gesetz. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück, mit dem dieses den Bekla
§ 47Abs. 1 Sätze 1 und 2 Beamt
StG) begangen. Dies hat der Beklagte auch ausdrücklich eingeräumt. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht H. in seinem Urteil vom
- Mai 2005 getroffen hat, hat sich der Beklagte zur Begehung eines Verbrechens verabredet, indem er sich am Ende des Jahres 1999- bei der Angabe "1990" im Strafurteil handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - mit einer anderen Person verabredet hat, dass er - der Beklagte - eine Lieferfahrt bezüglich 50 Kilogramm Haschisch von Südspanien nach Deutschland durchführen sollte, wozu es aber in Ermangelung des Ankaufs des Haschischs nicht gekommen ist. Des Weiteren hat der Beklagte nach den im Urteil des Amtsgerichts H. vom
- Mai 2005 getroffenen Feststellungen in der Zeit vom
- April 2000 bis zum
- April 2004 in mindestens 20 Fällen jeweils 5 g Marihuana in den Niederlanden erworben und das Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt sowie außerdem in den Jahren 2003 bis 2004 in mindestens sechs Fällen Cannabispflanzen angebaut. Der Gegenstand der disziplinarischen Anschuldigung wird in vollem Umfang von dem strafgerichtlichen Urteil erfasst. Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG für den Senat bindend. Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten gegen die sich aus § 62 Satz 3 NBG a. F. (vgl.
§ 34Satz 3 Beamt
StG) ergebende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen. Auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (vgl.
§ 47Abs. 1 Satz 2 Beamt
StG) sind gegeben. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten ist in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt als Studienrat bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies hat auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen, sondern stattdessen selbst vorgetragen, dass die besonderen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. erfüllt seien. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 4 NDiszG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, denen er sich diesbezüglich anschließt.
- Das durch zahlreiche einzelne Pflichtverletzungen gekennzeichnete Dienstvergehen des Beklagten, das als einheitliches Dienstvergehen zu werten ist, macht die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) erforderlich. Eine geringere Disziplinarmaßnahme lässt das Dienstvergehen nicht zu. Der Beklagte hat durch die festgestellten Pflichtenverstöße das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in nicht wieder herstellbarer Weise zerstört. Er ist damit für eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, ... BVerwGE 124, 252 , 259; Urt. v. 30.11.2006 - 1 D 6.05 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 12.1.2010 - 20 LD 17/08 -, juris). Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.1.2010, a. a. O. ). Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört ist, ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). So verhält es sich hier. Für die disziplinarische Bewertung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von Jugendlichen, abzuwehren. Ein Beamter, der diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 - 1 D 40.99 -, juris; Urt. v. 7.5.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE 103, 316 ; VGH Mannheim, Urt. v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09 -, juris; VGH München, Urt. v. 19.11.2008 - 16a D 06.3128 -, juris). Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Handelns in diesem Bereich wird das disziplinarische Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Dies bedeutet, dass in besonders schweren Fällen bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 14.12.2000 u. 7.5.1996, a. a. O. ; VGH Mannheim, Urt. v. 25.2.2010, a. a. O. ). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Gesamtwürdigung der vorliegend zu berücksichtigenden Einzelfallumstände auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen ist. 40Zu Lasten des Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass angesichts der gravierenden Gefahren, die der Rauschgiftkonsum insbesondere auch für Schüler und Jugendliche mit sich bringt, insoweit von einem Lehrer eine ganz besonders vorbildliche Verhaltensweise zu verlangen ist. Den Lehrern sind Kinder und Jugendliche anvertraut, die sich durchweg noch in einer starken Prägungsphase befinden und besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung suchen. Die Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können die Lehrer glaubwürdig und überzeugend nur erfüllen, wenn sie - auch außerhalb des Dienstes - nicht gegen Strafvorschriften verstoßen, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Ein Lehrer, noch dazu ein im Amt eines Studienrats befindlicher Lehrer, der sich - neben 26 weiteren Straftaten - der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens schuldig macht, begeht ein ganz schweres Dienstvergehen und schädigt dadurch sein Ansehen und das seines Berufsstandes außerordentlich. Er ist - unabhängig von der Reaktion der Kollegen, einzelner Eltern oder Schüler - den Eltern und Schülern allgemein (deren Personenkreis sich zeitlich bedingt ändert) als Lehrer nicht mehr zuzumuten. 41Die Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB) ist - wie sich schon aus dem den §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu entnehmenden Strafrahmen ergibt - in ihrem Unrechtsgehalt der Begehung des Verbrechens zwar nicht gleichzustellen; sie lässt jedoch, und dies ist unter disziplinarrechtlichem Blickwinkel bedeutsam, die ernsthafte Bereitschaft erkennen, sich des Verbrechens schuldig zu machen. Dabei kann im Falle des Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verbrechen, zu dem er sich verabredet hatte, nämlich die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in der nicht geringen Menge von 50 Kilogramm Haschisch, gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG im Mindestmaß nicht nur mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, was bereits für die Qualifizierung als Verbrechen ausreichend wäre (§§ 1 Abs. 1 EGStGB, 12 Abs. 1 und 3 StGB), sondern dass das Gesetz für derartige Taten im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Höchstmaß sogar von 15 Jahren (§§ 1 Abs. 1 EGStGB, 38 StGB) vorsieht. Der Beklagte hatte sich somit zu einem Verbrechen von einigem Gewicht verabredet. Außerdem ist zu bedenken, dass von Haschisch als Einstiegsdroge für Kinder und Jugendliche, die dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Lehrer anvertraut sind, besondere Gefahren ausgehen und dass der Beklagte schon angesichts der von ihm im Disziplinarverfahren selbst hervorgehobenen geringen Kenntnisse über die "Verflechtungen" derjenigen, die außer ihm selbst an der verabredeten Straftat hätten beteiligt sein sollen (vgl. insoweit seine schriftliche Erklärung vom 7.3.2005, Bl. 30, 32 Beiakte D), keine Kontrolle über die weitere Verwendung der von ihm verabredungsgemäß einzuführenden Drogen in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätte. Da das Verhalten des Beklagten nicht nur eine erhebliche Labilität, sondern auch eine beachtliche Bedenkenlosigkeit erkennen lässt, die in der eigenen Lebensproblematik keine zureichende Entschuldigung findet, ist das Dienstvergehen geeignet, das Vertrauen seines Dienstherrn in ihn als Beamten und Pädagogen endgültig zu zerstören. Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass es bei der Straftat der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens um die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in der ganz erheblichen Menge von 50 Kilogramm Haschisch ging. Bei der im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotenen Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beklagten kommt weiter erschwerend hinzu, dass er nicht nur einmalig in Form der Straftat der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens in eklatanter Weise gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen hat, sondern dass er darüber hinaus während eines mehrjährigen Zeitraums 26 weitere Pflichtenverstöße, bei denen es sich ebenfalls um Straftaten gehandelt hat, begangen hat. Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigten könnten, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben. Dem aus den bereits dargestellten Gründen als schwerwiegend einzustufenden Dienstvergehen des Beklagten stehen keine entlastenden Gesichtspunkte gegenüber, die bei der prognostischen Gesamtwürdigung die Annahme zuließen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist. Zugunsten des Beklagten kann insbesondere nicht angenommen werden, dass er das Dienstvergehen im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat. Das Amtsgericht H. hat die Schuldfähigkeit des Beklagten in dem rechtskräftigen Urteil vom
- Mai 2005 bejaht. Strafrichterliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG allerdings nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es gleichwohl Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Das Disziplinargericht muss selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen (was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen der Vorinstanz geschehen kann), es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner rechtlichen Bindung unterliegt. Es muss selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist, die zu einem Milderungsgrund führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2009 - 20 LD 3/07 -). Die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass bei Begehung der Tat die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB, nämlich einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert gewesen ist. Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit im vorgenannten Sinne "erheblich" vermindert gewesen ist, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ; Urt. v. 29.5.2008, a. a. O. ; Beschl. v. 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2009 - 20 LD 3/07 -). Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe geht der Senat davon aus, dass im Falle des Beklagten während der Dauer der Begehung des Dienstvergehens (Ende 1999 bis 2004) eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als zu berücksichtigender Milderungsgrund nicht gegeben gewesen ist. Der Senat hat schon in seinem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom
- November 2009, mit dem er den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug abgelehnt hat, ausgeführt, dass sich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aus der von dem Beklagten vorgelegten Bescheinigung des Diplom-Psychologen J. vom
- Juli 2006 und dem daran anknüpfenden tatsächlichen Vorbringen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Soweit nämlich in der Bescheinigung davon die Rede ist, dass die Straftaten des Beklagten "keinen kriminellen, sondern einen psychischen krankheitswertigen Hintergrund" gehabt hätten, handelt es sich lediglich um eine unscharfe Charakterisierung der über die verwirklichten strafrechtlichen Tatbestände hinausreichenden Beweggründe des Beklagten. Diese Charakterisierung darf nicht aus ihrem Zusammenhang gelöst und isoliert überinterpretiert werden, zumal sie im Folgenden dahin erläutert wird, dass der Beklagte "Drogen konsumierte, um seine depressiven Stimmungen kontrollieren zu können". Bei der Prüfung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Beklagten erheblich vermindert gewesen ist, kommt es jedoch nicht auf eine solche Motivation des Beklagten an, sondern auf den Grad seiner (Unrechts-) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Tat. Hierzu verhält sich die Stellungnahme des Diplom-Psychologen J. indes nicht. Auch die Annahme des Diplom-Psychologen, die Verabredung zu einer Straftat sei zudem als "hilfloser, autoaggressiver Versuch" des Beklagten zu werten, die für diesen "unerträglich gewordene persönliche Lebenssituation nach Trennung von der Ehefrau zu beenden", lässt auf eine wegen einer krankhaften seelischen Störung erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht schließen. Zum einen handelt es sich bei der von dem Diplom-Psychologen J. diagnostizierten "Neurotischen Depression (F34.1 ICD 10 GM)" lediglich um eine zwar chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die aber weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder auch nur leichten rezidivierenden depressiven Störung (F.33.-) zu erfüllen. Zum anderen ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom
- November 2009 zum Ausdruck gebracht hat - die Steuerungsfähigkeit nur erheblich vermindert, wenn die Fähigkeit des Täters erheblich vermindert ist, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, nicht aber, wenn der Täter seiner Unrechtseinsicht lediglich deshalb nicht folgt, weil er - wie der Beklagte in seiner im Untersuchungsverfahren gefertigten Stellungnahme vom
- März 2005 (Bl. 30, 32 f. Beiakte D) zum Ausdruck gebracht hat - die Furcht vor Sanktionen verdrängt, einem fatalistischen Glauben im Sinne eines Schicksalsglaubens unterliegt und sich deshalb bereit findet, das Schicksal herauszufordern. Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit des Beklagten im Tatzeitraum sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gegen die Annahme, dass während der Dauer der Begehung des Dienstvergehens (Ende 1999 bis 2004) eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als zu berücksichtigender Milderungsgrund gegeben gewesen ist, spricht außerdem, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen während dieser Zeit die ihm als Studienrat obliegenden Dienstpflichten hervorragend und in vorbildlicher Weise erfüllt hat. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Beklagte während dieses Zeitraums einerseits in der Lage gewesen ist, die verantwortungsvollen Aufgaben eines Studienrats hervorragend und in vorbildlicher Weise zu erfüllen, der Beklagte andererseits jedoch während dieser Zeit durchgehend im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB die rechtskräftig strafrechtlich geahndeten 27 Straftaten begangen hat. Der Beklagte ist während der Dauer der Begehung des Dienstvergehens auch nicht in einem Umfang arbeitsunfähig krank gewesen, der darauf schließen ließe, dass er die 27 Straftaten im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat. Ausweislich der "Teilakten Erkrankungen" (Beiakte C) der über den Beklagten geführten Personalakten ist er in den Jahren 1999 bis 2002 und im Jahr 2004 zwischen vier und elf Tagen und damit nicht in einem auffälligen Umfang erkrankt gewesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, einem Facharzt für Innere Medizin/Rettungsmedizin, einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Chirurgie ausgestellt worden und nicht - was bei einer durchgehend vorhanden gewesen psychischen Erkrankung nahegelegen hätte - von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Im Jahr 2003 hat der Beklagte zwar etwa acht Wochen lang krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet. Dieser lange Zeitraum beruht jedoch auf dem Umstand, dass der Beklagte ausweislich der durchweg von einem Facharzt für Innere Medizin/Rettungsmedizin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Ende Januar 2003 akut erkrankt war und im Anschluss an diese Krankheit in der Rehabilitationsklinik M. eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt hatte. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte seinerzeit eine akute psychische Erkrankung erlitten hatte. Dagegen spricht, dass die Erkrankung nicht von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sondern von einem Facharzt für Innere Medizin/Rettungmedizin diagnostiziert worden war, wobei dieser Arzt auch die Rehabilitationsmaßnahme veranlasst hatte. Abgesehen davon vermögen die krankheitsbedingten Ausfallzeiten im Jahr 2003 nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Beklagte im Jahr 1999, als er die den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende gravierende Straftat der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens begangen hat, sowie in den Jahren 2000 bis 2002 und im Jahr 2004, als er die meisten der weiteren 26 Straftaten begangen hat, nicht in einem auffälligen Umfang krank gewesen ist. ... Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sein Dienstvergehen stelle sich als persönlichkeitsfremde Tat dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Versagen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.3.1977 - I D 99.76 -, ... BVerwGE 53, 256 , 259; NDH, Urt. v. 13.1.2005 - 2 NDH L 10/03 -). Das wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.1984 - 1 D 72.83 -, DokBer B 1984, 122, 125; NDH, Urt. v. 13.1.2005 - 2 NDH L 10/03 -). Die vorstehend dargestellten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat nicht in einer plötzlich aufgetretenen besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die 27 Straftaten, die er begangen hat, erstrecken sich vielmehr über einen mehrjährigen Zeitraum. Auch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer psychischen Beeinträchtigung als Folge einer negativen Lebensphase können nicht angenommen werden. Dieser Milderungsgrund erfordert, dass die Dienstpflichtverletzungen als Entgleisungen einer negativen Lebensphase anzusehen sind, die der Beamte infolge einer psychischen Erkrankung begangen hat, und zu erwarten ist, dass er zukünftig entsprechende Verfehlungen unterlassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1987 - 1 D 24.87 -, juris Rn 17). Vorliegend kann schon nicht angenommen werden, dass der Beklagte das Dienstvergehen, das - wie bereits ausgeführt wurde - einheitlich zu würdigen ist, infolge einer negativen Lebensphase begangen hat. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte einen nicht unerheblichen Teil der Straftaten, nämlich den Anbau von Cannabispflanzen in mindestens sechs Fällen und einige der ihm vorgeworfenen Fälle des Erwerbs und der Einführung von Marihuana, in den Jahren 2002, 2003 und 2004 begangen hat. Zumindest in den Jahren 2003 und 2004, möglicherweise auch schon im Jahr 2002, hatte sich jedoch auch nach dem Vorbringen des Beklagten die von ihm als unerträglich empfundene persönliche Lebenssituation, die durch die Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 1996 eingetreten war, entscheidend geändert. Denn die Ehefrau des Beklagten lebt - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft vorgetragen hat - schon seit etwa 2002 zumindest an den Wochenenden wieder gemeinsam mit ihm und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Während der Woche ist dies nach dem Vorbringen des Beklagten ausschließlich deshalb nicht der Fall, weil seine Ehefrau in F. berufstätig ist. Angesichts der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens erweist sich die disziplinarische Höchstmaßnahme auch nicht bei Würdigung des Umstandes, dass gegen den Beklagten zuvor noch keine Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind und er bis zur Begehung des Dienstvergehens seine Dienstpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hat, als unangemessen. Denn es ist im Grunde genommen selbstverständlich und nicht besonders hervorzuheben, dass ein Lehrer normalerweise gesetzliche Vorschriften einhält. Die schwerwiegenden Verfehlungen, die dem Beklagten in diesem Verfahren vorgeworfen werden, rücken dadurch nicht etwa in ein milderes Licht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.1.2010 - 20 LD 13/07 -, juris). Von der disziplinarischen Höchstmaßnahme kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Beklagte seine Verfehlungen eingeräumt hat, er seit 2004 ein "drogenfreies Leben" führt, er Anfang 2006 an einem Hautgewebsleiden erkrankt ist, das Amtsgericht H. durch Beschluss vom
- Juni 2008 nach Ablauf der Bewährungszeit die im Strafverfahren verhängte Strafe erlassen hat und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen verbunden sein wird. Hat ein Beamter -wie hier - durch ein vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die damit verbundenen Härten sind nicht unverhältnismäßig (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.1.2010, a. a. O. ). Von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme kann auch nicht wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens abgesehen werden. Denn die Länge der Verfahrensdauer ist für sich genommen nicht geeignet, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, wenn diese Maßnahme - wie hier - geboten ist, weil Verfehlungen zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 2 B 53.08 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2009 - 20 LD 6/07 -; Urt. v. 12.1.2010, a. a. O. ). Der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis steht auch nicht entgegen, dass er wegen des Sachverhalts, der ihm in disziplinarischer Hinsicht zur Last zu legen ist, durch das Urteil des Amtsgerichts H. vom
- Mai 2005 strafrechtlich belangt worden ist. Denn die insoweit zu beachtende Vorschrift des § 15 NDiszG erfasst nicht auch die Fälle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 11 NDiszG. Permalink: https://openjur.de/u/325693.html ( https://oj.is/325693 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 8 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f