgl. dazu den Beschluss des OVG Lüneburg vom
- Juli 2005), wird für die Erhebung der Gebühren nicht (mehr) herangezogen. 111Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom
- Januar 1985 in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom
- Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung räumt den Mitgliedstaaten zur Deckung höherer Kosten die Befugnis ein, eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
- September 1999, Feyrer, C - 374/97 , Urteil vom
- März 2009, Baumann, C - 309/07 ) können die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen. Eine nach dieser Bestimmung erhobene Gebühr darf allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom
- März 2009, Baumann, C - 309/07 , und Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, C 270/07 ) nicht die Form eines pauschalen Betrags nehmen. Da die Beachtung der tatsächlichen Kosten einzige Voraussetzung ist, die für die Mitgliedstaaten gilt, können diese die Höhe der genannten Gebühr nur dann auf der Grundlage von Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die entsprechenden Kosten auswirken (EuGH, Urteil vom
- März 2009, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland). Der Beklagte hat die zu deckenden tatsächlichen Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Großbetrieben mit monatlich mindestens 1500 Schlachtungen für die Jahre 1997 bis 2004 - und damit auch für den hier interessierenden Zeitraum von 1997 bis 2002 - ermittelt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die tatsächlichen Kosten die Pauschalpunktzahlen je Tier in Abschnitt VI Buchstabe D Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der GOVet überschreiten. Die Kostenermittlung des Beklagten lässt, soweit sie sich auf die hier streitigen Abrechnungszeiträume bezieht, Fehler zulasten des gebührenpflichtigen Großbetriebs der Klägerin mit monatlich mindestens 1500 Schlachtungen nicht erkennen. Der Festlegung der Gebührensätze liegt jeweils eine Kalkulation zugrunde, die sämtliche abgeltungsfähigen Kosten - nach Kostenart wie nach Kostenhöhe - einstellt. Eine Doppelabgeltung findet nicht statt. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Zusammenhang zwischen der Größe eines Schlachtbetriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere einerseits und den Kosten, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen, andererseits besteht (vgl. EuGH, Urteil vom
- März 2009, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, C - 270/07 ). Der Beklagte hat die Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die Aufstellung des Gebührenverzeichnisses in den allgemeinen Hinweisen, die er seinem Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 beigefügt hat, erläutert. Er hat sich dabei insbesondere mit den Bedenken auseinander gesetzt, die das OVG Lüneburg in dem Beschluss vom
- Juli 2005 gegen die Berücksichtigung von Gemeinkosten erhoben hat. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt: „Die Gemeinkosten werden ebenfalls auf der Grundlage der jeweils geltenden KGSt-Berichte „Kosten eines Arbeitsplatzes“ einbezogen. Hiernach ist bei Büroarbeitsplätzen ohne oder mit Technikunterstützung ein 20%iger Zuschlagsatz auf die Personalkosten zu berücksichtigen und bei Nicht-Büroarbeitsplätzen ein 15%iger Zuschlagsatz. Auch bei den Gemeinkosten erfolgt eine klare Unterscheidung nach der Art des Arbeitsplatzes. Mit dem Gemeinkostenzuschlag werden im Wesentlichen Kosten für folgende Verwaltungszweige abgegolten: - Planung, Steuerung und Kontrolle durch den Kreistag und den Kreisausschuss, - Leitung und Führung durch Oberkreisdirektor, Dezernent, Amtsleitung und Sachgebietsleitung, - Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, - zentrale Organisationsverwaltung, - Personalverwaltung, - Leistungen der Rechtskanzlei, der Kämmerei, der Öffentlichkeitsarbeit, der Kreiskasse, der Liegenschaftsverwaltung, der allgemeinen Beschaffung, - Personalratstätigkeit, - Betriebsärztlicher Dienst, - Arbeitssicherheitstechnischer Dienst. Das OVG Lüneburg geht in seinem Beschluss vom
- Juli 2005 davon aus, dass die eingesetzten Tierärzte und Fleischkontrolleure ihre Arbeitsplätze nicht in der öffentlichen Verwaltung einnehmen, sondern ihre Beschäftigung ausschließlich auf privaten Schlachthöfen stattfindet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Tierärzte und Fleischkontrolleure werden zwar im privaten Schlachthof eingesetzt, sie sind aber zweifelsohne Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, für die die o. a. Verwaltungszweige tätig werden. Folglich sind für sie auf der Basis der jeweiligen KGSt-Berichte „Kosten eines Arbeitsplatzes“ Gemeinkosten mit dem jeweiligen Prozentsatz zu berücksichtigen.“ Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen. 127Zu dem umlagefähigen Aufwand gehören alle (ggf. anteiligen) Kosten des Verwaltungspersonals, das im Zusammenhang mit der Organisation bzw. Abwicklung der Untersuchungen einschließlich der als Abschluss gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gebührenerhebung im gebotenen Umfang eingesetzt worden ist (vgl. OVG Münster, Urteile vom
- Dezember 2004 - 9 A 4056/02 - und vom
- September 2009 - 17 A 2609/03 -, KStZ 2010, 16). Damit werden nicht nur die Kosten der unmittelbar in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte, sondern ebenso die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten erfasst, die in Querschnittsämtern bzw. auf übergeordneter Ebene Aufgaben wahrnehmen, welche durch die Untersuchungstätigkeiten bis hin zur Gebührenerhebung veranlasst sind (OVG Münster, a.a.O.). Das wird im Übrigen letztlich auch durch die in der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom
- Januar 1989 (Bundesanzeiger vom
- Februar 1989, S. 901), die für die Fassung der Richtlinie 85/73/EWG in Gestalt der Entscheidung 88/408/EWG ergangen ist, unter Nr. 6 des Abschnitts A. I A. enthaltene Regelung bestätigt (OVG Münster, a.a.O.). Denn danach sind bei der Ermittlung der in der Protokollerklärung angenommenen durchschnittlichen Mindestuntersuchungszeiten insbesondere auch Zeiten für die Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr u.a. sowie für Leitungstätigkeiten berücksichtigt worden (OVG Münster, a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umlagefähigkeit derartiger personeller Gemeinkosten durch nationales (Gebühren-)Recht ausgeschlossen sein könnte (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
- Oktober 2007 - 2 LB 36/06 - KStZ 2009, 93; Forst, Verwaltungsgemeinkosten als gebührenfähige Kosten, KStZ 2009, 86 ff). Für die kommunalen Benutzungsgebühren bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG ausdrücklich, dass zu den Kosten auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises gehören. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in der Gebührenkalkulation die Verwaltungsgemeinkosten als prozentuale Anteile aus den in die Kalkulation eingestellten Lohnkosten abgeleitet hat. Die entsprechenden Prozentsätze beruhen auf den diesbezüglichen Ermittlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle - KGSt - (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
- Februar 2006 - 3 LB 3/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2007, a.a.O. ). Auf der Grundlage der jeweils geltenden KGSt-Berichte „Kosten eines Arbeitsplatzes“ ist bei Büroarbeitsplätzen ohne oder mit Technikunterstützung ein 20%iger Zuschlagsatz auf die Personalkosten zu berücksichtigen und bei Nicht-Büroarbeitsplätzen ein 15%iger Zuschlagsatz. Dass hinsichtlich der Erfassung dieser Kosten Pauschalierungen erforderlich sind, versteht sich von selbst (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
- Februar 2006). Ein Vergleich des Einsatzes von Fleischkontrolleuren bei der Klägerin mit dem Einsatz bei der Firma Q. ist - wie der Beklagte ausgeführt hat - nicht möglich. Im Unterschied zum (früheren) Betrieb der Klägerin ist die Firma Q. ein reiner Schweineschlachtbetrieb mit sehr viel höheren Schlachtzahlen und anderen Abläufen und Strukturen. Der Beklagte hat die Kürzungsmöglichkeiten bei den Vergütungen der Tierärzte (§ 12 Abs. 4 TV Ang aöS) beachtet. Er hat im Schriftsatz vom
- November 2008 ausgeführt, dass er entsprechende Abzüge vorgenommen hat. Der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 die (Neu-) Festsetzung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen inklusive Trichinenuntersuchungen bei Schweinen für die Jahre 2000 bis 2002 und für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern und Kälbern sowie bei Schafen für den Zeitraum 1997 bis 2002 - unter Bezugnahme auf die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses vom
- Dezember 2005 - erläutert und sich mit der Widerspruchsbegründung der Klägerin auseinander gesetzt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Berechnungsfehler zulasten der Klägerin sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Berechnung der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern/Kälbern für den Abrechnungsmonat Dezember
- Hierfür ist in dem Bescheid vom
- Dezember 2003 eine Gebühr von 11,39 DM je Rind festgesetzt worden. Diese Gebühr entspricht der in dem Gebührenverzeichnis vom
- Dezember 2005 für das Jahr 2001 festgesetzten Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je ausgewachsenem Rind bzw. je Jungrind. Demgegenüber lag dem ursprünglichen Gebührenbescheid für den Abrechnungsmonat Dezember 2001 vom
- Januar 2002 noch eine Gebühr von 4,50 € (8,80 DM) zugrunde. Die (Neu-) Festsetzung der Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 1.3 des Abschnitts VI D des Gebührenverzeichnisses der GOVet werden ab
- Juli 1997 unabhängig von den Pauschalpunktzahlen nach Nr. 1.1 Rückstandsuntersuchungskosten nach Abschnitt XIII des Gebührenverzeichnisses erhoben. Nach Nr. 1.1.1 des Abschnitts XIII des Gebührenverzeichnisses der GOVet wird für die Untersuchungen und Kontrollen für lebende Tiere und Fleisch im Sinne des Fleischhygienerechts je Tonne Schlachtfleisch eine Mindestpunktzahl von 1,35 zugrunde gelegt. Die zuständigen Behörden können nach Nr. 2 des Abschnittes XIII des Gebührenverzeichnisses der GOVet höhere als die in den Nrn. 1.1 bis 1.3 enthaltenen Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Nach der Kostenermittlung des Beklagten konnten die Kosten für die Durchführung der Rückstandsuntersuchungen in den Jahren 1997 und 1999 bis 2002 mit den Gebührensätzen, die sich aus der Mindestpunktzahl von 1,35 je Tonne Schlachtfleisch unter Berücksichtigung der mittleren Schlachtgewichte ergeben (295 kg pro Rind: Mindestpunktzahl von 0,40 pro geschlachtetem Rind; 123 kg pro Jungrind: Mindestpunktzahl von 0,17 pro geschlachtetem Jungrind; 82 kg pro Schwein: Mindestpunktzahl von 0,11 pro geschlachtetem Schwein; 20 kg pro Schaf: Mindestpunktzahl von 0,03 pro geschlachtetem Schaf), nicht gedeckt werden. Infolgedessen hat der Beklagte für diese Jahre
Nr. 2 des Abschnittes XIII des Gebührenverzeichnisses der GOVet in dem Gebührenverzeichnis vom
- Dezember 2005 (unter II.) höhere Gebühren erhoben. Die dort für die Jahre 1997 und 1999 bis 2002 festgesetzten Gebührensätze für die Rückstandsuntersuchung je Tonne Schlachtfleisch, Rind, Jungrind, Schwein und Schaf beruhen nach den Erläuterungen des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 auf der Ermittlung der tatsächlichen Kosten. Kosten für Wartezeiten und für Nachtarbeit sind in die Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die Rückstandsuntersuchungen nicht eingeflossen (vgl. S. 8 des Widerspruchsbescheides). Demgegenüber liegt den Gebühren für das Jahr 1998 Nr. 1.1.1 des Abschnitts XIII des Gebührenverzeichnisses der GOVet zugrunde. Die mit Bescheid vom
- Dezember 2003 in den Nrn. 6 (mit der dortigen Anlage 7), 7 (mit der dortigen Anlage 8) und 8 (mit der dortigen Anlage 9) erhobenen Gebühren entsprechen den nunmehr im Gebührenverzeichnis vom
- Dezember 2005 festgesetzten Gebühren. Die Gebühren für Zerlegungskontrollen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3 des Abschnittes VI Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses der GOVet sind Gebühren für Kontrollen, Untersuchungen einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben zu erheben. Ab
- Juli 1997 ist nach Nr. 3.3.1 je Tonne angelieferten Fleisches, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, eine Einzelpunktzahl von 3,00 vorgesehen. Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wurde, so wird der Betrag angemessen, jedoch um höchstens 55 v. H., verringert. Der Beklagte hat die Gebühren für die Zerlegungskontrollen für die Jahre 1997 bis 2002 unter Beachtung dieser Vorschriften festgesetzt und dies in dem Bescheid vom
- März 2006 im Einzelnen erläutert. Der Beklagte hat den Betrag für die Jahre 1997 und 1999 bis 2002 um 55 v. H. auf eine Punktzahl von 1,35 je Tonne Fleisch verringert. Da die Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die Zerlegungskontrolle für das Jahr 1998 ergeben hat, dass eine Verringerung in Höhe von 55 % die tatsächlichen Kosten nicht deckt, hat der Beklagte für dieses Jahr angemessene Verringerungen vorgenommen (Schwein: von 0,47 DM auf 0,33 DM (30 % Verringerung); Rind: von 1,70 DM auf 1,18 DM (30,5 % Verringerung); Jungrind: von 0,71 DM auf 0,49 DM (31 % Verringerung); Schaf: von 0,12 DM auf 0,08 DM (33 % Verringerung)). Auch die Kosten, die der Beklagte für die laufende Überwachung festgesetzt hat (Zeiträume
- Januar 1995 bis
- April 1995,
- April 1995 bis
- Juni 1997 und
- Januar 2000 bis
- Dezember 2002), sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Kostenfestsetzung für die laufende Überwachung für die genannten Zeiträume in dem Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 im Einzelnen erläutert (S. 9 bis 12). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Eine laufende Überwachung hat in dem Betrieb stattgefunden. Die Zeitanteile für die laufende Überwachung des Betriebes ergeben sich aus der Anlage 2 des Bescheides vom
- März
- Dienstreisekosten sind nur anteilig berechnet worden. Der Einwand der Klägerin, im Rahmen der allgemeinen Überwachung sei eine wöchentliche Untersuchung mit einem Aufwand von 50,-- EUR ausreichend, ist unsubstantiiert. Die Gebühren, die der Beklagte für die Einleitung von TSE-Untersuchungen festgesetzt hat (Bescheid vom
- Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- September 2006), verletzen die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten. Mit Änderungsverordnung vom
- Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 335) hat die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (GOVet) die aus der Anlage ersichtliche Fassung erhalten. Mit Wirkung vom
- Dezember 2000 (Art. 2 der Änderungsverordnung) ist Abschnitt VI Buchst. D Nr. 7.2 in Kraft getreten. Danach wird, sofern nach der Schlachtung eine Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) eingeleitet wird, eine Gebühr von 10 Punkten ( = 10 Euro = 19,56 DM) erhoben. Mit Erlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
- Juli 2001 ist im Einvernehmen mit dem Nds. Finanzministerium abweichend von den Vorgaben in der GOVet für die amtliche Probenahme nur noch ein Wert von 4,-- Euro (= 7,82 DM) für den Zeitraum ab Juli 2001 festgesetzt worden. Dieser Wert von 4,-- Euro ist mit Änderungsverordnung vom
- September 2004 (Nds. GVBl. S. 322) nunmehr auch in der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der GOVet festgelegt worden (Abschnitt VI Buchst. D Nr. 6.2). Eine Rückwirkung ist dieser Neuregelung nicht beigemessen worden. Vielmehr ist die Änderungsverordnung nach ihrem Art. 3 am Tag nach ihrer Verkündung - also am
- September 2004 - in Kraft getreten. In dem vorliegenden Fall hat der Beklagte für TSE-Probenahmen im
- Halbjahr 2001 eine Gebühr von 19,56 DM festgesetzt. Für TSE-Probenahmen im
- Halbjahr 2001 und im Jahr 2002 hat der Beklagte - in Anwendung des Erlasses vom
- Juli 2001 - eine Gebühr von 7,82 DM bzw. 4,-- Euro erhoben - vgl. Bescheid vom
- Dezember 2003 Anlage 15 und Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 i. d. F. des Änderungsbescheides vom
- September 2006 -. Das OVG Lüneburg hat in dem Beschluss vom
- Juli 2005 - 11 ME 19/05 -, mit dem es (u.a.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2003 in vollem Umfang angeordnet hat, die Auffassung vertreten, es bestünden zumindest erhebliche Zweifel, ob der Erlass vom
- Juli 2001 eine ausreichende Grundlage für die kontinuierliche Festsetzung von 4 Einzelpunkten für die Entnahme von BSE-Proben sei. Das Nds. OVG hat hierzu ausgeführt: „Das FlHG bestimmt in § 24 Abs. 1 Satz 1, dass die kostenpflichtigen Tatbestände (also Gebühren und Auslagen) durch Landesrecht zu bestimmen sind. Nach § 3 Abs. 1 Nds. VerwKostG sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Höhe der Gebühr in Gebührenordnungen zu bestimmen. Wesentliche und vielfach auftretende Gebührentatbestände müssen in der Gebührenordnung ihren Niederschlag finden und dürfen auch hinsichtlich ihrer Höhe nicht einer bloßen Erlass-Regelung überlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39 ff.). Diesen Vorgaben dürfte die Abrechnung der Entnahme von BSE-Proben nicht entsprechen. Zwar dürfte es nicht zu beanstanden sind, wenn in einzelnen Ausnahmefällen, in denen die in der Gebührenordnung festgelegte Gebühr (hier: 10 Punkte = 10,-- Euro) als zu hoch erscheint, im Erlasswege eine abweichende Gebühr festgelegt wird. Erweist sich die Gebühr jedoch - wie bei der Entnahme von BSE-Proben bei Rindern - in einer Vielzahl von Fällen als zu hoch, ist die Gebührenordnung zu ändern und ist eine Regelung durch Erlass, die faktisch zu einer Abänderung der GOVet (wenn auch zugunsten des Zahlungspflichtigen) führt, nicht zulässig (vgl. hierzu auch das durch Vergleich erledigte Verfahren 11 LC 65/04, Beschluss des Senats vom 17.06.2005).“ Unter Berufung auf diese Ausführungen des Nds. OVG hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 u.a. die Gebühren und Auslagen für die TSE-Untersuchungen zunächst neu festgesetzt. Der Beklagte hat für den Zeitraum vom
- Juli 2001 bis zum
- Dezember 2002 TSE-Untersuchungsgebühren in Höhe von 19,56 DM (
- Juli bis
- Dezember 2001) bzw. 10,--- Euro (
- Januar bis
- Dezember 2002) erhoben. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei, da der Erlass vom
- Juli 2001 nach dem Beschluss des Nds. OVG vom
- Juli 2005 keine ausreichende Grundlage darstelle, um von der Gebührenregelung in der GOVet abzuweichen, nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gehalten, die in der GOVet aufgeführte Gebühr zu erheben. Das Ministerium habe erst mit Verordnung vom
- September 2004 für die Einleitung einer Untersuchung auf TSE eine Gebühr von 4 Euro festgelegt. Ab Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung sei eine entsprechende Gebührenerhebung in dieser Höhe rechtlich zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er gehalten, die in der Verordnung aufgeführten Einzelpunktzahlen zu berechnen. Das Gericht hat das Nds. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - im Folgenden: ML - mit Schreiben vom
- Juli 2006 um Stellungnahme gebeten. In seiner Stellungnahme vom
- August 2006 teilt das ML nicht die Auffassung des Beklagten, dieser müsse aufgrund des Beschlusses des Nds. OVG vom
- Juli 2005 in dem Zeitraum vom
- Juli 2001 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in Abschnitt VI Buchstabe D Nr. 6.2 des Gebührenverzeichnisses zu der GOVet durch die Änderungsverordnung vom
- September 2004 die in der GOVet in der Fassung vom
- Dezember 2000 festgesetzte Gebühr für die Einleitung einer Untersuchung auf TSE von 19, 56 DM (10,-- Euro) erheben. Das ML führt hierzu aus: „Eine amtliche Begründung zur Änderungsverordnung der GOVet vom
- September 2004 gibt es nicht. Art. 2 dieser Verordnung erweitert lediglich Art. 2 der Verordnung vom
- Dezember 2000 um das rückwirkende Inkrafttreten von Abschnitt XIV der Anlage. Ein der Verordnung im Anhörungsverfahren beigegebener Vermerk, den ich zu Ihrer Information in Kopie beifüge, macht dies deutlich. Die Reduzierung der TSE-Probenahmegebühr von 10 Punkten auf 4,-- Euro wurde dementsprechend erst durch die Änderungsverordnung vom
- September 2004 vollzogen. Die Änderung der GOVet ist ein zeitaufwändiges Verfahren (Verbandsanhörung, Ressortabstimmung), so dass eine zeitnahe Reaktion auf geänderte Kostenstrukturen nicht möglich ist. Demzufolge wird der entsprechende Änderungsbedarf gleichsam „gesammelt“ und die GOVet in gewissen Zeitabständen einer Generalrevision unterzogen. Dem Problem der sich in der Zwischenzeit als überhöht erwiesenen Gebühren wird auf dem Erlasswege
§ 11Abs. 5 NVw
KostG Rechnung getragen. Die in dem von Ihnen zitierten OVG-Beschluss angedeutete Rechtsansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass als offensichtlich überhöht erkannte Gebühren bis zur (zeitnah nicht möglichen) Änderung der Gebührenordnung entweder überhöht oder gar nicht geltend gemacht werden könnten. Aus diesem Grunde halte ich die Gebühr in Höhe von 4,-- Euro auch für den Zeitraum vor Änderung der GOVet für rechtmäßig.“ Die Kammer hat sich diese Auffassung des ML mit Beschluss vom
- August 2006 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 B 1422/06 zu eigen gemacht und die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom
- Dezember 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom
- März 2006 angeordnet, soweit der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 Gebühren für TSE-Untersuchungen in Höhe von 60.590,08 € nacherhoben und von der Klägerin die Zahlung eines weiteren Gebührenbetrages von 55.469,84 € verlangt hat. Daraufhin hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom
- September 2006 seinen Widerspruchsbescheid zu Nr. 3 neu gefasst. Danach bleibt die Erhebung von Gebühren für die Einleitung von TSE-Untersuchungen und von Auslagen für die TSE-Untersuchungen (Nr. 14 des Bescheides vom
- Dezember 2003 und Anlage 15) unverändert. Die weitere Gebührennachforderung in Höhe von 55.469,84 € ist aufgehoben worden. Dieser Änderungsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann eine weitere Reduzierung der Gebühren für die Einleitung von TSE-Untersuchungen nicht verlangen. Das Gericht hat das ML mit Verfügung vom
- November 2008 um Stellungnahme gebeten, welche Kalkulation
- der ursprünglichen Gebühr von 10 Punkten (19,56 DM),
- dem im Erlass vom
- Juli 2001 festgesetzten Wert von 4,-- EUR und
- der Reduzierung der TSE-Probenahmegebühr auf 4,-- EUR durch die Änderungsverordnung vom
- September 2004 zugrunde lag. Hierzu hat das ML in seinem Antwortschreiben vom
- November 2008 ausgeführt: „Zu Frage 1: Bei Erlass der hier maßgeblichen Fassung der GOVet basierte die Gebührenfestsetzung im Wesentlichen auf der Kostenkalkulation sporadisch durchgeführter TSE-Unter-suchungen der Jahre 1999/
- Bei diesen Untersuchungen handelte es sich zu dieser Zeit insbesondere um Monitoring-Tests an gefallenen Tieren zur epidemiologischen Wertung der BSE-Situation in Niedersachsen, die Probenahme erfolgte in den Tierkörperbeseitigungsanstalten jeweils durch einen amtlichen Tierarzt. Unter diesen Bedingungen war von zwei Probenahmen pro Stunde auszugehen. Dies ergab unter Berücksichtigung der Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich (RdErl. d. MF vom 19.06.2001, Nds. MBl. S. 419) einen Verwaltungsaufwand für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes in Höhe von 123,00 DM/Stunde, mithin ca. 60,00 DM je Probenahme. Gebühren wurden zu dieser Zeit nicht erhoben. Mit der obligatorischen Einführung des BSE-Tests bei geschlachteten Rindern durch die BSE-Untersuchungsverordnung vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) wurde die Probenahmegebühr in Höhe von 10 Punkten (= 10,00 € = ca. 20,00 DM) erstmals in die GOVet aufgenommen. Für die Kalkulation wurde neben dem Verwaltungsaufwand für den höheren Dienst (amtlicher Tierarzt) auch der für den mittleren Dienst (Fleischkontrolleur) in Höhe von 78,00 DM berücksichtigt. Der durchschnittliche Verwaltungsaufwand bezifferte sich demnach auf ca. 100,00 DM/Stunde, wobei aufgrund der günstigeren Arbeitsbedingungen im Schlachtbetrieb von vier bis fünf Probenahmen pro Stunde ausgegangen wurde. Die Festsetzung auf 20,00 DM erfolgte, obwohl dieser Betrag vom Niedersächsischen Landkreistag als wesentlich zu gering angesehen wurde. Zu Frage 2: Hinsichtlich des Verwaltungsaufwands wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Nach Einführung der Probenahme im Routineverfahren und den Erfahrungen aus mehreren Monaten praktischer Anwendungen war nunmehr von einem Zeitaufwand von ca. vier bis fünf Minuten pro Probenahme auszugehen. Der Gebührensatz wurde dementsprechend auf 4,00 € gesenkt. Zu Frage 3: Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird verwiesen. Im Rahmen der Anhörung zur Änderung der Änderungsverordnung vom
- September 2004 ist dieser Gebührenfestsetzung seitens des Niedersächsischen Landkreistages nicht widersprochen worden…..“ Nach diesen Erläuterungen des ML gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wert von 4,00 €, der der Festsetzung der TSE-Gebühren für den Zeitraum ab
- Juli 2001 zugrunde liegt, überhöht ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Gebührennacherhebung nicht an der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - (i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 b); 1 Abs. 2 NKAG). Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme
§ 130Abs.
3 Satz 1 AO nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt
§ 132Satz 1 AO auch im Rechtsbehelfsverfahren.
Diese Vorschriften finden in Niedersachsen
§ 11Abs.
1 Nr. 3 b) - nach Maßgabe dieser Vorschrift und des Abs. 4 - NKAG auf kommunale Abgaben entsprechende Anwendung. Sie gelten
§ 1Abs.
2 NKAG auch für solche Gebühren entsprechend, die - wie die hier streitigen Fleischuntersuchungsgebühren - von den Landkreisen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese - wie für das Nds. Verwaltungskostengesetz - keine Bestimmung treffen. Jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 Satz 1 AO hier nicht vor. Bei den Fleischuntersuchungsgebührenbescheiden handelt es sich nicht um begünstigende Verwaltungsakte, also um Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben (§ 130 Abs. 2 AO). Vielmehr sind Gebührenbescheide belastende Verwaltungsakte. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte von Tatsachen, welche die Gebührennacherhebung rechtfertigen, länger als ein Jahr vor der Gebührennacherhebung Kenntnis erhalten hat. Das Gebührenverzeichnis des Beklagten, das dem Widerspruchsbescheid vom
- März 2006 zugrunde liegt, datiert erst vom
- Dezember
- Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
- November 2008 gerügt, der Beklagte habe die von ihr entrichteten Gebühren für die Trichinenschau (Monate Mai, Juli und November 1999, Januar bis Juni 2000 und Januar 2001) in Höhe von insgesamt 52.408,64 DM nicht berücksichtigt. Daraufhin hat der Beklagte festgestellt, dass die Gebühren für die Trichinenschau für die Monate Januar bis Juni 2000 und Januar 2001 in Höhe von insgesamt 19.232,78 € bei der Nachberechnung nicht berücksichtigt worden sind. Er hat den mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Anspruch auf weitere Gebühren in der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2008 (in der Fassung der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2010) entsprechend ermäßigt (von 83.979,64 € auf 64.746,86 €). Ein weiterer Erstattungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Für die Monate Mai, Juli und November 1999 ist eine Nachberechnung nicht vorgenommen worden. Die Klägerin haftet für die angefallenen Gebühren, soweit sich diese auf den Zeitraum vor dem
- Januar 2002 beziehen. Kostenschuldner (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - vom
- Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43) - mit späteren Änderungen -) der Gebühren für die amtlichen Untersuchungen der Schlachtung von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen bis zum
- Dezember 2001 war Herr F. E.. Denn er war bis zum
- Dezember 2001 Inhaber des Schlachthofs und Zerlegebetriebes und hat die amtlichen Untersuchungen veranlasst. Die Klägerin haftet jedoch für die im Betrieb des Geschäfts des Herrn F. E. entstandenen Verbindlichkeiten
§ 28Abs.
1 Satz 1 HGB. Denn F. E., der Kommanditist der Klägerin, hat das zuvor von ihm betriebene Handelsgeschäft als Einlage mit allen Aktiva und Passiva, die zum Stichtag (01. Januar 2002) vorhanden sind, in die Gesellschaft eingebracht (§ 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Zwar werden die in der Bilanz als „langfristige Verbindlichkeiten“ ausgewiesenen Schulden nicht eingebracht, die mit den ebenfalls nicht eingebrachten in der Bilanz des Einzelunternehmers ausgewiesenen Betriebsgrundstücken und Vermögensgegenständen im Sinne von § 3 Abs. 5 Unterabsatz 2 a) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (b). Zu diesen Schulden zählen jedoch die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für die Rückstanduntersuchung, um die es hier geht, nicht. Die Haftung der Klägerin entfällt auch nicht
§ 28Abs.
2 HGB. Danach ist eine abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist. Zwar ist in dem Handelsregister für die Klägerin bekannt gemacht, dass die Einbringung der Firma F. E. unter Ausschluss der Haftung für die in diesem Geschäftsbetrieb entstandenen Verbindlichkeiten erfolgt. Diese Eintragung entspricht jedoch nicht dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Darin ist eine abweichende Vereinbarung nur für die „langfristigen Verbindlichkeiten“ i.S.v. § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages getroffen worden. Die Gebührennachforderungen, die der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006, des Teilabhilfebescheides vom 28. September 2006 und der Erklärung vom 1. Dezember 2008/30. April 2010 geltend macht, sind nicht verjährt, soweit sie sich auf die Zeiträume vor dem 01. Januar 2000 beziehen.
§ 8Abs. 1 Satz 1 NVw
KostG erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung.
§ 8Abs. 2 Satz 1 NVw
KostG beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist.
§ 8Abs. 2 Satz 2 NVw
KostG beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
§ 6Abs. 1 NVw
KostG entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung.
§ 8Abs. 3 Satz 1 NVw
KostG wird die Verjährung durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 NVw-KostG). Eine solche Verjährungsunterbrechung ist hier für die Gebührennachforderungen erfolgt, die sich auf Zeiträume vor dem
- Januar 2000 beziehen. Insoweit macht sich die Kammer den Standpunkt des OVG Lüneburg in dem Beschluss vom
- Juli 2005 - 11 ME 19/05 - zu eigen und hält an der gegenteiligen Einschätzung in dem Beschluss vom
- Januar 2005 - 6 B 1227/04 - nicht fest. F. E. hat gegen die Gebührenbescheide des Beklagten, die sich auf den Zeitraum ab Juli 1997 beziehen, Widerspruch erhoben (vgl. hierzu die umfangreichen Auflistungen in dem Bescheid vom
- Dezember 2003 unter Anlage I). Der Beklagte hat die in dem Bescheid vom
- Dezember 2003 - jetzt in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- März 2006 und des Teilabhilfebescheides vom
- September 2006 - festgesetzten höheren Gebühren im Wesentlichen jeweils bezogen auf den Zeitraum ab Juli 1997 berechnet (vgl. hierzu die Auflistung des Beklagten im Bescheid vom
- Dezember 2003, Anlagen 5, 6, 7, 8 und 9). Lediglich soweit es um die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen von Schweinen geht, hat F. E. die ursprünglich eingelegten Widersprüche mit Schreiben vom
- Juni 2002 und
- Mai 2003 auch für die Zeiträume vor dem
- Januar 2000 zurückgenommen. Entsprechend hat der Beklagte die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen für Schweine im Bescheid vom
- Dezember 2003 (nicht lediglich neu festgesetzt, sondern) nacherhoben und zwar unter Berücksichtigung der 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG) nur für den Zeitraum ab
- Januar
- Auch die Kosten für die laufende Überwachung, die der Beklagte für den Zeitraum 1995 bis Juni 1997 in Höhe von 67.120,40 DM festgesetzt hat, sind nicht verjährt. Der Beklagte hat Gebühren und Auslagen für die laufende Überwachung im Zeitraum 1995 bis einschließlich Juni 1997 bereits mit Bescheid vom
- Oktober 1997 geltend gemacht. Hiergegen hat F. E. seinerzeit Widerspruch eingelegt (vgl. Beiakte M zu 6 B 1227/04). Durch diesen Rechtsbehelf ist die Verjährung unterbrochen worden. Für den Zeitraum ab Juli 1997 bis einschließlich 1999 hatte der Beklagte Kosten für die laufende Überwachung nicht festgesetzt. Er hat dies auch in den angefochtenen Bescheiden nicht getan, da dieser Zeitraum infolge eingetretener Verjährung nicht mehr abgerechnet werden konnte. Für den Zeitraum ab
- Januar 2000 konnte der Beklagte (erstmalig) mit Bescheid vom
- Dezember 2003 (jetzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2006) Gebühren für die laufende Überwachung festsetzen, da die 3jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Soweit der Beklagte für die Zerlegungskontrollen Gebühren (nicht nur für den Zeitraum ab Juli 1997, sondern) auch für den Zeitraum 1996 bis Juni 1997 neu berechnet hat (Bescheid vom
- Dezember 2003, Anlagen 10 bis 12), ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat die Zerlegungsgebühren für diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom
- Oktober 1997 angefordert. Herr F. E. hat hiergegen Widerspruch eingelegt (Beiakten N zu 6 A 1227/04). Im Übrigen können die Zerlegungsgebühren vernachlässigt werden, da die Neuberechnung der Zerlegungsgebühren für Rinder/Kälber, Schafe und Schweine bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Kostenerstattung zugunsten der Klägerin geführt hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juli 2005). Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom
- Juli 2005 allerdings zu bedenken gegeben, es werde gegebenenfalls noch der Frage nachzugehen sein, ob die - formell - umfassend gegen die angefochtenen Bescheide eingelegten Widersprüche eventuell nach Sinn und Zweck auf bestimmte Gebührenerhebungen einzugrenzen seien; denn es sei zu berücksichtigen, dass in dem umstrittenen Zeitraum ab 1995 in der Praxis und Rechtsprechung erhebliche Unklarheiten herrschten, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang bei Schlachtungen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben abzurechnen sei, und dass erst im Laufe dieser Jahre allmählich durch die Rechtsprechung insbesondere des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts eine Klärung erfolgt sei. Dies hilft der Klägerin indes nicht weiter. Herr F. E. hat die Widersprüche seinerzeit dem Wortlaut nach unbeschränkt eingelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind mit seinem Schreiben vom
- Juni 2002, wiederholt mit Schreiben vom
- Mai 2003, nicht nur die Widersprüche aufrechterhalten geblieben, die sich gegen die Gebühren für Untersuchungen von Rindern richteten und zu denen z.B. auch die Gebühren für die Zerlegungskontrollen und die Kosten der TSE-Untersuchungen bei Rindern gehörten. Vielmehr sind lediglich die Widersprüche gegen die Fleischbeschaugebühren bei Schweinen für die Jahre seit 1995 zurückgenommen worden. Im Übrigen sind die Widersprüche („alle Widersprüche gegen Fleischbeschaugebühren bei Rindern, Zerlegeüberwachungskosten, BU, Trichinen, BSE-Testkosten und sonstige Gebühren“) aufrechterhalten worden. Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Rückstandsuntersuchung für Schafe sowie die Gebühren für die Rückstandsuntersuchung und die Zerlegungskontrolle bei Schweinen werden in den Schreiben vom
- Juni 2002 und
- Mai 2003 überhaupt nicht erwähnt. Eine Rücknahme der diesbezüglichen Widersprüche lässt sich den Schreiben nicht entnehmen. Ebenso wenig kann daraus entnommen werden, die Widersprüche seien nur eingeschränkt eingelegt worden. Ansonsten hätte es der beschränkten Rücknahme der Widersprüche nicht bedurft. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Beklagten mit den Verfahrenskosten zu belasten. Denn dieser hat die Klägerin mit dem Bescheid vom
- September 2006 und mit der Erklärung vom
- Dezember 2008 (i.d.F. vom
- April 2010) (teilweise) klaglos gestellt. Soweit über die Klage streitig zu entscheiden ist, fallen die Kosten der Klägerin als unterliegendem Teil
§ 154Abs. 1 Vw
GO zur Last. Bei der zu treffenden Gesamtkostenentscheidung sind die Verfahrenskosten - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu teilen. Permalink: http://openjur.de/u/325364.html Kommentare
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