(583); KMR/Stuckenberg, StPO, § 264 Rn. 41; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 264 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, § 264 Rn. 10; Schlüchter, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 264 Rn. 4). Andererseits bestimmt die prozessuale Tat auch den Umfang des Strafklageverbrauchs durch eine verfahrensabschließende Entscheidung. Die Einbeziehung jedes mit einem Dauerdelikt zusammentreffenden Zustandsdelikts, für dessen Vorliegen sich aus Anklage und Eröffnungsbeschluss keine Anhaltspunkte ergeben, in den Verfahrensgegenstand würde das erkennende Gericht bei der Ausübung seiner Kognitionspflicht vor letztlich nicht lösbare Schwierigkeiten stellen. Dasselbe gilt für ein Zustandsdelikt, bei dem nicht erkennbar ist, dass es während eines Dauerdelikts verwirklicht worden ist, und bereits deshalb einem damit befassten Gericht keinen Anlass gibt, die Kognitionspflicht auf eben dieses Dauerdelikt zu erstrecken. Angesichts der kaum zu bewältigenden praktischen Schwierigkeiten einer so umfassenden Kognitionspflicht, wie sie aus der Auffassung des
- Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart resultiert, wäre der dann zugrunde gelegte prozessuale Tatbegriff mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr in Einklang zu bringen. Soweit im Einzelfall die Aufspaltung von Dauerdelikt und Zustandsdelikt in zwei prozessuale Taten ausnahmsweise mit einer materiell-rechtlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) verbunden sein sollte, wirkt sich dies für den Täter nicht nachteilig aus (ausführlich Erb GA 1994, 265, 275-280). Der Täter wird in solchen Konstellationen stets so gestellt, als ob beide prozessualen Taten in einem Verfahren abgeurteilt worden wären (etwa BGHSt 29, 288 , 297; OLG Hamm NStZ 1986, 278 ; siehe auch Krauth, Festschrift für Kleinknecht, 1985, S. 215, 234 ff.). d) Eine Vorlagepflicht aus § 121 Abs. 2 GVG besteht für den Senat im Hinblick auf das Urteil des
- Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
- Oktober 1995 nicht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um eine Entscheidung der identischen Rechtsfrage handelt, woran Zweifel bestehen. Denn das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die prozessuale Tatidentität bei der Begehung eines Raubes während der andauernden Straftat nach § 85 Nr. 2 AsylVfG zu entscheiden, während sich für den Senat die Entscheidung über die Reichweite der prozessualen Tat bei der Ausführung eines Diebstahls im Zeitraum der Dauer einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt. Einer Vorlage steht aber bereits entgegen, dass der Senat die für die Reichweite des prozessualen Tatbegriffs maßgebliche Rechtsfrage so beantwortet hat, wie sie bereits zuvor in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden worden ist. Wenn das nunmehr mit einer grundsätzlich vorlagepflichtigen Rechtsfrage befasste Oberlandesgericht von der Rechtsansicht eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, sich aber der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs anschließt, so entfällt die Pflicht zur Vorlage (vgl. BGHSt 34, 79 , 82; BGHSt 43, 241 , 245; BGHSt 43, 277 , 281). Der Bundesgerichtshof hat über die Rechtsfrage der Reichweite der prozessualen Tat bei dem zeitlichen Zusammentreffen einer Dauerstraftat und einem während deren Begehung verübten Zustandsdelikt bereits mehrfach entschieden. Dabei ist er stets zu der Auffassung gelangt, dass es an einem einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang und damit an einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne von § 264 StGB fehlt ( BGHSt 36, 151 , 153 ff.; BGH StV 1999, 643 , 644, siehe auch BGHSt 43, 252 , 257). Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hatten ein Zusammentreffen der Dauerstraftat des unerlaubten Besitzes von Waffen mit unrechtsschwereren Zustandsdelikten zum Gegenstand. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Konstellationen materiell-rechtlich das Vorliegen von Handlungsmehrheit und gestützt auf die Indizwirkung der sachlich rechtlichen Tatmehrheit auch das Vorhandensein von zwei Taten im prozessualen Sinne angenommen. Zusätzlich hat er darauf hingewiesen, gegen die für einen einheitlichen Lebenssachverhalt erforderliche innere Verknüpfung spreche auch der Umstand, dass der Begehung des Zustandsdelikts regelmäßig ein neuer Tatentschluss des Täters zugrunde liege (BGHSt 35, 151, 153 f.; BGH StV 1999, 643 , 644; ebenso bereits BGH v. 30.6.1982 – 3 StR 44/82 und BGH v. 8.3.1983 – 5 StR 27/83 ). Gerade das von dem
- Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart für maßgeblich gehaltene Kriterium der zeitlichen Verknüpfung von Dauerstraftat und Zustandsdelikt genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der der hiesige Senat folgt, nicht zur Begründung eines einheitlichen tatsächlichen Lebensvorgangs als Voraussetzung einer einheitlichen prozessualen Tat. Dementsprechend hat der
- Strafsenat des Bundesgerichtshofes prozessuale Tateinheit zwischen einer Straftat nach § 316 StGB und einer solchen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln) lediglich deshalb angenommen, weil die drogenbedingt in fahruntüchtigem Zustand von dem Täter durchgeführte Fahrt gerade dem Zweck diente, Betäubungsmittel zu transportieren (BGH NStZ 2009, 705 , 706). Erst diese Zwecksetzung stellt die für die Tat im prozessualen Sinne erforderliche innere Verknüpfung her, nicht aber die bloße zeitliche Überschneidung der Tatausführungen (BGH a.a.O.).
- In der Sache hat die Revision der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen diesen Teil des Rechtsfolgenausspruchs nicht. Zwar obliegt die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, ob dem Angeklagten eine günstige Prognose gestellt wird, dem pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters (OLG Düsseldorf JR 2001, 202 , 203). Das Revisionsgericht hat die Wertungen des Tatrichters, der ausschließlich einen eigenen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung hat gewinnen können, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ( BGHSt 29, 319 , 320; BGH NStZ 1998, 408 , 410; BGH NStZ 2001, 366 ; BGH wistra 2002, 137 ; OLG Celle Blutalkohol 36 [1999], 188; OLG Düsseldorf JR 2001, 202 f.; siehe auch Wohlers JR 2002, 204 ; Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2, 2005, § 56 Rn. 63; Mosbacher, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2009, § 56 Rn. 50). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist damit auf das Vorliegen von Rechts- und Ermessensfehlern begrenzt (BGHSt 6, 392; OLG Düsseldorf JR 2001, 202 , 203). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich aber unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs als ermessens- und damit als rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat es versäumt, bei seiner Ermessenentscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung alle relevanten tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Erwartung des Tatrichters von dem zukünftigen Legalverhalten des Verurteilten auch ohne den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe muss auf einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit beruhen ( BGHSt 7, 6 ; BGH NStZ 1988, 452 ; BGH StV 1991, 514 ). Um zu einer günstigen Prognose zu gelangen, muss der Tatrichter auf der Grundlage von Tatsachen zu der Überzeugung gelangen, dass die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit größer ist als diejenige zukünftig weiterer Straftaten ( BGHR StGB § 56 Abs. 1, Sozialprognose 1 ). Das Landgericht hat seiner Entscheidung über die Aussetzung lediglich solche Tatsachen zu Grunde gelegt, die sich auf die Wahrscheinlichkeit neuer Verstöße des Angeklagten gegen das Aufenthaltsgesetz beziehen. Insoweit ist der Tatrichter von der Wahrscheinlichkeit ausgegangen, der Angeklagte könne solche Art erneuter Straffälligkeit zukünftig vermeiden, wenn es ihm mit Hilfe der ihm bereits durch die Bewährungsentscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom
- Januar 2009 zur Seite gestellten Bewährungshelferin gelinge, sich Ausweispapiere zu verschaffen, die ihm zukünftig die Möglichkeit des gestatteten Verlassens des Gebietes von Niedersachsen eröffnet. Diese Tatsachengrundlage ist jedoch vor dem Hintergrund der sonstigen von dem Landgericht getroffenen Feststellungen unvollständig und wegen der Unvollständigkeit ermessensfehlerhaft. Ausweislich der Feststellungen zur Person des Angeklagten ist dieser im Zeitraum seit 2003 wenigstens in zehn Fällen wegen Diebstahls oder versuchten Diebstahls zu Geldstrafen und kurzen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Diese für die Aussetzungsentscheidung bedeutsamen tatsächlichen Umstände hat das Landgericht nicht ausreichend seiner Ermessensentscheidung zu Grunde gelegt. Das angefochtene Urteil erschöpft sich in einer pauschalen Verweisung auf die vor der Aussetzungsentscheidung angestellten Strafzumessungserwägungen. Diese pauschale Verweisung genügt nicht, um die Ermessensentscheidung auf die erforderliche umfassende Tatsachengrundlage zu stützen. Das Berufungsgericht hat sich überhaupt nicht zu der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Diebstahlsstrafbarkeit des Angeklagten verhalten, obwohl sich eine Auseinandersetzung mit dieser Frage geradezu aufdrängte. Denn in der Vergangenheit überwiegen die Verurteilungen des Angeklagten wegen Diebstahlsdelikten die wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz bei Weitem. Es geht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer Straftat nach dem Aufenthaltsgesetz nicht nur um die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz, es geht um die Legalprognose insgesamt. Dies hat das Berufungsgericht nicht genügend bedacht, sodass die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils aufzuheben war. Die Aufhebung konnte dabei nicht auf die Frage der Bewährung beschränkt bleiben, weil nicht auszuschließen sein wird, dass die festgesetzte Strafe und die Frage einer Bewährung in Wechselbeziehung stehen. Permalink: http://openjur.de/u/325367.html Kommentare