Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 26.02.2010 - Az: 21 C 147/09 - wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 25.11.2008 (Az: 74 IK 326/08) zum Treuhänder über das Vermögen der Frau H... bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin schloss am 27.03.2006 mit der Rechtsvorgängerin der T... Bank (im Nachfolgenden: Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von EUR 24.611,81 (Anlage BB1). Der Versicherungsbeitrag (EUR 4.772,10) für die gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde gleichzeitig mit dem Kredit, dessen Gesamtbetrag sich auf EUR 29.383,91 belief, finanziert und der Versicherungsbeitrag von der Darlehensgeberin in einer Summe an die beklagte Versicherungsgesellschaft gezahlt. Mit Schreiben vom 08.07.2009 (Anlage K3) widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und forderte die Darlehensgeberin auf, den nicht an den Schuldner ausgezahlten Darlehensbetrag (Versicherungsbeitrag in Höhe von EUR 4.772,10) zu erstatten. Die Darlehensgeberin zahlte nicht, nunmehr begehrt der Kläger die Zahlung des Versicherungsbeitrags von der beklagten Versicherung. Der Kläger hat vorgetragen, dass der geleistete Versicherungsbeitrag zurück zu zahlen sei. Er ist der Ansicht, dass seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der zurückzuzahlende Versicherungsbeitrag zur Insolvenzmasse gehöre. Eine Zahlungsanweisung sei gem. §§ 115 , 166 InsO bereits mit der Insolvenzeröffnung erloschen. Auf jeden Fall sei der Zahlungsauftrag aber gem. § 115 InsO dadurch erloschen, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Zahlungsanweisung ausdrücklich gekündigt bzw. wirksam widerrufen worden sei. Die Beklagte sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, gem. § 82 InsO mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen, sofern keine Zahlung auf das Treuhänderkonto des Insolvenzverwalters, wie von diesem gefordert, erfolge. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 4.772,10 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass weder ein Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen, noch des nicht verbrauchten Einmalbetrages (Versicherungsbeitrages) in Höhe von EUR 1.236,10, bestehe. Die Beklagte ist der Ansicht, wozu sie umfassend ausgeführt hat, dass, Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag keine verbundenen Geschäfte i.S.v. § 358 BGB darstellten. Eine Entscheidung könne jedoch dahinstehen, da auch bei Annahme eines verbundenen Geschäfts keine Rückzahlungspflicht entstünde, weil gegenseitige Ansprüche, kraft Gesetzes verrechnet würden, weshalb ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleibe, wobei die Beklagte an die Stelle des Versicherungsunternehmens trete. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 4.772,10 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2009 zu zahlen. Mit der Entscheidung des BGH vom 15.12.2009 (BGH, Urteil vom 15.12.2009, Az: XI ZR 45/09 , zitiert nach juris) hat es das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes gem. § 358 BGB angenommen. Bei einer Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltende Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hingewiesen werde, bestehe ein Widerrufsrecht. Dieses sei von der Klägerin ausgeübt worden. Der Insolvenzmasse stehe die aus dem Darlehensvertrag finanzierte Versicherungssumme von EUR 4.772,10 in vollem Umfange zu. Die Beklagte sei passiv legitimiert, da die Vorschrift des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation derart auszulegen sei, dass eine Saldierung der Ansprüche des Darlehensgebers mit den Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht stattfinde. Es bestünden zwei getrennte Rückabwicklungsschuldverhältnisse, sodass die Beklagte gem. § 812 BGB zur Herausgabe verpflichtet sei. Eine Saldierung des Anspruches auf Rückzahlung der Versicherungsprämie mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB erfolge nicht. Dem stehe unter anderem das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Einstufung von Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Geschäfte i.S.v. § 358 BGB wird mit der Berufung nicht angegriffen. Das Amtsgericht habe verkannt, dass es zum einen an einer Passivlegitimation der Beklagten ermangele, da § 358 Abs. 4 S. 3 BGB normiere, dass der Darlehensgeber bei einem verbundenen Geschäft im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers eintrete. Der Darlehensgeber werde anstelle des Versicherers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers und sei demgemäß allein aktiv- und passiv legitimiert. Auch die C... BANK als Darlehensgeberin sei nicht verpflichtet, die an den Versicherer geflossenen Darlehensvaluta in Form des Einmalbetrages an den Darlehensgeber zurück zu zahlen, denn im Rahmen einer Rückabwicklung komme es zur Saldierung der beiderseitigen Leistungen mit der Folge, dass der zurück zu gewährende Versicherungsbeitrag mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta verrechnet werde. Der Verbraucher müsse sich daher rechtlich nur mit dem Kreditinstitut auseinandersetzen und könne daher vom Darlehensgeber nur die Auskehrung solcher Beträge verlangen, die von ihm direkt und aus eigenem Vermögen an den Unternehmer geflossen seien. Die Bestimmung des § 358 Abs. 3 BGB bewirke daher, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der an den Unternehmer geflossenen Leistung (Versicherungsbeitrag) und der des Kreditgebers auf Rückzahlung des (vollen) Darlehens kraft Gesetzt "verrechnet" würden, sodass sich Probleme mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht stellen könnten. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Göttingen vom 26.02.2010 - Az: 21 C 147/09 - die Klage abzuweisen. Die Revision zuzulassen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil in vollem Umfang und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, dass bei der Anwendung des § 358 Abs. 4 BGB Berücksichtigung finden müsse, dass an Stelle eines "Verbrauchers" ein "Insolvenzverwalter" getreten sei. Auch müsse Berücksichtigung finden, dass das Kreditgeschäft letztendlich das Hauptgeschäft darstelle, zu dessen Absicherung eine Versicherung geschlossen worden sei. Durch die Vereinbarung der Einmalzahlung werde das Risiko im Insolvenzfall zu Lasten der Gläubiger verlagert. Im Vorliegenden fehle auch eine Trennung zwischen Darlehensgeber und Unternehmer. Zwar handele es sich formal um gesonderte juristische Personen, jedoch liege zwischen der C... BANK und der C... -Versicherung bzw. deren Rechtsnachfolgern eine derart enge Verknüpfung vor, sodass eine Saldierung der Ansprüche nicht vorzunehmen sei. Nur so könne eine Benachteiligung der Gläubiger der Insolvenz verhindert werden. Schlussendlich seien die Kosten für das streitgegenständlich vakante Kreditgeschäft enorm und daher als sittenwidrig einzustufen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein auf Rückzahlung des Versicherungsbeitrages von EUR 4.772,10 gerichteter Anspruch zu. Sind Darlehensvertrag und Restkreditversicherung ein verbundenes Geschäft, sind als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs zwar gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB die von den Vertragsbeteiligten empfangenen Leistungen jeweils zurück zu gewähren. Indessen ergibt sich aufgrund der Saldierung kraft Gesetzes kein an den Kläger auszukehrender positiver Saldo. 1. Es ist davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und die durch diesen mitfinanzierte Restschuldversicherung verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz BGB sind, weil die Restschuldversicherung wegen der infolge der engen Verknüpfung anzunehmenden wirtschaftlichen Einheit eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09 , Juris Rn. 17 ff.). Rechtsfolge ist, dass der Darlehensnehmer mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen kann, wie vorliegend vom Kläger vorgenommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.01.2011, Az: 3 U 140/10 , zitiert nach juris). Es kommt deshalb nicht auf die Streitfrage an, ob der Abschluss der Restschuldversicherung von der Beklagten zur Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages gemacht worden ist. Denn auch wenn man von einem verbundenen Geschäft ausgeht, was hier nahe liegt, vermag dies dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. 2. Bei einem Verbundgeschäft erfasst der fristgerechte Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch den Restschuldversicherungsvertrag, mit dem Ergebnis, dass nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB auch dieser der Rückabwicklung nach §§ 357 , 346 BGB unterfällt. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB hat dies aber gleichwohl einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Versicherungsprämie nicht zur Folge.
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